KU, BU und Kinderga...
 
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KU, BU und Kindergartenkosten nach 3 Jahren

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(@llcool)
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Hallo Zusammen,

kurz zur Vorstellung: Ich bin 30 Jahre alt, habe seit 2007 eine inzwischen dreijährige uneheliche Tochter. Den Kontakt zu meiner Tochter musste ich auf Grund eines immerwährenden Psychoterrors meiner Ex leider abbrechen --> sonst wäre ich psychisch draufgegangen... beruflich arbeite ich als Doktorand und erziele hiermit ein Nettoeinkommen von ca. €1400,--.

Zur Vorgeschichte: Nach 3-monaten Beziehung wurde die gute Frau schwanger, wollte das Kind unbedingt bekommen und gab noch folgenden Spruch ab: "Geil, ich bin schwanger, ich muss niewieder in meinem Leben arbeiten gehen" --> ich war damals schon schockiert. Daraufhin versuchte ich das Beste aus der Situation zu machen. 4 Wochen nach Geburt (wir waren damals noch zusammen) ist meine Ex hinter meinen Rücken zur ARGE gegangen und hat Leistungen beantragt. Die ARGE ist natürlich dann gleich bei mir gestanden und verlangte €596,-- monatlich. Meine Ex weigerte sich die Beantragung der Leistungen zurückzuziehen und bestand auf Ihre Forderungen wonach ich die Beziehung verständlicherweise beendet habe. Ich war damals noch Student und verdiente mit einer Nebenbeschäftigung €550,--. Ein monatliches Minus war unvermeidbar.

Im Laufe des ersten Lebensjahrs der Tochter beendete ich mein Studium und erhielt die Chance als Doktorand zu arbeiten. Also unterschrieb ich den Vertrag und zahlte die €596,-- monatlich weiter an die Ex. Kurz darauf meldete sich jedoch wieder die ARGE und verlangte nun €1000,-- (Wegfall von Elterngeld) monatlich --> absolut unzahlbar für mich. Ich holte mir Hilfe (das dachte ich zumindest noch damals) bei einem Anwalt. Gegenseite Verlangte KU nach DT --> kein Problem - ist ja klar - und BU in Höhe von €770,--. Sowohl erste als auch zweite Instanz ging verloren --> fiktives Gehalt. Gerichtskosten durfte ich natürlich auch zahlen. Also zahlte ich fortan €1011,-- monatlich an meine Ex und hatte noch €300,-- für meinen Lebensunterhalt  😡 😡 ;( ach genau, sie kaufte sich während den Verhandlungen noch ein neues Auto für nach eigener Aussage €30.000,-- aber das ist ja auf ihre Eltern angemeldet...  :gunman:

Kurz vor dem dritten Geburtstag der Tochter verlangte meine Ex weitere Zahlung nach Auslauf des Titels für den BU. Wir einigten uns damals (vor 8 Monaten) auf KU nach DT €241,-- plus €200,-- extra monatlich für die Tochter (Kindergarten usw.). Sie verlangte für sich explizit keinen weiteren Unterhalt. Mit den €200,-- konnte ich leben, Hauptsache ich hatte meine Ruhe und konnte endlich weiter an meiner Dissertation arbeiten.

Vor 6 Monaten informierte Sie mich darüber, dass die Tochter in einem Privatkindergarten gehen werde der Folgendes kostet: €550,-- einmalig, €100,-- jährlich und €190,-- monatlich. Sie verlangte von mir die Übernahme der hälftigen Einmalzahlung, also €275,--. Ich wies die Forderungen auf Grund meiner finanziellen Lage ab. Zudem gibt es in ihrem Wohnort 3 öffentliche Kindergärten sogar mit Ganztagsbetreuung. Kosten 30h pro Woche €42,-- monatlich.

