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Hilfe bei Erwiederung auf PKH Antrag der Ex erbeten

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(@papi74)
Registriert

Hallo,

am Freitag trudelte ein Schreiben des Gerichts bei mir ein, dass meine holde Ex Verfahrenskostenbeihilfe beantragt hat und ich habe jetzt die Möglichkeit dazu jetzt Stellung zu nehmen.

Vorgeschichte:

  • geschieden; 2 Kinder (10 & 12 Jahre)
    gezahlt bis 09-2009 360€ KU für beide zusammen lt. Vergleich aus 2005
    02-2009 aufgefordert 570 KU zu zahlen sowie Auskunft über mein Einkommen
    09-2008 aufgrund von drohender Arbeitslosigkeit aus MV nach Sachsen gezogen
    Verdienstanstieg von 1500€ auf 1800€
    durch wechselnde Arbeitseinsatzorte durchschnittlich 480 Fahrtkosten monatl.
    105€ (im Vergleich auf KU Zahlung angerechnet) ehebed. Schulden
    Umgangskosten monatlich von 400€ (Sachsen nach MV und wieder zurück)
    freiwillig einen Titel erstellt um 530€ monatlich ab den 10-2009

Nun möchte die Gegenseite 1300€ KU Nachzahlung + einen neuen Titel über 570€ da man sich nicht an den anderen Titel gebunden fühle, da er ja nicht nach "Ihren Wünschen" gestalltet ist.

Nun habe ich folgendes Schreiben "entwickelt":


Sehr geehrte Damen und Herren,

der gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) von Frau Ex, vertreten durch Frau Rechtsanwältin RAinEx, bezüglich Unterhaltsrückstand für die gemeinsamen Kinder Sohn klein und Sohn groß ist aus meiner Sicht abzulehnen.

Begründung:

In der Tat liegt seit dem Februar 2009 ein  durchschnittliches Einkommen von 1828€ monatlich vor. Dieses Einkommen ist jedoch keineswegs bereinigt.

Im Vorfeld ist zu beachten, dass ich aufgrund von drohender Arbeitslosigkeit einen Arbeitsplatzwechsel nach Sachsen vollziehen musste und somit erhebliche Fahrtkosten zwischen MV und Sachsen habe (Umgangskosten).

Diese Kosten belaufen sich auf monatl.:
52(Wochenenden) x 810Km x 25 Cent / 12 (Monate) = 877,50€. Selbst bei anteiliger Berücksichtigung der Kosten (Umgangswochenenden) ist die monatliche Belastung immer noch bei 438,75€.

Des Weiteren, hat die antragstellende Seite die ehelichen Schulden (die bereits im Vergleich 2005 anerkannt worden sind) vergessen aufzuführen. Die Höhe dieser monatlichen Tilgungslast liegt bei 105,00€ und läuft noch bis 11/2009.

Ein weiterer Punkt sind die wechselnden Arbeitsorte die erhebliche Aufwendungen erbrachten (siehe Anlage1).

Abschließend sind noch die 4% Altersvorsorge von dem o.g. Gehalt abzuziehen.

Ich habe dann freiwillig (auf Wunsch der Antragsteller) einen neuen Unterhaltstitel erstellen lassen. In diesem verpflichte ich mich freiwillig, über meinen Selbstbehalt hinaus, zur Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhaltes.

Aufgrund der von mir eingebrachten Erwiderung ist der Antrag der Gegenseite vollumfänglich abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

Bin ich jetzt halbwegs auf dem richtigen Weg?

Es wäre nett, wen der eine oder Andere hilfreiche Tipps hätte

Mfg

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.10.2009 19:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Papi74,

hattest du nicht noch andere Kinder?

Im großen und ganzen ist dein Schreiben ok, ich würde es aber knapper und tabellarischer gestalten zumal es zunächst mal ja nur um PKH geht.


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Klage von Frau Ex, bezüglich Unterhaltsrückstand für die gemeinsamen Kinder Sohn klein und Sohn groß ist wegen Mutwilligkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe somit abzulehnen.

Begründung:

Seit dem Februar 2009 verfüge ich über ein Einkommen von 1.828,-€ monatlich. Weitere Einnahmen sind nicht zu erwarten.
Es ist um folgende Beträge zu bereinigen:

Erwerbskosten durch Einsatzwechseltätigkeit:
xxx,-
(Siehe Anlage 1)

Private Altersvorsorge:
xxx,-
(Siehe Anlage 2)

Zins und Tilgung der gemeinsamen, ehelichen Schulden, laut Vergleich vom xx.xx.xx:
xxx,-

Darüberhinaus habe ich außergewöhnlich hohe Umgangskosten zu tragen.
Diese belaufen sich auf:
xxx.-
(Siehe Anlage 3)

Summe der Abzüge:
xxx,-

Es verbleiben lediglich:
xxx,-

Dennoch habe ich, über den Unterhaltsvergleich vom xx.xx.xx hinaus und trotz deutlicher Unterschreitung meines Selbstbehaltes von 900,- um xxx,- € den Mindestunterhalt laut DT vom 1.1.2008 tituliert und regelmäßig geleistet.

