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DD Tabelle unrealistisch?

 
(@klaus79)
Nicht wegzudenken Registriert

Was mich immer schon interessiert ist, ob ich mit meinen Recherchen bzgl. der DD Tabelle richtig liege. Soweit ich weiß geht diese von der unrealistischen Annahme aus, dass einer alleine erzieht und der andere zahlt. In der Realität sieht das Ganze allerdings doch etwas anders aus, wenn das Kind dann z.B. regelmäßig beim zahlenden Elternteil ist und häufig auch in den Ferien. Der monatliche Zahlbetrag wird allerdings erst angepasst, wenn es ein Wechselmodell gibt.

Liege ich da richtig mit meiner Einschätzung, oder liege ich da völlig daneben?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2017 17:30
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

was genau ist jetzt deine Frage?

Ja, die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass einer betreut und einer zahlt. Die Einschätzung ist richtig. Man geht dabei wohl davon aus, dass der betreuende Elternteil neben Wohnraum, Wohnnebenkosten und Nahrung für das Kind alle Kosten trägt: Kleidung, Hobbys, Schulmaterial, Fahrkarten, Taschengeld, etc. bezahlt und die Ausgaben des Umgangselternteils mit dem hälftigen Kindergeld abgegolten sind (Verpflegung, vielleicht Unternehmungen).

Gruß LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2017 19:51
(@klaus79)
Nicht wegzudenken Registriert

Ok, Danke. Stimmt, das halbe Kindergeld kann abgezogen werden das stimmt. Mir war nicht bewusst, dass das dann der Ausgleich ist für den Elternteil der vorrangig zahlt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.01.2017 13:14
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Klaus,

Mir war nicht bewusst, dass das dann der Ausgleich ist für den Elternteil der vorrangig zahlt.

Diese Deckung der Umgangskosten mit dem hälftigen Kindergeld ist auch nur eine gern genommene Behauptung der Rechtsprechung.
De facto kriegt der Umgangselternteil gar nichts.

In der Gesetzgebung findest Du den Grund für die hälftige Kindergeld-Berücksichtigung:

§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1.  zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); [...]

D.h. die Hälfte des Kindergeldes darf der Betreuungselternteil für sich verwenden.
Die andere Hälfte wird zur Deckung des Kindesbedarfs mit herangezogen.

In der Rechtsprechung darf ein Umgangselternteil seine Umgangskosten also von der dritten Hälfte bezahlen.

... und weil das, was studierte Richter so von sich geben, die Wahrheit sein muss, wird diese Weisheit regelmäßig - auch hier im Forum - verbreitet.

In Alleinerziehenden-Kreisen wird sich dann zudem darüber beschwert, dass auch ein umgangsverweigernder Elternteil das halbe KG abziehen darf.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2017 15:24
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und die 4. Hälfte ist nochmal mit der unterhaltsberechtigten Mutter als Einkommen zu teilen.
Bei ihr zählt ihre Hälfte natürlich nicht als Einkommen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2017 22:35