Hallo Leute,
es wird langsam wieder spannend. Am kommenden Montag steht vor dem Amtsgericht die Forderung meiner Ex wegen nachehelichen Unterhalts an.
Ein Punkt davon ist der strittige "Wohnvorteil" und der gegnerische Anwalt bringt nun einen Gutachter ins Spiel :question:
Meine Ex wohnt in unserer gemeinsamen (abbezahlten) Eigentumswohnung und möchte den Wohnwert auf 500 Euro ansetzen. Es handelt sich um eine renovierte Wohnung (Bj 1968) mit 81 Quadratmetern in einer guten Lage von Nürnberg.
Im Februar dieses Jahres wurde die Nachbarwohnung im Internet angeboten. Diese brachte im unrenovierten Zustand eine Kaltmiete von 580 Euro!
Und in einem anderen Angebot, das etwa 1,5 Jahre alt ist, betrug die Kaltmiete 530 Euro. Die Mieten sind aber seitdem um gut 10% gestiegen.
Auch, wenn man sich die Internetangebote ansieht - so findet man akutell keine Angebote unter 7 Euro/Qm Kaltmiete.
Der aktuelle Mietspiegel wird nach 2 Jahren erst im August wieder aktuell veröffentlich (also zu spät)
Muss sich das Gericht auf einen Gutachter einlassen?
Oder können meine Daten für das Gericht ausreichend sein?
Danke Euch im Voraus,
koala
Hi koala,
das Gericht muss zunächst mal gar nichts.
Du hast Beweis über den von Dir behaupteten Wohnvorteil angetreten (so lese ich das zumindest). Die Gegenseite hat vermutlich bestritten, dass Deine genannten Beispiele auf die streitgegenständliche Wohnung übertragbar sind und Beweis für den von ihr vorgetragenen Wohnwert angeboten. Das Gericht könnte jetzt Beweis erheben und den Gutachter bestellen. Ist VKH bewilligt, wird es das nicht tun, weil es viel zu teuer ist. Ist keine bewilligt, muss die Gegenseite einen Vorschuss auf die absehbaren Kosten leisten, bevor die Beauftragung erfolgt.
Beides ist absehbar ein Schuss in den Ofen. Wir reden hier über 70,- - Peanuts gegen die Kosten des Gutachters. Das weiss das Gericht und das weiss die Gegenseite. Das Gericht könnte im Termin darauf hinweisen, dass es die von Dir vorgelegten 530,- für gerechtfertigt hält und keine der Parteien würde damit schlecht fahren.
Gruss von der Insel
Hallo koala und Insel,
interessant zu diesem Thema ist vielleicht auch, dass verbrauchsunabhängige Kosten (z.B. Grundsteuer, Hausversicherungen ...) von Wohneigentum nicht beim Wohnvorteil abgezogen werden dürfen.
Grüße Friese
Muss sich das Gericht auf einen Gutachter einlassen? Oder können meine Daten für das Gericht ausreichend sein?
Verfahren nach ZPO/FamFG funktionieren bei solchen Fragen recht mechanisch und der Richter hat da wenig Einfluss: Behauptung, evtl. Beweisangebot, Bestreitung evtl. Einfordern des angebotenen Beweises, evlt. Gegenbehauptung, Beweisangebot etc. Das machen alles die Parteien untereinander aus.
Nur wenn das dann entscheidungsreif ist und Behauptung gegen Behauptung steht und keine Beweise erbracht wurden weil ein Beweisangebot vielleicht darin besteht, ein Gutachten anzufertigen, dann muss der Richter irgendwas entscheiden.
In meinem Fall damals stand Behauptung (1000€ Wohnwert, Beweisabgebot: Mietspiegel) gegen Gegenbehauptung ("allenfalls 800€ Wohnwert") und der Richter sagte, in dem Fall kann er wegen der Geringfügigkeit von seinem Ermessensspielraum Gebrauch machen und den Wohnwert auf 900€ festlegen.
Ich denk mal, das gehört zu den Dingen, wo die Erfahrung eines Anwaltes hilfreich ist, so weit zu pokern, dass die Richtung stimmt, ohne den Bogen zu überspannen und tatsächlich zu riskieren, ein Gutachten bezahlen zu müssen.
