Hallo Oldie,
erst mal vielen Dank für die Antwort, hat mir schon weitergeholfen.
Es liegen mir keine Unterlagen vor, ich weiss nur das mein Sohn bis zum 14.06.2010 ein Langzeitpraktikum hatte und jetzt angeblich nicht mehr.
Mehr weiss ich auch nicht, da anrufen nichts bringt.
Gruß
Joseph
Hi
... , da anrufen nichts bringt.
Brauchst Du auch nicht. Wozu hat die KM einen RA eingeschaltet? Schreibe ihm einen netten Brief in dem Du ihn aufforderst, die Bedürftigleit "seines Mandanten" nachzuweisen wie mit Schulanmeldung, Ausbildungsvertrag oder (min 10Stck/Monat) Bewerbungsschreiben. Dazu vielleicht eine kleine Anekdote vom OLG Stuttgart:
In der Zeit, in der ein minderjähriges Kind nicht zur Schule geht und auch keine Ausbildung absolviert, besteht eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sofern dem nicht Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entgegenstehen. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat, sind dem Kind für den Fall einer Verletzung dieser Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte zuzurechnen, die das Kind bedarfsdeckend einzusetzen hat.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.03.2008 - 15 UF 28/08; BeckRS 2008, 22071
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
vielen Dank für die Info und den Link.
Wie könnte man das Schreiben formulieren, ohne das es überheblich wirkt.
Gruß
Joseph
Wie könnte man das Schreiben formulieren, ohne das es überheblich wirkt.
Hallo,
das darf ruhig überheblich werden, der Schrieb des Anwalts ist es ja auch. Morgen abend habe ich etwas mehr Zeit und setze dir was auf. Ach ja, bleibst du bei dem Angebot von 273€, und wie ist dein aktueller Verdienst (der letzten 12 Monate)?
/elwu
Hallo,
das darf ruhig überheblich werden, der Schrieb des Anwalts ist es ja auch. Morgen abend habe ich etwas mehr Zeit und setze dir was auf. Ach ja, bleibst du bei dem Angebot von 273€, und wie ist dein aktueller Verdienst (der letzten 12 Monate)?
/elwu
Hallo elwu,
sicher bleibe ich bei den 273,00 Euro, mein aktueller Verdienst ist mit Einmalzahlungen ca. 1600,00 Euro abzüglich davon Monatskarte 107,80 Euro, für Arzneimittel und Anwendungen ca. 100,00 Euro, Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich ca. 35,00 Euro und Vermögenswirksame Leistungen ca. 50,00 Euro.
Also bleibt ein bereinigtes Nettogehalt von ca. 1315,00 Euro und davon habe ich die Berechnung gemacht.
Gruß
Joseph
Hallo,
ich würde nun zum JA gehen, denen einen Titel diktieren: 295€ ab September 2010, Laufzeit begrenzt bis zum Monat, in dem Sohnemann 18 wird. Dann schreiben
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Sehr geehrter Herr Wahnwalt,
zunächst wird darauf hingewiesen, dass mein Sohn seine Bedürftigkeit nachzuweisen hat, sofern er das kann, dass er diese nicht selbst herbeiführte, und sofern er das kann, dass er seither kontinuierlich alles unternimmt, sie zu beenden. Ihre Behauptung, er sei derzeit ohne Einkünfte, ist dazu nicht geeignet, das ist Ihnen bekannt. Er hat Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit nachzuweisen, hier sind die selben Maßstäbe anzulegen wie sie auch für Unterhaltspflichtige gelten. Ansonsten sind ihm fiktive Einkünfte zuzurechnen, siehe hierzu z.B. OLG Stuttgart, 15 UF 28/08; BeckRS 2008,22071. Des Weiteren, auch das ist Ihnen bewusst, sind seine bislang erzielten Einkünfte natürlich auch bei der Bemessung etwaiger Unterhaltsrückstände zu berücksichtigen.
Was die vom gerichtlichen Vergleich von 1996 abweichenden Vereinbarungen zwischen Ihrer Mandantin und mir betrifft, wurden beide von Ihr vorgeschlagen, und es ist natürlich die von 2002 ebenso wirksam wie die von 2010. Das ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung schon daraus, dass sie während der ganzen Laufzeit niemals eine Änderung gefordert hat. Die damals von ihr als Ausgleich für die Unterhaltsabsenkung vorgeschlagenen Zusatzleistungen, wie z.B. die Übernahme von Kosten für Schulbücher und Klassenfahrten, habe ich seither stets geleistet. Ihr Einverständnis ein halbes Jahr nach dem Ablauf rückwirkend zurückzuziehen ist natürlich nicht möglich.
