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Habe Post vom RA der KM um Unterhaltnachzahlung

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(@joseph)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an Alle,

vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Ich bin seid 1996 gescheiden und habe für ein Kind Unterhalt zuzahlen.
Im Gerichtsurteil wurde derUnterhalt auf 350,- DM festgelegt.
Im Jahr 2002 traf die Kindsmutter mit mir die Vereinbarung, das ich nur noch 200,-DM =102,26€ zahlen solle mich aber an anderen Kosten
zu beteiligen habe. Dieses habe ich auch getan bin auch nie mit dem Unterhalt oder den anderen Zahlungen in Verzug gekommen.
Im Januar 2010 rief mich die Kindsmutter an ob ich nicht ab sofort 200,- € zahlen könnte, dies 200,- € zahle ich bis zum heutigen Zeitpunkt.
Nun mein Problem, am 11.06.2010 bekam ich von Ihren Rechtsanwalt Post mit der Aufforderung bis zum 21.06.2010 die letzten 12 Verdienstbescheinigungen einzureichen.
Des Weiteren soll ich bis zum 15.07.2010 8023,- € an die Kindsmutter zahlen, da dieser noch ausstehen würde und ich soll mit sofortiger Wirkung 377,-€ Unterhalt zahlen,
weil ich über 1800,-€ Nettoverdienst habe wie er in Erfahrung gebracht hat.
Mein derzeitiger Verdienst ist aber nur 1531,- €.
Nun meine Fragen:
1. Gilt die Vereinbarung mit der Kindsmutter nicht und muss ich nachzahlen, Sie hat die ganzen Jahre nichts gesagt das sie mehr Unterhalt will.
2. Muss ich Ihren Rechtsanwalt die Verdienstbescheinigungen geben?
3. Muss ich die 377,- € Unterhalt akzeptieren oder kann ich mich auf den im Urteil festgelegten Unterhalt berufen?

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen, damit ich nicht so ganz dumm sterbe, da ich mich bis letzten Freitag nicht darum gekümmert habe, weil es keine Probleme gab.

Grüße
Joseph


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.06.2010 20:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Joseph,

vorab zwei Fragen, hast Du noch weitere Kinder, zB aus einer neuen Beziehung? Wie alt ist Dein Kind jetzt?

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2010 21:01
(@joseph)
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Hallo LBM,

nein nur einen Sohn der im August 17 Jahre wird.
Aber durch Chronische Erkrankungen, einen Berg an Rechnungen.

Gruß

Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.06.2010 21:18
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wichtig zu wissen ist, ob ihr den Unterhalt einvernehmlich schriftlich geregelt habt. Wenn ja, ist dann auch eine Vollstreckungsverzichtserklärung formuliert?

Der rückwärtige Unterhalt ist u.U. nicht voll nachforderbar, weil die Ex mit der zwischen euch mündlich getroffenen Vereinbarung zufrieden war. Sonst wäre sie schon früher aktiv geworden. >Dieses< Urteil des OLG Thüringen wird dir helfen. Der BGH schlägt mir >diesem< Urteil in die selbe Kerbe.

Um die gewünschte Auskunft und ggf. Neu-Titulierung des künftigen KU wirst du nur schwer herumkommen. Hier sollten wir die Berechnung kritisch prüfen, brauchen dafür aber ein paar mehr Angaben zu deinen Einnahmen und Ausgaben.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2010 21:30
(@joseph)
Schon was gesagt Registriert

Hier nun mal die Einahmen und Ausgaben.

Einahmen
Lohn          1531,- € Netto

Ausgaben
Miete                250,- € warm
KU                    200,- €
Kredit              120,-€
Fahrkosten        107,80 €
Tele/ Internet    65,- €
Versicherungen  ca. 100,- €
Rezeptgebühr    80,- €
Arzeneikosten    180,- € werden nicht von der Krankenkasse übernommen
Strom- montl.    51,50 €
GEZ Gebühr        18,- €
Sparen VL          60,- €
Lebensmittel    ca. 300,- €

Mein Sohn macht zur Zeit ein Langzeitpraktikum und verdient dort Netto 212,- €.

