Liebe Leute
das hätte ich auch nicht gedacht, aber ich habe das Jugendamt mit meinen Fragen an Ihre Grenzen gebracht....
Kurz zum Sachverhalt:
Ich bin seit Juni 2014 nach einer Scheidung wieder verheiratet. Mit der Hochzeit kam es auch zu einem Steuerklassenwechsel. Ich bin Unterhaltspflichtig für drei Kinder. Meine jetzige Frau hat ebenfalls drei Kinder, von dem ein Kind (17 Jahre) bei uns wohnt. Ein weiteres Kind meiner Frau (18 Jahre ) wohnt außerhalb und ist in der Ausbildung. Das dritte Kind (20 Jahre) setzt nächstes Jahr Ihre Erstausbildung nach Kinderpause fort. Meine Frau ist Vollzeitbeschäftigt und wird nach Steuerklasse V veranschlagt.
Meine Kinder sind 12, 14 und 18 Jahre... wohnhaft bei der Mutter und alle in der Ausbildung.
Nach der Hochzeit hat meine Ex-Frau (die Mutter der Kinder-gemeinsames Sorgerecht) dem Jugendamt die Beistandschaft übertragen, in der Hoffnung aus meinem Steuerklassenwechsel mehr Kindesunterhalt zu bekommen. Das Jugendamt hat die Beistandschaft übernommen und mit genau dieser Begründung eine erneute Überprüfung des Unterhaltes eingeleitet.
...soweit so gut.... alles kein Problem... oder doch?
Die Frage die sich aus diesem Sachverhalt stellt ist: Wieso werde ich in der Einkommensberechnung durch die Beistandschaft nach Steuerklasse 3 berechnet? Die Kurzantwort lautete: Der Kindsvater muss die für Ihn günstigste Steuerklasse wählen.
Das greift allerdings zu kurz.
1. Die günstigste Steuerklasse für mich, bedeutet die schlechteste Steuerklasse für meine Frau. Allerdings hat meine Frau auch unterhaltsberechtigte Kinder.
2. Dieser Nachteil wird dann richtig spektakulär, wenn man bedenkt, dass meine Frau gegenüber Ihren 18 jährigen Kindern barunterhaltspflichtig ist. Die Veranlagung der Steuerklasse III bei mir zum Vorteil meiner Kinder , ist gleichzeitig der Nachteil für die Kinder meiner Frau, da sie dann nur noch nach Steuerklasse V berechnet werden kann.
Nach meiner Auffassung kann es nur so sein, dass beide nach Steuerklasse IV behandelt werden können. Das Jugendamt konnte keine Stellungnahme dazu abgeben, da Sie einen solchen Fall noch nie behandelt haben. Sie wollen deshalb ein Rechtsgutachten beim Fachverband der Jugendämter einholen.
Meine Fragen an das Forum:
1. Hat jemand schon einmal die gleiche Problematik erlebt?
2. Wieso wird nach einer Wiederheirat der Vater nach Steuerklasse 3 berechnet, obwohl Stiefkinder im Hause wohnen. Der Vorteil des Mannes wird zum Nachteil der Ehefrau und somit auch der Nachteil Ihrer Kinder wenn die Ehefrau Vollzeit arbeitet.
3. Gibt es Gerichtsurteile (...am besten Höchstrichterliche) die Hinweise geben können?
Vielen Dank für Eure Mithilfe!
Hallo,
es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Steuerklassenwahl 3/5 zu weniger Steuern führt. Die Wahl 3/5 bei einem Hauptverdiener und jemandem mit geringen Einkommen sichert nur, dass die Steuererstattung gering bleibt. Liegen relativ gleiche Einkommen vor, dann ist 4/4 die angemessene Wahl. Beim Unterhalt spielt ja nicht nur das monatliche Einkommen eine Rolle sondern auch die Steuerstattung.
Bringt 3/5 eine Steuernachzahlung, dann sollte diese ganauso anerkannt werden.
Meiner Meinung nach kannst Du gezwungen werden Steuerklasse 4 oder 3 zu wählen, also nicht die 5, aber die 4 ist sehr wohl zulässig.
Es wäre darüber nachzudenken ob eine Wahl 4/4 mit Faktorverfahren möglich ist.
<a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/4_WF_166_11_Beschluss_20110915.html>" Hier </a> geht es zwar nur um PKH und der Antrag geht auch in die andere Richtung, es wird aber deutlich, dass eine Wahl 4/4 möglich ist, so sie wirtschaftlich ist und das dies zu belegen ist.
<a href="http://www.unterhalt24.com/blog/2012/04/olg-koeln-steuerklassenwahl-des-unterhaltspflichtigen-beim-unterhalt-fuer-minderjaehrige-kinder/>" Das Gleiche </a> kommentiert.
VG Susi
hallo Susi
..und vielen Dank für deine Antwort. Das Urteil habe ich mir durchgelesen. Es trifft leider nicht den Kern des Problems. In meine Fall ist es so, dass auf beiden Seiten Unterhaltsberechtigte Kinder sind, der Unterhalt aber nicht nach gemeinsam veranlagter Steuer berechnet wird, sondern nach den jeweiligen Nettoeinkünften abzgl. Werbungskosten.... Selbstverständlich kommt noch die Steuerrückerstattung hinzu, aber wie wird diese dem jeweiligen Elternteil zugeschrieben, wenn eine Berechnung des Unterhalts für alle Kinder getrennt vorgenommen wird. Wir sind gemeinsam veranlagt und bekommen die Rückerstattung in einer Summe ausgezahlt.
Es muss doch für diese Fälle (Patchworkfamilie) eine Regelung geben... wir sind doch definitiv kein Einzelfall...
Gruss Jörn
MMn solltest Du nach StKl IV wechseln, Dir Deinen Unterhalt unabhängig (also hier) ausrechnen lassen und diesen titulieren.
Das Jugendamt wird sich genau überlegen, ob sie wegen einer Stufe, mehr dürfte das ja nicht sein, ein Fass aufmacht und klagt.
Servus Jörn!
Selbstverständlich kommt noch die Steuerrückerstattung hinzu, aber wie wird diese dem jeweiligen Elternteil zugeschrieben, wenn eine Berechnung des Unterhalts für alle Kinder getrennt vorgenommen wird. Wir sind gemeinsam veranlagt und bekommen die Rückerstattung in einer Summe ausgezahlt.
Meines Wissens werden die jeweiligen Anteile aus dem Verhältnis der zu versteuernden Einkommen ermittelt.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Moin Obimail,
der entscheidende Passus aus <BGH-Pressemitteilung> Nr. 175/08 (zu XII ZR 72/06):
Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten – wie regelmäßig – die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.
Soll heissen: Es wäre fiktiv mit Stkl. IV/IV zu rechnen und der fiktive Splittingvorteil durch Zusammenveranlagung fiktiv aufzuteilen ...
Viel Spaß bei der Argumentation.
Gruß
United
Hallo,
auch wenn mein Kommentar nichts klärt. Das deutsche Familienrecht sieht immer nur einen Alleinverdiener, wenn das nicht passt bricht regelmäßig Chaos aus!
VG Susi
Danke Leute!
..ihr habt mir schon mal weitergeholfen. Insbesondere die Urteile sind interessant und geben Rechtssicherheit. Eine Frage hätte ich aber noch:
Ist das Meisterbafög dem Unterhaltspflichtigen in der Berechnung des BArunterhalts für meine 18 jährige Tochter als Einkommen mit an zu rechnen?
Vielen Dank
