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Frage: Liegt bei Noch-Frau eine überobligatorische Berufstätigkeit vor??

 
(@Wolli66)

Dear all,

habe Post von dem Anwalt meiner Noch-Frau bekommen: bööööse Überraschung => da sie angeblich eine überobligatorische Tätigkeit ausübt, würde sie diese jetzt einstellen...ihr jetziges Einkommen könne damit nicht mehr zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden und der EU müsste komplett aus meinem Einkommen bestritten werden...? :-((

Wie seht Ihr das?
Gibt es Möglichkeiten, das oben gesagte zu verhindern, d.h. klarzustellen, dass sie durchaus die Arbeit, die sie bisher ja auch wahrnehmen konnte, auch zukünftig wahrzunehmen?

Situation:
- ich 40 J. Angestellter ca. 3700€ netto (bei Stkl 1)
- sie 37, freiberuflich tätig ; eigene Praxis seit Herbst 2004; seitdem ca. 12-15 Wochenarbeitsstunden; monatliches Nettoeinkommen z.Zt. ca 650€
- Trennung: April 2006
- 2 Kinder (fast 9  und 2,5 Jahre)

Danke
Wolli


Zitat
Geschrieben : 01.09.2006 18:02
(@lonesomewolf)
Nicht wegzudenken Registriert

nun, wolli,

ich schätze, da hat jemand deiner holden noch-frau ihre rechte geflüstert ...

unterstellt die kinder leben bei ihr,

kommst du aus der nummer die nächsten jahre wohl leider nicht raus

aufgrund des alter der kids muss sie tatsächlich nicht arbeiten

schau mal in die richtlinien deines OLGs,
da gibt´s was, ab welchem alter ex erst halbstags und später dann ganztags arbeiten muss,
mit 2.5 jahren des/der jüngsten muss sie es aber noch jahre nicht

die einzige chance, die du hättest, wäre den beweis zu führen,
dass ex ihre ansprüche "verwirkt" hat

ob´s dafür gründe gäb, wirst du besser wissen ...

lg

wolf


wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2006 19:46
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo lonesomewolf,

ganz so sicher bin ich mir da nicht. Es besteht keine Verpflichtung, arbeiten zu gehen, aber wenn sie bereits zu Ehezeiten gearbeitet hat, dann kann sie IMHO (wg. der nachehelichen Solidarität) ihren Job auch nicht so einfach "hinwerfen". Habe hier schon desöfteren gelesen, dass die Gerichte bei überobligatorischer Arbeit einen Betreuungsbonus vergeben, das Gehalt aber anrechnen. Da bleibt dann zumindest ein Teil des verdienten geldes "übrig".

Streng nach Gesetz bemisst sich der Unterhalt nach den "ehelichen Verhältnissen", also nach dem Geld, welches beide in der Ehe verdienten.
Zudem würde ich es mit Verwirkung probieren. Es kann ja wohl nicht sein, dass Wollis Frau aufhört zu arbeiten, nur um ihm wissentlich zu schaden?

Das würde ich ihr jetzt mal höflich aber bestimmt schreiben. Ganz risikolos ist das Vorhaben von Wollis Frau nämlich auch nicht. Vielleicht überlegt sie es sich dann doch anders?

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2006 20:01
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

mich würde das Zitat aus dem Schreiben des gegn. RA interessieren. Es kommt nämlich ganz darauf, an, ob er es verklausuliert oder direkt "angedroht" hat.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2006 20:27
(@Platt)

Hi,

ich bin mal wieder richtig angefressen. M.E. kann sie nicht so einfach den Job aufgeben. Wenn ich das richtig verstanden habe, hat sie eine eigene Praxis. Ich denke das Zauberwort heißt eheprägend.

Nur soam Rande. Da will @wolli nicht mehr, versucht eine für beide Seiten anständige Lösung zu finden und dann geht der Kleinkrieg los.

Ich denke es ist vollkommen egal, ob das ganze so möglich ist oder nicht. Fakt ist verlieren wirst Du Dein Geld so oder so.

Unterstelltes Beispiel.

Dein Anwalt sagt geht nicht, sie kann ihren Job nicht aufgeben. Wenn Du Pech hast zieht dann der gegnerische Anwalt sofort die Unterhaltsklage für Deine Ex und natürlich der Kinder durch. So grob überschlagen, schätze ich eine monatliche Gesamtforderung von 2.000€. Der Streitwert liegt somit bei ca. 24.000€.
Das Risiko fast den ganzen Prozess zahlen zu müssen ist sehr hoch. Kosten nach RVG gerichtliche Einigung ohne Gerichtskosten 3120€ für Dich wenn Du nur Deinen Anwalt bezahlen musst.

