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Auskunftsersuchen über meine Tochter

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(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich denke, dass "in Verzug setzen" hier so nicht anwendbar ist. Du hast gefragt und eine angemessene Frist für eine Antwort gesetzt. Du musst nicht ständig fragen und abwarten auch nicht.

Die einzige Frage ist, ob Dir der Ärger die Klage wert ist oder nicht bzw. was Du Dir von der Auskunft erhoffst. Einfluss auf die Tochter wirst Du kaum nehmen können, so dass es letzlich bei der Antwort bleibt. Wenn Du Pech hast, dann wird über die Klage erst entschieden, wenn die Tochter 18 ist und dann ist es gegenstandslos.

Was ich damit sagen will ist, dass Du Dir nicht zuviel Hoffnung machen sollst eine Antwort zu bekommen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2017 18:05
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Susi64,@all,

da ich ja (heute) vorhabe die Klage loszulassen, wollte ich schon nochmal eine "ultimative" Frist setzen (gesetzt haben-> 29.04.2017). Schließlich geht das Theater ja schon ziemlich lange.
Vor allem auch unter dem Gesichtspunkt daß die RA.-in mich auch schon in der Form angelogen hat, dass mir "deartige Auskünfte" ja gar nicht zustünden (zustehen würden)...
Alle persönlichen Kontaktvrsuche laufen ja genauso ins Leere...

Mein Problem ist halt: Ich möchte mich weitstgehend vor "Unterhaltsüberzahlungen" schützen. Ich möchte auch nicht nochmal in die Situation kommen müssen, zuviel gezahlten Unterhalt nicht zurückzubekommen (und hier geht es nicht um ein paar Euro)...


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 11:13
(@inselreif)
Moderator

Wichtig ist hier, sehr konkret bestimmbare Dinge eingefordert zu haben und genau diese Informationen dann auch im Rahmen des Auskunftsantrags zu fordern.
Wenn das erfüllt ist, reicht die Ablehnung schon aus, da wäre jede weitere Fristsetzung sinnfrei.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 12:51
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,

ich war / komme soeben beim/ vom Gericht.
Ich muß echt sagen, einfach war das nicht...

- Vom Infobereich des Gerichtsgebäudes nach Darstellung meines Anliegens in den Bereich Familienangelegenheiten geschickt worden..

- Dort 3 MA-innen die Situation (Auskunftsklage gemäß §1686) dargestellt. Die meinten dann: eindeutiger Fall von Unterhaltsangelegenheit Klageerhebung nur mit Anwalt möglich. Meine Einwände das mein Anliegen (Klage) nach meinen (u.a. hier gewonnenen!) Erkenntnissen ohne RA abgewickelt werden könne schickte man mich in die Abteilung "Zivilangelegenheiten".

- Dort zunächst die gleichen ratlosen Gesichter. Hier bemühte man sich aber deutlich mehr, meine Situation zu verstehen und zu helfen. Nach 2 Telefonaten einer dortigen MA.-in wieder zurück zur Abt. Familienangelegenheiten, diesmal anderes Zimmer zum --> Rechtspfleger.

-Dem Rechtspfleger habe ich die Sache dann ein 4. Mal erklärt.
Sein Empfehlung: zu Hause einen entsprechenden Schriftsatz (Klageschrift) ausarbeiten und zum Familiengericht schicken. Meine erneute Nachfrage wegen der Frage Anwaltsfrei oder nicht auch hier erstmal Ratlosigkeit. Nach etwas Recherche im PC dann die Aussage des Rechtspflegers, dass dies eine Angelegenheit sei, die (auch) ohne anwaltlichen Beistand abgewickelt werden könne ...

:question:Jetzt sitze ich hier und weiß zwar was ich will, habe aber im Moment nicht so wirklich Ahnung, wie ich das Schreiben in eine solide Form gieße., ohne dass es mir auf die Füße fällt.
Wie schreibt man sowas? :question:

Was ich will:

- aktuellen Schulbescheid
- aktuelles Zeugniss (Fotokopien)
- 2 Bilder ?
- aktuell über ggf. unterhaltsrelevante Veränderungen informiert werden wenn zB. Studium  und/ oder Berufausbildung ansteht und oder beabsichtigt sind..
  (Also Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang)

Kostenübernahme durch die Gegenseite wegen Herbeiführung eines unnötigen Gerichtsprozeses (da ich ja mehrfach - sowohl pers. an die KM und im weiteren Verlauf auch mehrfach deren RA.-in - mit meinen Anliegen konfrontiert hatte.

