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Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell und Kosten der Betreuung

 
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Tag zusammen,

bei mir steht an, den Kindesunterhalt neu zu berechnen. Das Kind lebt im 50:50 Wechselmodell. Kindergeld erhalten beide jeweils 50%.

Die KM verdient weniger als der Selbstbehalt und stockt mit ALG II auf (sagen wir mal theoretisch insgesamt 1500 Euro). KV verdient etwa 3000 netto.

Wie schaut das jetzt aus? Meines Wissens nach wird beim Wechselmodell der Gesamtunterhalt aus dem Einkommen beider Teile gequotelt. Das wären hier 4500 Gesamteinkommen, also bezahlt der KV 2/3 des Unterhalts und die Kindsmutter 1/3. Die KM ist nicht leistungsfähig, also bezahlt der KV die 2/3 seines Unterhaltsnach der Düsseldorfer Tabelle? Oder wird bereits vorher alles an Freibeträgen rausgerechnet, dann gequotelt? In dem Fall wäre der KV zu 100% unterhaltspflichtig.

Außerdem hat das kleine Kerlchen Unkosten: Sportverein, Kindergarten, Musikschule. Insgesamt monatlich 450 Euro. Wer hat für diese aufzukommen? Insbesondere wie wird mit dem Kindergeld verfahren? Ich habe hier schon gelesen, daß beide gleich von der Kinderbetreuung profitieren, mithin also 50% davon übernehmen müssen.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.12.2019 16:42
(@craertus)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich möchte nur auf den Punkt Sportverein kommen. Jeder Aufstocker hat das Recht auf eine bezahlte Mitgliedschaft im Verein. Nennt sich Bildung und Teilhabe (BuT) in dem Fall über die Mutter zu beantragen.
Ist zwar nur ein Tropfen auf den heißen Stein, aber das sollte dann kein Thema mehr sein.

Beim Rest bin ich raus


AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2019 16:59
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo PausBanderI,

wieso kommt die Mutter durch Aufstocken auf 1500 netto? Nur für sich? Das würde mich wundern, denn das ist deutlich über Sozialhilfesatz. Wenn sie aufstockt, sollte sie auch nicht leistungsfähig für Unterhalt sein. Irgendwas passt da nicht.

Theoretisch musst das Einkommen unterhaltstechnisch bereinigen und dann den angemessenen Selbstbehalt (1300€) abziehen, um anschließend die Quote zu errechnen. Der Bedarf ergibt sich aus der Summe der Gehälter. Nachdem gequotelt wurde, wird die halbe Differenz ausgeglichen. Beim Kindergeld ist das Halbieren nicht richtig. Du kriegst von  der einen Hälfte 50%, die andere Hälfte wird nach Quote verteilt. Somit kriegt der Elternteil, der mehr verdient, auch mehr vom Kindergeld.

Die weiteren Fixkosten sind entweder Mehrbedarf oder aus dem Unterhalt zu tragen. Bspw. würde der Sportverein klassisch vom Bedarf abgerechnet werden, weil er ja aus dem Unterhalt zu bezahlen ist. Kindergarten ist Mehrbedarf, den musst du allein tragen, wenn sie nicht leistungsfähig ist.

Zu berücksichtigen ist, dass niemand mehr zahlen muss, als wenn er alleine unterhaltspflichtig wäre.

Was aber auch gilt: deine Ex ist genauso barunterhaltspflichtig wie du, sie hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Einfach auf arbeitslos machen geht nicht, da gelten die gleichen Maßstäbe wie bei arbeitslosen Vätern deren Kinder bei der Mutter leben. Das bedeutet normalerweise 30 gescheite Bewerbungen im Monat, bundesweit und in allen Branchen, oder halt Anrechnung eines fiktiven Gehalts bei Gericht. Sonst wirst du wohl dauerhaft nahezu 100% des Barunterhalts und 50% der Betreuung leisten müssen. Das BGH Urteil gibt auch nicht her, was passiert, wenn einer nicht erwerbstätig ist (ob dann der Selbstbehalt gesenkt werden kann).


AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2019 17:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern plus ggf. Zusatzkosten. Also 4500 + 1500 = 6000 Euro, also Stufe 10 oder Einzelfallberechnung.
Wenn das Kind minderjährig ist, dann werden von jedem Einkommen zunächst der Selbstbehalt 1080 Euro abgezogen:
4500 - 1080 = 3420 Euro, 1500 - 1080 Euro = 420 Euro und dann gequotelt, d.h.
Du zahlst 3420/3840 = 0,89 * Unterhaltsbedarf (ca. 90%) und die KM 0,11* Unterhaltsbedarf. Da dem Kind in jedem Haushalt die Hälfte des gesamten Bedarfs zusteht, wäre (0,5 - 0,11)* Unterhaltsbedarf = 0,39* Unterhaltsbedarf von Dir an die KM zu zahlen.

Das Kindergeld ist wie folgt aufzuteilen, jeder bekommt 1/4 und die andere Hälfte ist zu quoteln. Also Du bekommst (0,5+0,89)/2*KG  und die KM (0,5+0,11)/2*KG.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2019 18:24
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo Susi,

ich glaube, dass deine Berechnung nicht korrekt ist. Zunächst wird im WM der angemessene Selbstbehalt herangezogen, also 1300€. Wenn die Gehälter stimmen sollen und bereinigt wären, so stünden dem Vater also 1700€ und der Mutter 200€ für Unterhalt zur Verfügung. Also müsste der Vater 1700/(1700+200) * Bedarf = 89,5% * Bedarf und die Mutter 10,5% * Bedarf tragen. Auszugleichen wären die halbe Differenz, also 39,5% * Bedarf.

Das Einkommen wäre ja 4500€, also Stufe 8. Bei einem Kind unter 6 wären also 210,14€ an die Mutter zu zahlen. Gleichzeitig würde der Vater allerdings 142,29€ des Kindergeldes erhalten.

Unsere Zahlen sind sehr ähnlich, aber ich glaube, dass das Zufall ist.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2019 18:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Max,

ja, Du hast recht. Danke.

Siehe <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77307&pos=11&anz=535>Beschluss" des BGH</a> vom 11.1.2017 - XII ZB 565/15 wo es heißt:
"43 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht nur der notwendige Selbstbehalt abzuziehen.  Dies wäre nur  bei  Eingreifen  der  gesteigerten  Unterhaltspflicht  nach  §1603 Abs.2  BGB gerechtfertigt.  ... "
Leider gibt es im Netz aber viele Seiten, die nur den notwendigen Selbstbehalt berücksichtigen.

Ab 1.1.2020 ist der angemessen Selbstbehalt aber 1400 Euro.
Bei der angefragten Rechnung steht dann aber auch im Raum ob die KM überhaupt leistungsfähig ist und nicht nur der Vater.

4500 - 1400 = 3100  Euro Vater zu 1500 -1400 = 100 Euro Mutter ergibt die Haftungsanteile 31/32 = 0,97
und 1/32 = 0,03.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2019 20:54
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo Susi,

auch hat der Vater nur 3000€ Einkommen, 4500€ ist das summierte Einkommen. Aber ja, die Mutter wird wohl nicht leistungsfähig sein, wenn sie aufstockt.

VG
Max


AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2019 11:02
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank für Eure Beiträge!

Was ich ja nicht ganz verstehe: Wer bezahlt z.B. den Kindergarten? Das Kind? Oder die Eltern? Die Unterscheidung ist wichtig, denn wenn das Kind zahlt, ist es Bedarf des Kindes. Wenn die Eltern zahlen, ist es Bedarf der Elternteile.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2019 15:37
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo PausBanderI,

Kindergarten ist wie im RM aus dem Unterhalt zu leisten. Stell dir vor, dass fiktiv jeder seinen Unterhaltsbetrag auf ein Kinderkonto zahlt und der Unterhalt von diesem beglichen wird. Ebenso der Sportverein,... halt alles was täglicher Bedarf ist. Was auf diesem Konto verbleibt, wird hälftig zwischen den Eltern verteilt.

Zu deiner Unterscheidung: Den Kindergarten zahlen die Eltern, nicht das Kind.


AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2019 15:51