So Malachit...
nun hab ich mal nen neuen Thread aufgemacht, wo du mir ggf. ein bissl helfen kannst...
Also ExFrau und ich verstehen uns mittlerweile sehr gut was unsere Tochter angeht und auch das liebe Geld... (ja ich weiss kaum zu glauben^^)... 🙂
Also KU zahle ich seit 2007 199,- mir (meiner Ex nicht^^) ist letztens aufgefallen, dass dies ja nun mittlerweile viel zu wenig ist.
Nun habe ich sie drauf angesprochen und wir wollen was neues Vereinbaren... leider habe ich über eine Unterhaltsvereinbarung nichts gefunden was auch nur annährend einem Muster gleichkommt von daher wollte ich zu einen Notar... mir ist es ehrlich gesagt egal ob ich dann dort auch einen Titel habe... weil in meinen Beruf kann ich weder weniger verdienen noch kann ich entlassen werden (Beamter)... von daher verzichtet meine ExFrau auch bis dato auf
einen Titel.
Mein bereinigtes Netto-Einkommen entspricht der Stufe 2 DDT... (auch ohne nachehelichen Unterhalt nächstes Jahr)
nachehelichen Unterhalt zahle ich noch bis Anfang nächstes Jahres für meine ExFrau...
Dies teilte ich meiner ExFrau mit aber sie möchte nicht soviel haben, da ich unsere Tochter komplett bei mir mitversichere, die Tanzschule bezahle und mich auch so an finanziellen Sachen beteilige um sie zu entlasten.... wie gesagt wir verstehen uns sehr gut und sind uns einig, dass es unserer Tochter an nichts fehlen soll auch nicht nach der Scheidung.
Von daher würde es ihr reichen, wenn ich den Mindestunterhalt überweisen würde... sprich 225,- und ab nächsten Jahr dann 272,-
Die Frage ist, ob dies überhaupt geht und nicht sittenwidrig ist...?
Und was sollte man beachten bei so einer Unterhaltsvereinbarung?
Gelesen habe ich etwas von:
-Der Unterhalt kann zwischen 20-33% (je nach OLG) von der DDT nach unten abgewandelt werden, darf jedoch nicht unter den Mindestunterhalt fallen.
-Es muss das bereinigte Netto-Einkommen immer zugrunde gelegt werden.
-Des Weiteren müßte mich meine ExFrau von dem "fehlenden" Unterhalt (also der Differenz) freistellen (Freistellungsvereinbarung).
Wie gesagt, dass Thema ist zu komplex für mich... von daher wollte ich zu einen Notar... 🙂
Gruß Rainbow
Moin Rainbow,
wenn ihr euch einig seid und deine Ex mehr als zufrieden ist, kannst du es auch sein.
Dann ist die Justiz komplett draußen.
Dann gibt es keinen Mindestunterhalt, keine DT, keine OLG-Leitlinien.
Erst wenn sich jemand Hilfesuchend an die Schakale wendet, geht das Gemetzel los.
Wenn niemand sie rein lässt, können sie nichts machen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Guten Morgen Beppo... na das ist doch schön zu hören... 🙂
Mir reichen die Rechnungen der letzten 2 Jahre auch vollkommen aus... von dem Geld hätte ich meiner ExFrau auch nen guten Gebrauchtwagen kaufen inkl. ihren Führerschein bezahlen können... 🙂
Aber zum Glück hat es sich nun gebessert...
Hättest du oder ggf. ein anderer vielleicht noch eine Idee für eine "Muster"vereinbarung / Formulierung?
Wichtige Inhaltspunkte z.B.:
-gem. § xxxx ?
-Statisch
-Betrag gem. jeweiliger aktueller DDT Stufe 1 (je nach Alter)
-Begrenzung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
-ggf. die Freistellung (falls dies notwendig ist)
-und was sonst noch so zu beachten wäre?