So jetzt stellen wir einmal das "überobligatorische" Einkommen Deiner Ex dagegen.

650€ Netto
- 200 Betreuungsbonus

= 450€
-1/7 Erwerbstätigenbonus
=385

Bedeutet, Du würdest Dir in diesem Fall ca. 190€ an Unterhalt sparen, dagegen stehen ca. 3120€ plus hälftige Gerichtskosten gegenüber. Aber wie gesagt, dass ist nur ein Rechenbeispiel. :note:

Vielleicht macht man es anders. Du wartest zwei Jahre ab, wiegst Madame in Sicherheit, sie macht richtig gut Einkommen und strebst dann ein Unterhaltsabänderungsprozess an.

Spiele das ganze doch einmal durch.

Platt


AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2006 00:36
(@Wolli66)

mich würde das Zitat aus dem Schreiben des gegn. RA interessieren. Es kommt nämlich ganz darauf, an, ob er es verklausuliert oder direkt "angedroht" hat.
DeepThought

@Deep thought and all

HILFE!!!

ich tippe jetzt mal stumpf das schreiben ihres RA hier ab...
mit der bitte um feedback, wo ihr möglichkeiten zur aushebelung seiner argumentation seht...bitte gerne auch an: *gelöscht*

WAS empfiehlt ihr mir??

Eines vorweg:
- natürlich soll es meinen söhnen an NICHTS fehlen!
- natürlich soll auch meine frau angemessen unterstützt werden!
-  ich will meine noch-frau und vor allem meinen kides, die ich sehr liebe, nichts vorenthalten, was ihr nicht zusteht!
- es geht mir nicht darum, hier um 50€ im monat unterhalt zu "feilschen"
aber: ich wehre mich aber dagegen, dass offenbar mit zweierlei mass gemessen wird!!...es muss bei der berechnung FAIR zugehen!

"sehr geehrter herr....
...die letzte email vom...stellt die behauptung auf, dass die bonuszahlung unterhaltsrechtlich irrelevant ist. dem ist nicht so.

sie haben in der vergangenheit bonuszahlungen erhalten.diese bonuszahlungen sind in der vergangenheit auch regelmäßig erfolgt. das durchschnittliche monatliche einkommen errechnet sich aus dem einkommen des letzten jahres oder wenn das jahr schon weoit fortgeschritten ist, der letzten 12 monate. sollten sie in den folgejahren keine binuszahlungen mehr erhalten, kann der unterhalt dann neu berechnet werden.

Anmerkung meinerseits:
- der bonus ist gemäß meines arbeitsvertrages NICHT bestandteil meines gehaltes!
- ich habe ihn die letzten 3 jahre, davor nicht erhalten
- dieses jahr waren es 18.000€ brutto einmalzahlung
- in den bonusschreiben steht jeweils, dass eine wiederholte zahlung in der vergangenheit keinen anspruch aur erneute zahlung in der zukunft begründet

bei der anrechnung der einnahmen ihrer ehefrau bleibt es dabei, dass das einkommen der letzten DREI jahre zugrunde zu legen ist und insoweit ein schnitt zu bilden ist.
dies ist herrschende meinung in der rechtssprechung und auch vom gesetzgeber so vorgesehen.

anmerkung meinerseits:
- meine frau ist freiberuflerin mit eigener praxis...angeblich wäre bei freiberuflern bzw. selbständigen IMMER die steuerbescheide der letzten 3 jahre zu berücksichtigen

unabhängig davon stellt sich allerdings, selbst wenn das einkonmen höher werden sollte, gleichwohl die frage, inwieweit das einkommen der unterhaltsberechtigten kindesmutter, die zwei kinder betreut und versorgt, überhaupt unterhaltsrechtlich relevant zu berücksichtigen ist. sie kann nämlich von ihrem einkommen zunächst einmal einen betreuungsbonus und tatsächlich betreuungskosten abziehen. sie kann berufsbedingte aufwendungena beziehen. ob dann noch entsprechendes einkommen übrig bleibt, bleibt abzuwarten. sollte dies der fall sein, wird nach der aktuellen entscheidung des bundesgerichtshofes das einkommen der kindesmutter, die grundsätzlich vom gesetz her noch gar nicht verpflichtet ist, einer berufstätigkeit nachzugehen, nicht auf den unterhalt angerechnet.
nach rechtssprechung des olg düsseldorf soll eine angemessene verteilung vorgenommen werden, d.h. es wird gegenübergestellt das verbleibende nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten mit dem verbleibenden nettoeinkommen incl. unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten. zwischen beidcen beträgen soll ein angemessenes verhältnis bestehen.

