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Betreuungsunterhalt höher als Ihr Gehalt vor dem Kind

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(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo  zusammen,

seit längerem läuft es in der Beziehung (nicht verheiratet) nicht gut und es war schon öfter von Trennung die Rede. Wir haben uns jetzt eine professionelle Hilfe in Form einer Paartherphie gesucht. Was aber, wenn die nichts bringt ? Welche kosten kommen auf mich zu ?

Hier noch eine paar Zahlen und Fakten:
Kind ist derzeit 18 Monate.

3.600,- € Einkommen netto (inkl. Urlaubsgeld etc. )
+1000.-€  Anrechnung Eigenheim
-180,- € Bereinigung berufsbedingter Aufwand
-200,- € Bereinigung angemessene Schulden (nur Zinsen für Hauskredit)
---------
4.220 € Bereinigtes Nettoeinkommen

Der Kindsunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ist klar -> Stufe 8 -> Ergibt abzüglich Kindergeld  379 €
Aber wie sieht es mit dem Betreuungsunterhalt aus ?
Muss ich mehr Zahlen, als meine Freundin vorher verdient hat (ca 1100€) ?

VG Manoi


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2015 14:30
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Der Kindsunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ist klar -> Stufe 8 -> Ergibt abzüglich Kindergeld  379 €

Ich komme auf 381,00 Euro, die KG Erhöhung zum 01.08.2015 wird für 2015 nicht angerechnet.

Aber wie sieht es mit dem Betreuungsunterhalt aus ?
Muss ich mehr Zahlen, als meine Freundin vorher verdient hat (ca 1100€) ?

Da BU als Schadensersatz angesehen wird, kann im Grunde nicht mehr wie das alte Einkommen zugrunde gelegt werden. Also können diese vollen 1100,00 Euro auf Dich zukommen.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2015 14:47
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nur eine klitzekleine Ausnahme zu Kasper´s Ausführungen:

Da BU als Schadensersatz angesehen wird, kann im Grunde nicht mehr wie das alte Einkommen zugrunde gelegt werden.

Gem. jüngster BGH-Rechtsprechung wird der "entstandene Schaden" ggf. fortgeschrieben als sei das Kind nicht auf die Welt gekommen.

Soll heißen: So die 1.100 EUR beispielsweise auf einer Ausbildungsvergütung beruhen (soll´s geben) und die Ausbildung wäre jetzt beendet, dann hätte KM jetzt ein höheres Gehalt.
Dann wäre der Maximalanspruch entsprechend höher anzusetzen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2015 15:02
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die schnelle Antwort.

Dann könnte weil sie damals nur Teilzeit (ca.30 Stunden) gearbeitet hat, auch ein höherers Gehalt angesetzt werden.

Noch zwei Fragen hätte ich.

Wer legt den  Betrag fest, das Jungendamt ?
Ist der Betrag erst fällig wenn sie ausgezogen ist oder hat sie schon vorher einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bzw. Kindsunterhalt?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2015 15:35
(@psoidonuem)
Registriert

Das legt ein Richter fest. Oder in einer idealen Welt, die es nicht gibt, ihr beide zur beiderseitigen Zufriedenheit. Das JA hat überhaupt nichts zu melden.

Maximal sollten da 3/7 der Differenz aus bereinigtem Einkommen und KU herauskommen. Du kannst übrigens noch bis zu 4% des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge anrechnen, sofern Du welche zahlst, ansonsten nimmst Du die Tilgung für das Haus als Altersvorsorge heran. As Schlimmste was Dir passieren kann sind also ca 1550€ und das auch nur noch 18 Monate lang.


AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2015 16:11
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, wenn sie vorher Teilzeit gearbeitet hat, dann ist der Betrag ausschlaggebend. Ob sie geplant hatte in nächster Zeit mehr zu arbeite noder nicht spielt keien Rolle.

Zahlen musst du erst, wenn sie ausgezogen ist und wenn sie dich dazu auffordert. Bis dahin kommst du ja durch Naturalien für Kind und Mutter auf


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2015 16:19
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Manoi,

Du kannst übrigens noch bis zu 4% des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge anrechnen, sofern Du welche zahlst, ansonsten nimmst Du die Tilgung für das Haus als Altersvorsorge heran.

Um diese korrekte und wichtige Anmerkung noch ein wenig fortzuführen: Bei einem Netto von 3.600 Euro wirst du brutto wohl oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung liegen, denn im Westen beträgt diese 72.600 Euro p.a. und im Osten 62.400 Euro p.a. Das ist deshalb wichtig, weil du für den Betrag jenseits der Beitragsbemessungsgrenze nicht nur bis zu 4%, sondern sogar bis zu ca. 24% für zusätzliche Altersvorsorge ansetzen darfst (der genaue Prozentsatz ergibt sich aus den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichtes, das am Wohnort des Kindes zuständig ist). Immer unter der Voraussetzung, dass du auch tatsächlich eine zusätzliche Altersvorsorge hast, aber Tilgung für einen Hauskredit geht i.d.R. problemlos in der Rubrik "Altersvorsorge" durch.

