Eilig Taschengedsan...
 
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Eilig Taschengedsanspruch wie berechnen?

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(@andreash)
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Hallo,

ich bin neu hier und möchte mich erstmal kurz vorstellen, somit auch die Geschichte kurz erläutern:

Ich habe vor einigen Jahren meine heutige Frau kennengelernt. Sie hatte zu dem Zeitpunkt
6 eigene Kinder und war noch verheiratet. Die Ehe war aber schon zerrüttet.
Sie zog kurz darauf zu mir in ein Haus. Mitsamt aller 6 Kinder (von 3 bis 12 Jahren damals)

Meine damalige Freundin wurde unerwartet schwer krank und ich wurde ihr Betreuer, der ich heute noch bin.
Aufgrund der Krankheit holte der Exmann nach einem halben Jahr die Kinder zu sich (anderer entfernter Ort).

Meine Frau  (seit 2004 geheiratet nach ihrer Scheidung) bezieht seit ihrer Krankheit einer Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit,
diese liegt etwas über ihrem Selbstbehalt von aktuell 770 Euro. Ist aber ansonsten  mehr oder weniger wieder hergestellt, hat eben
eine bleibende Behinderung.

Bei der Eheschließung schlossen wir einen Ehevertrag ab, der einen Zugriff auf meinem bestehenden Vermögen ausschließen sollte.
(gütertrennung)

Seit der Rentenzahlung zahlte meine Frau nach Absprache mit dem Jugendamt alle ihre Einkünfte die über ihrem Selbstbehalt hinaus gingen an die Unterhaltsvorschußkasse, genau wie dies gefordert wurde.

Später heiratete die Gegenseite, und der selbe Betrag ging direkt an den Exmann bw die Kinder meiner Frau.
Es liegt allerdings ein "Mangelfall" vor, wie man sich bei 6 Kindern vorstellen kann.
Die Gegenseite hat kein Titel gegen meine Frau, da ja alles immer freiwillig gezahlt wurde.

Vor kurzem traf ein Schreiben des gegnerischen Rechtsanwaltes ein, mit der Forderung nach einer Unterhaltsauskunft meiner Frau und
auch von mir (ich bin an den 6 Kindern völlig unbeteiligt!) 
Inzwischen haben wir übrigens ein eigenes Kind bekommen! (grad 6 Wochen jung)

Wir wandten uns an einen Anwalt um den Anspruch zu prüfen, der ebenfalls MEINE Gehaltsdaten forderte.
Nun habe ich einiges recherchiert. Demnach kann meine Frau noch zusätzliche Einkommen geltend machen:

- Taschengeld  (5-7% meines netto Einkommens abzüglich der Unkosten)
UND wie der Anwalt vermutet einen Teil des "Haushaltsgeldes"...

Wenn man das alles negativ rechnet muß ich ganz ehrlich sagen, das ist doch eine Sauerei.

Das Problem ist, ich habe noch keinen Vergleichbaren Fall in meinen eigenen Recherchen gefunden, wo
dem "neuen Partner" sozusagen mehr als das Taschengeld für seine Frau der Gegenseite Pflichtet.
Es soll aber ein ähnliches Urteil geben?

Kennt ihr aktuelle Urteile und könnt mir grob beschreiben was die von "mir" noch fordern können?
Übrigens whnen wir zwar in einem Haus, aber dies ist von Hypotheken belastet... praktisch zahlt meine Frau
die hälfte davon mit ab. Eine Miete gibt es daher nicht.

Ich habe etwas gefunden das in richtung "unentgeltliche Wohnungsgewährung" geht, aber dies stimmt ja auch nicht ganz.

Schulde ich MEINER FRAU wirklich einen gewissen Teil "Unterhalt", obwohl wir nicht geschieden sind und dies auch nicht vor haben?
Was habe ich rechtlich mit den Kindern zu tun?? Ich habe selbst eines.

Danke für alle Infos die ihr mir geben könnt.

Mfg

Andreas


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2007 18:12
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo AndreasH,

die Gegenseite bezieht sich vermutlich auf den Familienunterhalt nach § 1360 BGB. Nicht getrennt lebende Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Anteil am zusammengerechneten Einkommen). Die Gütertrennung entbindet nicht von dieser Verpflichtung, kann also dem Anspruch auf Familienunterhalt nicht entgegengehalten werden.

