Also ich hab mir Gedanken gemacht und quer gelesen, daraus folgende Berechnung angestellt:
KV verdient netto 3000 Euro
KM verdient netto 1000 Euro
Gesamteinkommen also 4000 Euro
Unterhalt Düsseldorfer Tabelle FIKTIV 500 Euro (weil es sich einfacher rechnet 🙂
Kindergeld monatlich 200 Euro (siehe Unterhalt!)
Selbstbehalt 1000 Euro (siehe Unterhalt!)
Also rechnen wir:
Anteil KV:KM 100%:0%
Kindergeld wird zu 50% an die Elternteile hälftig gezahlt, die anderen 50% nach Einkommen verteilt, ergibt 75% für den Vater und 25% für die Mutter
Kindergeld Vater also 150 Euro
Kindergeld Mutter 25 Euro
Damit Anteil Unterhalt KV 500 + 175 = 675
Anteil Unterhalt KM 0 + 25 = 25
Hälftiger Unterhalt 250
Differenz KV - Unterhalt = 175
Davon die Hälfte auszugleichen 175/2 = 87,50
Richtig?
Hallo,
wenn die KM nicht leistungsfähig und Du deshalb alleine zahlst, dann wird der Unterhalt nur nach Deinem Einkommen bestimmt und der KM steht die Hälfte des Unterhalts zu.
Das Kindergeld ist dann extra zu betrachten, weil es nicht Bestandteil des Unterhalts ist sondern den Eltern zusteht.
VG Susi
Hallo PausBander,
ich verstehe nicht, warum du Unnterhaltsanteile mit dem Kindergeld addierst. Im WM ist der Unterhalt erstmal unabhängig vom Kindergeld zu errechnen, anschließend wird das Kindergeld verteilt und am Ende geguckt, wer was bekommt, wer was zahlen müsste und dann verrechnet.
Ich rechne mal mit der DDT 2020 in der ersten Altersstufe: Bedarf des Kindes: 504€. Im WM ist das halbe Kindergeld abzuziehen, also 402€
Beitrag zum Bedarf des Vaters nach Quote: 402€
Beitrag zum Bedarf der Mutter nach Quote: 0€
Da die Mutter nun das Kindergeld erhält, ist dieses auf ihren Anteil am Bedarf anzurechnen (wenn jemand Sportvereine oder sowas zahlt, wäre das an dieser Stelle zu berücksichtigen):
Beitrag zum Bedarf des Vaters nach Quote: 402€
Beitrag zum Bedarf der Mutter nach Quote: 102€
Im WM wird die halbe Differenz ausgeglichen, also erhält die Mutter 150€ vom Vater.
Jetzt wird noch berücksichtigt, dass dem Vater aber eigentlich ein Viertel Kindergeld (der halbe Betreuungsanteil) zustehen würde, das wird vom Zahlbetrag abgezogen. Somit zahlt der Vater 99€ an die Mutter.
Diese hätte also faktisch für das Kind 204€ + 99€ = 304€ zur Verfügung.
Die 304€ entsprechen dann auch dem halben tatsächlichen Bar-Bedarf des Kindes, also (504€ Unterhaltsbedarf+ 102€ Bar-Bedarfsanteil des Kindergeldes).
Ist hoffe, dass dies verständlicher ist.
VG
Max
p.s. Das was Susi geschrieben hat, wäre mir neu, denn das würde bedeuten, dass sich die Mutter am Bedarf des Kindes beteiligt. Aus welchem Urteil geht das hervor?
Hallo,
die Sache mit dem Wechselmodell ist relativ neu. Trotzdem gilt aber, dass bei Barunterhaltspflicht beider Eltern (zumindest bei Volljährigen) keiner mehr zahlen muss als alleine. Wenn in diesem Fall einer nicht leistungsfähig ist, dann wird nur das Einkommen des Leistungsfähigen berücksichtigt.
Beim Wechselmodell ist die Frage ob es hier analog gilt und der Unterhaltsbedarf des Kindes dann nur nach dem Einkommen des Leitsungsfähigen bestimmt wird oder nicht? Keine Ahnung!