Im Januar nahm die Ex nun wieder eine Halbtagsarbeit auf (6 Monate nach dem dritten Geburtstag der Tochter), 20h pro Monat, Nettoeinkommen ca. €950,--. 2 Wochen später kam die Forderung ihrer RAtte ich solle den hälftigen Einmalbetrag übernehmen. Ich habe ihr zurückgeschrieben, dass ich dies auf Grund meiner finanziellen Lage nicht könne, außerdem stehen auch öffentliche Kindergärten mit weniger Beitragskosten zur Verfügung.

Prompte Antwort und wieder Forderung nach Zahlung. Ich bot diesmal an, von allen Kindergartenkosten die Hälfte zu übernehmen jedoch dann nichtmehr €200,-- pro Monat extra zu zahlen sondern insgesamt €336,-- (241 + 0,5*Monatsbeitragkindergarten (95)). Wieder sehr schnelle Antwort, dass sie das Angebot nicht annimmt und weiterhin auf ihre Forderungen besteht.

Jetzt kommt's: Ich finde meine Vorschlag sehr charmant, ich habe Planungssicherheit, sie hat Planungssicherheit und ich reduziere meine monatlichen Kosten. Trotzdem liege ich noch €95,-- über DT und €53,-- über DT plus öffentlicher Kindergarten.

Die RAtte meiner Ex hat nun jedoch angedroht, dass meine Ex, falls ich den monatlichen Unterhalt für die Tochter auf €336,-- reduziere, sofort wieder zur ARGE gehe und dann Unterhaltsaufstockung beantrage. Das wiederum müsse ich der ARGE zurückzahlen.

Was soll ich tun? Was ist der worst case? Was ist die Regel? Was ist der best case? Kann Sie wirklich zur ARGE gehen und die kommt dann zu mir? Ich habe eher das Gefühl sie möchte mich einschüchtern weil sie genau weiß, dass ich eigentlich schon mehr als nötig zahle? Muss ich den privaten Kindergarten zahlen? Kann sie klagen?

Nochmals die Daten:
Tochter ist körperlich und geistig nochmal entwickelt.
Mein Netto: 1400,--
Ihr Netto bei 20h pro Woche: 950,--
Unterhaltszahlungen aktuell 441,-- möchte ich jetzt jedoch auf 336,-- reduzieren
Kosten öffentlicher Kindergarten: 42,--
Kosten privater Kindergarten: 190,-- plus Jahresbeitrag plus Einmalbeitrag

Alles verstanden? War glaub ein wenig viel?! Fehlen Infos?

Herzlichen Dank für Eure Antworten!

Viele Grüße

ll


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2011 17:35
(@brille007)
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Moin,

ich denke nicht, dass die ARGE sich die Mühe macht, bei Dir die Kosten für den Privatkindergarten einzutreiben. Ich wüsste aktuell nicht einmal, warum die ARGE überhaupt noch im Boot sein soll, wenn Deine Ex wieder halbtags arbeitet.

Ich persönlich würde den Kindesunterhalt nach DDT ausrechnen, zusätzlich die hälftigen Kosten für den öffentlichen Kindergarten draufpacken und diesen Betrag anbieten - fertig. Wenn Madame mehr möchte, soll sie klagen (und wird mit einiger Wahrscheinlichkeit verlieren). Lass Dich nicht einschüchtern.

Grüssles
Martin

***edit - PS: Und natürlich solltest Du umgehend den Umgang zu Eurer Tochter herstellen; notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Das ist mindestens ebenso wichtig wie eine Dissertation, denn Du bist nicht nur Doktorand, sondern auch Vater.


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2011 17:53
(@llcool)
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Danke für die zügige Antwort!

Kann Sie auf Verlängerung des BU klagen? Bzw. auf Gleichstellung wie vor der Geburt? Sie hatte vor der Geburt anscheinend ein Netto von €1400,-- und erzielt jetzt durch ihren 50% Job ein Netto von €950,--. Oder ist der Zug abgefahren?

Ich habe Angst, dass ich nachdem sie Klage eingreicht hat, schlechter da stehe als aktuell!

