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Berücksichtigung umlagefähige Kosten beim Wohnvorteil

 
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

vorweg: ich hatte ein schönes Papa-Wochenende  🙂

Wie so oft, gab es bei Kindesabholung aber wieder ein Geld-Thema mit leicht unterschiedlichen Ansichten ...

Ex-Schatzi lebt mit Kiddies im gemeinsamen ehemaligen Ehe-Haus.
Im gerichtlichen Vergleich wurde ich – aufgrund ihres Wohnvorteils – nicht zu Trennungsunterhalt verdonnert (lediglich für die Zeit vor Scheidungsantrag, weil der „angemessene“ Wohnvorteil gem. richterlichem Ermessen nur einem Drittel des objektiven Mietwerts entsprach) ...

Nun kam die Rechnung für den Schornsteinfeger, für die ich mich nicht so wirklich verantwortlich fühle, da
1. bei der Einkommensermittlung im Rahmen des Vergleichs dieser Posten von ihrem Einkommen abgezogen wurde und
2. diese Kosten zu den vom einem Mieter zu tragenden umlagefähigen Posten gehört (und demzufolge Problem des Bewohners sind).

Die diesjährigen Erhöhungen bei Grundsteuer und Gebäudehaftpflicht habe ich bereits stillschweigend geschluckt, da diese bei mir als einkommensmindernd angesetzt wurden ...

Theoretisch wäre die Kostenübernahme kein Problem. Da mir wegen Kleiner-Finger-Reichung aber bereits eine Hand fehlt, hält sich meine Motivation das zu zahlen, deutlich in Grenzen ...

Wegen so einem Pipikram möchte ich aber nicht wieder zum Anwalt rennen (obwohl ich weiß, dass ich Recht habe - der soll momentan aber lieber die teuren Dinge des Streits vorantreiben), deshalb mal die Frage:

1. Kann mir etwas passieren, wenn ich die Rechnung zahle (um ne Mahnung zu vermeiden und damit das vom Tisch ist) und im nächsten Monat die KU-Zahlung auf den titulierten Betrag kürze, um mir das Geld indirekt wiederzuholen (derzeit zahle ich gem. Vergleich einen höheren KU, als den der tituliert ist) ?

oder

2. Schicke ich ihr die Rechnung lieber mit Hinweis auf BGH-Urteil zurück (dann gibt es eine weiteres Hin-und-her) ?
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1715.html

Mündlich habe ich ihr meine Unbereitschaft, die Kosten zu übernehmen, bei Rechnungsentgegennahme mitgeteilt. Da sie diese aber nicht zurückhaben wollte, habe ich sie dann zunächst mitgenommen (ich mag mich grundsätzlich nicht bei Kindesübergabe streiten und habe schon bei dem kleinen Rechnungs-Hin-und-Her-Gereiche den „interessierten“ Blick meiner Großen gesehen).

Besten Gruß
United


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2010 11:59
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus United!
An wen ist die Rechnung adressiert?

1. Kann mir etwas passieren, wenn ich die Rechnung zahle (um ne Mahnung zu vermeiden und damit das vom Tisch ist) und im nächsten Monat die KU-Zahlung auf den titulierten Betrag kürze, um mir das Geld indirekt wiederzuholen (derzeit zahle ich gem. Vergleich einen höheren KU, als den der tituliert ist) ?

Schlimmstenfalls Pändung! Ich würd nix verrechnen, zumal unterschiedlichste Baustellen.

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 12:08
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wenn die Rechnung an dich adressiert ist, würde ich sie zum Schornsteinfeger zu deiner Entlastung zurückschicken, mit dem Vermerk das du dort nicht mehr wohnst und deine Ex dafür zuständig ist.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 12:13
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke für das schnelle Feedback ...

Rechnung ist an beide adressiert.

Kann denn eine Pfändung in die Wege geleitet werden, wenn ich den titulierten Betrag überweise ???


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2010 12:19
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin United,

es gibt bei solchen Dingen auch eine psychologische Komponente, die nicht übersehen werden darf: Die Rechnung selbst mag nur wenige EUR ausmachen, aber manche Damen müssen lernen, dass sich am Ende einer Ehe mehr ändert als dass nur der Schnarcher aus dem Schlafzimmer verschwindet. Wenn man da erst mal kleine Finger hinhält (ich bezahle dies, das und das auch noch...), wird einem irgendwann tatsächlich der Arm ausgerissen; vor allem, wenn daraus erst einmal eine Art Gewohnheitsrecht geworden ist.

Insofern würde auch ich hier sehr klare Schnitte machen.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 12:29
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn die Rechnung an beide adressiert ist, kann er sich aussuchen, von wem das Geld fordert.

Deine Ex kann sicher keine Pfändung veranlassen, solange alle Titel bedient werden.
Es ist ja auch keine Forderung der Ex sondern des Schornsteinfegers.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 12:30
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Es ist ja auch keine Forderung der Ex sondern des Schornsteinfegers.

Eben, deswegen Rechnung zurückschicken mit der Bitte um Entlastung.
Sollte eigentlich kein Problem sein, der Schornsteinfeger setzt eine neue Rechnung auf mit deiner Ex als Anschrift.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 12:36
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke.

@Martin: Woher weißt Du, dass ich schnarche ?

@Wedi: Wieso sollte der Schornsteinfeger mich aus der gesamtschuldnerischen Haftung (Miteigentümer) entlassen ?