Gruß
Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.06.2010 22:02
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In der Annahme, dein Lohn entspricht den 1.531 € inkl. Zulagen und Einmalzahlungen wäre dieser Betrag zu bereinigen um:
Kredit              120,-€ (sofern eheprägend)
Fahrkosten        107,80 € (evtl. auch Dekcelung auf 5% = 76,55)
Rezeptgebühr    80,- €
Arzneikosten    180,- €
Sparen VL          60,- € (sofern Altersvorsorge)

Egal wie wir rechnen, du landest in der Einkommensgruppe 1 der >Düsseldorfer Tabelle<, wonach ein KU von 334 € zu zahlen wäre.

Nun hat der Bengel eigenes Einkommen. Dieses Netto von 212 € ist u.U. um 90 € zu kürzen für ausbildungsbedingte Aufwendungen - bleiben 122 €.

Damit bleibt eine KU-Pflicht von 334 - 122 = 212 €.

Gib dem RA die gewünschten Einkommensnachweise und mach ihn nicht zu schlau über die hier skizzierte Rechnung. der soll sich mit seiner obskuren Forderung mal schön die Flossen verbrennen.

DeepThought

P.S.: Wenn deine Erkrankung chronisch ist, müsstest du doch eigentlich Befreiung bekommen?


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2010 22:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Korrektur:

Die 122 sind nur zu Hälfte anzurechnen, da der Bengel noch 17 ist.

Ab 18 wird werden dann die 122 vollständig angerechnet, sowie noch 92 € KG angerechnet (bisher ist auch da nur die Hälfte angerechnet)

Und Mama wir mit 18 schlagartig auch Unterhaltspflichtig. Wann wird er denn 18?

Und noch zur Nachforderung. Hat die KM die Zahlung unterhalb des Titels hingenommen kann generell nur für die letzten 12 Monate nachgefordert werden.

Im übrigen: Hattet ihr etwas schriftliches und kannst du die "Zusatzzahlungen" belegen?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2010 22:44
(@joseph)
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P.S.: Wenn deine Erkrankung chronisch ist, müsstest du doch eigentlich Befreiung bekommen?

Danke erst einmal für die Erklärung.
Chronische Erkrankungen
1. Diabetes Melluitis Typ 2 erst bei Typ 1 werden die Kosten für Teststreifen übernommen, festgestellt vor 7 Jahren
2. 2 Bandscheibenvorfälle inoperabel, seit 2001
3. Hüftgelenkdefekt operabel aber noch zu jung mit 42, seit 2001
4. Starke Arthrose in den Kniegelenken, seit 2005
5. Starke Abnutzungserscheinungen der Halswirbel mit kurzen Lähmungserscheinungen des linken Armes und Taubheitsgefühl der Finger, seit Anfang 2010 derzeit noch in Therapie
Erst-Antragauf Feststellung einer Behinderung nach § 69 Neuntes BuchSozialgesetzbuch (SGB IX) – Schwerbehindertenrecht – ist gestellt warte auf das Ergebnis, dann kann ich Befreiung beantragen.

Gruß
Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.06.2010 22:47
(@joseph)
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*Vollquoting gelöscht*

Hallo Tina,

nein wir haben nichts schriftliches gemacht, da ich gedacht habe wir haben ein freundschaftliches Verhältnis,
bis dato hatten wir das auch, ich weiss nicht was im Augenblick mit Ihr los ist.
Vielleicht hängt es damit zusammen das sich sich von ihren Mann getrennt hat, ich weiss es nicht?

Gruß
Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.06.2010 22:52
(@joseph)
Schon was gesagt Registriert

So nun meine Frage, da ich morgen zur Rechtsberatung gehen wollte, um mich beraten zu lassen oder soll ich direkt zum Rechtsanwalt und Ihn damit beauftragen?

Gruß

Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.06.2010 23:32




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Für dieses Thema brauchst du erst einen Rechtsanwalt, wenn es vor Gericht geht.
Sonst zahlst du mehr für den als an Unterhalt gefordert ist.

Welche Frage ist denn für dich noch offen?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2010 23:48
(@joseph)
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Hallo Beppo,

muß ich nun die angeblichen 8023,- € zahlen und en von Ihm verlangten Unterhalt von 377,- € oder soll ich abwarten?

Gruß

Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2010 00:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sicher nicht.
Hast du die vorherigen Antworten nicht gelesen?

Dein Zahlbetrag scheint höchstens 334,-€ mal 12 minus bisherige Zahlungen minus die Hälfte des Einkommens von Sohni.

Du gibst dem RA deine Einkommensübersicht und ziehst deine Ausgaben ab.
Außerdem bietest du an, ab sofort (Juni) 273,-€ pro Monat zu bezahlen und zu titulieren.