Also die Vereinbarung über den "nachehelichen Unterhalt" war auf jedenfall einfach aufzusetzen... 🙂
Da fällt mir ein... wenn meine ExFrau nächstes Jahr auf ihren Unterhalt verzichtet... ist dies doch auch Formfrei und regelt sich nach dem § 1585 c BGB oder?!
MfG & Dank
Rainbow
Ich würde gar keine Vereinbarung schreiben.
Sie funktioniert sowieso nur, solange beide zufrieden sind.
Und wenn beide zufrieden sind, braucht man sie nicht.
Ist also sowas, wie ein kaputtes Rettungsboot.
Sorgt einfach dafür, dass ihr euch einig bleibt.
Dann muss das ganze auch nicht so starr sein.
Dann kann auch mal einer sagen:
"Diesen Monat kann ich nicht so viel." oder
"Diesen Monat brauche ich etwas mehr."
Wenn sie eine will, kann sie ja mal eine aufsetzen und du sagst, ob und was dir nicht gefällt.
Natürlich mit unserer Hilfe.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Naja ich denke mal sie wird etwas schriftliches brauchen für die ARGE...
Sie hat ja nun ein weiteres Kind mit ihren LG bekommen und die ARGE will nun beide zusammenberechnen... zur Zeit muss sie jeden Monat alles offenlegen was sie bekommt...
sprich:
KG
nachehelichen Unterhalt
und KU...
Sie bezieht Sozialleistungen... und ihr neuer LG hat seit kurzem wieder einen Job mit einen Einkommen von unter 1500 netto (er ist noch 1 Kind unterhaltspflichtig) von daher ist etwas schriftliches wohl besser...
Ich glaube die ARGE rechnet je nach Höhe des KU ja auch wieder etwas bei ihr ab... von daher wird die ARGE wohl etwas schriftliches haben wollen mit dem sie rechnen kann.
Gruß Rainbow
In dem Fall solltet ihr einen Titel in Höhe der DT1 erstellen.
Den wird die Arge verlangen. Nicht mehr und nicht weniger.
Ob und wieweit ihr euch daran haltet, bleibt weiter euch überlassen.
Allerdings könnten Unterzahlungen deinerseits nachgefordert werden.
Du müsstest daher Belege deiner Zahlungen aufbewahren.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Also bis dato besteht noch ja kein Titel und meine ExFrau bezieht seit der Trennung 07 Sozialleistungen... bisher hat der Arge dies so gereicht...
Aber mit nen Notar ist man wohl besser beraten auch wenn er nen bissl Geld für "Schreibarbeit" nimmt. 🙂
Aber inwieweit meinst du das mit nachgefordert?!
Geldansprüche oder Auskunftspflicht über geleistete Unterhaltszahlungen seitens der Arge?!
Wenn wir durch einem Notar eine Vereinbarung aufsetzen sollten über z.B. mindestens KU der DDT Stufe 1, ist dies doch erstmal bis zu einer Abänderung bindend und wenn meine ExFrau und ich mit der Vereinbarung (z.B. DDT Stufe1) die dort festgehalten wird leben können, kann die Arge oder das JA von sich aus doch nicht mehr dazwischen funken oder?!
Weil wir wollten es uns so einfach und menschlich wie möglich machen (im Rahmen des gesetzlich möglichen) und nun Gerichtsgänge in der Zukunft vermeiden...
MfG
Rainbow
Hallo rainbow,
ich habe jetzt meine Anmerkungen noch in Deinem anderen Faden geschrieben, weil ich den hier erst jetzt gesehen hatte...
neuezeit
So ist das Leben
Hi
Wenn wir durch einem Notar eine Vereinbarung aufsetzen sollten über z.B. mindestens KU der DDT Stufe 1, ist dies doch erstmal bis zu einer Abänderung bindend und wenn meine ExFrau und ich mit der Vereinbarung (z.B. DDT Stufe1) die dort festgehalten wird leben können, kann die Arge oder das JA von sich aus doch nicht mehr dazwischen funken oder?!
