Hallo liebe Forengemeinde !
Vielleicht können mir die Cracks unter euch zu folgender Frage eine Antwort geben:
Kann die Mutter eines nichtehelichen Kindes ihren Unterhaltsanspruch verlieren, weil Sie eine Berufstätigkeit
(wenn auch überobligatorisch) nicht mitgeteilt hat ?
vgl.
- OLG Frankfurt Urteil vom 16.12.2005 (AZ: 1 UF 54/05)
- BGH, Az. XII ZR 107/06
- OLG Koblenz, 28.11.2006 - Az: 11 WF 99/06
Vielen Dank !
Moerphi
Hallo Moerphi,
Überobligatorisch gibt es seit der U*rechtsreform in der Form nicht mehr.
Die Frankfurter OLG-Leitlinien sagen z.b. Arbeit, die ausgeübt wird ist auch zumutbar und sie ist tatsächlich, anders als der Zahler, verpflichtet soetwas selbst aktiv zu melden.
Ob das allerdings bei einer Mutter auch wirklich mit EU Entzug geahndet wird, wage ich zu bezweifeln.
Schließlich bekommt sie den ja nur, weil sie "bedürftig" ist.
Vermutlich würde also nur um den entsprechenden Betrag gesenkt und sie daran erinnert, das beim nächsten Mal anders zu machen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@ Beppo
Vielen Dank für Deine Stellungnahme.
Ich komme aus dem "Bezirk" OLG Hamm. Den Leitlinien nach zu urteilen (Pkt. 7) gibt es dort noch
die überobligatorische Tätigkeit.
Oder sehe ich das falsch ?
Da es zu dieser Frage keinerlei Gesetze gibt, bist du auf Gedeih und Verderb der richterlichen Willkür (vulgo: "Billigkeit") ausgeliefert.
Und Hamm gehört sicher zu den OLGs, die sich am vehementesten gegen irgendwelche Änderungen durch das neue U*recht zur Wehr setzen.
Zumindest gegen die Änderungen, die man zugunsten eines Vaters auslegen könnte.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Beppo,
Ob das allerdings bei einer Mutter auch wirklich mit EU Entzug geahndet wird, wage ich zu bezweifeln.
Schließlich bekommt sie den ja nur, weil sie "bedürftig" ist.
da es im vorliegenden Fall um ein Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht, kann es sich ja nur um BU (und nicht um EU) handeln. Und BU ist ja - juristisch betrachtet - "nur" der Ersatz des wirtschaftlichen Schadens, der einer Mutter dadurch entsteht, dass sie ihr früheres Einkommen nicht mehr erwirtschaften kann.
Ich denke, im vorliegenden Fall käme es nicht auf die Betrachtung an, ob und durch wen was verschwiegen wurde und ob das einen Verwirkungstatbestand darstellt, sondern schlicht auf den Abgleich "Was hat sie vor der Schwangerschaft verdient und was verdient sie heute?" Je näher die beiden Beträge beieinanderliegen, desto geringer der BU-Anspruch.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin, ich habe die Frage allerdings so verstanden, ob es über das reine Betragsdelta hinaus noch eine weitere Kürzung des BU geben könnte. Quasi als Sanktion für das Verschweigen und das glaube ich eher nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
