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Kosten für Umzug bei Trennung

 
(@baldvater)
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Hallo Forenmitglieder!

Wollte fragen wie die Rechtslage bei folgendem Fallbeispiel wäre:

Ein unverheiratetes Paar mit Kind trennt sich, die gemeinsame Wohnung ist eine sozialgeförderte Wohnung. Bei einer Trennung/Auszug sind die Voraussetzung für die Wohnung nicht mehr gegeben, sprich die Wohnung wäre für KM und Kind zu gross. Man, der Vermieter, legt der KM nahe innerhalb von drei Monaten die Wohnung zu verlassen. Die KM verlangt vom KV einen Betrag für den bevorstehenden Umzug und auf Grund einer gemeinsamen Beziehung, in einer der gemeinsamen, Wohnung Unterhalt.

Wären die Forderungen gerechtfertigt?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2010 17:34
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin BaldVater,

wie alt ist das Kind?

Die KM, sofern unverheiratet, hat Anspruch auf Unterhalt für sich von 6 Wochen vor der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Der Unterhalt ist bar zu erbringen, davon muss sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, auch die Miete. Das heißt, sie muss sich eine Wohnung suchen, die sie vom Unterhalt bezahlen kann.

Zu berücksichtigen ist eigenes Einkommen, das heißt, ihre Bedürftigkeit, sowie Deine Leistungsfähigkeit. Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Unterhalt der Mutter. Nach geleistetem KU müssen Dir 1.000 Euro verbleiben. Nur wenn Dein Resteinkommen darüber liegt, kannst Du überhaupt Unterhalt an die Mutter zahlen. Der Mindestanspruch der Mutter sind 770 Euro.

Hast Du Zahlen für uns?

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 17:37
(@baldvater)
Zeigt sich öfters Registriert

Das Kind ist unter ein Jahr alt.

Ist ein gemeinsames Wohnverhältnis relevant, ein Freund von mir meinte, man unterscheide zwischen Paaren, die zusammengewohnt haben und welchen, die halt nicht zusammen wohnen?!

Sie bekommt etwas 800,00 EUR Elterngeld und ich verdiene etwas 1,100 EUR.

Sie will auch, trotz Arbeitschutz, nicht zurück in ihre Stelle.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2010 21:13
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ist ein gemeinsames Wohnverhältnis relevant, ein Freund von mir meinte, man unterscheide zwischen Paaren, die zusammengewohnt haben und welchen, die halt nicht zusammen wohnen?!

nein, das spielt keine Rolle. Die Rahmenbedingungen sind dieselben; egal, ob man zuvor 10 Jahre zusammengewohnt hat oder das Kind bei einem ONS entstanden ist und man nicht einmal den Namen der Mutter kennt.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 21:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo baldvater,

für den BU ist es völlig irrelevant, ob die beiden Eltern zusammengelebt Haben oder nicht. Allein die Tatsache das eine Frau ein Kind auf die Welt bringt löt eine Unterhaltspflicht beim entsprechenden Vater aus.

Bei 1.100 € (ist das schon netto und inkl. Urlaubsgeld und sonstiges?) und einem Mindestunterhalt für das Kind von 225 € bist du schondann Mangelfall. Dein SB liegt bei 900 € ggü. dem Kind und 1.000 € ggü. der KM.

Nach Abzug des KU bist du schon unter 900 €, also wirst du für die KM 0,0 € zahlen müssen.

Auch eine Beteiligung an irgendwelchen Umzugskosten sehe ich nicht. Warum auch? Du kannst höchstens zu Sonderzahlungen für die Säuglingserstausstattung herangezogen werden, aber auch da bist du nicht leistungsfähig.

Sie will auch, trotz Arbeitschutz, nicht zurück in ihre Stelle.

Was bedeutet das? 6 vor der Geburt und bis zu 3 Jahre nach der Geburt kann sie zuhause bleiben und ihr muß ihre Stelle freugehaltenb werden. Ob sie in diesen 3 Jahre arbeitet oder nicht, ist für dich nicht relevant.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 21:24
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

bei 1.100 netto wirst Du schon zum Mangelfall, wenn Du nur den Kindesunterhalt zahlst. Daher kann Dir vom Prinzip wurscht sein, was mit der Mutter ist, da für sie nichts mehr übrig bleibt. Also auch, ob sie danach wieder arbeitet oder nicht.

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2010 21:24