Um die Sache abzuschließen sende ich anbei einen vollstreckungsfähigen Unterhaltstitel über 295€. Zur Berechnung wurde mein bereinigtes Einkommen von 1315€ als Basis genommen. Bei einem Unterhaltspflichtigen ist die Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. Vom Tabellenbetrag von 448€ sind abzuziehen 92€ hälftiges Kindergeld und 61€ eigenes Einkommen meines Sohnes (Netto 212€ abzgl. 90€ ausbildungsbedingte Aufwendungen, es verbleiben 122€, davon die Hälfte), da die eingangs erläuterten Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung nicht erfüllt sind.
Die Differenz zu den seit Januar 2010 einvernehmlich gezahlten 200€ ist ab Auskunftsaufforderung durch Sie, also seit Juni 2010, nachzuleisten. Den ausmachenden Betrag von 3 x 95 = 285€ werde ich in den nächsten Tagen überweisen.
Mit Volljährigkeit meines Sohnes wird er sich dann schon selbst an mich und seine Mutter wenden müssen.
Mit freundlichem Gruß,
Unterschrift
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/elwu
Moin,
nur eine Frage zur "Geschäftsordnung": Ist es taktisch klug, bereits einen vollstreckbaren Titel mitzuschicken, BEVOR die Bedürftigkeit an sich überhaupt nachgewiesen ist?
Ich würde einen Titel in der beschriebenen Höhe in Aussicht stellen - aber noch nicht beilegen. Ansonsten kann man sich den ersten Absatz dramaturgisch sparen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo elwu und brille007,
erst einmal Danke für die Antworten und dem Anschreiben.
Werde mih jetzt mal hinsetzen und den Brief schreiben mal sehen was als Antwort kommt.
Gruß und nochmals Danke für die hilfreichen Antworten, werde Euch auf den Laufenden halten.
Joseph
nur eine Frage zur "Geschäftsordnung": Ist es taktisch klug, bereits einen vollstreckbaren Titel mitzuschicken, BEVOR die Bedürftigkeit an sich überhaupt nachgewiesen ist?
Hallo,
guter Einwand. Die Sache mit der Bedürftigkeit ist bei Minderjährigen recht schwach, und zudem vom OLG bzw. Tatrichter abhängig... Der erste Absatz ist vor allem Getöse. Ganz aus dem Unterhalt wird Joseph sicher nicht rauskommen. Daher halte ich es für sinnvoll zu versuchen, das Ding so für das eine Jahr festzuzurren, bis der Sohnemann 18 wird. Damit werden auch die Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten vermieden, die Joseph bei einer Klage auf alle Fälle hätte. Wobei die natürlich immer noch kommen kann, aber dann wird eh der Richter den Unterhalt und ggf. Rückstände festlegen. Und der Streitwert und damit die Kosten sind nicht so hoch durch den vorliegenden Titel.
Aber, eine Ergänzung des Textes ist sicher nicht schädlich:
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...es verbleiben 122€, davon die Hälfte), da die eingangs erläuterten Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung bislang nicht erfüllt sind. Es steht Ihrer Mandantin bzw. meinem Sohn natürlich frei, dies nachzuholen. Erst dann kann die Unterhaltsbemessung neu betrachtet werden.
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/elwu
Hallo an Alle,
habe hier mal wieder ein paar Fragen an Euch, es geht mal wieder um den Unterhalt für meinen Sohn.
Ich habe damals den Brief so wir Ihr es geschrieben hattet auf gesetzt und an den RA gesendet, das war am 14.09.2010.
Des Weiteren hatte ich ja einen neuen Titel bei Jugendamt über 295,00€ erstellen lassen, welcher bis 02.08.2011 befristet war, da mein Sohn am 03.08.2011 volljährig wird.
Am 11.Januar 2011 bekam ich vom RA der KM einen Brief mit dem Text;
" Wir sind nunmehr beauftragt, die Zwangsvollstreckung gegen Sie in die Wege zu leiten, falls nicht bis zum 17.01.2011 ein vernünftiges Vergleichsangebot vorliegt."
Auf dieses Schreiben habe ich garnicht reagiert, da ich mir sagte sollen Sie vor Gericht gehen, bis zum heutigen Zeitpunkt ist nichts dergleichen geschehen.