Hat sowas hier schon mal jemand gemacht und kann geeignete Hifestellung geben? Entweder hier im Forum, gerne aber auch per PN.
Wäre echt toll wenn da jemand (mit einer Textvorlage?) helfen könnte...

Danke schon mal


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 16:52
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

- aktuell über ggf. unterhaltsrelevante Veränderungen informiert werden wenn (ob) zB. Studium  und/ oder Berufausbildung ansteht und oder beabsichtigt sind..
  (Also Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang)

Ansonsten ist es kein Wunder, wenn versucht wird, hier einen RA-Zwang zu sehen. Falls Du hierbei Hintergedanken hast, so steht Dir das natürlich frei.  😉

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 17:00
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Oldie,

bei Gericht heute habe ich nichts dergleichen erzählt, sondern ausschließlich meine beabsichtige Klage mit der Auskunftspflicht der KM gegenüber mir und hier ausschließlich den §1686 BGB begründet:
Und! das dies keine Angelegeheiten in Sachen Unterhalt sei, denn der wäre absolut unstrittig werde schon immer und ausnahmslos regelkonform durch mich gezahlt


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 17:07
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Warum lassen sich Unterhaltspflichtige bei der Auskunft nach 1686 oft jahrelang hinhalten und strampeln sich außergerichtlich ab?

Rechtsgrundlage für Schulbescheinigungen ist m.E. 1618a. Jedenfalls gibts die Bescheinigungen nicht auf dem Wege des 1686, da unterhaltsrechtlicher Natur. Also dabei Anwaltszwang.

ENTWURF (Feinabstimmung von der Insel  😉 )

Absender Ort, Datum

Amtsgericht
- Familiengericht -
... ... ...

Antragsteller: Vorname Name, Straße, PLZ Ort

Antragsgegnerin: Vorname Name, Straße, PLZ Ort

wegen:

Auskunft gemäß § 1686 BGB über die persönlichen Verhältnisse des minderjährigen Kindes Vorname Name, geboren am ..........., wohnhaft bei der Antragsgegnerin

Es wird beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller schriftlich Auskunft zu erteilen über den Gesundheitszustand des Kindes Vorname Name.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Vorlage aller Schulzeugnisse ab Schuljahr ... des Kindes Vorname Name.
3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zukünftig Auskunft zu erteilen durch Vorlage aller zukünftigen Schulzeugnisse des Kindes Vorname Name, jeweils spätestens 2 Wochen nach Zeugnisausgabe. (Anmerkung: Gerichtlich wird meist halbjährliche Auskunft entschieden.)
4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller schriftliche Auskunft zu erteilen über die aktuellen Planungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des Kindes Vorname Name, einschließlich der Bewerbungsbemühungen.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.
6. Der Antragsgegnerin werden die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.

Begründung:

Die Beteiligten sind Eltern des minderjährigen Kindes Vorname Name, geboren am .... Die Antragsgegnerin übt die alleinige elterliche Sorge aus. Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller findet seit .... nicht mehr statt. Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, sich über die persönlichen Verhältnisse des Kindes auf andere Art und Weise zu informieren.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom ...... aufgefordert, Auskunft zu erteilen.

Beweis: In Ablichtung beigefügter Schriftsatz vom ......

Der Rechtsbeistand der Antragsgegnerin hat die Erteilung der Auskünfte verweigert.

Beweis: In Ablichtung beigefügter Schriftsatz der Rechtsanwältin ... vom ......

Eine gerichtliche Entscheidung ist daher unumgänglich.

Vorsorglich wird zudem beantragt, der Antragsgegnerin keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und somit auch keinen Rechtsbeistand beizuordnen.

Begründung:

1. Durch ihr außergerichtliches Verhalten hat die Antragsgegnerin das gerichtliche Verfahren schuldhaft verursacht.
2. Es ist der Antragsgegnerin unschwer möglich, die beantragten Auskünfte zu erteilen.
3. Für das Verfahren besteht kein Anwaltszwang.
4. Da der Antragsteller auf einen eigenen Rechtsbeistand verzichtet, ist der Antragsgegnerin auch aus Gründen der "Waffengleichheit" ebenfalls kein Rechtsbeistand beizuordnen.

UNTERSCHRIFT ANTRAGSTELLER

Zweifache Abschriften anbei

PS: Wer sich seine Erfolgsaussichten reduzieren möchte, schreibt "RAttin" rein.  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 18:24
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @egalo (& @all)

zunächst einmal tausend Dank für das wirklich exzellente Schreiben, so meine Meinung.
Habe tatsächlich nur in einem Punkt etwas Bauchweh: sollte die Androhung von Zwangsgeld wirklich als Zahl definiert sein, oder wäre es nicht besser(?) die Höhe dem Gericht zu überlassen mmhhh?
Wegen der VkH: die KM verdient mit ziemlicher Sicherheit jenseits  € 3500,-, den Punkt trotzdem so lassen?(wonach richtet sich eigentlich in solchen Fällen die Entscheidung bezüglich VKH?)

