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Hallo und Guten Abend an alle....
Ist Jemand in dieser Runde der/die schon Erfahrungen mit dem Jugendamt Neuwied sammeln konnte? Würde mich echt interessieren. Ich habe da eine NETTE Ansprechpartnerin welche nicht auf gezielte Fragen eingeht und -so denke ich persönlich- mit Halbwissen aufwartet. Meine Tochter ist jetzt 18 Jahre alt geworden. Grund für mich, den Sack erst mal zuzumachen. Nun will mich besagte Mitarbeiterin erst mal nackich machen. Einkommen auf den Tisch (auch das meiner Gattin.... geht die doch nix an...Kind war unehelich, also denke ich dass nur mein Einkommen zählt....oder liege ich da falsch?) und Gewehr auf die Brust. Droht mit Feststellungsklage. Im übrigen sei mir eine Kritik an das JA Neuwied erlaubt. Werde ich, wenn es laufenden Schriftverkehr zwischen mir und dem JA gibt, kriminalisiert? So in etwa "....eine letzte Frist bis.....". Oder ".....sollten Sie weiterhin nicht bereit sein....dann....". Ich verstehe die Welt nicht mehr. Ich bin doch bereit, versuche nur zu hinterfragen. Ich hab so die Schnauze voll..... Inwieweit macht sich ein JA eigentlich strafbar wenn es mir den Kontakt zu meiner Tochter unterbindet indem es mir nicht mal die Adresse des Kindes nennt, und das schon seit Jahren? Fragen über Fragen.....
Grüße an Alle
Robert
Hallo Robert,
in diesem Topic
http://www.vatersein.de/modules.php?name=Forum&topic=4742
haben wir mal abgehandelt, warum Zweitpartner nicht auskunftspflichtig sind. Ich hatte auch mal das Problem.
Liebe Grüße
Andrea
Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama
Moin,
willkommen auf vatersein.de, der WebSite auch für JA Neuwied-"Geschädigte" 😉
Ich habe da eine NETTE Ansprechpartnerin welche nicht auf gezielte Fragen eingeht und -so denke ich persönlich- mit Halbwissen aufwartet.
Es gibt keine Kompetenzzwänge für JA-SBs. Wenn Dinge gefordert werden, die nicht der geltenden Rechtslage entsprechen, dann halt den Forderungen nicht entsprechen. Missionieren oder zur Einsicht bewegen wirst du die meist nicht. Lernprozesse setzen sich bei Behörden fast ausschließlich über Prozesse in Gang.
Meine Tochter ist jetzt 18 Jahre alt geworden. Grund für mich, den Sack erst mal zuzumachen.
Wenn ein bis zur Vollendung des 18. Lj befristeter Titel besteht, so ist evtl. deiner Tochter zustehender Unterhalt von ihr geltend zu machen. Sie kann allerdings bis zur Vollendung des 25. Lj. eine Beistandschaft beim JA einrichten, wodurch du dieses weiter "am Hacken hast".
Nun will mich besagte Mitarbeiterin erst mal nackich machen.
Du bist im Rahmen der Auskunftspflicht verpflichtet, alle Einkommensbestandteile nachzuweisen.
Einkommen auf den Tisch (auch das meiner Gattin.... geht die doch nix an...Kind war unehelich, also denke ich dass nur mein Einkommen zählt....oder liege ich da falsch?)
Das Einkommen deiner derzeitigen Frau geht niemanden etwas an. Gleiches trifft auf Vermögen zu. Sollte ein Steuerbescheid verlangt werden, um evtl. ESt-Erstattungen zu erkennen, so würde ich das FA bitten, eine Alternativberechnung auf Basis einer Einzelveranlagung durchzuführen.
... und Gewehr auf die Brust. Droht mit Feststellungsklage.
So du die deiner Auskunftspflicht unterliegenden Unterlagen nicht beibringst, wird das JA mit einer solchen Klage auch Erfolg haben.
Im übrigen sei mir eine Kritik an das JA Neuwied erlaubt. Werde ich, wenn es laufenden Schriftverkehr zwischen mir und dem JA gibt, kriminalisiert? So in etwa "....eine letzte Frist bis.....". Oder ".....sollten Sie weiterhin nicht bereit sein....dann....".
Nunja, es sind rechtliche Gegebenheiten wie Fristsetzungen erforderlich, damit bei fruchtlosem Verstreichen der Frist weitere Schritte eingeleitet werden können.
Ich verstehe die Welt nicht mehr. Ich bin doch bereit, versuche nur zu hinterfragen. Ich hab so die Schnauze voll.....
Dann gib die Sache an deinen RA.
Inwieweit macht sich ein JA eigentlich strafbar wenn es mir den Kontakt zu meiner Tochter unterbindet indem es mir nicht mal die Adresse des Kindes nennt, und das schon seit Jahren? Fragen über Fragen.....
Das ist ohne weitere Infos, dann bitte in einem neuen Topic, nicht zu beantworten.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
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Vielen Dank an AndreaDD und DeepThougt für die Infos....