Wegen des Anspruches auf Familienunterhalt kann der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise gedeckt sein, je nach dem wie leistungsfähig der Ehegatte ist.

Haushaltsgeld kann der Unterhaltspflichtigen m.E. nicht als Einkommen angerechnet werden. Haushaltsgeld ist nicht für die höchst persönlichen Dinge gedacht (dafür ist nämlich das Taschengeld da), vielmehr sollen davon laufende Kosten wie Essen, Trinken, Kleidung, Schulsachen für die Kinder (naja, in diesem Fall eher Babybrei :wink:), Benzin für das Auto usw. für die Famile bezahlt werden.

Einen Taschengeldanspruch gegen den mitverdienenden Ehegatten (also Dich) sehe ich nicht, weil die Unterhaltspflichtige über ausreichend eigenes Einkommen verfügt (BGH- Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96)

Fazit: Die Richtung der Gegenseite stimmt, die Argumentation des eigenen Anwalts ist falsch.

Gegenmeinungen? Vielleicht hab ich auch grad ein paar Liköreierchen zu viel gegessen :).

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2007 18:30
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,...

>Hallo AndreasH,
>
>Wegen des Anspruches auf Familienunterhalt kann der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise gedeckt sein, je nach dem wie leistungsfähig >der Ehegatte ist.

Warum hat irgendwer einen Anspruch auf "Familienunterhalt?" Es wurde nur von Kindesunterhalt gesprochen!
Ich denke, du hast unser Verhältnisse falsch verstanden? Wir sind verheiratet und nicht geschieden, haben das auch nicht vor.
lediglich meine Frau ist unterhaltspflichtig und bezieht eine Rente, aus der sie bisher diese Zahlungen bis zum Selbstbehalt geleistet hatte.
Das dies nicht besonders viel war liegt ja nicht an mir. Ich bin NICHT unterhaltspflichtig. Und WIR wollen unseren Lebensstandard auch halten!

Das wir die Kinder nicht hier haben ist nicht unser verschulden! Aber diese Frage gibt  es ja leider nicht im Unterhaltsrecht.

>Haushaltsgeld kann der Unterhaltspflichtigen m.E. nicht als Einkommen angerechnet werden. Haushaltsgeld ist nicht für die höchst persönlichen Dinge >gedacht (dafür ist nämlich das Taschengeld da), vielmehr sollen davon laufende Kosten wie Essen, Trinken, Kleidung, Schulsachen für die Kinder (naja, in >diesem Fall eher Babybrei :wink:), Benzin für das Auto usw. für die Famile bezahlt werden.

Ich denke da hat mein Anwalt vielleicht zuviel aus einem Urteil heraus gelesen. Das müsste er nochmal genauer darlegen.
Es kann ja nicht sein, das die ganze Familie geschröpft wird, wenn nur die Ehefrau Unterhaltspflichtig ist. Zumindest nicht in dem vermuteten Ausmaß.

>Einen Taschengeldanspruch gegen den mitverdienenden Ehegatten (also Dich) sehe ich nicht, weil die Unterhaltspflichtige über ausreichend eigenes >Einkommen verfügt (BGH- Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96)

Es gab da auch nen Urteil bei "Mangelfällen" (hab ich grade nicht zur Hand), das in dem Fall das Taschengeld aus dem Haushaltsgeld entnommen
werden muß. Aber gegen den Taschengeldanspruch hätte ich ja garnichts einzuwenden. Wenn es NUR das wäre!

>Fazit: Die Richtung der Gegenseite stimmt, die Argumentation des eigenen Anwalts ist falsch.

Wenn die Gegenseite Recht hat, denn armes Deutschland... Ich habe ja schon gelesen das NEUE unbeteiligte Ehemänner
bei bestimmten Konstellationen "mit" geschröpft werden, aber das ginge zuweit.

Lasst uns das doch nochmal auseinanderbauen um es verständlicher zu machen.
Einfache Frage:

Wonach wird der zu zahlende Kindesunterhalt bemessen? Und zwar im Mangelfalle! (Verdienst des Unterhaltspflichtigen reicht nicht aus.)
Was ich bisher denke:

- Unterhalt ist  das EINKOMMEN des Unterhaltspflichtigen "minus" den eigenen Selbstbehalt.

