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Brauche Hilfe bei Unterhaltsrecht

 
(@caissan)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute. Ich habe gestern die Berechnung für die Beistandschaft meiner Tochter bekommen. In dem Brief stand:

"Das ermittelte anrechenbare Einkommen entspricht der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Unterhaltstabelle. Da Sie lediglich Ihrer Tochter unterhaltspflichtig sind ist eine Einstufung in die 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angemessen. Aufgrund der festgestellten aktuellen Einkommenssituation, sind Sie in der Lage, Unterhalt für Ihre Tochter in Höhe von 114% des Regelbetrages zu zahlen."

Frage: Kann der Sachbearbeiter mich einfach eine Stufe höher einteilen ohne das ich mich erfolgreich dagegen wehren kann?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2007 01:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, denn die Tabellensätze sind für jeweils 3 Unterhaltsberechtigte angegeben.

Du hast sogar noch Glück, denn eigentlich müsstest du 2 Zeilen hochgestuft werden.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2007 08:56
(@caissan)
Schon was gesagt Registriert

Thx Beppo


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2007 12:05
(@schaufel293)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja, kann er.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei unterhaltspflichtigen Personen aus. Da offensichtlich nur eine unterhaltspflichtige Person vorhanden ist, wäre eine Hochstufung um zwei Stufen richtig. Insofern hast Du Glück.

Interessanter erscheint mir, ob Dein unterhaltspflichtiges Einkommen richtig gerechnet wurde, wurden berufsbedingte Aufwendungen richtig abgezogen, Versicherungsaufwendungen richtig abgezogen. Schau Dir mal die unterhaltsrechtlichen Leitlinien hier an.


AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2007 12:50
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die EIngruppierung in Stufen 1 bis 6 der DT ist durch die anteilge Anrechnung des hälftigen KG (>Anlage A der DT<) nahezu egal, da die Zahlbeträge nicht differieren. Angesichts der sich aufbäumenden Unterhaltsreform kann es jedoch an Bedeutung gewinnen und du solltest dem Hinweis von Schaufel293 folgen, in dem du akribisch die von deinem Einkommen in Abzug gebrachten Beträge prüfst.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2007 14:52
(@schaufel293)
Zeigt sich öfters Registriert

Depp hat natürlich recht, Du zahlst ohnehin 196,00 € ( West, kein Mangefall, Kind bis 6 )

Ganz egal ist es aber auch jetzt nicht, dass Kindergeld wird Dir zwar nur teilweise beim Unterhalt angerechnet. Bei der Steuer aber kann es Dir passieren, dass der hälftige Kinderfreibetrag abgezogen wird und das hälftige Kindergeld hinzugerechnet. ( 924 Euro, also 77 Euro monatlich )

Diese Praxis ( also unterschiedliche Handhabung des Kindergeldes im Unterhaltsrecht nach § 1612b BGB und nach § 31 EStG ) hält das Finanzgericht Münster ( Urteil vom 21. Mai 2003; EFG 2003,1249 ) und im nachfolgenden Rechtszug der Bundesfinanzhof ( Beschluss vom 30. November 2004; VIII R 51/03 ) für verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof ( BFH ) hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dort liegt es nun seit 2004. Es ist anzuraten, bei allen Unterhaltsschuldern, bei denen unterschiedliche Regelungen der Kindergeldanrechnung und bei der Hinzurechnung des Kindergeldes bei der Einkommensteuer zur Anwendung kommen, Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einzulegen und unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des BFH das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO zu beantragen. Der Einspruch liegt dann so lange im Finanzamt, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Ist die Regelung verfassungswidrig, gibt es halt weniger hinzugerechnetes Kindergeld, ist sie verfassungsgemäß, kann man den Einspruch zurück nehmen. So lange ruht der Einspruch kraft Gesetzes nach § 363 AO. ( Abgabenordnung )


AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2007 19:12