Das JA nicht. Dieses benötigt die Einrichtung einer Beistandschaft durch die KM. Bei der Arge hingegen reicht es aus, dass das Kind von denen Leistungen bezieht.
Bei Leistungen für die KM hingegen besteht ja für die Arge die Möglichkeit, das hälftigen KG, welches der KM zusteht, in Teilen als "EK" der KM auszulegen. Und darauf haben sie es mitunter abgesehen. Dadurch kann die Arge sich auch dann einmischen, wenn der eigentliche Bedarf des Kindes gedeckt ist und es nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Jedenfalls lese ich das so aus dem SGB II heraus.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ok... danke an alle (inkl. neuezeit- hab den anderen Thread nochmal durchforstet)... 🙂
Hab grad mit meiner ExFrau telefoniert und sie meinte, dass die Arge alles was über 220€ an KU gezahlt wird bei ihr angerechnet wird.
Da der Mindestunterhalt beim Kind bei 225,- liegt (Altersgruppe 1) wären das dann ja im Moment 5EUR die dann von der Arge bei meiner ExFrau anrechnen würde.
Hm... muss ich wohl in Zukunft ihren Kaffee mitzahlen wenn wir uns zu Gesprächen treffen... 🙂
Ich denke mal dann werden wir eine Vereinbarung aufsetzen wie @neuzeit dies vorgeschlagen hat...
Inhalt in etwa:
Betreff KU
Die Eltern xxx und xxx (Unterhaltspflichtiger) des gemeinsamen Kindes xxx geb. xxxx vereinbaren hiermit folgendes zum Kindesunterhalt:
1. Die Höhe des Kindesunterhaltes beträgt:
1) 0-5 Jahre = 225 EUR
2) 6-11 Jahre = 272 EUR
3) 12-18 Jahre = 334 EUR
50% des Kindergeldes ist in diesen Betrag berücksichtigt worden.
2. Der Betrag ist bis jeweils zum 3. eines Monats im vorraus zu entrichten.
3. Der Betrag ist in dem Monat anzupassen in dem das Kind die nächste Altersstufe erreicht.
4. Falls aufgrund der Gesetzeslage sich der Mindestunterhalt erhöht, werden die Beträge ab dem Monat der Wirksamkeit angepaßt.
5. Falls aufgrund der Gesetzeslage sich das Kindergeld erhöht, werden die Beträge ab dem Monat der Wirksamkeit angepaßt.
6. Diese Kindesunterhaltsvereinbarung ist befristet und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
(Letzte Unterhaltszahlung xx.xx.xxxx)
Hat einer Vesserungsvorschläge was vielleicht noch rein muss bzw. abgeändert werden sollte?
Richtet die Vereinbarung des KU auch nach § 1585c BGB?
Wie gesagt, für mich ist das Thema KU ein bissl zu komplex. 🙂
Gruß Rainbow
Hi,
Hab grad mit meiner ExFrau telefoniert und sie meinte, dass die Arge alles was über 220€ an KU gezahlt wird bei ihr angerechnet wird.
Nein, der KU wird nicht zum Einkommen der Mutter gerechnet. Das sieht nur so aus! Angerechnet wird anteiliges KG. Höhe des anzurechnenden KG
hängt vom Bedarf des Kindes ab.
Fiktive Beispiele bei unterschiedlich hohem KU und konstantem Bedarf des Kindes
(Versicherungspauschalen mal rausgelassen):
Bedarf des Kindes: 400 €
Einkommen des Kindes: KU: 225 € + 184 € KG = 409 € --> 9 € würden dem Einkommen der KM angerechnet
Bedarf des Kindes: 400 €
Einkommen des Kindes: KU: 275 € + 184 € KG = 459 € --> 59 € würden dem Einkommen der KM angerechnet
Bedarf des Kindes: 400 €
Einkommen des Kindes: KU: 450 € + 184 € KG = 634 € --> 184 € würden dem Einkommen der KM angerechnet
In keinem der Fälle wird auch nur 1 € vom KU dem Einkommen der KM zugeschlagen! Jedenfalls rechnerisch.
