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Frage zu den neuen LL des OLG Hamm

 
(@hlsh29)
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Hallo,

ich bin gerade auf einen interessanten und neuen Punkt in den neuen LL des OLG Hamm gestoßen:

10.7
Notwendige Kosten des Umgangs mit Kindern können das Einkommen mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten der notwendige Selbstbehalt unterschritten würde.

Meinen die damit auch die teilweise hohen Fahrtkosten, die enstehen, damit man sein Kind besuchen fahren kann?
In meinem Fall sind das 400 Kilometer einfache Strecke und im Rahmen der Kilometerpauschale kommt man bei einer Fahrt auf 240,00 hin und zurück, wenn man 0,20€ ansetzt. Mit der Bahn wären das inkl. der Busfahrten 160,00.

Kann man mit Erfolg rechnen, wenn man am SB angekommen ist?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2011 03:52
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich denke, gerade Fahrtkosten sind "notwendige Kosten", denn die müssen ja aufgewendet werden, um den Umgang überhaupt stattfinden zu lassen. Eintrittsgelder fürs Disneyworld sind damit nicht gemeint, denn den Inhalt der Umgänge muss man nun mal aufs Portemonnaie zuschneiden, wie in intakten Familien ja auch.

Ist das OLG Hamm denn Dein zuständiges OLG?

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2011 12:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Anrechnung von Umgangskosten halte ich für sehr wichtig und hatte noch gar nicht mit bekommen, das ausgerechnet Hamm diesen Passus eingeführt hat.
Die hatten allerdings auch schon erkannt, dass die Zurechnung des KG beim Pflichtigen als Einkommen, beim Berechtigten aber nicht, verfassungswidrig ist.

Die Nichtanerkennung der Umgangskosten beruht im Wesentlichen auf dem, ansich schon absurden, Argument, der Pflichtige bekäme ja das halbe KG und habe deswegen die Umgangskosten alleine zu bestreiten. So als wenn der andere Elternteil kein halbes KG bekäme.

Nun wird dem Berechtigen aber im Mangelfall und im Falle von EU gar kein Anteil am KG mehr gelassen, also kann davon auch kein Umgang bestritten werden.

Da der SB aber auch lediglich dem Hartz4 Satz entspricht und ebenfalls keine Umgangskosten vorsieht, muss eben der SB um die Umgangskosten erhöht werden.
Das hat sogar der BGH schon postuliert.

Nur die Richter weigern bisher diese absurde Ungerechtigkeit zu beseitigen.

Es ist nun deine Aufgabe, das durchzufechten.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2011 13:39
(@hlsh29)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja das OLG Hamm ist bei uns zuständig.

Naja aber wer weis, ob die Richter einen dann nicht dazu vedonnern können gefälligst mit dem Zug zu fahren.

Da ich nun ja auf den Scheidungstermin warte und dann BU ausgehandelt wird, kann ich demnächst hier Posten, in wie fern dieser Punkt anwendung finden wird.

Frage an Beppo:

wie ist denn der Satz gemeint? sollte das nicht Pflichtiger heissen?

Nun wird dem Berechtigen aber im Mangelfall und im Falle von EU gar kein Anteil am KG mehr gelassen, also kann davon auch kein Umgang bestritten werden.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2011 13:55
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Naja aber wer weis, ob die Richter einen dann nicht dazu vedonnern können gefälligst mit dem Zug zu fahren.

sie verdonnern Dich zu garnix; es kann aber gut sein, dass sie nur die Kosten für ein Bahnticket unter Berücksichtigung bekannter Vergünstigungen (Schönes-Wochenende-Ticket, Bahncard etc.) anerkennen mit der Begründung, dass Umgangszeiten ja längerfristig planbar seien. Möglicherweise kommen sie auch auf die Idee, dass der, der sich den Unterhalt für ein Auto leisten kann, durch die Umgangskosten nicht unangemessen benachteiligt wird.

Deshalb heisst es ja auch:

Notwendige Kosten des Umgangs mit Kindern können das Einkommen mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten der notwendige Selbstbehalt unterschritten würde.

und nicht "die vom Umgangsberechtigten vorgetragenen Umgangskosten mindern sein Einkommen in jedem Fall". "Selbstbehalt" und "Auto" da argumentativ in einem Satz unterzukriegen kann schwierig werden.

Unterm Strich wird es - wie so oft - auf eine Einzelfallentscheidung hinauslaufen.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2011 14:26
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Leute,
aus eigener Erfahrung beim OLG Hamm kann ich nur beipflichten, dass die Richter mit sehr spitzem Bleistift rechnen und manchmal wirklich krative Ideen haben, Dinge abzuwürgen.

Ich würde bei einer Klage versuchen, die Kosten anerkennen zu lassen; darauf vertrauen, dass das Geld bei mir bleibt, würde ich nicht. Und ein Verfahren dafür eröffnen würde ich ebenfalls nicht.

Gruß,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2011 14:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, ich meinte den Pflichtigen.
Und ja, es werden bestenfalls die niedrigsten Kosten, also im Zweifelsfall ne Bahnfahrt anerkannt.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2011 15:10