- Zahlen als Vergleich:  Angenommen Das EInkommen beläuft sich auf 900 Euro
  Der Selbstbehalt liegt bei 770 Euro

- Nun "kann man im Mangelfall" ein Taschengeld in Höhe von  5-7 % des bereinigten Nettoeinkommens des unbeteiligten Mannes zum
  Einkommen der UP hinzurechnen. z.B. 80 Euro

- Soweit ich gelesen habe kann im Mangelfall der Selbstbehalt des UP gesenkt werden. z.B. wenn er quasie Mietfrei im Haus des Ehegatten
lebt. EIn Urteil 22.08.2002 OLG Hamm Az: 8 UF 10/02  spricht von 73% des ursprüngliches SB. bei 770 Euro wären das 562,1Euro SB

Ek  +900
TG + 80
SB  (562,1 sind 73% von 770)
------------
=417,90 Euro zahlender Unterhalt

Nur berechnet nach den mir vorliegenden Urteilen. Aber ich bin ja kein Anwalt.

Jemand anderern Meinung?

(auch wenn bei 6 Kindern evtl über 1000 Euro zu zahlen sein müsste)

MfG

Andreas

* mal ein wenig lesbarer gestaltet. * Kasper


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.04.2007 13:11
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Andreas!

Bitte versuch über die Zitierfunktion auf einzelne Sätze der User zu antworten, wenn man das so liest, kriegt man nicht mehr mit, wer was wann gesagt hat.

Mit dem Familienunterhalt ist folgedes gemeint.

Wenn ich es richtig verstehe, besteht "eure" Familie aus Dir, Deiner Frau und dem Baby, ihre ersten 6 Kinder sind beim Vater. Sie hat keine Einkünfte außer ihrer Rente, richtig?
Familienunterhalt meint, dass Du verpflichtet bist, Deine Frau zu unterhalten, so dass ggf. ihre Einkünfte dazu herangezogen werden können, für ihre Kinder Unterhalt zu zahlen.
Will meinen, wenn Du 3000 Euro netto hast, dann bist Du für Deine Frau und Dein Kind in der Lage zu sorgen. Ihre 770 Euro könnten dann für den Unterhalt ihrer Kinder verwendet werden. Das heißt also, sie liegt nie "unter dem Selbstbehalt", weil Deine Einkünfte ausreichen, um sie mit zu versorgen. Oder ihr Selbstbehalt könnte gekürzt werden (deutlich unter 890 Euro), weil Du eben viel verdienst. Verstehste, was ich meine??

Ich hoffe, das ist so richtig, mögen mich die anderen User berichtigen.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2007 13:19
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo AndreasH,

Warum hat irgendwer einen Anspruch auf "Familienunterhalt?" Es wurde nur von Kindesunterhalt gesprochen!
Ich denke, du hast unser Verhältnisse falsch verstanden? Wir sind verheiratet und nicht geschieden, haben das auch nicht vor.

ich habe Euer Verhältnis nicht falsch verstanden und mir ist absolut klar, dass es um Kindesunterhalt geht. Wenn Du Dir bitte mal den >§ 1360 BGB< durchlesen würdest. Der gilt nämlich für nicht getrennt lebende Ehegatten.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2007 14:20
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hallo AndreasH,

ich habe Euer Verhältnis nicht falsch verstanden und mir ist absolut klar, dass es um Kindesunterhalt geht. Wenn Du Dir bitte mal den >§ 1360 BGB< durchlesen würdest. Der gilt nämlich für nicht getrennt lebende Ehegatten.

Grüsse
sky

Hallo,...

Sorry,.. denn hab ich das in den falschen Hals bekommen.  Ich habe die Links zu den Gesetzen §1360 BGB soweit ich sie verstanden habe gelesen.
Aber.. ehrlich gesagt nicht verstanden. Von Zahlen wurde da nichts geschrieben.

Hat jemand ein aktuelles Rechenbeispiel?... Ich habe im Prinzip zwar verstanden worum es geht, aber verstehe nicht in wieweit ich zur
Zahlungs von "Lebensunterhalt" meiner Frau verpflichtet bin?  In dem fall hätte man nie jemanden mit solch einer Vorgeschichte heiraten dürfen, um es mal
brutal auszudrücken.