VG Susi
Ist hoffe, dass dies verständlicher ist.
Nein. Null. Weder logisch noch arithmetisch, sorry.
Hallo PausBandel und MaxMustermann,
es tut mir leid, dass es soviel Wirrwarr gibt, aber das liegt auch daran, dass das WM noch relativ selten aktenkundig geworden ist.
Ich würde hier einfach noch einmal die Grundlagen zitieren wollen:
Die allgemeine Grundlage ist das Urteil des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=77307&pos=0&anz=1>BGH," Az. XII ZB 565/15</a> vom 11.01.2017.
Tenor:
a) ... Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. ...
d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen ...
23 b) Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Unterhaltsbedarf beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells. ...
24 Unterschiedliche Anteile der Eltern ergeben sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB erst aus deren individueller Leistungsfähigkeit und der daran orientierten Beteiligungsquote sowie daraus, dass die Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundage seines Einkommens zu zahlen hätte. ....
Daraus schliesse ich,
a) die Rechnung für den Unterhalt und das Kindergeld gemeinsam erfolgen kann, aber letzlich übersichtlicher ist, wenn es getrennt wird. Am Ende ergibt sich das gleiche.
b) dass der Unterhaltsbedarf des Kindes bei Leistungsunfähigkeit der KM nur aus dem Einkommen des KV bestimmt wird. In der Musterrechnung auf 3000 Euro.
c) Damit ist die KG-Frage eigentlich wieder offen. Ich sehe es aber so, dass der Barunhalt nur vom KV getragen wird ihm auch die Hälfte für den Barunterhalt zusteht und der Betreuungsanteil geteilt wird.
d) Wenn beide leistungsfähig sind, dann wird gequotelt.
VG Susi
Also ich will konkret mit dem Kindergeld auf folgendes raus:
Es existiert eine Rechtsprechung, nach der das Kindergeld zu 50% auf beide Elternteile hälftig verteilt wird, die anderen 50% werden gequotelt nach der Höhe des Anteils am Barunterhalt.
Ein „Alleinverdienender“ würde demnach 75% des Kindergeldes bekommen, die „Nur-Mutter“ davon 25%.
Wenn ich das Kindergeld nun bereits zu Anfang hinzufüge zum Einkommen, dann ändert sich für die Kindsmutter gar nichts 0+25% Kindergeld < Freibetrag, beim Kindsvater aber schlägt es voll durch.
Wenn ich den Kindergeldanteil aber erst nach der Berechnung des Unterhalts verrechne, kommt bei der Mutter ein zu zahlender Unterhalt von 25 EUR heraus.
Und weil bekanntlich der Unterhalt von KV an KM ein Ausgleich der Hälfte ist, ändern sich die Zahlen:
Noch was, nebenbei: Diese Berechnung setzt ja immer voraus, das beide Eltern hälftig das Kind finanziell versorgen. Was ist mit zahlungsunwilligen Eltern? Wenn Mama oder Papa alleine die Krippe zahlen, die Musikschule, die Skiklamotten usw. Gibts da Rechtsprechung?
Ein „Alleinverdienender“ würde demnach 75% des Kindergeldes bekommen, die „Nur-Mutter“ davon 25%.
Wenn ich das Kindergeld nun bereits zu Anfang hinzufüge zum Einkommen, dann ändert sich für die Kindsmutter gar nichts 0+25% Kindergeld < Freibetrag, beim Kindsvater aber schlägt es voll durch.
Nein! Das Kindergeld wird nicht zum Einkommen dazugeschlagen.
Das Kind hat den Unterhaltsbedarf X gemäß DDT und davon wird vor dem Quoteln 50% des KG abgezogen.
(So wird auch der Unterhaltsbetrag beim Standardmodell auf den Zahlbetrag reduziert.)
Die andere Hälfte des KG wird geteilt.