Was die unterschiedlichen Paragrafen betrifft:
Ich hatte mich ja schon mal zu Anfang des Threads um rechtliche Aufklärung bemüht und im Verlauf dann auch mal das eine oder andere als Link bzw. Direktzitat hierherkopiert...

Aktuell habe ich mich auf folgendes Textwerk gestützt (und hier wird vornehmlich vom ³1686 ausgegangen- mmmhhh??):

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=142511&spid=1290&spk=1288&sfk=30


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 19:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Rechtsgrundlage für Schulbescheinigungen ist m.E. 1618a. Jedenfalls gibts die Bescheinigungen nicht auf dem Wege des 1686, da unterhaltsrechtlicher Natur. Also dabei Anwaltszwang.

ENTWURF (Feinabstimmung von der Insel  😉 )

Absender Ort, Datum

Amtsgericht
- Familiengericht -
... ... ...

......

Auskunft gemäß § 1686 BGB über die persönlichen Verhältnisse des minderjährigen Kindes Vorname Name, geboren am ..........., wohnhaft bei der Antragsgegnerin

??????  Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 19:21
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Statt der Schulbescheinigung verlange doch das letzte Halbjahreszeugnis (= Nachweis über die schulische Entwicklung). Im Ergebnis wird Deine Frage dadurch beantwortet.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 19:30




(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Was versteht ihr denn hinsichtlich der §§ nicht?
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse = 1686. Darum geht es doch hier. 1686 beinhaltet Schulzeugnisse, aber keine separaten Schulbescheinigungen.

Wegen der VkH: die KM verdient mit ziemlicher Sicherheit jenseits  € 3500,-, den Punkt trotzdem so lassen?(wonach richtet sich eigentlich in solchen Fällen die Entscheidung bezüglich VKH?)

Wusste nicht, dass sie so gut verdient. Dann lass den Schluss des Entwurfs mit der VKH ganz weg.

Habe tatsächlich nur in einem Punkt etwas Bauchweh: sollte die Androhung von Zwangsgeld wirklich als Zahl definiert sein, oder wäre es nicht esser(?) die Höhe dem Gericht zu überlassen mmhhh?

Gerade weil die Mutter so gut verdient, sollte das Zwangsgeld im Antrag beziffert werden. Das Gericht entscheidet sowieso allein über die Höhe, wenn es die Androhung von Zwangsgeld für angebracht hält. Kann sein, dass sie gar kein Zwangsgeld oder nur 500 Euro androhen. Sollte die Mutter sich in ihrer Stellungnahme ans Gericht nach wie vor als besonders hartnäckig erweisen, könnte das Gericht sogar noch weitaus mehr androhen. Ich habe eine unveröffentlichte OLG-Entscheidung zum Umgang vorliegen (12 Jahre her), da wurde neben Umgang zusätzlich ein umfangreiches Auskunftsrecht zugesprochen (sogar alle 3 Monate), mit 25.000 Euro (!) Zwangsgeldandrohung. Kurios ist dabei, dass der Vater weder die Auskunft selbst noch das Zwangsgeld dafür beantragt hatte.  :exclam:


AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 20:07
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

die KM verdient mit ziemlicher Sicherheit jenseits  € 3500,-

Und KV? Mal an beiderseitige Barunterhaltspflicht gedacht?


AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 21:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

warum keine Schulbescheinigungen? Schliesslich kann Kind ja das Gymnasium A oder das Gymnasium B besuchen, die Fachoberschule, die Gesamtschule, die Waldorfschule, die ....
Warum ist damit notwendigerweise eine Unterhaltsfrage verbunden? Kind ist minderjährig.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 23:43
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @egalo &  @all

[...]
Wusste nicht, dass sie so gut verdient. Dann lass den Schluss des Entwurfs mit der VKH ganz weg.
[...]

und

Und KV? Mal an beiderseitige Barunterhaltspflicht gedacht?

der KV = ich liegt im Netto analog zur KM bei ca 3500,- Netto
Was willst Du (mir?) damit sagen? Irgendwie stehe ich da auf dem Schlauch - zumindest im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auskunftsklage :question:

Habe den Schriftsatz von Dir @egalo 1:1 übernommen (Personalien usw. eingesetzt)
Auf den VKH- Zusatz werde ich verzichten. Morgen geht er dann per Einschreiber raus.