wenn ihre frau im jahre 2004 ihren zweiten sohn geboren hat und in diesem jahr weniger arbeiten konnte, so wirkt ich das selbstverständlich unbterhaltsrechtlich aus.

ausweislich der uns vorgelegten unterlagen haben sie im jahre 2005 ein jahreseinkommen von 94.027€ gehabt und ein steuerpflichties brutto von 91.088€. dieses ergibt unter berücksichtigung der steuerklasse III und eines kinderfreibetrages von 2,0 unter berücksichtigung der arbeitgeberbeiträge zur KV ein durchschnittliches monatliches nettoeinkommen von 4.987€

anmerkung von mir:
DIESES nettogehalt ist ein phantomzahl...tatsächlich erhalte ich im monat 4.330€ netto....die differenz ergibt sich durch die umlegung der bonuszahlung

hiervon sind abzuziehen die pensionszusatzversicherung sowie die lebensversicherung. außerdem haben wir pauschal 5% berufsbedingte aufwendungen (max. 150€) in a´bzug gebracht.
die uns zur zeit bekannten hauslasten (ab 1.1.07 ändert sich dieses) betragen zur zeit 1.169€, so dass unter berücksichtigung dieses einkommens an die beiden kinder jeweils 170% des regelbetrages der regelbetragsordnung west an unterhalt zu zahlen sind, nämlich für x 343€ und für y 270€

auf seiten unserer mandantin haben wir zurzeit ein einkommen nicht zugrunde gelegt. Unsere mandantin  hatte im jahr 2003 einen verlust von 1988,30€, im jahr 2004 einen gewinn von 6739,57€ und im jahre 2005 einen gewinn von 9450,84€.

das finanzamt, dass im jahr 2005 an steuern 696€ zu zahlen sind.

darüber hinaus muss unsere mandantin nunmehr sich selber krankenversichern. diese kosten belaufen sich auf monatlich 120€. da sie dieses rückwirkend für drei jahre tun muss, muss sie einen betrag von über 3000€ nachzahlen und versucht, insoweit eine ratenzahlung von 150€ monatlich auszuandeln.

berückscihtigt man dann noch die drei lebensversicherungen zu je 50, 55 und 90€ pro monat, verbleibt ohne berücksichtigung irgendeines betreuungsbonus oder von betreúungskosten überhaupt kein einkommen mehr übrig.

selbst wenn wir den verlust aus dem jahre 2003 nicht berücksichtigen, sondern nur die jahre 2004 und 2005 zugrunde legen, ergibt sich KEIN anrechenbares einkommen auf seiten unserer mandantin, so dass sich der unterhaltsanspruch, wie sie beigefügter unterhaltsberechnung entnehmen können, mit 947€ errechnet.

namens und im auftrag unserer mandantin haben wir sie hiermit aufzufordern, beginnedn mit monat september 2006 für die beiden kinder jeweils 343 und 270 und für unsere mandantin 947€ monatlichen unterhalt zu zahlen.

bei der berechnung des unterhaltes sind wir davon ausgegangen, dass unsere mandantin ein fiktives einkommen in form eines wohnvorteils (sie wohnt in dem gemeinsamen haus) von 450€  anzurechnen ist.

wir weisen darauf hin, dass sie verpflichtet sind, diese zahlungen zu leisten.

wir können selbstverständlich über die unterhaltsberechnung und die art und weise des zustandekommens dieser beträge in einem gemeinsamen gespräch die sache erörtern. wir würden dann gerne auch die vermögensrechtliche auseinandersetzung mit berücksichtigen. sollten sie heiran ein interesse haben, teilen sie uns das bitte mit. wir würden dann mit unserer mandantin einen entsprechenden terminvorschlag unterbreiten.

DAS wars...ich habe nen hals

wolli aus
düsseldorf


Anm. Admin: Foren-Regeln beachten (Nr. 2). Das war jetzt schon das zweite Mal! Kontaktaufnahme geht auch via PN!


AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2006 18:37
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Wolli66,

WAS empfiehlt ihr mir??

1. Überlege dir eine irgendwie geartete Strategie, wie du mit den Trennungs- und Scheidungsthemen umgehen willst. Du hast nämlich derzeit keine.
2. Mache dich "fit", was Themen wie Unterhalt, Zugewinn, Umgang etc. angeht, z.B. durch Internet-Recherchen als auch über dieses Forum.
3. Werde ruhiger. Wenn du besonnen reagierst, dann hast du vielleicht die Chance, einem lang andauernden "Rosenkrieg" zu entgehen.
4. Falls du noch keinen Rechtsanwalt hast, dann suche dir einen mit Spezialgebiet "Familienrecht". Und achte darauf, dass du keinen "Krawallmacher" erwischst, der zwar gut ist, aber alles "durchprozessieren" will, um möglichst viel Geld zu verdienen.