Danke und Grüße


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2011 18:33
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

kenne das, wenn Frauen sich über ein Kind sanieren. Sag mal, wieso wurde dir denn fiktives Gehalt für den BU angerechnet? Beim KU kenn ich das, für den BU find ich das ne absolute Unverschämtheit. Welches Gericht hat das denn verzapft? Welche Begründung? Hat Dein Anwalt geschlafen? Erzähl mal mehr, weil dies die einzige Stelle ist, von der Ungemach droht...
Ich glaube nicht, dass sie das Recht auf einen Privatkindergarten hat und ich würde mich nicht erpressen lassen, sonst hört das nie auf. Im Zweifel hättest Du ja auch 1050€ Selbstbehalt. Du bist erstmal nicht für Ihre Versorgnung zuständig.

Und vielleicht wäre es auch an der Zeit, Umgang zu suchen und die Ex auch an dieser Stelle in die Schranken zu weisen, sieh es so, dass es gut für deine Tochter ist und Ihr das überhaupt nicht passen wird...

P.S. Viel Glück bei der Promotion.


AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2011 18:44
 elwu
(@elwu)

Ich habe Angst, dass ich nachdem sie Klage eingreicht hat, schlechter da stehe als aktuell!

Hallo,

Angst ist ein schlechter Ratgeber. Und ich sehe gar nicht, auf welcher Basis sie klagen sollte. Die ARGE hat eh kein eigenes Klagerecht in so einer Konstellation. Die Anwältin verzapft also Mist, aber das ist üblich. Mit der würde ich gar nicht mehr weiter diskutieren sondern wie von Martin vorgeschlagen den per gerichtlichem Vergleich festgelegten KU von 241€ zahlen plus 95€ für die halben KiGa-Kosten. Diese aber nicht mit dem KU zusammen sondern per separater Überweisung, auf der vermerkt ist 'Freiwilliger Kindergartenzuschuss'.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2011 18:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Kann Sie auf Verlängerung des BU klagen? Bzw. auf Gleichstellung wie vor der Geburt? Sie hatte vor der Geburt anscheinend ein Netto von €1400,-- und erzielt jetzt durch ihren 50% Job ein Netto von €950,--. Oder ist der Zug abgefahren?
Ich habe Angst, dass ich nachdem sie Klage eingreicht hat, schlechter da stehe als aktuell!

Ja. Ja. Nein. Unwahrscheinlich. Klagen kann sie wegem allem, nur ob sie sich durchsetzen kann ist fraglich.

Mit Beendigung des 3.Lebensjahres eures Kindes haben sich die Bedingungen geändert. Zudem geht der UH-Anspruch des Kindes vor dem der KM. Und wenn Du für die KM zahlen muss darf sie nicht hinterher mehr haben als Du. Bereits jetzt sehe ich da einen Nachteil für Dich.

Wenn Du magst, sage mal was zu der Einkommensfiktion durch's Amtsgericht und Bestätigung durch das OLG, und vor allem wann und durch welches OLG. Seit 01.01.2010 hat sich nämlich einiges geändert. Und wurde der gerichtl. verordnete BU befristet oder warum bist Du ihn los?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2011 19:06
(@llcool)
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Das fiktive Gehalt wurde angerechnet da ich ein abgeschlossenes Studium habe und "die Promotion keine zwingende Weiterbildung für meine Berufsausbildung ist". War echt geil: Ich könne ohne Probleme €60.000,-- als Berufsanfänger verdienen - und das mitten in der Wirtschaftkrise  :rofl2:
Zweite Instanz war das OLG Stuttgart in der Konstellation von 2 Frauen als Vorsitzende und Schriftführerin, Verhandlung hat 5 Minuten gedauert, mit dem abschließenden Satz der Schriftführerin: "Wenn ich könnte, würde ich Sie noch viel mehr zahlen lassen, aber leider habe ich das nicht zu entscheiden!"  :gunman:

Inzwischen kann ich drüber lachen...die neverending Story nervt halt!

Ok, dann werde ich die Überweisungen so vornehmen. Soll ich die RAtte darüber informieren oder das einfach so machen?

Gibts noch andere Meinungen und Ratschläge?

