Hallo,
Meine Frau zahlt seit einigen Jahren einen titulierten Unterhalt von 254 Euro/Monat an Ihre Kinder. Im Oktober 2012 Fragte der Anwalt der Gegenpartei nach einer Vermögensauskunft meiner Frau, was er ja theoretisch alle 2 Jahre auch machen darf.
Wir antworteten am 21.10.2012 mit den Angaben zum Vermögen. (Anwälte setzen bei solchen Anfragen immer recht kurze Fristen die man angeblich einhalten muss)
Wie lange darf sich die Gegenpartei denn Zeit lassen um Nachforderungen zu stellen? Wir erhöhten den Unterhalt unseren eigenen Berechnungen der Einkommensdifferenz zum aktuellen Einkommen und Zahlten diesen erhöhten Beitrag auch ab November 2012.
Der Anwalt der Gegenpartei schrieb und HEUTE (17.04.2013) einen Brief in dem er sich für die späte Antwort entschuldigt da er "die Akte aus den Augen verloren hätte"... Wie dem auch sei. Gibt es für diese Nachforderungen keine kürzere Frist?
bzw. gibt es überhaupt eine? Das Schreiben kam per normaler Post.
Ausserdem möchte der Anwalt gerne das man seine Nachforderung Rückwirkend, also vom Anfang April 2013 zahlt und nicht zum Anfang Mai Der April ist schon fast um. Ganz unabhängig von den Forderungen an sich. Ist das legitim?
Der Gag ist ja noch das er sich mit seinen Berechnungen (vielleicht) ins eigene Fleisch geschnitten hat, wir zahlten eigentlich bereits mehr wie er berechnet hatte, er rechnete aber ein Kind heraus, was nicht im Elternhaus wohnt und über 18 ist, aber noch zur Schule geht (Gymnasium 11 Klasse). Das Kind hatte in den Sommerferien 2012 eine Ausbildung abgebrochen und keinen guten Kontakt zu dem Elternteil. Geht aber seit Dem Schuljahr 2012/13 ganz normal in die 11. Klasse eines Gymnasiums. In meinen Augen ist das Kind daher privilegiert, oder ist es das nicht? Man weiss nie ob der Anwalt einfach schlecht informiert ist, oder davon Kenntnis hat.
MfG
Andreas
Hi,
noch eine Anmerkung zu obiger Frage.
Die herausgerechnete Tochter meiner Frau (18 Jährige die in die 11. Klasse Gymnasium geht) wird von der Gegenseite nicht unterstützt und lebt von ALG II. Das Amt hat mich angewiesen den Unterhalt direkt auf das Konto des Kindes zu überweisen. Zuvor ging der Gesamtbeitrag auf das Konto der Gegenseite. (die hatten es aber nie weitergeleitet und weigern sich zu zahlen,.. komplizierte Geschichte)...
Das sind laut der Stadtverwaltung 88 Euro/Monat. Dieses habe ich natürlich von dem Unterhalt an die Gegenseite abgezogen. Die haben aber auch das Schreiben der Stadt erhalten und wissen davon. Ich denke nur daher sind die wieder zum Anwalt gelaufen und haben dem einen weiteren "Brief" schreiben lassen in dem sie genau das Kind herausrechnen lassen wollen... sonst eben das Übliche im Schreiben...kürzeste Fristsetzung, gerichtliche Drohgebärden...
Ist ein Schreiben von der Stadt eigentlich rechtlich bindend? Nicht das der Anwalt mir später einen Strick draus drehen will das ich der Anweisung gefolgt bin.?? Für mich als normaler Bürger ist ein Schreiben der Stadt zumindest mehr wert als ein Schreiben vom Anwalt, oder?
MfG
Andreas
Moin,
Die herausgerechnete Tochter meiner Frau (18 Jährige die in die 11. Klasse Gymnasium geht) wird von den Eltern nicht unterstützt und lebt von ALG II. Das Amt hat mich angewiesen den Unterhalt direkt auf das Konto des Kindes zu überweisen.
wieso Dich? Welche Eltern unterstützen die Tochter nicht? Und was hast Du mit dem KU der Kinder Deiner Frau zu tun?