Inwieweit kann denn der Selbstbehalt meiner Frau, der ja existent ist dadurch gedrückt werden?  Die können ja nicht einfach sagen,
das ich meiner Frau bis zu MEINEM Existenzminimum Lebensunterhalt zahlen muß, nur damit sie dieses Geld an ihre Kinder Überweist,
denen wiedrum von der Gegenpartei aus der Kontakt mit der Mutter nahezu verboten wird!

Denn wäre es ja Besser auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu klagen?? Denn ist das Geld zumindest im Familiären Interesse
benutzt worden. In dem Fall würde sich die Unterhaltspflicht evtl gegeneinander aufrechnen (wenn man einen Teil der Kinder einfordern würde)

Sowas ist leider nicht so einfach...

Ich habe hier auch noch andere Fälle die ähnlich gelagert sind gelesen,. imerm wieder wird geschrieben, dass das Einkommen des "neuen Partners" der Gegenseite nichts angeht...  Aber das ist doch offensichtlich falsch, gerade im Bezig auf diesen Familienunterhalt. Oder?

MfG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.04.2007 20:58
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo AndreasH,

so pauschal kann man nicht sagen, ob und inwieweit der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gekürzt wird. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung und von vielen Faktoren abhängig.

Hier mal ein paar Urteile, die m.E ganz gut passen:

Selbstbehalt eines wiederverheirateten Unterhaltsverpflichteten BGH, Urteil vom 29.10.2003, Az. XII ZR 115/01

Kindesunterhalt, wenn Unterhaltspflichtiger Kinder aus neuer Ehe betreut:BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006  XII ZR 197/02

Leistungsfähigkeit:OLG Thüringen, Beschluss vom 15.11.2004, Az. 1 UF 447/02

Bezieht Deine Frau Elterngeld?

Denn wäre es ja Besser auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu klagen?? Denn ist das Geld zumindest im Familiären Interesse benutzt worden. In dem Fall würde sich die Unterhaltspflicht evtl gegeneinander aufrechnen (wenn man einen Teil der Kinder einfordern würde)

Was für eine Mentalilät *seufz*. Für welche Interessen wird denn der relativ geringe Kindesunterhalt, den Deine Frau z.Z. an die Kinder zahlt, denn jetzt benutzt? Im Übrigen können Unterhaltsanprüche nicht gegeneinander aufgerechnet werden, da  unterschiedliche Gläubiger

Grüsse
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2007 23:38
 sky
(@sky)
Registriert

Weitere Entscheidungen dazu bei >lexitus<

Nr.  4
Nr.  8  (evtl.)
Nr.  27 (Taschengeldanspruch)
Nr.  42


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2007 00:25
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hallo AndreasH,

so pauschal kann man nicht sagen, ob und inwieweit der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gekürzt wird. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung und von vielen Faktoren abhängig.

Hier mal ein paar Urteile, die m.E ganz gut passen:

Selbstbehalt eines wiederverheirateten Unterhaltsverpflichteten BGH, Urteil vom 29.10.2003, Az. XII ZR 115/01

Kindesunterhalt, wenn Unterhaltspflichtiger Kinder aus neuer Ehe betreut:BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006  XII ZR 197/02

Leistungsfähigkeit:OLG Thüringen, Beschluss vom 15.11.2004, Az. 1 UF 447/02

Bezieht Deine Frau Elterngeld?

Was für eine Mentalilät *seufz*. Für welche Interessen wird denn der relativ geringe Kindesunterhalt, den Deine Frau z.Z. an die Kinder zahlt, denn jetzt benutzt? Im Übrigen können Unterhaltsanprüche nicht gegeneinander aufgerechnet werden, da  unterschiedliche Gläubiger

Grüsse
sky

Sorry (letzter Absatz), aber du kennst die Vorgeschichte nicht. Wir hatten vor ein paar Jahren bereits versucht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bekommen,
da uns die Kinder ja weggenommen wurden. War aufgrund der Behinderung meiner Frau nicht einfach. Der Richterin wurde bei der Befragung der Kinder etwas vorgespielt, die Kinder allesamt gut geimpft. Kann man mit kleinen Kindern leider leicht machen.  Das wäre jetzt aber zu umfangreich das genau zu erklären.