Daher ist die Klage sowie der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2009 22:03
(@papi74)
Registriert

Hallo Beppo,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Nein...mehr Kinder habe ich derzeit noch nicht.
Neben dem korrigierten Schreiben, füge ich die Auflistung meiner betriebsbedingten Aufwendung anbei oder nehme ich nur den errechneten Betrag?

VG
papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2009 09:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da deine Aufwendungen wohl deutlich über 5% liegen, solltest du sie sehr genau aufschlüsseln und begründen.

Ich bin allerdings nicht sicher, ob du das alles jetzt schon in den PKH-Antrag stopfen solltest, oder noch ein wenig Pulver für die eigentliche Verhandlung aufbewahrst.

Noch jemand ne Meinung?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
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AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 09:55
(@papi74)
Registriert

Hallo Beppo,

mein Ziel ist es, dass es gar nicht erst zu einer Verhandlung kommt...einen RA kann ich mir nicht leisten.

Mfg

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2009 12:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, du zahlst zwar Mindestunterhalt aber selbst wenn du dich unter 1.500,- rechnen kannst, müsstest du wegen lediglich zweier Berechtigter immer noch KU nach Stufe 2 zahlen.

Und ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass sie diese Meinung schon im PKH-Antrag gelten lassen und diesen wegen offensichtlicher Chancenlosigkeit ablehnen.

So ganz aussichtslos erscheint mir die Klage nicht. Jedenfalls nicht so, dass sie gleich abgelehnt würde.


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AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 12:50
(@paula38)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Papi74,

ich würde auf das Schreiben wg. PKH nur antworten, dass Du über die in Höhe xxx geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus, keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse Deiner EX hast, demzufolge keinerlei Stellung zu dem Antrag auf PKH nehmen kannst. Mehr will das Gericht an dieser Stelle gar nicht wissen.

Des weiteren würde ich deinerseits ebenfalls einen Antrag auf PKH stellen. Am besten gleich mitschicken.

LG

Paula


AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 14:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Paula,

es gibt 2 Gründe die PKH zurück zu weisen.

1. Zuviel Geld.

2. Keine Aussicht auf Erfolg.

Da Papi74 keinerlei Hinweise auf 1. gegeben hat, bliebe nur 2.

Genau dahin zielt die Argumentation.
Ob das reicht, sei mal dahin gestellt.

Gruss Beppo


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AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 14:56
(@papi74)
Registriert

Hallo Beppo,

zu 1.) zuviel Geld...meinst du mich damit?  oder eher die holde Ex?

Mein ausgezahltes Gehalt beträgt 1828€ ab Februar 2009.

Das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate betrug ca. 1630€ (spielt das eigentlich auch ne Rolle? Wenn der KU gekürzt werden soll dann schon aber wenn er hoch geht?

Des Weiteren finde ich es komisch, dass der von mir erstellte Titel nicht mehr gelten soll und der neue Titel NICHT unter der 10% Abänderungsklausel fällt.

Naja, Haupziel ist es ... keinen Prozess.

Mfg

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2009 15:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

zu 1.) zuviel Geld...meinst du mich damit?  oder eher die holde Ex?

Ihre PKH -> Ihr Geld.

Auf die Geringfügigkeit <10% solltest du natürlich auch hinweisen.


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AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 15:07




(@papi74)
Registriert

Hallo,

vielen Dank für die Antworten...

Ich werde das Schreiben dann heute mal fertigmachen und dann warten wir mal ab.

Vielen Dank

VG

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2009 15:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hab grad noch was gefunden:

Zuleitung der Angaben über Verfahrenskostenhilfe an den Antragsgegner
Anders als bisher kann das Gericht in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie den der ZPO unterliegenden Familienstreitverfahren Einkommensdaten des Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, auch ohne dessen Zustimmung dem anderen Beteiligten zugänglich machen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers hat.

Einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft haben nach bürgerlichem Recht insb. Verwandte in gerader Linie (§ 1605 BGB), getrennt lebende Ehegatten gem. § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB i.V.m. § 1605 BGB und geschiedene Ehegatten gem. § 1580 BGB.

Du soltest also schon mal darum bitten dir Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers zukommen zu lassen, damit du den Antrag auf Verfahrenskostenhilft gewissenhaft prüfen kannst! :aetsch:


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AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 15:55
(@papi74)
Registriert

Hallo Ihr Lieben,

und es geht nun weiter. Heute bekomme ich Post vom Gericht zum einen mit dem Erwiderungsschreiben der Gegenseite, dann mit dem Bewilligungsbescheidt der Verfahrenskostenhilfe für die Gegenseite und abschließend die Mitteilung, dass ein Vorverfahren angeordnet ist sowie, dass ich mich nur  dann verteidigen kann, wenn ich mich durch einen RA vertreten lasse.

wortlaut:

Sehr geehrter Herr papi74,

Es wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

An den Antragsgegener ergehen die nachfolgenden Anordnungen:

Er hat einen Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wenn er sich gegen den Antrag verteidigen will.

Er hat seine Verteidigungsabsicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich durch einen Rechtsanwalt anzuzeigen.