Du müsstes den Stand Deines Verfahrens mal in den Worten der Verfahrensordung schildern (was hast Du/Dein Anwalt behauptet, bestritten, welche Beweise anbegoten etc), dann können wir Dir was sagen.
Hallo Leute,
Du müsstes den Stand Deines Verfahrens mal in den Worten der Verfahrensordung schildern (was hast Du/Dein Anwalt behauptet, bestritten, welche Beweise anbegoten etc), dann können wir Dir was sagen.
Der Wohnwert ist ja nur einer der strittigen Punkte und bisher ist es zwischen den Anwälten schon seit einigen Monaten so gelaufen, dass mein Anwalt sagt "600 Euro" und der andere sagt "500 Euro".
Mein Anwalt hat das in seinen Ausführungen immer mit der besonderen Lage und dem renovierten Zustand der Wohnung begründet.
Die Gegenseite begründet nichts.
Ich habe meinem Anwalt schon vor einigen Monaten die Immobilienexposés gegeben, die ich vom gleichen Objekt im Laufe von fast 2 Jahren gesammelt habe.
Er hat dies aber im Antwortschreiben an das Gericht (als Reaktion auf den Antrag einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt) nicht verwendet. Natürlich hat auch er seine Listen, um sich einen Überblick über den Mietspiegel zu erhalten und er scheint sich da recht sicher zu sein.
Können diese Beweise (Exposés) dann auch am kommenden Montag während der Verhandlung dargelegt werden? Dann würde ich sie zur Sicherheit lieber mitnehmen.
Aber auch ein Blick ins Internet oder in die Wochenendzeitung (Immobilienteil) würde belegen, dass es für 500 Euro Kaltmiete keine Wohnung in der Gegend gibt.
Mfg
koala
so was hat man immer zur Sicherheit in der Mappe dabei. Wenn ihr Euch dann in der Mitte trefft, kannst Du es hochhalten und noch mal 10 Euro draufschlagen.
Gruss von der Insel
Hallo Friese,
interessant zu diesem Thema ist vielleicht auch, dass verbrauchsunabhängige Kosten (z.B. Grundsteuer, Hausversicherungen ...) von Wohneigentum nicht beim Wohnvorteil abgezogen werden dürfen.
Sagt wer?
Mein Kenntnisstand ist, dass jene Kosten abzugsfähig sind, die einen Mieter normalerweise nicht treffen (und das ist durchaus logisch, weil der Wohnvorteil als "ersparte Miete" angesehen wird). Grundsteuer ist hierbei ein Klassiker, denn diese wird üblicherweise vom Vermieter getragen, nicht vom Mieter.
Wenn dir Gegenteiliges bekannt ist, dann wäre ich dir für eine Quellenangabe dankbar.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Grundsteuer ist hierbei ein Klassiker, denn diese wird üblicherweise vom Vermieter getragen, nicht vom Mieter.
Gerade die Grundsteuer ist umlagefähig und ist somit, indirekt, vom Mieter zu tragen.
Ebenso wie Gebäudeversicherungen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Malachit,
der BGH ( NJW 2009, 2523; vom 27.05.2009, XII ZR 78/08 ) hat entschieden, dass der geldwerte Vorteil beim bewohnen einer eigenen Wohnung nicht mehr durch den Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten reduziert werden darf.
Eigentümer dürfen nicht besser als Mieter behandelt werden, auf welche i.d. Regel diese Kosten ( Versicherung, Grundsteuer, Kaminkehrer ...) abgewälzt werden. Nur noch Kosten nach § 556 I BGB, §§ 1,2 Betriebskostenverordnung, die nicht umlagefähig sind, können abgezogen werden. Das wären unterhaltsrechtlich beim Wohnvorteil dann nur noch die Kosten für die Hausverwaltung oder den Hausmeister oder Renovierungskosten.
Sagt mein RA so zu mir, da der Punkt "Wohnvorteil" in meiner Unterhaltsgeschichte auch relevant ist.
Viele Grüße Friese
Ja.
Es kommt dann nur noch darauf an, dass einem dann nicht noch die Bruttomiete und die verbrauchsunabhängigen Kosten aufgebrummt werden, was sicher auch nicht selten vorkommt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.