Mal ein Beispiel: Angenommen, du hat 80.000 Euro Bruttojahreseinkommen und es ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich. Dann kannst du für 72.600 Euro die bereits genannten 4% geltend machen, also 2.904 Euro pro Jahr; für die restlichen 7.400 Euro Einkommen sogar ca. 24%, also ca. 1.776 Euro pro Jahr. Insgesamt also ca. 4.680 Euro pro Jahr, oder ca. 390 Euro pro Monat. Falls du z.B. tatsächlich Tilgungsaufwand in dieser Höhe hast, dann bringt das deinen Kindesunterhalt von Zeile 8 nach Zeile 7 herunter, d.h. 26 Euro pro Monat weniger.

Und bitte keine falsche Bescheidenheit im Stile von "aber das Geld ist doch fürs Kind" - auch mit Zeile 7 ist das Kind durchaus üppig versorgt, und wenn du weiteres Geld fürs Kind ausgeben willst, dann kannst du das bestimmt auch selber tun; d.h. es ist dafür nicht nötig, diese 26 Euro durch die Hände der Mutter zu schleusen.

Noch ein paar weitere Fragen / Anmerkungen zu deiner eigenen Unterhaltsberechnung:

  • Wenn du die 1.000 Euro "Anrechnung Eigenheim" bei dir als Einkommen ansetzt, dann heißt das also: Du bleibst selbst im Haus, und deine ehemalige Herzensdame zieht samt Kind aus? Denn wenn nicht du sondern sie im Haus bleibt, dann ist das natürlich kein Wohnvorteil bei dir!
  • Wie realistische sind diese 1.000 Euro? Anders als bei der Zahl auf dem Gehaltszettel besteht hier ja ein gewisser Ermessensspielraum, und ich rate aus taktischen Gründen: Wenn man einen Wohnvorteil an der Backe hat, dann sollte man gleich am Anfang nach Argumenten suchen, warum dieser Wohnvorteil im konkreten Fall möglichst niedrig ausfällt.
  • Berufsbedingter Aufwand: Bitte erstens prüfen, ob "dein" zuständiges Oberlandesgericht die 5%-Pauschale überhaupt zulässt, und zweitens, ob du mit einem Einzelnachweis der Kosten nicht eventuell sogar besser fährst (z.B. ab ca. 18 Kilometer einfacher Fahrtweg zur Arbeit mit dem eigenen Auto dürfte das der Fall sein).

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2015 13:01
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

danke für die ausführliche Erklärung der anrechbaren Altersvorsorge.

noch zu deinen Fragen,
- In dem Eigenheim werde ich bleiben und die KM ausziehen. Vermutlich auch etwas weiter weg. Kann man da noch etwas abziehen z.B. Aufwand um mein Kind zu sehen ?
- Die 1000 € Abzug für das Eigenheim ist eher niedrig angestzt. Da werde ich mir noch ein paar Argumente zurechtlegen müssen.
- Die Berufbedingten Aufwende sind auch gering, da ich einen kurzen Weg zur Arbeit habe.

Was ich jetzt nicht ganz verstehe ist das mit der Berechnung des Betreuungsaufwandes. Das Jugendamt ist ja so wie verstanden habe nicht zuständig. Somit ist das eine Absprache zwischen mir und der KM.
Somit könnte ich sagen ich gebe dir z.B. 800€, wenn sie das aktzeptiert bin ich fein raus.
Wenn wir nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen, wird es dann Gerichtlich festgelegt?

VielenDank
Gruß

Manoi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2015 14:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Manoi,

es wird kein Betreuungsaufwand berechnet. Es geht schlicht und ergriefend darum, dass die KM keine Verpflichtug hat einer Erwarbstätigkeit nachzugehen bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Du must die KM finanziell aber so stellen als hätte es das Kind nicht gegeben.

Das legt ein Richter fest. Oder in einer idealen Welt, die es nicht gibt, ihr beide zur beiderseitigen Zufriedenheit. Das JA hat überhaupt nichts zu melden.

Maximal sollten da 3/7 der Differenz aus bereinigtem Einkommen und KU herauskommen. Du kannst übrigens noch bis zu 4% des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge anrechnen, sofern Du welche zahlst, ansonsten nimmst Du die Tilgung für das Haus als Altersvorsorge heran. As Schlimmste was Dir passieren kann sind also ca 1550€ und das auch nur noch 18 Monate lang.

Wenn Ihr Euch nicht einigen könnt, dann kann die KM Dich auf Betreuungsunterhalt verklagen und dann legt ein Gericht die Höhe des Betreuungsunterhalts fest.
Sollte die KM schon vorher (also vor Vollendung des 3. Lebenjahres des Kindes) erwerbstätig sein, dann wird ihr Einkommen zumindest teilweise auf den BU angerechnet.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2015 23:35
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Manoi,

zu den weiteren Fragen:

Vermutlich auch etwas weiter weg. Kann man da noch etwas abziehen z.B. Aufwand um mein Kind zu sehen ?