Hinweis: Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt, wenn die Anzeige innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu einem Verlust des Verfahrens führen.

bla bla bla....

Er hat auf das Antragsvorbringen innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Notfrist durch seinen Rechtsanwalt schriftlich zu erwidern, wenn er sich gegen den Antrag verteidigen will.

Ist es in der Tat richtig, dass ich mich nur von einem RA verteidigen lassen kann?

Des Weiteren habe ich einen Antrag auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse <<wie von Beppo empfohlen>> gestellt.
Auf diesen ist das Gericht nicht eingegangen nur die Gegenseite hat das abgelehnt...

Tja, was nu...von den Schriebs der Gegenseite mit den ganzen Unterstellungen möchte ich noch gar nicht erst anfangen....

Hat jemand einen Rat für mich?

Mfg

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2009 19:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Klingt nicht gut.

Das Gericht sieht in dir, wie üblich den Wicht, der gefälligst zu spuren hat.

Die Anwaltspflicht in Unterhaltssachen ist tatsächlich zum 1.9.2009 eingeführt worden.
Eine der zahlreichen"Verbesserungen" und "kostensenkenden Vereinfachungen" die wir der heute zum Glück gefeuerten Juristenministerin Zypries zu verdanken haben.
Damit soll verhindert werden, dass sich die Zahldeppen sich die Auflehnung gegen die Justiz noch leisten können.

Das andere Gedöns kenne ich leider nicht, wird aber wohl so sein.
Also ab zum Anwalt. Natürlich nicht ohne vorher selbst PKH zu beantragen.

Gruss Beppo


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AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2009 20:55
(@papi74)
Registriert

Hallo Beppo,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort...auch wenn diese nicht so schön ist.
Nun muss ich mir nur noch von hier (in Sachsen) einen RA (in MV) besorgen.

Trotzdem nochmals Danke...

Gruß

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2009 21:35
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Nun möchte die Gegenseite 1300€ KU Nachzahlung + einen neuen Titel über 570€ da man sich nicht an den anderen Titel gebunden fühle, da er ja nicht nach "Ihren Wünschen" gestalltet ist.

immerhin ist auch dieser Titel eine Lizenz zum Pfänden, hat die Gegenseite den Titel zurück gegeben, zurück gewiesen oder ist der Titel in deren Händen?

Kann mir jemand sagen, ob die Gegenseite tatsächlich nicht an den Titel gebunden ist? Wie sie sich fühlt, dürfte ja ziemlich schnurz sein  :puzz:

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
21dbc1b8a029e54556e0e8e32d0b6d64

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2009 21:54
(@papi74)
Registriert

Hallo Eskima,

also der Titel liegt denen immer noch vor, sowie der damalige Vergleich. Allerdings ist in dem neuen Titel ein Passus drinnen, der den Vergleich für ungültig erklärt.
Brav wie ich auch immer bin, zahle ich natürlich nach dem neuen Titel...

Kann mir jemand sagen, ob die Gegenseite tatsächlich nicht an den Titel gebunden ist?

Das würde mich auch interessieren.

LG

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2009 22:11
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen!

Die Gegenseite ist nicht an den Titel gebunden, da sie diesen nicht in dieser Höhe "bestellt" haben.

Nun möchte die Gegenseite 1300€ KU Nachzahlung + einen neuen Titel über 570€ da man sich nicht an den anderen Titel gebunden fühle, da er ja nicht nach "Ihren Wünschen" gestalltet ist.

Wie kommen die 1300 Euro Nachzahlung zustande? Du hast geschrieben du zahlst den erhöhten Betrag von 530 Euro - Differenz wären dann nur 40 Euro ab Auskunftsforderung.

Wieviel berufsbedingten Aufwand hattest du mit einem Einkommen von 1500 Euro?

Deine Chance besteht darin, das dir ein Teil der Fahrkosten angerechnet wird (ein Umzug könnte auch angebraucht sein) und eine Höherstufung nicht gerechtfertigt ist, da du dann den Bedarfskontrollbetrag unterschreitest.

Hättest du deinen alten Job noch, könntest du auch nicht mehr zahlen, als mit den höheren Verdienst.

Bei 1500 - 5% = 1425 Euro - 900 Euro = 525 Euro Zahlungsfähigkeit ( der Vergleich mit den Schulden müsste auch noch angerechnet werden)

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2009 02:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Kosmos,

kannst du noch was zu dieser Notfrist sagen?

Wieso wird Papi74 nur so eine kurze "Notfrist" eingeräumt?
Ist sowas nicht auch an Bedigungen geknüpft?

Oder ist das einfach nur Schikane um eine Gegenwehr zu verhindern?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
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AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2009 07:21
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo kosmos,

Du hast geschrieben du zahlst den erhöhten Betrag von 530 Euro - Differenz wären dann nur 40 Euro ab Auskunftsforderung.

und diese 530 Euro sind tituliert, das bedeutet doch, dass der Streitwert 40 mal 12 gleich 480 Euro beträgt?

Dann arbeitet der Rechtsanwalt ja für sehr wenig Geld bei Verfahrenskostenhilfe.

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2009 10:59




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