VG Susi
Noch was, nebenbei: Diese Berechnung setzt ja immer voraus, das beide Eltern hälftig das Kind finanziell versorgen. Was ist mit zahlungsunwilligen Eltern? Wenn Mama oder Papa alleine die Krippe zahlen, die Musikschule, die Skiklamotten usw. Gibts da Rechtsprechung?
Es kommt drauf an, ob dies Mehr- bzw. Sonderbedarf ist oder nicht. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Mutter dafür nicht leistungsfähig und du müsstest ihn alleine tragen. Wenn nicht, so kannst du diese Sachen in meiner Berechnung vereinfacht vom Bedarf abziehen. Das führt am Ende dazu, dass diese Posten faktisch 50:50 geteilt werden.
Aber Vorsicht: Auch in einem funktionierenden WM, wo beide Eltern nahezu das gleiche verdienen (bspw. bei mir) sollten Kosten, die zwar Bedarf sind, aber die nur einer verursachen will, nicht auf den anderen umgelegt werden. Wenn deine Ex bspw. keine Skisachen bezahlen will, weil sie nicht mit in den Skiurlaub kommt, so könnte ich das verstehen. Auch bei Musikschule, müsst ihr euch einigen. Sagt sie: "Brauchen die Kinder nicht", ist das bitter, aber dann ist es halt deine Entscheidung zu sagen, dass sie doch hin sollen. Du musst auch sehen, dass sie nicht nur zahlungsunwillig ist, sondern bei vielen teuren Sachen auch zahlungsunfähig, wenn sie Lohnersatzleistungen bezieht. Skifahren wird dann wohl eher nicht in ihrem Budget liegen.
Selbst mit der KiTa ist der Umgang fraglich: normalerweise ist das Essensgeld aus dem Bedarf zu tragen, du könntest also die Hälfte vom Unterhalt abziehen, wenn du es zahlst. Aber wenn sie sagt: "ich brauche die KiTa nicht, ich kann selbst betreuen, weil ich nicht arbeiten gehe", was dann? Sie würde sich die Kosten sparen, weil sie ja auch nichts für die KiTa zahlen würde, wenn die Kinder bei ihr leben würden (entweder würden sie nicht hingehen oder sie wären vom Beitrag befreit). Diese Kosten entstehen durchs WM und sie wird das Geld einfach nicht haben.
Mahlzeit,
Du schreibst so, als ob es bei dieser Geschichte um einen normalen Umgang zweier Erwachsener miteinander. Tuts halt leider nicht. Gerade bereitet Madame die nächste Kontenpfändung vor, auch wenn der Nutzen für sie 0,0 ist. Egal, Hauptsache Schaden und Vernichtung.
Insofern doch verständlich, wenn ich ihr so wenig schenke wie möglich, oder
Hallo PausBanderI,
verstehen kann ich dich schon. Ich zahle auch Unterhalt im WM und mich kotzt es einfach nur an, weil ich durch das Haus weniger habe als sie; sie wirft mir dann an den Kopf, dass das teure Haus (wo aber jedes Kind ein eigenes Zimmer hat) mein Privatvergnügen sei.
Aber juristisch macht es dich nunmal angreifbar. Ich würde ihr nur die Sachen in Rechnung stellen, die nachweislich von beiden unterzeichnet wurden (ggf. Musikschule, Sportverein, Essensgeld für die KiTa). Und wenn nur du unterschrieben hast, dann lass es, denn du riskierst einen Rechtsstreit, der sie wohl nichts kosten wird.
Mal so nebenbei: warum kann sie pfänden? Da muss doch ein Titel über irgendwas im Umlauf sein, oder?
Hallo Zusammen,
ich habe auch eine Frage bezüglich des Unterhalts im Wechselmodell wollte dazu aber nicht extra ein neues Thema eröffnen.
Die KM arbeitet momentan nur teilschichtig in 70%. Wird bei ihr zur Berechnung dann dieses Einkommen hinzugezogen, oder wird ihr ein "fiktives" Einkommen von 100% zugedacht, da wir ja beide Unterhaltspflichtig unserem Kind gegenüber sind.