Die Kosten des Umgangs sind in der Regel durch die Hälfte des nicht zu Deinen Händen gehenden Kindergeldes abgedeckt.
Bei darüber hinausgehenden Kosten könnten diese bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt werden ... ist allerdings kein Selbstläufer.

Das Jugendamt ist ja so wie verstanden habe nicht zuständig. Somit ist das eine Absprache zwischen mir und der KM.

Das Jugendamt ist nicht unmittelbar mit im Boot. Allerdings kann KM - anstelle einen Anwalt zu konsultieren - eine Beistandschaft einrichten.
Oft mißverstanden: Die Beistandschaft ist keine neutrale Vermittlungsstelle, sondern fungiert als Anwalt des Kindes.
Das Amt rechnet zwar und schickt ggf. eine amtliche Aufforderung zur Zahlung und Titulierung, richtig muß diese Rechnung aber nicht sein ... im Zweifel führt auch hier der Weg über ein Familiengericht.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2015 10:11




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Das Amt rechnet zwar und schickt ggf. eine amtliche Aufforderung zur Zahlung und Titulierung, richtig muß diese Rechnung aber nicht sein ... im Zweifel führt auch hier der Weg über ein Familiengericht.

Für den KU ist das richtig. Beim BU ist es meiner Meinung nach so, dass das JA keine amtliche Aufforderung zur Zahlung und Titulierung schicken kann.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2015 10:25
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank
Ich sehe schon , das mit dem BU kann sich unter Umständen hinziehen bis es geregelt ist. Es sei den man einigt sich. So wie ich meine Herzensdame aber kenne wird dem bei uns nicht der Fall sein.

Ist dann nachdem vollendeten 3 Lebensjahr Schluss, oder können dann noch weitere Zahlungen auf mich zukommen? Wenn sie nur einen Teilzeitjob findet und z.B. 800€ verdient.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.09.2015 14:24
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ihr Einkommen ist da irrelevant. Weiter Betreuungsunterhalt kann es nur aufgrund kindbezogener Gründe geben. Kein Kita-Platz ist kein Argument, da die Kommunen Plätze zur Verfügung stellen müssen und sie außerdem weiss, dass der BU ausläuft. Nachzuweisen wäre im konkreten Fall, dass ein (erhöhter) Betreuungsbedarf besteht.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2015 14:50
(@manoi)
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Könnte dann evtl. das Arbeitsamt weitere Zahlungen von mir vordern, wenn sie keine Arbeit findet?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 13:02
(@susi64)
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Hallo,

die einzige Grundlage für eine Unterhaltszahlung von Dir an die KM ist das Kind. Also KU (klar) und BU, wenn es eine Grundlage für die Betreuung gibt.
Diese Grundlage ist bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres automatisch gegeben, danach nur noch mit Nachweis eines erhöhten Betreuungsbedarfs durch das Kind.
Es mag hier offensichtliche Fälle geben (Behinderung des Kindes), ansonsten gibt es aber kaum Gründe für einen erhöhten Betreuungsbedarf, auch wenn die KM (und ihr Anwalt) es versuchen könnten. Aber darauf solltest Du es ankommen lassen, auch dann gibt es Möglichkeiten die Sache freundlich zu regeln.
Ein zu geringes Einkommen oder H4 sind keine Argumente für einen Betreuungsunterhalt.

Bei H4 wird das Arbeitsamt Dich anschreiben, dann geht es aber um den KU, da das Kind und die Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2015 14:30
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi,

vielen danke für die schnelle Rückinfo.
Da scheint es ja doch ein Licht am Ende des Tunnels zu geben.

VG

Manoi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 16:07
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

so die Berrechnung für den KU seitens Jugendamt ist jetzt durch. Mein berinigtes Netto liegt bei 3470 Euro.

Nach Düsseldorfer Tabelle ergibt das Stufe 6.

Laut Jugendamt werde ich aber in die Stufe 7 eingruppiert, da ich nur für ein Kind unterhaltpflichtig bin.

"Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in

niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein"

Ist das so richtig ?

VG

Manoi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2016 14:41
(@Mrs_Mima)

jupp, das ist so richtig!

Mima


AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2016 14:42
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber nur so lange die KM nicht auch Unterhalt für sich fordert und bekommt (Kind < 3 Jahre)


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2016 15:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich möchte auch noch zur Frage des BU nachfragen. Bisher habe ich nicht gelesen, dass sie niocht bedürftig ist und daher auf BU verzichtet. Ehrlich gesagt, kann ich mir das auch nicht vorstellen. Wovon will sie leben? Von daher ist beim KU keine Höherstufung vorzunehmen, da die KM ebenfalls mitzählt.

Und wieso geht das JA davon aus, dass die KM nicht auch bedürftig ist, bei einem Kind unter 3 Jahre? Ich hoffe mal, Du wirst nicht gerade eingewickelt, bis der KU unter Dach und Fach ist.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2016 15:20




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