Ich hatte ja über den RA der KM, verlangt das man mir die Bedürftigkeit meines Sohnes nachweist und ich wollte auch die Verdienstbescheinigungen von meinem Sohn haben, bis heute habe ich auch diese nicht erhalten.
Kontakt habe ich mit meinem Sohn überhaupt nicht mehr, ich weiss noch nicht einmal mehr wo er lebt da ich keine Antworten bekomme, den Unterhalt habe ich immer auf das Konto der KM überwiesen.
Nun weiss ich nicht wie ich mich verhalten soll, der Unterhaltstietel ist ja befristet gewesen, soll ich weiter überweisen oder warten bis ich wieder angeschrieben werde, ich habe keinerlei Informationen ob mein Sohn wieder zur Schulegeht, oder eine Lehre absolviert oder sonst was macht.
Vielleicht könnt Ihr mir mit ein paar Infos weiterhelfen.
Grüße
Joseph
Hi Jospeh,
der Titel wart befristet, also mußt du gar nichts mehr überweisen und schon gar nicht an die KM.
Ab Volljährigkeit muß das Geld an das Kind überwiesen werden, sofern dieses nicht explizit etwas anderes schriftlich erklärt.
An deiner Stelle würed ich gelasse nabwarten, ob eine weitere Foderung kommt un d dann erstmal so reagieren ,das du Belege illst, das er noch Unterhaltsberechtigt ist und wenn er dies wirklich ist im zweiten Zug verlangen ,das dir seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Einkommenssituation der KM für eine korrekte berechnung zur Verfügung gestellt werden.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Joseph,
kann Tina nur zustimmen.
Dazu kommt, dass ansonsten auch Gerichtspost mit Zustellungsurkunde bei Dir eintrudeln würde, aus der der Sachverhalt noch mal hervorginge. Bzw. selbst wenn der Gerichtsvollzieher bei Dir klingeln würde, hättest Du immer noch die Chance, einen evtl. Ausstand noch zu begleichen. Also keine Panik. Gruß Ingo
Hallo Tina und Ingo,
vielen Dank für die schnellen Antworten, dann werde ich erst einmal abwarten, ob sich mein Sohn oder sein RA bei mir meldet.
Grüße
Joseph
Moin Joseph,
auch ich schliesse mich meinen Vorschreibern an: Das ist nichts anderes gewesen als mal auf den Busch zu klopfen, ob Du Dir beim Wort "Zwangsvollstreckung" auf einem Anwalts-Briefbogen gleich in die Hosen machst und angstvoll Dein Portemonnaie öffnest.
Nachdem das nicht funktioniert hat, kannst Du getrost davon ausgehen, dass eine nachweisbare Unterhaltsbedürftigkeit derzeit nicht existiert. Zumal Dein Sohn selbst bei Vorliegen einer solchen nicht einfach per Anwalt Geld bei Dir bestellen kann, sondern zur konstruktiven Mitarbeit aufgefordert ist - wofür so ein Jüngling ganz sicher keinen Anwalt braucht.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo an Alle,
vielleicht kann mir mal wieder jemand helfen habe nun Post vom Rechtsanwalt bekommen.
Hier das Schreiben:
Sehr geehrter Herr…,
in vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir zurück auf die bisher geführte Korrespondenz und müssen namens und in Vollmacht unserer Mandantin nochmals den Minderjährigen- respektive Volljährigen unterhalt Ihres Sohnes Patrik problematisieren.
Sie hatten ja mit Urkunde vom 24.08.2010 eine Zahlungsverpflichtung titulieren lassen, welche für den Zeitraum 01.09.2010 bis 02.08.2011 von einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 295,00 Euro ausgeht. Hierbei waren neben Ihrem Einkommen auch vermeintliche Einkünfte Ihres Sohnes in Höhe von 61,00 Euro eingerechnet worden.
Diesbezüglich ist jedoch mitzuteilen, dass Ihr Sohn das entsprechende Praktikum lediglich in der Zeit zwischen Februar 2010 und Juni 2010 absolviert hat, so dass zumindest für den in der Jugendamtsurkunde benannten Zeitraum eine Anrechnung irgendwelcher Einkommensbeträge nicht zu veranlassen ist.
Insofern ist die Berechnung in der Jugendamtsurkunde vom 24.08.2010 hinsichtlich des ab 01.09.2010 geschuldeten Unterhaltes unrichtig. Auch für den Zeitraum Juli und August 2010 ist der von Ihnen gezahlte Unterhalt in Höhe von 200,00 Euro als zu gering zu erachten.