(mal abgesehen davon, dass es aufgrund der recht verworrenen Schilderungen sowieso recht schwierig ist, zu verstehen, was womit gemeint ist).
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Ja hast ja recht;-) es ist immer kompliziert;-)
Ich bin Betreuer meiner Frau, daher gehen solche Schreiben an mich,.. daher kann die Satzstellung manchmal verwirrend sein;-)
Ich kümmere mich um den ganzen kram.
MfG
Andreas
Hi,..
ich formuliere es einmal einfacher:
Es gab die Anfrage einer fristgerechten Vermögensauskunft Mitte Oktober 2012 durch einen Anwalt der Gegenpartei. Dieser Auskunft sind wir fristgerecht Ende Oktober 2012 nachgekommen. Ab November 2012 zahlte meine Frau (freiwillig) einen etwas höheren Unterhaltsbetrag, den wir anhand der Einkommensdifferenz berechnet hatten.
Wir erhielten keine Antwort vom Anwalt oder der Gegenpartei selbst.
HEUTE erhalten wir eine Antwort des Anwaltes der Gegenpartei mit dem errechneten Unterhalt den meine Frau für Ihre Kinder zahlen soll.
Dazu eine einfache Frage: Darf sich die Gegenpartei bei de Auswertung einer Vermögensberechnung so viel Zeit lassen wie sie will oder gibt es da fristen die eingehalten werden müssen? Der Anwalt selbst stellt Fristen von 1-2 Wochen aus, es entspräche meinem rechtsempfinden das die Antwort ebenso kurzfristig erfolgen muss. Ist die etwaige Forderung der Gegenpartei damit nicht verjährt wegen eines nicht einhalten einer Frist?
MfG
Andreas
Moin,
warum Vermögensauskunft? KU wird nach Einkommen berechnet; nicht nach eventuellem Vermögen (falls solches existiert, sind höchstens die daraus erwirtschafteten Zinsen unterhaltsrelevant).
Grüssles
Martin
(der es immer noch zielführender fände, Du würdest den gesamten Sachverhalt in Kurzform darstellen und nicht nur ein paar Bröckchen)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Noch mal zum besseren Verständnis:
Der Unterhalt ist tituliert, und es wurde kürzlich vom gegnerischen Anwalt überprüft, ob sich was an der Einkommenssituation deiner Frau geändert (sprich; verbessert) hat?
M.W. wäre Abänderungsklage einzureichen, wenn nun mehr Unterhalt gefordert wird...
Zum volljährigen Kind noch die Info.
Es ist nicht priveligiert. Denn dazu muß das Kind unter 21 sein, in der allg. Schulausbildung und ohne eigenen Hausstand sein. Bei der Priveligierung ist das Ganze eine "und" , keine "oder" Voraussetzung.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin
Mal zu den von Dir angesprochenen Fristen. Jegliche Forderung nach Auskunft, welche zur Klärung einer UH-Angelegenheit notwendig ist, hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums (i.d.R. 2-4 Wochen) zu erfolgen. Reaktionen darauf (also das Ergebnis beruhend auf diesen Auskünften) sind nicht fristgebunden, sie können sogar unterbleiben. Lediglich für Zeiträume grösser 12 Monate kann Verwirkung (vor allem und expliziet im UH-Recht), für Zeiträume grösser drei Jahre Verjährung, eingewendet werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
es ist immer kompliziert;-)
... und noch ein bißchen komplizierter.
Ein paar kleine Randnotizen (in Ergänzung zu den Angaben zu Fristen/Verwirkung):
Meine Frau zahlt seit einigen Jahren einen titulierten Unterhalt von 254 Euro/Monat an Ihre Kinder.
Hört sich nach Mangefallberechnung an.
Zum volljährigen Kind noch die Info. Es ist nicht priveligiert.
Damit steht die Volljährige in der Rangfolge nunmehr hinten an.
Da der Gegenanwalt lediglich die Interessen des (vermutlich) minderjährigen Kindes vertritt, schneidet er sich keineswegs ins eigene Fleisch.
In seiner Berechnung spielt die Volljährige keine Rolle mehr.
So die 254 EUR der aktuellen Leistungsfähigkeit entsprechen, könnte der Anwalt (ab Auskunftsaufforderung, also Oktober) rückwirkend den kompletten Betrag für das minderjährige Kind fordern.
