Hallihallo,
wir haben die Tage ein nettes Schreiben der zuständigen ARGE der Ex-Lebensgefährtin meines Mannes erhalten. Hier wird nun für den jüngeren Sohn die Auskunft über die Einkünfte meines Mannes gefordert.
Mein Mann hat mit der Ex zwei Söhne. Im Februar 2008 wurde über Anwälte eine Vereinbarung über den zu zahlenden Unterhalt für beide Söhne geschlossen.
Da leider, und trotz vieler Versuche, ein Kontakt zwischen Kindern und Vater nicht mehr besteht, wissen wir zum Beispiel gar nicht, ob der Große, der im Februar auch 18 wird, jetzt eine Lehre macht, was wir annehmen, da seitens der ARGE hier nichts von Unterhaltsansprüchen genannt wird. Lediglich, wie oben schon genannt, für den jüngeren.
Wir gehen davon aus, dass der damals vereinbarte Unterhaltsbetrag für beide, nun allein auf den Jüngeren fällt?
Da ich als Ehefrau, eigene Einkünfte habe, werde ich nun auch, mal wieder gezwungen diese zu nennen. Der Unterhalt für unsere gemeinsame Tochter, 7 Jahre, ist damals, auf Grund meines Einkommens (ca. 950 € netto) völlig aussen vor gelassen worden. Man muss dazu sagen, es ist ein Mangelfall, bei dem schon etwas mehr an Unterhalt vereinbart wurde, als tatsächlich hätte gezahlt werden müssen, war aber für uns kein Thema.
Ist die Mutter nicht auch, in Bezug auf den Großen auskunftspflichtig? Und muss ich nun auch, meine Einkünfte darlegen, und wie sieht das eigentlich Datenschutzmäßig aus? Ich mein, kann ja sein, dass die Ex mal Akteneinsicht haben will, wegen Verdacht auf Falschberechnung. Darf die ARGE meine Daten dann auch rausgeben??
Danke bereits jetzt im voraus!!
[red]Selig sind die geistig Armen[red] 
Hallo,
du schreibst einfach, dass du dich selbst unterhalten kannst. Fertig. Dazu gibt es dann keine Daten.
Wichtig ist nur, der jüngere Sohn und euer Kind stehen beide im ersten Rang. Der 18jährige, sofern er nicht zu Schule geht, im 4. Rang.
Damit muss für die jüngeren Kinder neu berechnet werden. Und erst wenn diese Ansprüche abgezogen sind und für den volljährigen was übrig bleibt, dann kann der kommen.
Und ob dein Mann sich eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen muss, das ist auch noch die Frage.
Sophie
Danke für die schnelle Antwort! :redhead:
Aber denk mal die Haushaltsersparnis ist schon von den Anwälten nicht berücksichtigt worden, auch davor nicht vom zuständigen Jugendamt. Wenn es dann jetzt neu berechnet würde (am Einkommen meines Mannes hat sich nix geändert), würde sie ja weniger für den Jungen bekommen, als jetzt, oder? Mein, wenn unsere Tochter jetzt noch mit eingerechnet werden würde, was ja vorher nicht der Fall war.
lg
[red]Selig sind die geistig Armen[red] 
Hi Medusalem
Mich beschleicht der Verdacht, dass der 17-jährige einer Ausbildung nachgeht und Einkünfte erzielt. Wenn er noch bei der Mutter wohnt würde er ansonsten automatisch in die Bedarfsgemeinschaft (vom Ansatz her) fallen. Daher müsste eigentlich auch für ihn Auskunft verlangt werden. Da stimmt scheinbar irgendetwas nicht.
Dein Mann hat das Recht Auskunft zu verlangen über die Entwicklung seiner Kinder - halbjährlich. Dazu gehören Zeugnisse, steuerl. Lebensbescheinigung, Anmeldebestätigung von der Schule und noch mehr. Aber das reicht schon um zu erfahren, was der Grosse im Moment zu tut. Zahlt er denn für beide Kinder derzeit KU? Auch bei einer Mangelfallberechnung müssen erst einmal alle Berechtigten!!! zumindest gezählt, dann nach Rang sortiert werden. Dazu gehört selbstverständlich auch euer gemeinsames Kind, welches zweifelslos im 1.Rang mit steht. Dein EK spielt bei der Berücksichtung eines UH-Anspruches für eure Tochter und der UH-Pflicht Deines Mannes für sie keine Rolle.
Da ihr keine Leistungen von der Arge bezieht würde ich eine Auskunft deinerseits prinzipiell ablehnen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
Danke für die Antwort! Der Ort in dem die Kindsmutter wohnt ist recht klein, und man hat nur was vom "Hörensagen", demnach soll der Große eine Lehre machen und auch in die Nähe der Lehrstelle gezogen sein. Das würde zumindestens mit der Anfrage der ARGE übereinstimmen, die ja nur nur nach dem Lütten fragt.