Danke für die Urteile,...
Wennich das so verstehe, auch den §1360BGB, laeuft alles auf den Selbstbeahlt  der Unterhaltspflichtigen Person in der Ehe heraus.
Das der einkommensstärkere Partner für seine Familie aufkommen muss halte ich für selbstverständlich (Familienunterhalt).

Es kommt halt darauf an, wie man den Selbstbehalt in diesem Konkreten Mangelfall gerichtlich kürzen könnte.

Ja,.. Elterngeld ist beantragt. Sollte aber keine Relevanz haben, auf dem Formular stand extra drauf, das der "Grundbetrag" von 300 Euro
weder Pfändbar noch irgendwie anrechenbar wäre. (sinngemäß)... Und sie wird nur 300 Euro beziehen. Ist ja auch nicht langfristig.

Für den Unterhalt spielt doch nur die Einkommenssituation der letzten 12 Monate eine Rolle, oder?  So habe ich es hier herausgelesen.

MfG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.04.2007 19:14
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo AndreasH,

Ja,.. Elterngeld ist beantragt. Sollte aber keine Relevanz haben, auf dem Formular stand extra drauf, das der "Grundbetrag" von 300 Euro weder Pfändbar noch irgendwie anrechenbar wäre. (sinngemäß)... Und sie wird nur 300 Euro beziehen.

Elterngeld ist ja noch ganz "frisch", deshalb kann ich das jetzt nicht ganz genau sagen. Das frühere Erziehungsgeld konnte  - wenn es der Unterhaltspflichte bezog -  m.W. voll als Einkommen angerechnet werden. Und wenn man das jetzt mal so liest:

§ 11 Unterhaltspflichten

1Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. 2In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579,1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2007 19:39




(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

HI,..

erstmal vorläufige Entwarnung...
Mein Anwalt hat den Unterhalt berechnet, ausgehend von aktuellen Leitlinien des zuständigen OLG,
demnach werden wir wohl doch weniger zahlen als allgemein angenommen wurde.

Der Grund dafür ist der, das ja alle Kinder, auch meines, gleich gezählt werden bei einem Mangelfall.
Wenn man nun alle Kinder und die Unterhaltspflichten von MIR und meiner Frau zusammenzählt,
zusätzlich mit meinen Ausgaben, so komme ich unter meinen Selbstbehalt, somit kann man MIR nichts mehr abziehen.

Meine Frau hat aufgrund dessen sehr wahrscheinlich auch ihren Selbstbehalt und es wird auf wenig mehr als derzeit zu zahlen ist hinauslaufen.
Die Anwaltliche Berechnung ist recht kompliziert und teuer (urgs) aber dafür dürfte sie rechtssicherer sein als das was ich mit so zusammenreime.

Wenn es neuigkeiten gibt, werde ich euch informieren,...

MfG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2007 23:22
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wieso ist der RA teuer? Arbeitet der nicht auf Beratungsschein?

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2007 23:47
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,..

das Problem ist, wie er sagte, das ich dafür zuviel verdiene um eine Baratungshilfe zu bekommen.
(wobei ich eigentlich einen "normalen" Verdienst habe)...

Wenn es um den Prozess geht, wird meine Frau sehr wahrscheinlich Prozesskostenbeihilfe gegeben.

Ich muss das nicht verstehen?

Ich hoffe zumindest das der RA für sein Geld rechtssichere Berechnungen angestellt hat. Es gibt
ja gerade zu dem Thema mehrere Auslegungsmöglichkeiten das Gesetz zu "drehen".

MfG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2007 20:53
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wenn es um den Prozess geht, wird meine Frau sehr wahrscheinlich Prozesskostenbeihilfe gegeben.
Ich muss das nicht verstehen?

Für Beratungskostenhilfe gelten die Kriterien wie für ALG II. Bei PKH sind die Kriterien etwas lockerer, so war die Info beim Gericht auf meine Fragen zu dem Thema.

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2007 23:16
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,..

ich möchte euch mal weiter auf dem Laufenden Halten...

in den letzten 2 Monaten ist bis auf 2 Anwaltsschreiben der Gegenseite, wo man versucht hat den berechneten Unterhalt
irgendwie noch höher zu bekommen, nicht viel geschehen. Die Gegenseite hat einige Dinge noch immer nicht vorgelegt, was für
eine evtl erhöhung des Unterhaltes wichtig wäre..

