Krankheit des Unter...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Krankheit des Unterhaltspflichtigen

 
(@pluto1025)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

zunächst einmal möchte ich mich kurz vorstellen.

Ich heisse Mike, bin 43 Jahre alt und wohne in Dortmund.

Habe eine EXfrau 🙂 und einen lieben 10jährigen Sohn.

Aufgrund einer Erkrankung meiner EX wurde ich zu nachehelichem Unterhalt in Höhe von 639€ verurteilt. Für meinen Sohn zahle ich 345€ ... beide Summen sind vollstreckbar. Mein Nettogehalt liegt beiderzeitig 3200€.

Leider ist bei mir vor 6 Wochen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden. Kräftemäßig kann ich meinen Job (Verwaltungstätigkeit/Beamter) nicht mehr in vollem Umfang ausüben. Der Arzt bescheinigt mir (für das Gericht) eine Einsatzfähigkeit in Höhe von 20 Stunden/Woche.

Mein Netto würde somit bei ca. 1700€ liegen.

Das hat zur Folge, dass nach "Abzügen" (KU, KK, etc.) für meine EX leider nicht mehr übrig bleibt.

Die ärtzlische Bescheinigung wurde bereits dem Gericht vorgelegt und das Urteil wird natürlich aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse abgeändert.

In ca. 2-3 Jahren werde ich meine Krankheit hoffentlich überwunden haben und dann werde ich auch wieder voll arbeiten können. Aber derzeitig geht es einfach nicht wg. Chemotherapie, REHA etc..

Frage: Für meine EX ist ja ab Abänderung des Urteils die Unterhaltskette für den nachehelichen Unterhalt unterbrochen, weil sie keinen nachehelichen Unterhalt mehr erhält.

Bekommt sie den denn wieder, wenn ich wieder voll arbeiten kann oder gilt hier: Bei unterbrochener Unterhaltskette gibt es kein Geld mehr.

LG
Mike


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.03.2011 16:19
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mike,

Frage: Für meine EX ist ja ab Abänderung des Urteils die Unterhaltskette für den nachehelichen Unterhalt unterbrochen, weil sie keinen nachehelichen Unterhalt mehr erhält.

Bekommt sie den denn wieder, wenn ich wieder voll arbeiten kann oder gilt hier: Bei unterbrochener Unterhaltskette gibt es kein Geld mehr.

hier würde ich keine Pauschal-Aussage treffen wollen; dafür gibt es zu viele Unbekannte in dieser Gleichung. Die Frage ist: Wie würde eine neuerliche Unterhaltsklage durch Deine Ex begründet? Ist sie selbst auch weiterhin ganz oder teilweise durch ihre eigene Krankheit an eigener Erwerbstätigkeit gehindert? Liegt die Ursache der Erkrankung in der Ehe? Wie lässt sich die Fortschreibung der nachehelichen Solidarität begründen? Kindbezogene Gründe lassen sich bei der Betreuung eines 10-Jährigen kaum mehr einwenden.

In dem von Dir beschriebenen Fall wird lediglich der EU-Anspruch Deiner Ex wegen fehlender Leistungsfähigkeit (vorübergehend) vermindert oder auf Null zurückgesetzt, aber nicht zwingend dem Grunde nach verneint. Ein eindeutiges "Ja" oder "Nein" kann es daher in Deinem Fall derzeit nicht geben; die Entscheidung eines eventuell angerufenen Gerichts wird davon abhängen, wie sich die Gesamtverhältnisse darstellen, sobald Du wieder "auf dem Damm" bist.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2011 16:30
(@pluto1025)
Schon was gesagt Registriert

Zunächst einmal DANKE für die Antwort. Wg. Chemotherapie komme ich erst jetzt dazu, zu antworten.

Meine EX ist im Trennungsjahr an Brustkrebs erkrankt und ihr wurde vom AG unbefristet nachehelicher Unterhalt zugesprochen (war 9 Jahre verheiratet).

Das Urteil verwunderte auch insbesondere darum, weil Krebs an sich ja eine eindeutig schicksalshafte und nicht ehebedingte Krankheit ist.