Man muss dazu sagen, dass die Ex der Meinung ist, dass sie es nicht nötig hat, irgendwelche Auskünfte zu geben. Bislang haben wir den Unterhalt, gemäß der damaligen Vereinbarung auch immer pünktlich gezahlt. Die Unterhaltsbeträge der Vereinbarung basierten auf einer vorherigen Berechnung des Jugendamtes, mit der die Ex aber nicht zufrieden war, da es ihr zu wenig erschien und danach über den Anwalt versuchte mehr heraus zu holen.
In der Berechnung des JA war unsere Tochter schon mit berücksichtigt, allerdings haben wir von uns aus angeboten, den Betrag für die anderen beiden minimal (also im Rahmen) aufzurunden, was dann auch angenommen wurde.
Auch wurde die Berechnung des Jugendamtes durchgeführt, zu einem Zeitpunkt, in dem mein Mann für einen Zeitraum 300 € mehr brutto bezog, was sich kurz darauf wieder änderte (also wieder 300 € weniger) , wir allerdings die Berechnung so akzeptiert haben.
Überlege gerade auch, das Schreiben der ARGE als Grund zu nehmen, die liebe EX mal brieflich zu kontaktieren, da ja der Große keine Berücksichtigung findet. Ist der § 1605 hier auch massgeblich, dass man sich darauf berufen kann? Ich mein, Vorlagen für nette und aufmerksame Anschreiben find ich ja hier zur Genüge! 😉
lg Medusalem
[red]Selig sind die geistig Armen[red] 
Hi Medusalem
Zuerst kommt §1602 BGB Abs.2 zum Zuge, da er definiert, unter welchen Bedingungen ein minderj. Kind UH-bedürftig ist.
Dann folgt der von Dir benannte §. Der sagt klar:
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Daher ja meine Ausführungen zur steuerl. Lebensbescheinigung ...
Wohnt der Sohn ausserhalb so steigt sein Bedarf auf 640€. Ob auch er noch im ersten Rang ist (da minderjährig) weiss ich jetzt nicht genau, ebenso die volle KG-Anrechnung auf den Bedarf. Allerdings sind beide Elternteile jetzt barunterhaltspflichtig.
Meines Wissens ist der Grosse - wenn er denn einer vergüteten Ausbildung nachgeht (also eigenes Einkommen hat) - verpflichtet, dies dem UH-Leistenden mitzuteilen. Andernfalls geht es in die Richtung "Erschleichen von Unterhaltszahlung".
Steht in dem RA-Vergleich zum KU etwas von zeitl. Befristung oder sonstigen Eventualitäten, auf welche regiert werden kann/muss? Existieren etwa auch noch JA-Alttitel?
Auf jeden Fall sollte Dein Mann ein Auskunftsersuchen mit Nachweisen (z.B. auch eine Kopie des Ausbildungsvertrages) an die KM (als gesetzl. Vertreterin) richten, bei Weigerung kommt eine Auskunftsklage. Oder er wartet bis Sohni 18 Jahre alt ist und wendet sich dann direkt an ihn.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
@ medusalem,
Bislang haben wir den Unterhalt, gemäß der damaligen Vereinbarung auch immer pünktlich gezahlt.
[...]
allerdings haben wir von uns aus angeboten, den Betrag für die anderen beiden minimal (also im Rahmen) aufzurunden,
[...]
wir allerdings die Berechnung so akzeptiert haben.
[...]
Überlege gerade auch, das Schreiben der ARGE als Grund zu nehmen, die liebe EX mal brieflich zu kontaktieren,
Du hast in diesem Spiel keine Aktien. Es wäre klug, die nötigen Schritte Deinen Mann machen zu lassen, der sicher des Telefonierens und Schreibens mächtig ist. Einmischungen Dritter lösen hier keine Probleme, sondern schaffen eher welche. Das gilt vor allem für Briefe der "Next" an die "Ex".
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo,
in der Vereinbarung steht lediglich, dass sollte sich das Einkommen meines Mannes um einen bestimmten Betrag erhöhen, dieser sich unaufgefordert meldet, zwecks Neuberechnung.
Unsere Anwältin hatte damals in dem Anschreiben (nicht in der Vereinbarung!) an die Anwältin der Ex darauf hingewiesen, dass auch sie zur Auskunft verpflichtet sei und dieser auch unaufgefordert nachzukommen ist, insbesondere in Bezug auf den Großen (der zu dem Zeitpunkt die Schule nach der 9. Klasse geschmissen hatte) und seinem weiteren, beruflichen Werdegang, speziell natürlich ab Volljährigkeit, aber auch noch als Minderjähriger bei Beginn einer Ausbildung.
Weitere ältere Titel existieren nicht, da vorher (vor dem Anwaltsgeschreibsel) die Berechnung durch eine Beistandschaft des JA erstellt wurde.
@Martin: Danke für den Hinweis, mir geht es nicht darum, mich irgendwo einzumischen, sondern einfach nur eine Auskunft einzuholen. Den Rest macht er in seinem Namen. Danke fürs Lesen!
Gruss Medusalem
[red]Selig sind die geistig Armen[red] 
