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Jugendhilfegewährung - Bürgerlich-Rechtlicher Unterhalt, bitte um Info

 
 Disk
(@disk)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

habe heute folgendes Schreiben bekommen und kann mir da keinen
eindeutigen Reim drauf machen. Verstehe ich es richtig, das ich meine
Unterhaltszahlungen einstellen kann und statt dessen diesen ominösen
"öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag" zahlen soll/muss ??
Wenn ja, wie hoch kann dieser sein ?? - :confused:

Viele Dank für eure Antworten, hier nun das Schreiben:

Sehr geehrter Herr .....,

für NAME DES KINDES gewähre ich als Träger der öffentlichen Jugendhilfe seit dem xx.10.2005
Leistungen nach dem SGB VIII.

Die Hilfe wird gemäß §34 SGB VIII in Form von Heimerziehung gewährt. Hierdurch entstehen mir zurzeit monatliche Aufwendungen in Höhe von 3.8xx,xx EUR (dreitausendachthundert und...), an denen Sie als unterhaltspflichtige Person entsprechend den Bestimmungen des §10 SGB VIII nach Maßgabe der §§91 bis 97b SGB VIII zu beteiligen sind.

Soweit der Unterhalt des jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfegewährung sichergestellt wird, ist regelhaft auch dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gedeckt.
Als unterhaltspflichtiger Elternteil werden Sie hierdurch jedoch nicht Ihrer materiellen
Verantwortung gegenüber diesem jungen Menschen enthoben. Statt des bürgerlich-
rechtlichen Unterhalts wird nun ein "öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag fällig.

Ich teile Ihnen daher mit, dass Sie ab Beginn der Jugendhilfegewährung mit der Zahlung
eines entsprechenden Kostenbeitrages zu rechnen haben.

HIIIIILFEEEEEEEE ?!?!???

Wie soll ich heute nacht bloß schlafen können...?!?

PS:
- Zahle zZ. monatl. knapp 300 Euro Unterhalt
- Habe das Kind nie gesehen. Lebt(e) immer bei der Mutter


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2005 23:17
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

dein Kind lebt demnach seit Oktober 2005 im Heim. Die Preisfrage ist: Warum? Da musss von März 2005 bis Oktober 2005 irgendetwas sehr unangenehmes passiert sein.

Deinem >ersten Beitrag< entnehme ich, dass ihr euch gar nicht kennt.

>Hier< wird erläutert, dass die Eltern heranzuziehen sind; also auch die KM und jeder im Rahmen seines Einkommens. Hingegen sagt § 91, dass der Elternteil heranzuziehen ist, bei dem das Kind lebt und in den nachfolgenden §§ Ausnahmetatbestände aufgeführt sind.

Das SGB VIII findest du u.A. >hier<. Ich denke, bevor über die Maßnahme und den Werdegang nix bekannt ist, wird es schwierig zu beurteilen sein, ob du über den KU hinaus zu Zahlungen verpflichtet bist.

Wie ist das SR bei euch eigentlich geregelt?

Vielleicht birgt diese Situation auch die Chance, dass ihr beide euch (endlich) kennen lernt.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2005 23:48
 Disk
(@disk)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

erstmal danke für die schnelle Antwort.

...also auch die KM...

KM = ???

Wie ist das SR bei euch eigentlich geregelt?

Soweit mit bekannt: Bei der Mutter.

Werde wohl morgen da mal anrufen müssen um die Sache zu klären.

Gruß Disk


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2005 00:02