LG Martin


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2011 15:27
(@pluto1025)
Schon was gesagt Registriert

Ich wohne derzeitig (noch) in der gemeinsamen Immobilie von Ex und mir.

Wie sieht das mit dem Wohnwertvorteil aus, wenn ich ihr ihren Anteil abkaufe?

Ich gehe davon aus, dass der Wohnwertvorteil (unanbhängig ab noch verheiratet oder geschieden) besteht, solange ich unterhaltspflichtig bin (also auch für den nachehelichen Unterhalt). Richtig?

LG
Pluto1025


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2011 14:38
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi pluto,

der Wohnwertvorteil entsteht aber nur, wenn die Immobilie nicht mehr belastet ist. Ist sie das denn und wäre sie es nicht, wenn du Ex auszahlst? Im übrigen würde diese Summe ja bei deiner Ex zu geringeren Eu-Ansprüchen führen können.

Der Wohnwertvorteil dürfte unabhängig der tatsächlichen Besitzverhältnmisse gleich hoch angesetzt werden, wobei deine Ex eine Nutzungsentschädigung (die dann beim WOhnwertvorteil) berücksichtigt wird verlangen kann.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 15:33
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

dem zuständigen Gericht würde ich >dieses< Urteil des BGH um die Ohren hauen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 16:05
(@pluto1025)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

dem zuständigen Gericht würde ich >dieses< Urteil des BGH um die Ohren hauen.

DeepThought

Danke zunächst einmal für die "Hilfe" hier ... Mensch, wo wäre ich ohne diese vielen Ratschläge und helfenden Beiträge. Wir "entsorgten" Männer sollten eine eigene Party gründen 🙂 Die Lobby ist groß genug zwischen den 25 und 50jährigen 🙂

Ja, das o.g. Urteil habe ich hier für das Scheidungsverfahren schon auf Vorlage. Ich gehe aber davon aus, dass meiner EX erstinstanzlich unbefristeter nachehelicher Unterhalt zugesprochen wird. O-Ton der Richterin: "Bei dem Streipotential sehen sie sich ohnehin in Hamm wieder."

Bislang bin ich vor dem AG hier nur "be***issen" worden. In jeder Hinsicht ... ich glaube auch nicht mehr, dass das anders wird vor dem AG.

Ich werde dann "berichten" ... danke zunächst einmal.

LG Mike


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2011 16:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Wir "entsorgten" Männer sollten eine eigene Party gründen 🙂 Die Lobby ist groß genug zwischen den 25 und 50jährigen 🙂

Es gibt schon die Männerpartei nur schafft die es nur selten auf die Wahlzettel.

Es wäre aber schon mal ein Anfang, nicht mehr die Parteien zu wählen, die dieses System geschaffen haben oder es zumindest gut und ausbauwürdig finden.
Das sind vor Allem Parteien, die mit C, S, F, G oder L anfangen.

Wobei ich nicht meine, dass du nicht wählen sonst, nur nicht mehr diese.
Wähle einfach eine von weiter unten auf dem Wahlzettel.
Wobei ich persönlich auch keine mit N wählen würde.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 19:59
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Wobei ich persönlich auch keine mit N wählen würde.

Das wäre aber vielleicht sogar eine brauchbare Alternative.

Also, die mit dem 'N' am Ende, versteht sich 😉

Nix für ungut,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 20:34
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Eine denkbare Protestwähler-Alternative am nächsten Sonntag ist auch die >>>Familien-Partei<<<. Zwar (noch) ohne realistische Chance, die 5-Prozent-Hürde zu schaffen, aber jede Stimme, die ein Wähler dieser Partei gibt, fehlt einer der etablierten Parteien.

Ein paar zehntausend entsprechende Kreuze auf den baden-württembergischen und Rheinland-Pfälzer Wahlzetteln könnten den Arrivierten am nächsten Sonntag also durchaus den Umfang der Familienrechts-Problematik illustrieren - und ihnen klarmachen, dass es bei Wahlen nicht nur um die Wahl des kleinsten Übels geht...


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 21:11