Beste Grüße,
Robin
Hallo,
wenn es keinen besonderen Grund dafür gibt, dass die KM nicht eine Vollzeittätigkeit ausübt, dann ist ihr ein fiktives Vollzeitgehalt zu unterstellen.
"[26] bb) Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter für den Antragsgegner als Rechtsbeschwerdeführer günstig aufgrund einer über die von ihr geleistete Tätigkeit hinausgehenden Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[27] (1) Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil anrechenbare fiktive Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten gehören zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2008 XII ZR 126/06 FamRZ 2008, 2104 Rn. 32; vom 9. Juli 2003 XII ZR 83/00 FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 XII ZR 119/98 FamRZ 2000, 1358, 1359)."
Zitat aus <a href="https://www.rws-verlag.de/aktuell/wirtschaftsrecht-aktuell/bgh-beschluss-vom-11-januar-2017-xii-zb-56515-52304/>BGH," Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15</a>.
VG Susi
Guten Morgen Susi,
vielen Dank schonmal für deine Antwort.
Was sind denn zum Beispiel "besondere Gründe" dafür keiner Vollzeittätigkeit nachzukommen? Meine Ex hat noch 2 weitere Kinder 12 & 10 Jahre alt (Ganztangsschule) und unsere Tochter 5 geht 45 Stunden die Woche in die Kita.
Sie selbst arbeitet wie gesagt momentan 70% was einer Stundenzahl von 26,25 pro Woche entspricht.
Beste Grüße und einen guten Start in die Woche.
Robin
Hallo,
es geht immer auch um die Zumutbarkeit, ist eine Vollzeittätigkeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zumutbar, dann wird sie auch nicht fiktiv berücksichtigt. Solche Gründe könnten z.B. weitere Kinder im Vor- und Grundschulalter, verfügbare Kinderbetreuung in Relation zu den Arbeitszeiten oder die reale Unmöglichkeit mehr Stunden zu arbeiten oder eine Behinderung der KM sein.
Ich will es nicht übertreiben, aber z.B. bedeuten eben 9 Stunden Kita pro Tag nicht unbedingt, dass die KM Vollzeit arbeiten kann. Wenn ich richtig gerechnet habe, dann wäre Vollzeit bei der KM 37,5 Stunden, also 7,5 Stunden pro Tag, dazu kommen noch 0,75 Stunden Pausen = 8,25 Stunden Anwesenheit. Wenn der Arbeitstag aber nur 5,25 + 0,75 Stunden hat, dann kommt man mit 9 Stunden Kita schon viel besser hin.
Nun kannst Du natürlich sagen, dass Du damit auch klarkommen musst, aber die KM hat eben noch 2 weitere Kinder.
Aus meiner Sicht ist es sinnvoller sich gemeinsam hinzusetzen und zunächst mit den momentanen Zahlen zu rechnen und sie mit dem Alter der Kindes an eine Vollzeittätigkeit der KM anzupassen, also stufenweise, dabei spielt natürlich auch eine Rolle ob der Arbeitgeber da mitmacht.
VG Susi
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
70% Teilschicht bedeutet aber bei der KM nicht, dass sie jeden Tag 70% arbeitet - sondern, dass sie Mo-Do 90% arbeitet und Freitag garnicht.
Zufällig arbeiten wir auch im gleichen Unternehmen, daher weiß ich, dass jeder der von Teil - in Vollschicht wechseln will unterstützt wird und teilweise auch HomeOffice möglich ist.
Meine grundsätzliche Frage im Wechselmodell ist einfach wo der "Anspruch" her kommt noch Geld vom anderen Elternteil zu wollen, wo doch beide die Möglichkeit haben dem Kind das zu bieten was es braucht und auch zusätzlich will.