LG,
Mux
Hi Mux
Kleine Korrektur. Das anteilige KG des Vaters darf nicht von der Arge bei der Mutter angerechnet werden. Dieses stellt EK des Kindes über den Umweg Vater dar und gilt daher als KU vom Vater. Nur das hälftige KG der Mutter kann abzgl. einer Versicherungspauschale von 30€ beim Bedarf der Mutter angerechnet werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hm... ok... dann hat sie wohl was verwechselt...
Aber die Vereinbarung wie o.a. könnte man so treffen oder fehlt etwas bzw. muss etwas verändert werden?
Wie schon mal woanders erwähnt... wenn man mein bereinigtes EK zugrunde legen würde, wären wir bei mir in der Stufe 2 - Ab nächstes Jahr wenn meine ExFrau auf ihren Unterhalt verzichtet könnte ich ja sogar ne Stufe hochgestuft werden... müßte man das irgendwie auch noch berücksichtigen bei der KU-Vereinbarung?
Wie gesagt ich hab es ihr gesagt, dass ihr mehr zustehen würde aber ihr würde es nach DDT Stufe 1 reichen, da ich so schon immer viel nebenbei bezahle für unsere Tochter und es bisher die letzten fast 3 Jahre auch geklappt hat...
Gruss Rainbow
Solange Ihr Euch einig seid, könnt Ihr alles vereinbaren. Steck da aber nicht zuviel Energie
und Geld rein. Da Deine Ex Sozialleistungen bezieht, kann jederzeit die ARGE auf Dich
zukommen und Dich berechnen lasssen.
@oldi
Bist Du sicher? Habe ich bisher nicht gefunden.
Sieh auch mal hier:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/KinderBedarfsgemeinschaft.aspx
Sind alle Beispielrechnungen falsch??? Da wird doch (abzgl. der Versicherungspauschale)
das komplette überschüssige KG zum Einkommen der KM geschlagen :question:
Logisch wäre Deine Argumentation schon. Ich hab nur noch keine Beispielrechnung
gefunden, in der das auch so gerechnet wurde.
Ich frag nur nach, nicht weil ich das besser weiß :wink:, sondern weil ich mich auch mit der ARGE
rumstreite und richtig rechnen will. Wobei der diskutierte Fall ja erst Relevanz entfaltet,
wenn der KU recht hoch ist.
LG,
Mux
Hi Mux
Ich gehe von der DDT aus und der vielfachen Rechtssprechung bzgl. KU, quer durch alle Instanzen. Danach bestimmt sich der Bedarf eines Kindes nach der DDT, und nicht nach Anlage A. D.h. der Pflichtige schuldet UH gemäss DT. Durch die Rechtssprechung wird bei getrennt lebenden Eltern das hälftige KG beim Pflichtigen berücksichtigt, und zwar zur Gewährleistung des Barbedarfes. Dabei ist diese Verrechnung unabhängig von der ermittelten Bedarfshöhe.
Denn kommt es zu BU/EU-Zhalungen (Mangelfall oder auch nicht) wird beim Pflichtigen nur der Zahlbetrag berücksichtigt. Sein Teil am KG hingegen wird dann zur Deckung des UH-Anspruchs des betreuenden ET's anteilsmässig oder zur Gänze eingesetzt. Daraus folgt, dass das hälftige KG des Pflichtigen teilweise zweimal als EK angerechnet werden, einmal bei ihm bzw. dem Kind, ein zweites mal beim betreuenden ET.
Und wenn dem dennoch (also wie von Dir vermutet) so wäre, würde es nach all den schlechten Erfahrungen mich auch nicht mehr verwundern.
Gruss oldie
Edit: Präzisierung
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