Insofern könnte es durchaus sein, dass Euch aus den 88 EUR für die Große ein "Strick gedreht" wird (es kann sein, dass für´s Minderjährige mehr gezahlt werden müsste, Geld von der Großen gibt´s voraussehbar eher nicht zurück).
Ist ein Schreiben von der Stadt eigentlich rechtlich bindend?
Fordern kann jeder, soviel er mag.
Rechtlich bindend ist in Eurem Fall in erster Linie der titulierte Unterhaltsanspruch.
Wenn jemand mehr will (oder weniger zahlen möchte), kann der Titel einvernehmlich abgeändert/herausgegeben werden oder man muss es eingeklagen (und die Entscheidung eines Richters wäre dann wieder "rechtlich bindend").
In Abhängigkeit der tatsächlichen Gegebenheiten (Titel, Schreiben der RAtte, Schreiben "der Stadt", Einkommensverhältnisse) wären Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise einfacher ...
Gruß
United
Hallo,
Ich fasse noch einmal alles zusammen:
1. Ja es handelt sich um Mangelfallberechnung. Die ganzen Details hatte ich etwa 2008 hier bereits ausführlich erörtert. Meine Frau hat 6 Kinder aus erster Ehe für die sie Unterhaltspflichtig ist. Keines der Kinder wohnt bei uns. Wir haben ein eigenes Kind, was aus der Berechnung herausgenommen wurde, da ich als Vater das Kind alleine versorgen kann.
2. Das mit der Priviligierung ist mir noch nicht ganz klar daher noch mal im Detail:
Das Kind ist 18 Jahre alt, und ist vor 1 1/2 Jahren von zu Hause ausgezogen weil die Zustände dort unerträglich gewesen sind (Mobbing etc.) Damals hatte sie eine Lehrstelle als Rechtsanwaltsgehilfin (oder wie das heisst). Sie wollte eigentlich Abitur machen, da die Noten entsprechend gut waren. Die Lehre brach sie im Sommer 2012 ab und ging direkt im Anschluss in die 11. Klasse des dortigen Gymnasiums.
Sie wohnt in einem "eigenen Haushalt" ist aber vollständig mittellos, bekommt alles vom Staat. Die 88,- Euro die meine Frau an Unterhalt direkt auf ihr Konto zahlt ist die einzige Leistung die sie noch als Unterhalt bekommt.
In meinen Augen wäre sie als Schülerin eindeutig weiterhin privilegiert. Lediglich die Klausel mit dem eigenen Hausstand spricht dagegen. Könnte man mir das nochmal genauer erklären?
Ach ja meine Frau zahlt erst seit März 2013 auf Anordnung des JobCenters der dortigen Stadt direkt an Ihre 18 Jährige Tochter. Dort steht als letzter Satz aber drinne:
"Die Unterhaltszahlung wird bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Berücksichtigung finden."
Ich denke mal das sie von der Sozialhilfe abgezogen wird. Wenn Meine Frau jetzt keinen Unterhalt an sie zahlt wird evtl. die Stadt Klage gegen sie einreichen, oder etwa nicht? Ich möchte diese nervigen Anwaltskosten möglichst vermeiden und es gütlich regeln.
3. Es gibt keine Frist zur Beantwortung der Vermögensübersicht, also handelt der Anwalt rechtlich einwandfrei,.. OK
4. Der RA der Gegenseite hat aufgrund der Vermögensverhältnisse meiner Frau übrigens "nur" 276,61 Euro Monatliche Unterhaltszahlung als Gesamtsumme errechnet. Dieser Betrag ist geringer als der aktuell ab November 12 gezahlte Beitrag (pauschal 300 Euro). Ich hatte aber vergessen das die Düsseldorfer Tabelle den Selbstbehalt von 770Euro auf 800 Euro abgeändert hatte, daher liegt der Anwalt richtig.
Bevor fragen kommen warum der Anwalt die Höhe des Unterhaltes korrigieren darf:
2008 ging die Gegenseite bis vor das OLG in Hamm und wir erzielten einen Vergleich der u.a. an die Düsseldorfer Tabelle gekoppelt ist. Zudem ist der Selbstbehalt meiner Frau um 150 Euro gekürzt worden.