Dann soll die RAtte mal versuchen vor Gericht mehr raus zu quetschen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 00:28
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Joseph

Soweit ich es überblicke wirde der Ku lediglich einmal - 1996 per Scheidungsurteil mit 350€ - festgelegt. kannst Du hier bitte Einzelheiten angeben? Wichtig wäre, ob es eine altersabhängige Festlegung war, ob es da Prozentangaben gibt etc. - eben ob es ein dyn. Titel ist. Davon hängt meines Erachtens viel ab, was Rechtssicherheit betrifft.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2010 15:31
(@joseph)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

wortwörtlich steht dort:

3. Der Antragsteller verpflichtet sich an Kindesunterhalt einen Betrag von 350,-- DM zu Händen der Antragsgegnerin zu zahlen,
fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus.
Das Kindergeld steht der Antragsgenerin zu und wurde bei der Berechnung des Kinderunterhaltes hälftig berücksichtigt.

Das war es was dort steht und das sind in Euro 179,-- €, Sie kam 2002 auf mich zu und traf dieses Abkommen ich soll nur noch Euro 102,26 € zahlen,
dafür sollte ich mich an den anderen Kosten beteiligen, sprich Schulbücher, Klassenfahrten etc. etc. und das habe ich immer getan.
Wir hatten nie Streit wegen mehr Geld oder sonst etwas, schade das ich es nicht schriftlich gemacht habe.
Ich habe es jetzt erst einmal so gemacht wie man es mir hier geraten hat, das gleiche riet mir auch die Rechtsberaterin vom Gericht.
Werde jetzt mal abwarten was kommt.

Gruß
Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2010 21:41
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also meiner Meinung nach kann sie schlimmstenfalls die Differenz von 102,- zu 179,- € mal 12 Monate fordern und selbst da kann man noch diskutieren, ob man das höhere KG und/oder das halbe Einkommen von Sohni anrechnen kann.

Für die Zukunft wird sie aber streng nach DT fordern können.
Natürlich entfallen dann deine Sonderleistungen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2010 22:01
(@joseph)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

ich lass mich jetzt einfach überrschen was kommt und dann schaun wir mal weiter.

Gruß und danke an Alle für die Antworten

Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2010 22:11
(@joseph)
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Hallo an Alle,

nach langer Zeit habe ich endlich vom Rechtanwalt der Gegenseite Post bekommen.
Ich hoffe Ihr könnt mir auch hier weiterhelfen?

So hier nun die Antwort des RA:

Wegen Urlaubsabwesenheit unserer Mandantin kommen wir erst jetzt zur Beantwortung Ihres Schreibens vom 14.06.2010.
Wir müssen zu dem Schreiben wie folgt Stellung nehmen:
1. Rückstände:
Unsere Mandantin teilt uns mit, dass keine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass lediglich 102.26 Euro gezahlt werden solten.
Es liegt im Hinblick auf die Titulierung des Unterhaltsanspruches auch an Ihnen, hierfür einen geeigneten Beweis anzutreten. Da unserer Mandantin auch nicht bekannt ist,
dass überhaupt über diese Frage mit Ihnen gesprochen wurde, dürfte Ihnen auch eine derartige Beweisführung nicht gelingen.

Allein schon deswegen schulden Sie die 179,00 Euro, die zumindest tituliert sind.

Unsere Mandantin informiert uns zwar dahingehend, dass im Januar 2010 eine Vereinbarung getroffen wurde, dass monatlich 200,00 Euro gezahlt werden sollen, die Sie ja auch gezahlt haben.

Im Hinblick hierauf bestehen Rückstände bis Januar 2010. Ab Januar 2010 bis Juni 2010 gilt dan die Vereinbarung.

Danach sind Sie wieder verpflichtet, den Betrag in Höhe von 377,00 Euro zu zahlen.
Dies ergibt sich eindeutig aus der Düsseldorfer Tabelle, und zwar der Gruppe 3, in die Sie einzuordnen sind. Sie verfügen über ein monatliches Nettoeinkommen, einschließlich des Weihnachtsgeldes von ca. 1600,00 Euro,
so dass Sie grundsätzlich in Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen wären, wenn Sie weiteren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet wären. Da Sie jedoch lediglich einem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind,
erhöht sich der zu zahlende Betrag, indem Sie eine Gruppe höher eingestuft werden, nämlich auf 377,00 Euro.

