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KU

 
(@bantam)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Ich wollte mal fragen, ob mir jemand hier bei Kindesunterhalts-Berechnung
helfen kann.
Aktuell zahle ich in der 2 Stufe nach Düsseldorfer Tabelle.
Aus meiner Ehe sind noch 65.000 EUR Schulden für beide übrig geblieben. Um diese Schulden nun vom Hals zu bekommen habe ich mit Hilfe der Schuldnerberatung einige Vergleiche hinbekommen, um eine Privatinsolvenz zu vermeiden.
Nach der Scheidung hatten wir 65000€ Schulden. (Alles eheliche Schulden!)
Meine Frage ist ob ich bei der Unterhaltsberechnung mein Einkommen zur Zahlung der Vergleiche bereinigen darf.

3300€ Gehalt+ 310€ (geldwerter Vorteil Firmenwagen)
3610€ Gesamt Brutto

2186,63 Netto Verdienst
1876,63 Auszahlungsbetrag
Kindesunterhalt Kind 1 (13Jahre) 356€
Kindesunterhalt Kind 2 (5 Jahre) 241€
Den Firmenwagen brauche ich nicht mehr da ich nur 20 Meter neben der Firma wohne.
Meine Frage ist nun, zahle ich im Moment den richtigen Betrag?

Nun bekomme ich vom Arbeitgeber einen Kredit in Höhe von 13.000€ für die Vergleiche der Schuldnerberatung die ich mit 300EUR im Monat tilgen soll. möchte des weiteren muss Dazu habe ich noch einen Kredit aus meiner Ehe den ich monatlich mit 94,70 € bediene. Dazu kommt noch PKH von div. gerichtlichen Auseinandersetzungen mit meiner Ex die 85€ im Monat kosten. (Umgangsrecht ,Scheidung ,Hausrat etc.)
Die monatliche Höhe der Rückzahlung vom Arbeitgeber-Kredit ist noch verhandelbar.
Meine Frage darf ich zum Tilgen der Schulden zum Mangelfall werden oder muss ich immer mindestens die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle bez. also für den 13 Jahre alten Sohn 334€ und für den 5 Jahre alten Sohn 225€?
Könnt ihr mir bei der Berechnung helfen?
Danke schon jetzt...


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2014 14:14
(@mimamause)

hi,

so aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass die Schulden dein Privatvergnügen sind. Sonst könnte man ja rein prophylaktisch kurz vor der Scheidung ein paar nette Gimmicks auf Pump kaufen, die dann unterhaltsrelevant geltend gemacht werden.

mmm


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 14:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nicht ganz,

eheprägende Schulden können sich durchaus mindernd auf den KU auswirken.

Weniger als DDT Stufe 1 wird es daduch aber nicht werden.

Ob eine Umschuldung dazu führt, dass ein bestehender Titel abgeändert wird kann keiner sagen. Gefühlsmäßig eher nein.

Allerdings sollte eine neue Berechnung durchgeführt werden, wenn der Fimenwagen dauerhaft nicht mehr zur Verfügung steht.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 14:33
(@bantam)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,
wird es nicht oder darf es nicht ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2014 18:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was letzlich ein Gericht ausurteilt weiss hier niemand. Eheprägende Schulden werden i. Allg. anerkannt, wenn dadurch der KU nicht unter den Mindestsatz fällt.
In diesem Fall liegt dann nämlich ein Mangelfall vor, dann müssen die Schulden nicht anerkannt werden, sie können aber auch  anerkannt werden. Da dann aber von Dir eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gefordert wird, die darin zum Ausdruck kommen kann, dass Dir ein fiktiver Nebenjob angerechnet wird, reicht es dann wieder für den Mindestunterhalt.
Sprich es gibt viele Wege, die dazu führen, dass Du doch den Mindestunterhalt zahlen musst.

Beim Dienstwagen ist es einfacher, wenn Du keinen hast, dann gibt es auch keinen geldwerten Vorteil.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 19:12
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ehebedingte Schulden werden i.d.R. anerkannt, es kommt aber auf die Art der Schulden an. Richter neigen dazu, wenn der Mindestunterhalt nicht gewahrt wird, den Unterhaltspflichten dann lieber in die Inso zu schicken, dann werden die Schulden wieder Privatvergnügen.
Ist z.B. das Wohnhaus -das man selber bewohnt-mit diesen Schulden belastet und bei einer Insolvenz würde das Haus in die Versteigerung gehen, rechnen Richter da z.T. anders, denn der Wohnvorteil würde die Tilgungen bei der Berechnung wieder auffressen.

Ist also gehopst wie gesprungen

was letzlich ein Gericht ausurteilt weiss hier niemand.

So ist es.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 19:22
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Richter neigen dazu, wenn der Mindestunterhalt nicht gewahrt wird, den Unterhaltspflichten dann lieber in die Inso zu schicken, dann werden die Schulden wieder Privatvergnügen.

<Hier> die richterliche Absegnung des BGH (XII ZR 114/03):

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird.
Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 12:07