@Beppo: Ich schreibe ihr also nen Brief, dass sie nächsten Monat nur die Titel bedient bekommt und ich den Rest zur Begleichung der Schornsteinfegerrechnung einbehalte ... Wenn sie damit nicht zufrieden ist (und das wird sie erfahrungsgemäß nicht sein, kann sie zu ihrem Anwalt rennen, aber nix pfänden – richtig ?)


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2010 12:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich verstehe noch nicht so richtig was denn nun tituliert ist und was nicht.

Wieso zahlst du noch Dinge, die nicht tituliert sind?
Der Vergleich müsste doch auflisten, was du zahlen musst. Oder nicht?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 12:54
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

@Wedi: Wieso sollte der Schornsteinfeger mich aus der gesamtschuldnerischen Haftung (Miteigentümer) entlassen ?

Schornsteinfegerkosten sind nach § BetrKV Absatz 12, Betriebskosten, genau wie Absatz 4a die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage.

Oder Zahlst du ihr die Gaskosten für die Heizung auch?

Gruss Wedi
P.s.Ich lasse mich gerne belehren


AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 13:13




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Für Kindesunterhalt existieren drei Titel (Festbeträge) - noch aus letztem Jahr, geringer als der tatsächlich gezahlte KU.

Trennungsunterhalt wird nicht geleistet, da in der Anhörung hierzu kein wesentlicher Einkommensunterschied ermittelt wurde.
Bei der Einkommensermittlung wurde auf ihrer Seite der Schornsteinfeger abgezogen, auf meiner Seite alle anderen Hauskosten sowie Kindesunterhalt in Höhe der jetzigen Zahlbeträge und ...

Auf die Einzelpositionen bei der Einkommensermittlung wurde im Vergleich nicht eingegangen.
Es wurden Zahlbeträge für KU festgelegt (vielleicht liegt hier ein Verständnisproblem meinerseits und dieses ist einem Titel gleich zu setzen ?) und dass darüber hinaus kein TU zu zahlen ist.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2010 13:21
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Trennungsunterhalt wird nicht geleistet, da in der Anhörung hierzu kein wesentlicher Einkommensunterschied ermittelt wurde.
Bei der Einkommensermittlung wurde auf ihrer Seite der Schornsteinfeger abgezogen, auf meiner Seite alle anderen Hauskosten sowie Kindesunterhalt in Höhe der jetzigen Zahlbeträge und ...

Dann sehe ich das so, einfach die Rechnung zu begleichen.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 13:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja aber du hast dich doch in dem Vergleich zu irgendwelchen Zahlungen über den KU hinaus verpflichtet.
Welche sind denn das?

Gib uns doch mal die entsprechende Formulierung.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 13:28
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,
der Vergleich ist informationsgehaltstechnisch eher wenig wert (da hat es sich der Richter ziemlich leicht gemacht und ich habe geschlafen) …

„Vergleich:
1. Die Parteien sind darüber einig, dass Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung nicht geschuldet ist und das ein bis xxx geschuldeter Unterhaltsbetrag durch Verrechnung erloschen ist.  […]
2. Die Parteien sind ferner darüber einig, dass die Kindesunterhaltstitel (Urkunden …) ab Monat xxx dahingehend abgeändert werden, dass der Antragsgegner für die Kinder xxx ein monatlicher Unterhaltsbetrag von jeweils xxx EUR geschuldet wird. Die Unterhaltsbeträge messen sich nach der Einkommensgruppe x der Düsseldorfer Tabelle.
3. Die Kosten des Verfahrens sollen gegeneinander aufgehoben werden. […]“

Diese Titeländerung habe ich bis dato nicht vorgenommen, zahle aber den höheren Kindes-Unterhalt aus dem Vergleich …

Schornsteinfegerkosten sind nach § BetrKV Absatz 12, Betriebskosten, genau wie Absatz 4a die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage.

Dass diese Kosten am Ende des Tages von Ex-Schatzi zu übernehmen sind, ist in meinen Augen unstrittig, aber für den Schornsteinfeger stehe ich zunächst mit in der Haftung:

„Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz SchfG)
§25 Einziehung der Gebühren
(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner.“

Wenn ich mir diesen schwammigen Vergleich anschaue, sollte ich vielleicht sogar fordern, dass sie ab sofort auch die Grundsteuer und Gebäudehaftpflicht übernimmt … aber wie gesagt, bei der Einkommensermittlung als Basis für den Vergleich wurden diese Kosten einkommensmindernd bei mir berücksichtigt (mit Ausnahme des Schornsteinfegers).

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2010 19:43
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin United,

wenn Du diesen Vergleich unterschrieben hast, ersetzen die darin aufgeführten Beträge faktisch die aus den Titeln. Deine Ex könnte theoretisch böswilligerweise aus beidem pfänden lassen. Sinnvollerweise solltest Du die Titel bei Gelegenheit zurückfordern.

Aber "freiwillig" bezahlst Du damit nicht mehr als tituliert; Du hast nur "freiwillig" eine höhere Zahlungsverpflichtung unterschrieben, an die Du jetzt ganz "unfreiwillig" gebunden bist. Deshalb verbietet sich eine Verrechnung mit irgendwelchen Hauskosten; die musst Du Dir auf anderen Wegen holen.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2010 20:18