Danke!!!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2011 19:08
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Die Promotion ist keine zwingende Weiterführung der Berufsausbildung, ABER prinzipiell bist Du doch frei in der Berufswahl. Welches Gesetz sagt denn, dass Du deinen Job so zu wählen hast, dass Du deine Ex mit durchfüttern kannst? Bei Kindern ist das so, aber bei BU? Kannst Du nicht mal die Begründung reinstellen? Wurde irgendwas ungünstiges gesagt aufgrund des Kommentars der Schriftführerin?

Ich frage, weil man jederzeit die Nummer wiederholen könnte, ansonsten wärest Du bei 1000€ am Poller...


AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2011 19:17
(@llcool)
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Wenn Du magst, sage mal was zu der Einkommensfiktion durch's Amtsgericht und Bestätigung durch das OLG, und vor allem wann und durch welches OLG. Seit 01.01.2010 hat sich nämlich einiges geändert. Und wurde der gerichtl. verordnete BU befristet oder warum bist Du ihn los?

Der BU war befristet bis zum 3. Geburtstag. Einkommensfiktion war wie vorher beschrieben: "Ich müsse auch mein Möglichstes tun um alle Seiten finanziell zu befriedigen" und "Ein abwälzen der Unterhaltszahlungen auf den Steuerzahler, damit ich meiner (Anm. bezahlten) Promotion nachgehen könne, wäre asozial" und "ich solle meine Promotion nach dem 3. Geburtstag fortführen und bis dahin einkommenoptimal arbeiten gehen". Urteile ergingen Ende 2009.

Das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen war so formuliert, dass ich in Berufung (oder wars Revision - egal) gehen musste. Der Richter hat sich um eine klare Entscheidung gedrückt. Vorm OLG wurde ich von den Richterinnen und meinen (inkompetenten) Rechtsbeistand zur Rückziehung der Berufung gedrängt --> heute würde ich mir das Urteil schriftlich geben lassen. Aber die Frau Schriftführerin hat unmissverständlich klargestellt, dass sie eine Begründung für das Urteil finden wird und auch keine Berufung (oder Revision) zulassen wird.

Was hat sich seit dem 01.01.2010 geändert? Von Änderungen habe ich nichts mitbekommen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2011 19:23
(@llcool)
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Die Promotion ist keine zwingende Weiterführung der Berufsausbildung, ABER prinzipiell bist Du doch frei in der Berufswahl. Welches Gesetz sagt denn, dass Du deinen Job so zu wählen hast, dass Du deine Ex mit durchfüttern kannst? Bei Kindern ist das so, aber bei BU?
P.S. Wurde irgendwas ungünstiges gesagt aufgrund des Kommentars der Schriftführerin?

In der Verhandlung wurde eigentlich fast garnichts gesagt außer:
1. Hr. ll wo ist eigentlich Ihr Problem? --> Antwort: Ich kann soviel nicht zahlen!
2. Warum? Sie verdienen doch genug! --> Antwort: Aber dann bleibt nichtsmehr für mich übrig.
3. Das ist auch richtig so!
4. Ziehen Sie die Berufung zurück. Fagen Sie Ihren Anwalt, der kennt mich, ich finde einen Weg das Urteil zu begründen.
5. Dann kam der bereits zitierte Satz.

Mein Anwalt saß nur da und hat seinen Mund nicht aufbekommen. Ich war geschockt von der Vorgehensweise und habe kein Wort mehr rausbekommen. Meine Ex und ihre RAtte haben genüßlich gegrinst.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2011 19:30




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Dein RA war/ist 'ne Pfeife. Der sollte doch folgendes Urteil kennen.

BGH 03.12.2008 XII ZR  182/06:

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.

Quelle:
Um wieviel mehr gilt das, wenn gar keine gesteigerte Unterhaltspflicht vorliegt. Ein Gang zum BGH wäre hier angebracht gewesen. Nun ja, ein Schandurteil mehr in diesem Land.