Ausweislich der beigefugten Unterhaltsberechnung ergibt sich bei einem Einkommen Ihrerseits in Höhe von durchschnittlich 1.578,38 Euro unter Berücksichtigung eines abzuziehenden Betrages in Höhe von 13,29 Euro Arbeitgeberanteil VWL, als auch der 5 %igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ein unterhaltsrechtliches Einkommen in Höhe von 1.487,00 Euro.
Unter Berücksichtigung dies.es Einkommens ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von .
329,00 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 10.06.2010 sind Sie bezüglich der Zahlung von Kindesunterhaltsbeträgen in Verzug gesetzt worden, so dass unsere Mandantin prinzipiell berechtigt ist, ab diesem Monat den erhöhten Kindesunterhalt, wie vorangestellt, von Ihnen einzufordern.
Für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.07.2011 wären demnach von Ihnen geschuldet:
14 x 329,00 Euro= 4.606,00 Euro.
Hieraufhaben Sie gezahlt:
3 x 200,00 Euro,
11 x 295,00 Euro,
mithin 3.845,00 Euro so dass ein rückständiger Kindesunterhalt in Höhe von 761,00 Euro für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.07.2011 festzustellen ist.
Wie Ihnen bekannt ist, wurde Ihr Sohn am 03.08.2011 volljährig, und Ihre Zahlungsverpflichtung aus der vorgelegten Jugenamtsurkunde endet mit dem 02.08.2011.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Monat der Volljährigkeit der geschuldete Unterhalt auf diejenigen Tage anteilig zu berechnen, in welchen das Kind noch minderjährig gewesen ist.
Hieraus ergibt sich für den Monat August 2011 folgende Berechnung:
329,00 Euro geteilt durch 31 x 2 = 21,22 Euro.
Ab dem 03.08.2011 entsteht auch eine Barunterhaltsverpflichtung
für Patrik für unsere Mandantin.
Unsere Mandantin erzielt jedoch lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von ca.
1.090,00 Euro, wobei weder Urlaubsgeld, noch Weihnachtsgeld gezahlt werden.
Unsere Mandantin ist mit diesem Einkommen unter Berücksichtigung von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen nicht leistungsfähig.
Insofern verschulden Sie auch für den Monat August 2011 einen Betrag in Höhe von 329,00 Euro, respektive fiir den Zeitraum 03.08.2011 bis 31.08.2011 anteilig 307,77 Euro.
In der Gesamtschau sind es dann doch wieder 329,00 Euro.
Insofern erhöht sich der Ihnen gegenüber geltend zu machende Nachzahlungsbetrag fiir den
Zeitraum 01.06.2010 bis 31.08.2011 auf einen Betrag • in Höhe von 1.090,00 Euro.
Ab dem Monat September 2011 geht Patrik einer Maßnahme beim Arbeitsamt nach. Für diese erhält er ca. 300,00 Euro, wobei wir momentan eine entsprechende Abrechnung nicht vorlegen können, da auch Patrik diese noch nicht in Händen hält. Es soll jedoch zunächst einmal mit den • vorbenannten 300,00 Euro gerechnet werden. Die nachstehende Berechnung versteht sich unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sollte Patrik im Rahmen der Maßnahme weniger als 300,00 Euro netto erzielen.
Unter Berücksichtigung der ebenfalls beigefügten Unterhaltsberechnung und der Tatsache, dass unsere Mandantin hinsichtlich der Bedienung von Unterhaltsansprüchen leistungsunfähig ist, lässt sich ein Unterhalt von 119,00 Euro errechnen.
Wir haben Sie daher namens und in Vollmacht unseres Mandanten Patrik aufzufordern, den ab 01.09.2011 laufend geschuldeten Unterhalt in Höhe von 119,00 Euro auf das Ihnen bekannte Konto unserer Mandantin zur Anweisung zu bringen.
Sollten die oben genannten Rückstände, als auch der laufende Unterhalt ab 01.09.2010 nicht innerhalb einer Frist bis zum 10. Oktober 2011
auf dem Konto unserer Mandantin zur Anweisung gebracht werden und der ab 01.10.2011 geschuldete Unterhalt in Höhe von 119,00 Euro nicht bis zum 05. eines jeden Monats auf dem Konto gutgeschrieben worden sein, werden wir einerseits unserer Mandantin raten, zur Durchsetzung ihrer begründeten rückständigen Unterhaltsansprüche Ihnen gegenüber gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, andererseits Ihrem Sohn Patrick anraten, zur Durchsetzung seines begründeten laufenden Unterhaltsanspruches ebenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wir weisen darauf hin, dass eine nochmalige Zahlungsaufforderung nicht ergehen wird.