Das von Ihnen unterbreitete Angebot mit 273,00 Euro wird daher nicht akzeptiert.

Unbeschadet der Tatsache, dass Sie selbst diesen Betrag noch nicht einmal gezahlt haben, ergeht hiermit an Sie die Aufforderung, zunächst ab 01.07.2010 377,00 Euro an Ihren Sohn zu zahlen, der zur Zeit ohne jegliche Einkünfte ist.
Habe herausgefunden, dass mein Sohn sein bezahltes Langzeitpraktikum hingeschmissen hat. Gezahlt habe ich nur die ausgemachten 200,00 Euro, weil ich keine Antwort erhalten hatte auf mein Schreiben vom 14.06.2010.

2. Erst dann, wenn Ihr Sohn 18 Jahre alt wird oder in einem Erwerbsverhältnis steht, wird si ch Ihre Unterhaltsverpflichtung ändern, indem der zu zahlende Betrag auf 353,00 Euro herabgesenkt wird.
unter Berücksichtigung des Einkommens Ihrer geschiedenen Ehefrau.

Da diese lediglich über ein Einkommen in Höhe von ca. 700,00 Euro verfügt, dürfte auch nach Volljährigkeit Ihres Sohnes ein Zahlbetrag in Höhe von 261,00 Euro verbleiben.

Dies ist jedoch erst dann der Fall, wenn Ihr Sohn 18 wird.

Alles in allem verbleiben wir somit bei den Zahlungsansprüchen wie berechnet.

Sollte der erhöhte Betrag nicht ab 01.07.2010 gezahlt werden, werden wir ohne weitere Abmahnungen gerichtliche Schritte einleiten.

Bezüglich der Rückstände sind wir gerne bereit, nochmals mit Ihnen über die Frage zu reden und würden Sie gegebenenfalls zu einer Rücksprache bitte.

Fals Sie hieran Interesse haben, bitten wir Sie, mit uns einen Besprechungstermin zu vereinbaren, damit wir Ihnen die Rechtsgrundlage im einzelnen erörtern können.

Fals nicht, sehen wir uns gezwungen, Zwangsvolstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, was wir ungern tun möchten, weil sich die Situation zwischen unserer Mandantin und Ihnen und dem Kind im Laufe der Jahre relativ stark entspannt hat.

Es müsste jedoch bis spätestens 01.09.2010 eine Gesamtbereinigung herbeigeführt werden, weshalb wir Sie bitten möchten, unserem oben genanten Vorschlag zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Das war es was ich erhalten habe , ich hoffe Ihr könnt mir helfen wie ich mich jetzt weiter verhalten soll.

Grüße
Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.08.2010 12:35
(@joseph)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle,

kann mir keiner einen Rat geben wie ich mich weiter verhalten soll?
Soll ich jetzt die gerichtlichen Schritte abwarten?

Grüße

Joseph


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.08.2010 22:36
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Joseph

Das auch minderjährige Kinder, wenn sie weder einer Schul- noch einer Berufsausbildung nachgehen, eine Erwerbsobliegenheit trifft, wird seit Jahren von den OLG's so ausgeurteilt. Selbst fiktive Einkünfte muss sich das minderjährige Kind gefallen lassen. Suche mal mit Deiner Lieblingssuchmaschine mit den Stichworten "Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder" das I-net ab. Da findest Du eine Fülle an Entscheidungen.

Ich möchte damit sagen, Dein Angebot von 273€ hat Substanz und reelle Chancen, bei guter Vorbereitung vor Gericht zu bestehen. Rückwirkende Forderungen dürfen bei Titeln/Vergleichen i.d.R. nur für 12 Monate erfolgen, da der Pflichtige davon ausgehen kann, dass der Empfänger kein Interesse hat. Das ist gängige Rechtssprechung. (5) 6 Monate hast Du ja bereits rum, bleibt also lediglich die Differenz von (06)07/2009 bis 12/2009 übrig. Die machen den Kohl nicht fett und Du kannst hier nur verlieren. Sei froh, dass Du einen statischen Titel hast. Die Klammerangaben gelten für die exakte Inverzugsetzung im Juni, daraus folgt ein rückwirkender Anspruch bis Juni 2009. Ab Juni 2010 wären erhöhte Forderungen möglich.

Wie sieht es aus? Liegen Dir Schulanmeldebescheinigungen oder Bewerbungsunterlagen vom Kind vor, worauf sich seine bedürftigkeit begründet?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2010 22:44




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