Ganz ehrlich: Hätte ich jemals ein solches Schreiben von den "Schwarzkitteln" der "Ex" erhalten, hätte ich mich gefreut. Das Schreiben bietet nämlich einige Ansatzpunkte:

Anmerkung meinerseits:
- der bonus ist gemäß meines arbeitsvertrages NICHT bestandteil meines gehaltes!
- ich habe ihn die letzten 3 jahre, davor nicht erhalten
- dieses jahr waren es 18.000€ brutto einmalzahlung
- in den bonusschreiben steht jeweils, dass eine wiederholte zahlung in der vergangenheit keinen anspruch aur erneute zahlung in der zukunft begründet

Der Anwalt der "Ex" hat recht. Ob die Bonuszahlungen jetzt Teil deines Gehaltes sind oder nicht, ist sowas von völlig egal. Es sind Einkünfte deinerseits, die eheprägend sind.

Aus der "Nummer" kommst du nur raus, wenn du sinnig darlegen kannst, dass es diesen Bonus zukünftig nicht mehr gibt. Da musst du zusammen mit deinem Arbeitgeber kreativ werden  :wink:.

unabhängig davon stellt sich allerdings, selbst wenn das einkonmen höher werden sollte, gleichwohl die frage, inwieweit das einkommen der unterhaltsberechtigten kindesmutter, die zwei kinder betreut und versorgt, überhaupt unterhaltsrechtlich relevant zu berücksichtigen ist. sie kann nämlich von ihrem einkommen zunächst einmal einen betreuungsbonus und tatsächlich betreuungskosten abziehen. sie kann berufsbedingte aufwendungena beziehen. ob dann noch entsprechendes einkommen übrig bleibt, bleibt abzuwarten.

Ich interpretiere das jetzt so, dass der Anwalt das Einkommen doch anrechnen will und den Betreuungsbonus abzieht so wie ich es schon geschrieben hatte. Ob da dann noch was "übrigbleibt", ist eine reine Rechenaufgabe.

sollte dies der fall sein, wird nach der aktuellen entscheidung des bundesgerichtshofes das einkommen der kindesmutter, die grundsätzlich vom gesetz her noch gar nicht verpflichtet ist, einer berufstätigkeit nachzugehen, nicht auf den unterhalt angerechnet.
nach rechtssprechung des olg düsseldorf soll eine angemessene verteilung vorgenommen werden, d.h. es wird gegenübergestellt das verbleibende nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten mit dem verbleibenden nettoeinkommen incl. unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten. zwischen beidcen beträgen soll ein angemessenes verhältnis bestehen.

Versuche mal die "Aktuelle Entscheidung" zu bekommen. Ansonsten soll der gegnerische Anwalt dir mal das Aktenzeichen geben. Parallel solltest du versuchen dich mit Urteilen zu "bewaffnen", die die Argumentation unterstützen, dass ihr Einkommen angerechnet wird.

wenn ihre frau im jahre 2004 ihren zweiten sohn geboren hat und in diesem jahr weniger arbeiten konnte, so wirkt ich das selbstverständlich unbterhaltsrechtlich aus.

Weiter unten schreibt er:

auf seiten unserer mandantin haben wir zurzeit ein einkommen nicht zugrunde gelegt. Unsere mandantin  hatte im jahr 2003 einen verlust von 1988,30€, im jahr 2004 einen gewinn von 6739,57€ und im jahre 2005 einen gewinn von 9450,84€.

Das ist doch eigentlich ein Widerspruch in sich.

ausweislich der uns vorgelegten unterlagen haben sie im jahre 2005 ein jahreseinkommen von 94.027€ gehabt und ein steuerpflichties brutto von 91.088€. dieses ergibt unter berücksichtigung der steuerklasse III und eines kinderfreibetrages von 2,0 unter berücksichtigung der arbeitgeberbeiträge zur KV ein durchschnittliches monatliches nettoeinkommen von 4.987€

anmerkung von mir:
DIESES nettogehalt ist ein phantomzahl...tatsächlich erhalte ich im monat 4.330€ netto....die differenz ergibt sich durch die umlegung der bonuszahlung

Ich denke da hat der gegn. Anwalt recht (s. Argumentation weiter oben). Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden ja auch regelmäßig als Einkommen gewertet.

