Berechnungsbeispiel...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Berechnungsbeispiel Wechselmodell

Seite 2 / 2
 
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Alter des (jüngsten) Kindes spielt insofern eine Rolle, da eine Mutter (oder auch ein Vater), der ein Kind unter 3 betreut keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit hat.
Danach wird es schwieriger. Es gibt kein Altersstufenmodell mehr und es wird im Einzelfall entscheiden, wobei hier bei Vorschulkindern, aber auch Grundschulkindern eher von 50% bis 75 % Erwerbstätigkeit ausgegangen wird.

In erster Linie wird beim fiktiven Einkommen immer von der Teilzeitarbeit auf eine Vollzeitarbeit hochgerechnet. Selbst wenn ein höherer Abschluss vorliegt und bei DHL 60% als Paketbote gearbeitet wird, dann wäre das Vollzeiteinkommen des Paketboten anzusetzen. Auch einer Gymnasiallehrerin, die an einer Grundschule arbeitet, wird kein fiktives Gymnasiallehrereinkommen unterstellt.

Wenn man das erzielbare Einkommen nehmen würde, dann würden auch viele KV sehr viel mehr Unterhalt zahlen müssen als sie es jetzt tun und es wäre unklar wo das Geld überhaupt herkommen sollte. Deshalb wird gemäß den Gegebenheiten hochgerechnet.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mindestunterhalt nicht erwirtschaftet werden kann, dann kann auch ein Nebenjob fiktiv angerechnet werden oder eine Haushaltsersparnis.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2020 11:41
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo,

das Alter des (jüngsten) Kindes spielt insofern eine Rolle, da eine Mutter (oder auch ein Vater), der ein Kind unter 3 betreut keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit hat.
Danach wird es schwieriger. Es gibt kein Altersstufenmodell mehr und es wird im Einzelfall entscheiden, wobei hier bei Vorschulkindern, aber auch Grundschulkindern eher von 50% bis 75 % Erwerbstätigkeit ausgegangen wird.

Hallo Susi,

mich würde interessieren, woher das kommt. Diese Regel gilt sicher im Residenzmodell, wenn es um die Bemessung von Betreuungsunterhalt geht. Wenn es aber um Kindesunterhalt im WM geht, so hat der BGH doch festgelegt, dass bei beiden Elternteilen eine Barunterhaltspflicht mit allen Folgen daraus existiert, insbesondere auch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei minderjährigen Kindern.
Wäre es so wie du formulierst, könnten getrennte Eltern von Kindern unter 3 ihren Job an den Nagel hängen, wenn sie im WM erziehen und Sozialleistungen beantragen.


AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2020 12:16
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn man das erzielbare Einkommen nehmen würde, dann würden auch viele KV sehr viel mehr Unterhalt zahlen müssen als sie es jetzt tun und es wäre unklar wo das Geld überhaupt herkommen sollte. Deshalb wird gemäß den Gegebenheiten hochgerechnet.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mindestunterhalt nicht erwirtschaftet werden kann, dann kann auch ein Nebenjob fiktiv angerechnet werden oder eine Haushaltsersparnis.

Darf ich eigentlich mein Gehalt reduzieren? Oder wird dann auch ein fiktives Einkommen herangezogen? Nicht vergessen, selbst mit einem halben Gehalt liege ich außerhalb der DDT, bekomme also mehr als 5500 netto. Der Unterhalt für die Kinder ist also mehr als gesichert.

Da mein AG da nicht mitspielt, ist es nur eine theoretische Frage. Mich interessiert es aber trotzdem. Und es gehört natürlich zum Thema fiktives Einkommen.


Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2020 12:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

einer Mutter (Vater) eines Kindes unter 3 steht Betreuungsunterhalt zu, ohne jegliche Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Dem steht selbstverständlich entgegen, dass das Kind unterhalten werden muss.
Daraus eine beidseitige volle Erwerbstätigkeit auch bei einem Kind unter 3 zu fordern halte ich für nicht gerechtfertigt. Dem steht dann z.B. auch die Elternzeit entgegen.

Wer hier welche Forderungen stellen kann wird sich in der Rechtsprechung in der Zukunft zeigen.

Bei älteren Kindern steht die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, aber auch hier wird diese in der Regel nicht zur Unterhaltsmaximierung verwendet. Es gibt zwar die Fälle, wo weniger Einkommen nicht anerkannt wird, aber auch hier wurde zumindest davor mehr verdient. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit greift hauptsächlich, wenn es um den Mindestunterhalt geht.

Das folgende Urteil ist zwar ziemlich alt, aus meiner laienhaften Sicht aber nach wie vor gültig:
Urteil des XII. Zivilsenats vom 9.7.2003 - XII ZR 83/00
"... Dabei obliegt ihm aufgrund seiner  erweiterten  Unterhaltspflicht  gegenüber  minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft,  die  es  ihm  ermöglicht,  nicht  nur  den  Mindestbedarf,  sondern  auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (vgl. Senatsurteil  vom31. Mai  2000  - XII ZR 119/98 - FamRZ  2000,  1358,  1359  m.N.).  Diese  Grundsätze gelten über das Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes hinaus. Danach wird es zunächst darauf ankommen, ob dem Beklagten ein fiktives  Einkommen  in  Höhe  seiner  bisherigen  Bezüge  deshalb  zuzurechnen  ist, weil er bei der B. GmbH selbst gekündigt hat. Dabei  wird  das  Oberlandesgericht  zu  beachten  haben,  daß  nach  der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Januar 1987 aaO) auch eine selbst herbeigeführte  Leistungsunfähigkeit  des  Unterhaltsschuldners,  bedingt  durch die  Aufnahme  einer  selbständigen  Erwerbstätigkeit  mit  erheblicher  Einkommenseinbuße, grundsätzlich beachtlich ist, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende  Gründe  vorliegen,  die  dem  Verpflichteten  nach  Treu  und  Glauben  die Berufung  auf  seine  eingeschränkte  Leistungsfähigkeit  verwehren.  Ein  solcher Verstoß gegen Treu und Glauben kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. ...."

Die nächste Frage wäre, ob man bei der Quotelung des Unterhaltsbedarfs fiktiv rechnen sollte oder z.B. fiktiv halbieren. Auch hier wird der Einzelfall eine Rolle spielen müssen.

Deshalb ist aus meiner Sicht, die Argumentation, dass es eine Vollzeittätigkeit mit ggf. auch noch maximalen Einkommen wegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit so nicht zutreffend.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2020 13:08
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo,

einer Mutter (Vater) eines Kindes unter 3 steht Betreuungsunterhalt zu, ohne jegliche Pflicht zur Erwerbstätigkeit.

Hallo Susi,

das meine ich ja: ich sehe das anders. "Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann." (1615I BGB, Abs. 2). Im WM KANN von einer Mutter erwartet werden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, denn die hat die gleichen Voraussetzungen wie der Mann. Mein jüngster wird in 2 Monaten drein, das WM läuft 1,5 Jahre.
Ich würde auch kein maximal erzielbares Gehalt ansetzen, aber schon ein realistisches Gehalt. Wenn die Frau Anwältin ist und nun nur noch 450€ als Sekretärin verdient, würde ich anders rechnen. Es kann schließlich nicht vom Vater erwartet werden, dass er neben der halben Betreuung auch noch einen Großteil des Barbedarfs schultert, falls die Frau nun einfach weniger arbeiten will.

Es gäbe aber auch eine ganz einfache Lösung: Unterhalt im WM abschaffen, außer jemand ist wirklich leistungsunfähig. Das würde vieles erleichtern.


AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2020 13:47
Seite 2 / 2