Die Erhöhung des Unterhaltes basiert rein auf die in der Zwischenzeit erhöhten Renteneinkünfte meiner Frau.
So, während ich diese Nachricht schreibe habe ich bereits etwas geklärt. Und zwar habe ich den Betreuer (Jugendamt) der Tochter meiner Frau am Telefon sowie die Tochter selbst und erklärt das sie nicht priviligiert sei und der Unterhalt an Sie eingestellt wird. Dies wurde wohl von Behördenseite gar nicht richtig geprüft, auf jedem Fall würde das schon geklärt werden. Wenn ich es richtig sehen gäbe es nur eine Möglichkeit das sie priviligiert wäre, und zwar wenn sie im Elternhaus einziehen würde, das möchte sie aber aus verschiedensten Gründen nicht.
Ich werde dem Rechtsanwalt einen netten Brief zukommen lassen und ich hoffe das alle Unklarheiten damit beseitigt sind.
MfG
Andreas
Zum volljährigen Kind:
Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Also Voraussetzung: unter 21, unverheiratet, allgemeine Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils.
Da das Kind weder bei euch,noch beim Vater wohnt ist es nicht mehr priveligiert. Also steht es imRang hinter den minderjährigen Kindern. Da deine Frau ja beretis bei diesen Mangelfall ist, darf das Amt ihr auch keinen KU für das volljährige Kind abverlangen, auch nichnt in Höhe von 88 €. Das Kind sollte Schüler-BAFÖG beantragen.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin
Wir haben ein eigenes Kind, was aus der Berechnung herausgenommen wurde, da ich als Vater das Kind alleine versorgen kann.
Wer sagt das mit welcher gesetzlichen bzw. rechtssprechender Bezugnahme? Wenn ein ET für 6 Kinder als teilweise leistungsfähig angesehen wird, wieso fällt da das 7. Kind einfach hinten runter? Die Agrumentation hierfür würde mich sehr interessieren.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin
Wer sagt das mit welcher gesetzlichen bzw. rechtssprechender Bezugnahme? Wenn ein ET für 6 Kinder als teilweise leistungsfähig angesehen wird, wieso fällt da das 7. Kind einfach hinten runter? Die Agrumentation hierfür würde mich sehr interessieren.Gruss oldie
Ich muss dir gestehen das ich da auch überfragt bin. Ich habe nur den Vergleich des OLG hier vorliegen, worin keine großartigen Details genannt werden, bzw. es wir gar nicht benannt.
Dies wurde in der Verhandlung mündlich mitgeteilt das dies wohl in diesem Mangelfall so zu errechnen wäre, da ich als Vater den Unterhalt für mein Kind alleine aufbringen kann da mein Einkommen ausreichend dafür wäre. Gewöhnlich würden im Mangelfall ja alle Kinder gleich behandelt werden müssen und ihrem alter entsprechend einen Unterhaltsteil abbekommen. (ich bin auch nur Handwerker und habe ein Durchschnittliches Einkommen)
Hier lese ich nur u.a. "Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen.. einen Vergleich..." Dies wurde dort u.a. erörtert. Ich kann mich aber nicht erinnern auf welchem Urteil diese Entscheidung basiert. Ich denke es wird eines gegeben haben.
MfG
Andreas
Hallo AndreasH,
wie sieht es denn eigentlich mit dem Einkommen des Vaters der 6 Kinder aus?
...
Die herausgerechnete Tochter meiner Frau (18 Jährige die in die 11. Klasse Gymnasium geht) wird von der Gegenseite nicht unterstützt und lebt von ALG II
...
heißt das, dass hier der Selbstbehalt unterschritten ist,?
Für die große Tochter sind ja beide Elternteile unterhaltspflichtig (ich weiß, da die anderen 5 Kinder nicht den Mindestunterhalt bekommen kann er ein eventuelles Einkommen noch weiter bereinigen).
Ist mir vielleicht nicht aufgefallen, dass das schon angesprochen wurde, aber wäre es nicht eine Möglichkeit dass die Große bei euch wohnt?
Grüßle aus dem Schwarzwald
PvF
Hallo,
Die Situation ist wie immer nicht einfach und auch oft nicht durchschaubar.
