Hallo,
bzgl. Trennungsunterhalt (KU zahle ich) hatte ich noch am 29.12. einen Gerichtstermin, da die Gegenseite einen Antrag auf einstweilige Anordnung auf Zahlung eines 4-stelligen Betrages gestellt hatte.
Meine Ex hat seit der Trennung in 02/09 u.a. ihre Arbeitskraft reduziert (angeblich muss unser 8jähriger Sohn betreut werden) ... mittlerweile ist die angeblich erkrankt (Bescheinigungen von Ärzten liegen nicht vor) und sie bezieht nur noch Krankengeld (eine Bescheinigung des Arbeitgebers fehlt).
Nun werde ich wohl im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Betrag X verurteilt werden.
Gegen einstweilige Anordnungen besteht ja kein Widerrufsrecht.
Was kann man eigentlich tun, wenn der Richter (der zum Jahresende ohnehin sehr unlustig wirkte) einfach die ein oder andere Position zu meinen ungunsten bei der Berechnung nicht berücksichtigt?
Ich gehe davon aus, dass Geld, dass ich einmal an meine EX aufgrund einer einstweiligen Anordnung gezahlt habe, nicht mehr zurückgefordert werden kann.
Gruß
Pluto
Hi
Rechtlich gibt es Möglichkeiten, gegen EA's vorzugehen. Arbeite Dich mal durch >>diese Seite<< durch.
Ups, das war wohl etwas voreilig von mir. >>Dieses BGH-Urteil<< bringt da etwas mehr Licht ins Dunkel (den Link bitte kopieren und das Sternchen entfernen :wink:)
Du könntest entsprechend §711 ZPO von der Abwendungsbefugnis versuchen Gebrauch zu machen.
Interessant ist dieser Abschnitt ziemlich am Ende des Urteils:
Die Frage einer ungleichen Risikoverteilung zu Lasten des im nachhinein gesehen zu Unrecht in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners hat der Senat verneint. Er hat den Schutz des Unterhaltsschuldners ausreichend dadurch gewährleistet gesehen, daß dieser mit Erhebung der negativen Feststellungsklage den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung verbinden könne (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 IVb ZR 343/81 FamRZ 1983, 355, 357), ferner dadurch, daß er alsbald nach der Unterhaltsleistung und ohne Rücksicht auf die vorherige Aufhebung des Titels eine isolierte Klage auf künftige Rückzahlung erheben oder die negative Feststellungsklage bzw. Abänderungsklage mit dieser Rückforderungsklage verbinden könne (§§ 258, 260 ZPO). Möglich ist in diesen Fällen auch die Gewährung der Überzahlung als zins und tilgungsfreies Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteile BGHZ 93 aaO S. 189 und BGHZ 118 aaO 391, 392 sowie Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 952).
Diese Auffassung hat in Rechtsprechung und Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (OLG Oldenburg NdsRpfl. 1984, 119, 120; OLG Nürnberg JurBüro 1984, 1097, 1098; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 58. Aufl. § 620 f Rdn. 7; Musielak/Borth ZPO § 620 b Rdn. 12; Musielak/Lackmann aaO § 717 Rdn. 7; MünchKomm ZPO/Klauser § 620 Rdn. 54; MünchKomm ZPO/Krüger § 717 Rdn. 12; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 717 Rdn. 70; Stein/Jonas/ Schlosser aaO § 620 f Rdn. 17; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 620 f Rdn. 2; Zöller/Herget aaO § 717 Rdn. 5; Heiß/Heiß Unterhaltsrecht I 8.3 Rdn. 8; Hassold FamRZ 1981, 1036, 1037).
Eine Abkehr hiervon hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Eine systemwidrige, vom Gesetzgeber unbewußt herbeigeführte Lücke im Gesetz kann nicht angenommen werden.
Hiernach bleibt Dir als Rechtsmittel die negative Feststellungsklage. Trotzdem aufmerksam das Urteil lesen - da gibt es einige Punkte, welche man beachten sollte.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ersteinmal wieder ein dickes DANKE für die immer wieder schnelle und kompetente Hilfe hier im Forum ...
Deinen Link habe ich hier gespeichert und ich warte erstmal die EA ab ... denke aber, dass da die ein oder andere Postition, die ich unterhaltsrechtlich in abzug bringe nicht berücksichtigt wird bzw. die "Arbeitsniederlegung" meiner Ex nahezu vollkommen unberücksichtigt bleibt.
Pluto1024
Wann sprengt endlich jemand den BGH in Luft! :gunman: :gunman: :gunman:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
mit dem neuen FamFG kam exakt die Keule, die dir gerade auf den Kopf gedonnert ist: Die EA ohne automatisch folgendes Hauptsacheverfahren.
Du musst dieses Hauptsacheverfahren nun anstrengen und, ganz wichtig, hierbei Vollstreckungsschutz über den Betrag, der über dem unstrittigen liegt, beantragen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Mit dem Umsetzen der Verschlechterungen sind sie immer ganz fix.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@ DeepThought
Danke für den wertvollen Tipp ... noch ist der Beschluß nicht da ... Verhandlung war am 29.12. und ich rechne nicht vor übernächster Woche mit dem Eintrudeln des Beschlusses.
Pluto1024