Ich tue hier mal mein Schreiben an das JA Neuwied rein, die Antwort von dort versuche ich onlinefähig zu machen, und stelles es morgen hier rein (sensible Daten hab ich ge x st):
Telefon:
Telefax:
R**** E-Mail:
Datum:
Kreisverwaltung Neuwied
z.Hd. Frau N**
Postfach 2161
56562 Neuwied Mein Zeichen:
Ihr Zeichen/GZ:
Unterhaltsangelegenheit * ./. *
Sehr geehrte Frau N**
Ihre Anschreiben vom ** und vom *** habe ich zur Kenntnis genommen. Hierzu bitte ich um Erläuterung einiger Sachverhalte durch Sie an mich.
Der Unterhalt für den Monat ** wurde durch mich an den mir bekannten Zahlungsweg bei Ihnen überwiesen.
Mit Schreiben vom ** forderten Sie von mir hoch sensible Sozialdaten ab die mich und meine Familie betreffen und die dem Sozialdatenschutz unterliegen. Bevor ich Ihnen die gewünschten Sozialdaten übermittle möchte ich Sie bitten die Gesetze und §§ zu benennen welche Sie berechtigen - auf Bitte hin - * Unterhaltsansprüche weiterhin durchzusetzen.
Die Kindesmutter beantragte seinerzeit die Beistandschaft nach § 1712 BGB beim Jugendamt Neuwied. Die Beistandschaft endete meines Erachtens am nach § 1715 (2) BGB weil die Voraussetzungen nach § 1713 (1) BGB nicht mehr erfüllt gewesen sind. Es sei denn es wurde ein Vormund nach § 1776 BGB bestellt. Ich denke dass keine Vormundschaft für besteht weil ihr Anliegen selbst bei Ihnen vorgetragen hat. ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst voll Geschäftsfähig und kann meines Erachtens Ihre Rechte selbst geltend machen.
Im Übrigen beantragte das Jugendamt Neuwied am * beim Amtsgericht Linz/Rhein eine Titelabänderung gem. § 655 ZPO in Verbindung mit Artikel 4, § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes (Unterhaltstitelanpassungsgesetz) zum 01.01.2001 (Az.:*****, Jugendamt Neuwied).
Das Amtgericht Linz/Rhein gab dem Antrag des Jugendamtes Neuwied mit Beschluss vom ** ab dem ** statt (Az.: ******, Amtsgericht Linz/Rhein). Mit diesem Beschluss hob das Amtgericht Linz/Rhein die unbefristete Beurkundung des Jugendamtes Landkreis *** vom ** (Az.: *) auf und trat an dessen Stelle. Der Beschluss des Amtsgerichtes Linz/Rhein hingegen regelt nur die Unterhaltspflicht bis zu 3. Altersstufe, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist meines Erachtens bis zum befristet gewesen.
Sehr geehrte Frau N**. Ich bitte Sie um eine schnellstmögliche Antwort Ihrerseits und verbleibe bis dahin
Mit freundlichen Grüßen
R*******
Anlagen: X
Es fehlt übrigens noch die Frage nach den Nachweisen der Bedürftigkeit der Tochter.
Geht sie noch zur Schule? Dann müßte das nachgewiesen werden.
Macht sie eine Ausbildung? Dann würden ihre Einkünfte mit in die Berechnung einbezogen.
Nicht nur du, sondern auch die Mutter ist Unterhaltspflichtig. Eigentlich stehen dir auch darüber Auskünfte zu.
Also: Tochter muß Bedürftigkeit nachweisen und muß dir über die Einkünfte der Mutter Auskunft erteilen bzw. darüber ob sie bei der Mutter wohnt und diese ihren Anteil eben durch Kost und Logis leistet. Tut sie das darfst du dann beim KU den vollen KG-Satz abziehen.
Fazit: Das JA darf zwar ne menge fordern, muß aber für ihre Forderungen auch die Nachweise erbringen, das ihre Klientin bedürftig ist. Im übrigen wird der dann vielleicht fällige Un terhalt direkt an die Tochter und nicht mehr an die Mutter überwiesen.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo und Danke @ Tina und Deep Thought für die Infos......
Hab erst mal zur Wahrung der Frist für die angeforderten Unterlagen eine Mail an das JA geschickt um Fristen einzuhalten.
Es geht um die drohende Empfehlung des JA an mein Kind, bei Nichteinhaltung der Frist, eine Feststellungsklage beim zuständigen Gericht einzureichen.
Inhalt:
Sehr geehrte Frau ******
Die mit Schreiben vom **.September 2006 von Ihnen angeforderten Angaben sende ich Ihnen am **. September 2006 fristgerecht vorab per Fax zu.
Ich werde die Übersendung der Angaben im Rahmen des § 62 (1) SGB VIII vornehmen.
Im Nachgang erhalten Sie die Angaben selbstverständlich über den Postweg.
Mit ferundlichen Grüßen
R**************
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Viertes Kapitel
Schutz von Sozialdaten
§ 62
Datenerhebung
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmung der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 entsprechend.
Quelle: http://db03.bmgs.de/gesetze/gesetze.htm
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