Beste Grüße,
Robin
Hallo Robinho89,
generell hat der BGH in seinem Urteil schon dargelegt, dass das Gehalt der Mutter im verhandelten Fall fiktiv auf Vollzeit hochgerechnet werden muss (sie war Augenoptikerin). Ich würde in deinem Fall nicht anders vorgehen, denn die Beweislast sollte eigentlich bei ihr liegen. Insbesondere wenn die Verteilung so liegt wie bei dir beschrieben, spricht einiges dafür, dass eine Vollzeittätigkeit möglich wäre, wenn auch natürlich sehr aufwendig. Wenn die Mutter das nicht will, ist das natürlich ihre persönliche Entscheidung, aber sollte bei der Bemessung des Unterhalts keine Rolle spielen. Im WM wird erstmal davon ausgegangen, dass beide Eltern den Barbarbedarf des Kindes decken.
Grundsätzlich geht der BGH davon aus, dass wenn beide zu gleichen Teilen die Betreuung sichern, sie auch beide den Barbedarf des Kindes sichern müssen. Hier wird aber abgewichen, denn hier müssen sie es nicht zu gleichen Teilen, sondern gemäß ihrere Leistungsfähigkeit. In sich macht das nicht viel Sinn, denn im Residenzmodell wird argumentiert, dass Betreuung den gleichen finanziellen Wert hat wie der Barbedarf. Dies müsste im WM bedeuten, dass der Betreuungseinsatz des besserverdienenden Elternteils auch mehr wert ist, sodass es faktisch zu keinem Unterhalt kommt, wenn beide leistungsfähig sind. Der BGH hatte halt die Aufgabe Rege für ein Wechselmodell zu finden, für welches es keine Gesetzesgrundlage gibt, da im BGB nur Regeln für das Residenzmodell existieren.
Zum Glück haben wir in Deutschland kein gesetzliches Leitbild für Betreuung nach Trennung, sondern finden immer individuelle Lösungen *Ironie off*
Seh ich das richtig: Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist und nur der Vater Geld verdient, dann ist auch beim einem 50/50 Wechselmodell voller Kindsunterhalt von ihm zu zahlen ???
Wenn ja, wie passt das eigentlich damit zusammen, dass im Residenzmodell die Betreuung dem Unterhalt gleichgestellt wird ??
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Seh ich das richtig: Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist und nur der Vater Geld verdient, dann ist auch beim einem 50/50 Wechselmodell voller Kindsunterhalt von ihm zu zahlen ???
Jaein. Die Erwerbsobliegenheit besteht auch bei der KM und es kann ihr ein fiktives Einkommen unterstellt werden. Es wird aber auch nicht der volle KU weitergezahlt, es wird geteilt.
Um vereinfacht bei Deinem Beispiel zu bleiben, wenn nur eine Seite (in diesem Fall der KV) Leistungsfähig ist, dann wird von einem KU Anspruch die Hälfte an die KM gezahlt.
Insgesamt ist die Berechnung des KU bei Wechselmodell nicht gerade einfach.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Jaein. Die Erwerbsobliegenheit besteht auch bei der KM und es kann ihr ein fiktives Einkommen unterstellt werden. Es wird aber auch nicht der volle KU weitergezahlt, es wird geteilt.
Um vereinfacht bei Deinem Beispiel zu bleiben, wenn nur eine Seite (in diesem Fall der KV) Leistungsfähig ist, dann wird von einem KU Anspruch die Hälfte an die KM gezahlt.
Wie hängt eigentlich das fiktive Einkommen mit dem Alter der Kinder zusammen ?
Etwas so (Alter jüngstes Kind ist relevant):
Kindsalter < 3 Jahre : kein fiktives Einkommen;
3 < Kindsalter < 6 : halbes fiktive Einkommen;
6 < Kindsalter : volles fiktives Einkommen.
Und was ist eigentlich das fiktive Einkommen grundsätzlich? Das Einkommen, das ausgehend von der Ausbildung und der Erfahrung aktuell am Arbeitsmarkt in der Region erzielt werden könnte ?
Also angenommen beide haben sich im Job kennengelernt und sind technische Produktdesigner (hieß früher technischer Zeichner). Er bereinigt sein Nettoeinkommen und dem gegenüber gestellt wird dann das fiktive Einkommen der Frau, also das unbereinigte Nettoeinkommen?
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