Das Weitere liegt somit an Ihnen.
Aus seiner Rechnung geht nicht hervor das ich für Juni bis Ausgust 2010 die Differenz von jeweils 95,00 Euro also 285,00 Euro nachgezahlt habe, genauso habe ich für August 2011 volle 295,00 Euro überwiesen.
Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen.
Danke schon mal im voraus.
Joseph
Unsere Mandantin erzielt jedoch lediglich... namens und in Vollmacht unseres Mandanten Patrik
geht schon mal gar nicht. Ich würde antworten
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Sehr geehrtes Anwältlein,
wie Sie korrekt feststellen, wurde ich mit Schreiben vom 10.06.2010 bezüglich der Zahlung von Kindesunterhaltsbeträgen in Verzug gesetzt worden. Daraufhin wurde von mir der Titel vom 24.08.2010 beim Jugendamt errichtet. Ihre Mandantin hat diesen seither akzeptiert, daher ist ihre Zustimmung implizit. Eine rückwirkende Änderung nach mehr als einem Jahr der Akzeptanz hat keine Rechtsgrundlage.
Davon abgesehen ist Ihre Zahlungsaufstellung falsch. Für Juni bis August 2010 habe ich die Differenz des vorherigen Zahlbetrages zum im August 2010 titulierten, 95€ monatlich, in Summe also 285€, nachgeleistet durch Überweisung am xx.yy.zzzz. Auch für August 2011 habe ich den titulierten Betrag i.H.v. 295€ geleistet.
Zum Unterhalt meines Sohnes seit seinem 18 Geburtstag ist darauf hinzuweisen, dass Sie nicht zugleich ihn und seine ihm gegenüber unterhaltspflichtige Mutter vertreten können. Denn gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA ist es einem Rechtsanwalt berufsrechtlich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Als Straftatbestand ist § 356 StGB zu beachten. Klären Sie also zunächst, wen sie in dieser -zudem separat zu behandelnden- Sache vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Joseph
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elwu
Klären Sie also zunächst, wen sie in dieser -zudem separat zu behandelnden- Sache vertreten.
Hm, eigentlich müsste er beide Mandate niederlegen, und zwar ohne Gebühren fordern zu können. Weiß das jemand sicherer, als es z.B. hier steht?
/elwu
geht schon mal gar nicht. Ich würde antworten
Warum nicht?
wie Sie korrekt feststellen, wurde ich mit Schreiben vom 10.06.2010 bezüglich der Zahlung von Kindesunterhaltsbeträgen in Verzug gesetzt worden. Daraufhin wurde von mir der Titel vom 24.08.2010 beim Jugendamt errichtet. Ihre Mandantin hat diesen seither akzeptiert, daher ist ihre Zustimmung implizit. Eine rückwirkende Änderung nach mehr als einem Jahr der Akzeptanz hat keine Rechtsgrundlage.
Begründet durch die ledigliche Zeit von Feb. bis Jun. 2010.
Davon abgesehen ist Ihre Zahlungsaufstellung falsch. Für Juni bis August 2010 habe ich die Differenz des vorherigen Zahlbetrages zum im August 2010 titulierten, 95 monatlich, in Summe also 285, nachgeleistet durch Überweisung am xx.yy.zzzz. Auch für August 2011 habe ich den titulierten Betrag i.H.v. 295 geleistet.
Wird durch Mandantin in Vertretung geprüft.
Zum Unterhalt meines Sohnes seit seinem 18 Geburtstag ist darauf hinzuweisen, dass Sie nicht zugleich ihn und seine ihm gegenüber unterhaltspflichtige Mutter vertreten können. Denn gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA ist es einem Rechtsanwalt berufsrechtlich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Als Straftatbestand ist § 356 StGB zu beachten. Klären Sie also zunächst, wen sie in dieser -zudem separat zu behandelnden- Sache vertreten.
Wird eben richtig gestellt.
/elwu, das Schreiben kannst du getrost in die Tonne schmeissen.
Gruss Wedi
/elwu, das Schreiben kannst du getrost in die Tonne schmeissen.
Ach. Was würdest du schreiben?