Ein Kind (16) ist seit einem Jahr in Betreuung des Jugendamtes, weil es zuhause (Gegenseite) geschlagen wurde.

Ein anderes Kind (18) hat noch keine offiziellen Infos herausgegeben, ob es denn "Priviligiert" ist...oder wie das heißt...
Es fängt aber zum AUgust eh eine Lehre an, und bekommt selbst Geld (um 700 Euro/Monat etwa) .
Inwiefern ist die Mutter noch Unterhaltspflichtig, wenn das 18 Jährige Kind eine Lehre macht und dafür Geld bekommt?

Das Kind müsste doch seinen Unterhalt selbst einklgen, oder läuft das noch über die Eltern?

Wir hatten bis zur Anwaltlichen Berechnung knapp 100 Euro/Monat gezahlt,  nach der Berechnung knapp 20 Euro weniger.

Wenn man bedenkt, das der Anwalt alleine knapp 1300 Euro (bislang) gekostet hat,  ist es dennoch ein größerer Verlust...

Was ich nicht verstehe ist,  warum es so häufig vorkommt, das ein Anwalt eingeschaltet wird, obwohl die Gegenseite weiss, das eh kaum etwas
zu holen gibt? Wir hätten ja sogar freiwillig mehr gezahlt, aber wenn keinerlei Entgegenkommen von der Gegenseite  kommt,
was soll man da machen?  Ein Anruf mit einer Aussprache hätte vollends gereicht, statt dessen wird schmutzige Wäsche gewaschen.

Was hat man davon? Wir haben hohe Anwaltskosten aber NOCH keinen Prozess, Es ist noch keine Klage erhoben worden bis dato.

Die Gegenseite bekommt durch unseren Anwalt mittlerweile auch Stress gemacht, weil die Kinder uns entzogen werden,
Mittlerweile ist eine gütliche EInigung in Sicht. Es wird regelmässig telefoniert. (war vor dem Anwaltsschreiben fast nicht möglich)...

Es ist aber auch nicht schön, wie uns aus 3. Hand berichtet wurde (nicht beweisbar), was von der Gegenseite Das Anwaltsschreiben vor den Kindern vorgelesen wird (Umgangsrecht) und denn sinngemäss gefragt wurde "Wollt Ihr zu euerer Blöden Mutter"  (bezug auf ihre Behinderung)...
Die kleineren Kinder werden dadurch förmlich eingeschüchtert etwas zu sagen. Das Selbstbewusstsein ist noch nicht so groß.
Wenn denen jahrelang eingetrichtert wurde das die Mutter "Blöde" ist, was sollen die Kinder glauben? Die Kinder dürfen
ihre Mutter selbst nicht anrufen...(wurde denen wohl auch verboten)... nur die Älteren hatten sich mal gemeldet (Handy, sms, über Verwandte)

Leider bekommt meine Frau bislang immer noch keine Zeugnisse und sonstige Infos zu den Kindern "automatisch" zugeschickt,
trotz gemeinsamen Sorgerechts. Das ist normal die Pflicht der Gegenseite. (Nach info von unserem Anwalt)

Wenn sich in der Beziehung nichts weiteres ergibt, wird wohl von unserer Seite Klage erhoben, und nur zu Recht.

MfG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2007 20:53
(@andreash)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,...

meinen Fall (und den meiner Frau) habe ich vor ein paar Monaten hier bereits kundgetan.

Inzwischen geht es demnächst vor Gericht weiter.

Ich denke in einem "Beschluß" des Gerichts, der aktuell im Briefkasten war ist ein Rechenfehler. Mein Anwalt
ist sich der Sache nicht ganz sicher. Daher die Frage:

Meine Frau und ich sind verheiratet. Es geht um Kindesunterhalt der Kinder meiner Frau, die bei ihren Exmann leben.