Was hat sich seit dem 01.01.2010 geändert? Von Änderungen habe ich nichts mitbekommen.

Vom 3-jährigen BU abgesehen, wurde eine stärkere Eigenverantwortung des UH-Empfängers propagiert. Das sich die Damen vom OLG ganz und gar nicht sicher gefühlt haben erkennt man daran, dass BU laut BGH-Rechtssprechung prinzipiell unbefristet ausgesprochen wird.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2011 20:05
(@llcool)
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Das sich die Damen vom OLG ganz und gar nicht sicher gefühlt haben erkennt man daran, dass BU laut BGH-Rechtssprechung prinzipiell unbefristet ausgesprochen wird.

Die RAtte der KM hat nie etwas anderes als BU in Höhen von €770,-- bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gefordert. Dementsprechend konnte auch nichts anderes entschieden werden, oder?

Im Nachhinein würde ich die Berufung wirklich nichtmehr zurückziehen, sondern auf ein Urteil bestehen um mir den Weg zum BGH offen zu halten. Naja ich war damals mit der Situation absolut überfordert, bin behandelt und diskreditiert worden als wäre ich der größte Assi der Welt und mein Anwalt war wirklich eine Pfeiffe - shit happens!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2011 20:17
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo nochmal

Also, prinzipiell musst du
- den KU zahlen
- einen öffentlichen Kindergarten gequotelt zahlen (sofern dort Plätze sind, mach dich schlau, schnell!) . Dies würde wahrscheinlich darauf hinauslaufen, das Du zahlst. Ein generelles Anrecht auf Privatkindergarten existiert erstmal nicht.
- BU würde wahrscheinlich die 3/7 Regelung verletzen.
- Dir steht regelmäßiger Umgang zu.
Das wäre erstmal Deine Verhandlungsposition. Entgegenkommen kann man immer noch zeigen, aber nicht sofort...


AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2011 22:25
(@llcool)
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Hallo Zusammen,

für diejenigen die es interessiert habe ich die Entscheidungsgründe des Amtgerichts Waiblingen in Person von Richter Bachmann vom 12.05.2009 abgetippt.

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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klagerin steht ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615
I BGB zu.

Der Bedarf der nicht verheirateten Kiagerin beträgt zumindest 770 € (Nr. 18 SüdL). Die Klagerin
hatte vor der Geburt des Kindes unbestritten ein höheres Einkommen gehabt.

Die Klägerin kann den Unterhaltsanspruch für die künftigen Unterhaltszeiträume ab Rechtshän-
gigkeit im eigenem Namen geltend machen. Nur für die Zeit vor Rechtshängigkeit sind die Unter-
haltsansprüche auf die ARGE Rems-Murr-Kreis übergegangen. Da die Klage dem Beklagten
am 27.1.2009 zugestellt wurde, ist es der Klägerin möglich, Unterhaltsansprüche ab 1.2.2009 gei-
tend zu machen.

Der Beklagte ist auch Ieistungsfähig. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit seiner jetzi-
gen Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erziele, welches es ihm bei Wahrung des SeIbstbe-
behalts unmöglich mache den Unterhaltsanspruch zu erfüllen.

Den Unterhaltsverpflichteten trifft grundsätzlich im Rahmen der Zumutbarkeit die Verpflichtung
seine Arbeitskraft so einzusetzen, dass er den Unterhaltsbedarf des Berechtigten befriedigen
kann. Er hat seine Fähigkeiten und seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen.

Würde der Beklagte nicht als Doktorand arbeiten, könnte er unbestritten ein jährliches Bruttoein-
kommen von zumindest 40.000 € erzielen. Bei diesen Einkommen wäre es dem Beklagten mög-
Iich auch unter Berucksichtigung berufsbedingte Aufwendungen, des Kindesunterhalts von 214
€ und des Selbstbehalts von 1000 € den Unterhaltsbetrag von 770 € an die Klägerin zu bezahlen.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Doktorarbeit verbunden mit der Tätigkeit
bei der Firma XX für ihn eine einmalige Gelegenheit sei. Dies mag zwar zutreffen, wür-
de aber dazu führen, dass der Beklagte keinen Unterhalt für die Mutter seines Kindes Ieisten
müsste und hierfür die Allgemeinheit aufzukommen hätte.