die uns zur zeit bekannten hauslasten (ab 1.1.07 ändert sich dieses) betragen zur zeit 1.169€, so dass unter berücksichtigung dieses einkommens an die beiden kinder jeweils 170% des regelbetrages der regelbetragsordnung west an unterhalt zu zahlen sind, nämlich für x 343€ und für y 270€

Ist IMHO in Ordnung, sehr in Ordnung sogar. Bin mir nicht sicher, meinte aber schon gelesen zu haben, dass Schuldtilgungen beim Kindesunterhalt nicht oder nicht in jedem Fall berücksichtigt werden.

darüber hinaus muss unsere mandantin nunmehr sich selber krankenversichern. diese kosten belaufen sich auf monatlich 120€. da sie dieses rückwirkend für drei jahre tun muss, muss sie einen betrag von über 3000€ nachzahlen und versucht, insoweit eine ratenzahlung von 150€ monatlich auszuandeln.

Verstehe ich nicht. Rückwirkend krankenversichern geht eigentlich nicht. Da 2004 euer Sohn geboren wurde und Frauen im Gegensatz zu Männern meist regelmäßig zum Arzt gehen, sind wohl Kosten aufgelaufen, die irgendeine Krankenkasse bezahlt hat. Nun fällt der Kasse auf, dass eine Mitversicherung in der Familienversicherung nicht rechtmäßig war und will die Beiträge nachgezahlt bekommen. Alles reine Spekulation, welche ich da betreibe. Da solltest du aber mal "nachhaken". So denn deine Frau in der Familienversicherung versichert war, sich nicht richtig umgemeldet hat und du davon wusstest, kannst du auch noch Ärger bekommen.

berückscihtigt man dann noch die drei lebensversicherungen zu je 50, 55 und 90€ pro monat, verbleibt ohne berücksichtigung irgendeines betreuungsbonus oder von betreúungskosten überhaupt kein einkommen mehr übrig.

Die Lebensversicherungen sind ihr Privatvergnügen. Ich glaube 4 % oder 5 % des Nettoeinkommens kann sie für die priv. Altersvorsorge maximal abziehen.

selbst wenn wir den verlust aus dem jahre 2003 nicht berücksichtigen, sondern nur die jahre 2004 und 2005 zugrunde legen, ergibt sich KEIN anrechenbares einkommen auf seiten unserer mandantin, so dass sich der unterhaltsanspruch, wie sie beigefügter unterhaltsberechnung entnehmen können, mit 947€ errechnet.

Den Ansatz, das Jahr 2003 nicht zu berücksichtigen, ist eigentlich ganz vernünftig. Die Unterhaltsberechnung kennen wir nicht, also kann man dazu auch nichts sagen.

bei der berechnung des unterhaltes sind wir davon ausgegangen, dass unsere mandantin ein fiktives einkommen in form eines wohnvorteils (sie wohnt in dem gemeinsamen haus) von 450€  anzurechnen ist.

Ich denke der Wohnvorteil ist viel zu niedrig angesetzt. Wo gibt es ein Haus für 450€ Miete??? In Düsseldorf???

wir können selbstverständlich über die unterhaltsberechnung und die art und weise des zustandekommens dieser beträge in einem gemeinsamen gespräch die sache erörtern. wir würden dann gerne auch die vermögensrechtliche auseinandersetzung mit berücksichtigen. sollten sie heiran ein interesse haben, teilen sie uns das bitte mit. wir würden dann mit unserer mandantin einen entsprechenden terminvorschlag unterbreiten.

Das hört sich zunächst mal nicht schlecht an. Der "Schwarzkittel" der Gegenseite zeigt Gesprächsbereitschaft. Ich hätte mir das einmal von den von den sog. "Rechts"anwälten meiner "Ex" gewünscht. Die haben immer gleich geklagt (derzeit habe ich das vierte(!) Verfahren am Hals, mit immensen Anwalts- und Gerichtskosten für sie und für mich).

DAS wars...ich habe nen hals

Und warum? Weil es nicht so läuft wie du es gerne hättest? Ich denke das Schreiben bietet einige Ansätze. Ich habe versucht sie aufzuzeigen. Such dir nen fähigen Anwalt, lasse eine Gegenberechnung des Unterhaltes machen und versuche das Ganze ohne Prozess zu verhandeln.

Von Schreiben wie von deinem zitierten habe ich einen DIN A4 Ordner voll (nur Unterhaltssache!), die waren vom Ton und Inhalt her aber deutlich unfreundlicher. Mach was draus oder stelle dich gedanklich auf weitere Briefe in dieser Art im 2- bis 4- Wochen Rhythmus ein.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2006 00:41