Bei der Berechnung des Taschengeldes, das ich meiner Frau zahlen darf, da ihr gesamtes Einkommen für die Unterhaltsberechnung
benötigt wird wurde wie folgt gerechnet (Beispielszahlen)

Ihr Einkommen (Rente) = 800 Euro

Mein Einkommen (Netto bereinigt) = 2000 Euro

Nun wurde einfach folgendes als Taschengeldberechnung gemacht:

Mein Einkommen + Ihr Einkommen  = 2800 Euro
7% von 2800 Euro = Taschengeldanspruch an meine Frau = 196 Euro

Es wurde vom Gericht das Familieneinkommen als Basis für den Taschengeldanspruch
als Berechnungsgrundlage genommen.

Ich war bisher immer der Meinung, dass das Taschengeld für die Frau vom Netto-Einkommen des Mannes berechnet wird,
nicht aber vom Einkommen beider.

Wenn dem wirklich so wäre, würde doch alles indirekt doppelt berechnet werden und der Selbstbehalt untergraben.
Je nach Einkommen können da ganz schöne Summen bei raus kommen.

Wichtig ist das ich ein Urteil oder ein Gesetz dazu habe, was ich meinem Anwalt zeigen kann.

PS:
Wenn ich mir diesen Beschluss so durchlese, denke ich immer wieder was die da für ein Dünnsinn berechnen,
Und was man alles irgendwie beweisen muß.
Kann mir jemand nen Tip geben, was sonst noch vom Netto bei einer solchen Berechnung abzugsfähig ist?
Bislang habe ich : Hypothek, Kredite, Grundsteuern, Deichbeitrag (son Kleckerkram)... (Miete zahl ich nicht.)
Wie sieht es mit Clubbeiträgen oder langfristigen Tanzkurse (Tanzkreis z.B.) aus?

Neben einem Mietvorteil (Pauschal) weil wir mietfrei wohnen, obwohl das Haus mir nur zu 25% gehört,
wird noch pauschal um 150 Euro ihr Selbstbehalt gekürzt (wird nur anders ausgedrückt), weil sie mit mir zusammen wohnt.

Danke an alle...

MfG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2007 21:12
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo,

dann scheinst Du vergessen zu haben, was ich Dir >HIER< versucht habe zu erklären. Deine jetzige Frage wurde dort beantwortet. Es ist zumindest eine Argumentationshilfe.

Warum steht Beschluss in Anführungszeichen, was ist es denn nun wirklich?

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2007 21:59
(@andreash)
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Hallo,..

meinst du das:

Zitat:

Einen Taschengeldanspruch gegen den mitverdienenden Ehegatten (also Dich) sehe ich nicht, weil die Unterhaltspflichtige über ausreichend eigenes Einkommen verfügt (BGH- Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96)

Zitat Ende... ??

Eigenes Einkommen ist so eine Sache. Im Sinne des Anspruchs an Kindesunterhalt was sie Zahlen muß, ist das Einkommen nicht ausreichend!
So wird das Gericht wohl argumentieren, denke ich.

Ja es ist ein Beschluß vom Amtsgericht, es gibt aber noch einen Zeitraum von 2 Wochen wo man Einwände einreichen kann. Einige Dokumente
wurden noch verlangt etc. Gerichtstermin ist auch in 3 Wochen.

MfG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2007 22:15
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo,

Einen Taschengeldanspruch gegen den mitverdienenden Ehegatten (also Dich) sehe ich nicht, weil die Unterhaltspflichtige über ausreichend eigenes Einkommen verfügt (BGH- Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96)

genau. Volltext

Der Bundesgerichtshofs entschied, dass ein Taschengeldanspruch auch einem selbstverdienenden Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem besserverdienenden Ehegatten zusteht. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn das dem weniger verdienenden Ehegatten zustehende Taschengeld höher ist, als sein eigenes Erwerbseinkommen.

Eigenes Einkommen ist so eine Sache. Im Sinne des Anspruchs an Kindesunterhalt was sie Zahlen muß, ist das Einkommen nicht ausreichend!  So wird das Gericht wohl argumentieren, denke ich.

Genau, deshalb wird ja auch auf den Taschengeldanspruch abgezielt.

Ja es ist ein Beschluß vom Amtsgericht, es gibt aber noch einen Zeitraum von 2 Wochen wo man Einwände einreichen kann. Einige Dokumente wurden noch verlangt etc. Gerichtstermin ist auch in 3 Wochen.

Wenn die Verhandlung noch ansteht, kann es sich doch nur um eine einstweilig Anordnung handeln?

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2007 22:31
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2007 22:40




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