Die Klägerin macht Unterhaltsanspruche Iediglich bis zum Ende des dritten Lebensjahres des
Kindes geltend. Danach stehen ihr, von Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich keine weite-
ren Unterhaltsansprüche mehr gemäß § 1615 I BGB zu.

Die Promotion des Beklagten würde über diesen Zeitpunkt hinaus andauern. Eine Verbesserung
der Unterhaltsansprüche für die Klägerin ist deshalb nicht zu erkennen.

Die Obliegenheit des Beklagten, eine Tätigkeit auszuüben, die seinen Fähigkeiten und MögIichkei-
ten entspricht, besteht nicht nur im Rahmen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, sondern
auch im Rahmen des Anspruchs nach § 1615 I BGB.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der nacheheliche Unterhalt wegen der Betreuung ei-
nes gemeinsamen Kindes und der Anspruch nach § 1615 I BGB den gleichen rechtlichen Hinter-
grund haben. Eine ungleiche Behandlung beider Ansprüche kommt nicht in Betracht. Dies be-
zieht sich auch auf die Obliegenheiten des Unterhaltsverpflichteten zum Einsatz seiner Arbeits-
kraft.

Dabei ist nicht entscheidend, ob der Beklagte bereits vor der Geburt des Kindes eine Berufstätig-
keit ausgeübt hat oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden,dass in den ersten
drei Lebensjahren eines Kindes der betreuende Elternteil grundsätzlich keiner Berufstätigkeit
nachgehen muss.

Dies bedeutet dann aber auch, dass der nicht betreuende Elternteil in diesen ersten drei Jahren
seine Möglichkeiten und Fähigkeiten so einzusetzen hat, dass der Unterhaltsanspruch des be-
treuenden Elternteils befriedigt werden kann. Von dem Verpflichteten kann in dieser Zeit ervvartet
werden, dass er mögliche Weiterbildungen und Qualifizierungen zurückstellt.

Auch in dem hier vorliegenden Fall kann es dem Beklagten zugemutet werden, seine Promotion
zurückzustellen. Durch das gemeinsame Kind wurde der Lebenszuschnitt der Klägerin erheb-
Iich verändert. Sie kann seither einer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen und ist in den ersten
drei Lebensjahren des Kindes ausschIießIich mit der Betreuung des Kindes ausgelastet.

Der Beklagte dagegen ist mit dieser Betreuung nicht belastet und kann daher den Lebensunter-
halt der Familie mit dem Einsatz seiner Arbeitskraft sicherstellen. Es ware asozial diese Ver-
pflichtung der Allgemeinheit zu überlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- ·
barkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

gez.
Bachmann
Richter am Amtsgericht

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Wie gesagt, beim OLG wurde ich zur Zurückziehung der Berufung genötigt - hier gibts also keine schriftliche Ausfertigung.

Hat das Urteil Auswirkungen auf die aktuelle Fragestellung? Nein würde ich sagen.

Grüße ll


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.03.2011 18:09
(@brille007)
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Moin LL,

dieses Urteil hat sich ja nur auf den BU bis zum 3. Lebensjahr ausgewirkt; eine Fortwirkung auf die Gegenwart und Zukunft erkenne ich daraus ebensowenig wie die Notwendigkeit, Dich an den Kosten eines Privatkindergartens zu beteiligen.

Für die Vergangenheit hat das Urteil allerdings die geltende Rechtslage abgebildet; eine Promotion ist tatsächlich kein Erwerbshindernis, aus dem sich die Notwendigkeit ergeben würde, dass der Unterhalt der Mutter nicht vom Vater, sondern aus Steuergeldern bezahlt wird. Da wäre auch beim OLG oder beim BGH kein anderes Ergebnis herausgekommen.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2011 19:26
(@llcool)
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So, hier noch der Brief von der RAtte,

was soll ich tun?