Der Vater ist erneut verheiratet und bei ihm leben derzeit noch die 3 kleinsten der 6 Kinder. Die anderen Kinder sind ausser Haus und nicht mehr Unterhaltspflichtig. Ebenso wie die 18 Jährige Tochter meiner Frau.
Der Vater ist Handwerker und verdient schätzungsweise 1800 Euro Netto. Seine Frau arbeitet nur nebenbei etwas. Man kann sagen das die Familie dort nach meinen Informationen von ca. 600 Euro Kindergeld und dem Einkommen des Vaters der Kinder lebt. Ist wirklich nicht viel, wir hätten vor einigen Jahren gerne die Kinder aufgeteilt Es gab 3 Größere und 3 Kleinkinder. Aber der Vater bzw. seine damalige Freundin wollten unbedingt das alle Kinder zu ihm kommen. Eine plötzliche Erkrankung meiner Frau, die zu ihrer heutigen Behinderung führte, machte dies für die Gegenseite leichter als geplant. Niemand von uns weiss genau was vorgefallen war, in dem ersten Jahr nach der Trennung besuchten wir den Vater zwecks Wochenende für die Kinder oder auch in den Ferien sehr regelmäßig, seit der Erkrankung meiner Frau hat die Gegenseite ständig geblockt. Die Kinder sind mit der Zeit völlig entfremdet. Wir haben nur Kontakt mit den Kindern die alle vorzeitig vom Vater ausgerissen bzw. ausgezogen sind. Der nächste Fall von Heraus Mobben ist leider schon voraussehbar. Wir wohnen ein paar hundert km entfernt, bekommen das nur über die Oma mit.
Leider können wir an der Situation dort nichts ändern.
Ja die Idee das die "große" 18 Jährige Tochter Hier zur Schule geht (Gymnasium 11. Klasse) wäre problemlos möglich und wurde sowohl dem dortigen Jugendamt sowie der Tochter selbst erzählt. In dem Fall kann man sagen "Leider" haben Jugendliche heutzutage das letzte Wort. Es wurde abgelehnt mit der Begründung das der Freundeskreis dort wäre. Wir hatten vor ein paar Jahren den ganz großen Sohn (heute 24 Jahre) hier ein 3/4 Jahr wohnen gehabt, weil er beim Vater nicht klar kam, der war nach der Zeit wieder "heimlich" zum Vater zurück und riss kurze Zeit später dort aus, lebt heut ebenfalls von ALGII quasie dem Staat und wird noch kriminell nebenbei... Die mittlere Tochter ist 23 und hatte ein Kind bekommen,welches ihr vom JA entzogen wurde, weil denen ihr Umgang nicht gepasst hatte. Vor dem Kind war auch sie von zuhause geflohen in eine Schutz-Einrichtung des JA gebracht und konnte weiterhin "abhängen"... Lebt heute auch vom Staat.
Allen hatten wir die Möglichkeit eröffnet bei Uns zu wohnen, wir hätten uns um Lehrstelle etc. gekümmert aber die wollten nicht. In so einem kleinen Kaff ist es der Jugend heute zu langweilig (Wir wohnen auf nem Dorf bei Hamburg).
Die Seite des leiblichen Vaters hatte sich nie wirklich um die Kinder gekümmert....
Schlimm finde ich auch das die Gegenseite trotz ihrer finanziellen Situation alles über einen Rechtsanwalt regeln muss, ein Anruf hätte hier genügt und wir hätten über den Unterhalt reden können, wie auch über andere Dinge. Wir waren bislang die einzigste "Seite" die ihren Verpflichtungen nachkam, die Seite des Vaters hat es bis heute nicht einmal für nötig gehalten uns Grundlegende Informationen über den Schulischen oder Gesundheitlichen Werdegang der Kinder regelmäßig zu informieren. Nach der Scheidung haben ja immernoch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei dem Vater.
Ich danke euch für eure Hilfe, ich habe dem Anwalt ein nettes Schreiben aufgesetzt, und ihm für die durchaus korrekte Neuberechnung des Unterhaltes gedankt (der Anwalt hatte 2007 noch über 1500 Euro Unterhalt eingefordert, obwohl ihm klar war das meine Frau nur knapp 900 Euro Rente bekommen hatte.)
MfG
Andreas