Sehr geehrter Herr ll,

in obiger Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass meime Mandantin mit
Ihrem Vergleichsvorschlag vom 22.02.2011 (Anm.: Hälftige Übernahme aller Kindergartenkosten für den Privatkindergarten) nicht einverstanden ist.

Sie besteht auf den bisher bezahlten Gesamtunterhalt einschließIich
Betreuungskosten für M. von € 44I,--. Sollten Sie diesen Betrag
in Zukunft nicht mehr Liberweisen, hat meine Mandantin angesichts der
Höhe ihres Einkommens wieder einen Anspruch auf - in diesem Fall -
aufstockende Hartz IV-Leistungen. Dann würde die ARGE notgedrun-
gen wieder auf Sie zukommen, was sicherlich für Sie nicht wünschens-
wert ware.
Ich appelliere daher nochmals an Sie, neben dem bisher gezahlten Un-
terhalt von € 44I,-- die hälftigen Kosten für den Baustein zu überneh-
men und die Zahlung bis spätestens 25.03.2011 auf das Ihnen be-
kannte Konto meiner Mandantin zu erbringen.

Weiteren außergerichtIichen Schriftverkehr halte ich nicht für zielfüh-
rend, nachdem die beiderseitigen Argumente ausreichend ausgetauscht
sind.

Mit freundlichen Grüßen

B.-E.
Rechtsanwaltin


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.03.2011 19:49
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin LL,

eine Klage ist nichts, was man so fürchten müsste, dass man in vorauseilender Resignation lieber gleich tut, was die Gegenseite verlangt. Die ARGE wird jedenfalls einen Teufel tun, einen Privatkindergarten zu bezuschussen und sich die Kohle wieder von Dir zu holen.

Also: Lass die Lady doch klagen, wenn sie lustig ist.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2011 20:21
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vor allem frage ich mich, wenn ich knapp am Hartz4 vorbei verdiene:

WIE zum Teufel komme ich auf die Idee mein Kind in eine teure Privatkita zu geben?
WOVON bezahle ich die, wenn ich den Vertrag unterschreibe?
Wenn ich das nicht bezahlen kann, wer hat sie bisher bezahlt?

Das stinkt doch zum Himmel! Hast Du eigentlich einen Vertrag, eine Rechnung gesehen?

Gruß, LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2011 20:28
(@llcool)
Zeigt sich öfters Registriert

Servus,

was soll ich sagen, da stinkt so einiges.

- Ihre Wohung kostet mehr Miete als sie monatlich einnimmt.
- Teures Auto, Iphone usw.

Das mit dem Privatkindergarten glaub ich ihr. Die KM ist es seit Kindheit gewöhnt das Geld anderer Leute auszugeben und noch dazu mehr als sie hat...
Sie wird finanziell massiv von ihren Eltern unterstützt. Möchte aber mir gegenüber das Maximum herausholen - auch um mich fertig zu machen.

--> Da gabs so Sprüche wie: "Ich lass finanziell ausbluten bis du pleite bist", "Ich nehm dir alles was dir wichtig ist" und und und

Danke allen für die hilfreichen Antworten. Werde morgen persönlich bei der ARGE vorbeigehen und diese um Stellung bitte.

Grüße ll


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.03.2011 20:48
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Werde morgen persönlich bei der ARGE vorbeigehen und diese um Stellung bitte.

was soll das bringen? Die sind derzeit doch gar nicht im Boot; Du weckst damit höchstens schlafende Hunde.

Teile dem Anwalt in einem formlosen Zweizeiler mit Fristsetzung mit, dass er Dir die Rechtsgrundlage seiner Forderung mitteilen soll; andernfalls betrachtest Du die Angelegenheit als erledigt. Danach kann er seiner Mandantin zu einer Klage raten oder es lassen. Und dann siehst Du weiter. Aussergerichtliches Geplänkel hat keinerlei Rechtskraft - und mehr ist bislang nicht passiert.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2011 21:31




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