Ansonsten zunächst tausend Dank an Dich und den Mitforianern für Ihre Hilfe....


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2017 00:23
(@inselreif)
Moderator

In Sachen

Antragsteller:
Vorname Name, Straße, PLZ Ort -Antragsteller-

./.

Antragsgegnerin:
Vorname Name, Straße, PLZ Ort -Antragsgegnerin-

........

Es wird beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Antragsgegnerin wird ist verpflichtet, dem Antragsteller schriftlich Auskunft zu erteilen über den Gesundheitszustand des Kindes Vorname Name.
2. Die Antragsgegnerin wird ist verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Vorlage aller Schulzeugnisse ab Schuljahr ... des Kindes Vorname Name.
3. Die Antragsgegnerin wird ist verpflichtet, dem Antragsteller zukünftig Auskunft zu erteilen durch Vorlage aller zukünftigen Schulzeugnisse des Kindes Vorname Name, jeweils spätestens 2 Wochen nach Zeugnisausgabe. (Anmerkung: Gerichtlich wird meist halbjährliche Auskunft entschieden.)
4. Die Antragsgegnerin wird ist verpflichtet, dem Antragsteller schriftliche Auskunft zu erteilen über die aktuellen Planungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des Kindes Vorname Name, einschließlich der Bewerbungsbemühungen.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft (Anm: bei der Androhung darf man in die Vollen gehen, die Festsetzung ist entscheidend) angedroht.
6. Der Antragsgegnerin werden die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.(Anm: über die Verfahrenskosten wird ohne Antrag von Amts wegen entschieden, s.u.)

...........

Der Rechtsbeistand der Die (Anm: die RA'in handelt namens der AG'in)Antragsgegnerin hat die Erteilung der Auskünfte verweigert.

Beweis: In Ablichtung beigefügter Schriftsatz der Rechtsanwältin ... vom ......

Eine gerichtliche Entscheidung ist daher unumgänglichgeboten.
Die Antragsgegnerin hat die aussergerichtliche Aufforderung zur Auskunft verweigert, es entspricht auch unter diesem Gesichtspunkt der Billigkeit, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Vorsorglich wird zudem beantragt, der Antragsgegnerin keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und somit auch keinen Rechtsbeistand beizuordnen. (Anm: macht man niemalsnienicht - faktisch ist man natürlich durch die VKH des Gegners im Nachteil, rechtlich nicht, das wird nur als Nachkarten ausgelegt)

UNTERSCHRIFT ANTRAGSTELLER

Zweifache Abschriften sowie eine Abschrift für das Jugendamt in Musterstadt anbei

warum keine Schulbescheinigungen? Schliesslich kann Kind ja das Gymnasium A oder das Gymnasium B besuchen, die Fachoberschule, die Gesamtschule, die Waldorfschule, die ....

Dann wäre der Antrag "Auskunft über die besuchte Schule zu erteilen und diese zu belegen"

Morgen geht er dann per Einschreiber raus.

Spar Dir das Geld, gegen Vermöselei bei Gericht hilft auch das Einschreiben nichts.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 01:39
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

@Kakadu59

Bau bitte die Änderungen von Inselreif ein. Ich hatte den Entwurf auf die Schnelle aus meiner Erinnerung (lang ist's her) gebastelt.

Dass du mit der Auskunft auch unterhaltsrechtliche Interessen verfolgst ist für mich nachvollziehbar, aber das sollte im gerichtlichen Verfahren "1686" in keinster Weise zum Ausdruck kommen... 😉

Meine Nachfrage nach deinem Einkommen hatte übrigens einen ganz anderen Zweck. Nämlich eine evtl. beiderseitige Barunterhaltspflicht zu prüfen. Ist aber aufgrund deiner Antwort zur Höhe deines Einkommens uninteressant geworden. Du verdienst zu viel. Immer wenn ich was von hohem Einkommen des betreuenden Elternteils lese, gehen bei mir die Lampen an und dann frage ich nach. 

@Susi64

Aus den Zeugnissen geht doch auch die Schule hervor.

Und ja, zweifellos besteht ein Anspruch auf eine Schulbescheinigung. Nach wie vor bin ich aber fest davon überzeugt, dass dies nicht zum "Leistungsumfang" des 1686 zählt. Auch "dein Online-Anwalt" schreibt nur was von Zeugnissen. Auf den Link verzichte ich gern.  :exclam:

Schau dir mal die Informationen des Jugendamts München zur unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht bei minderjährigen Kindern an. Dabei besteht ein Anspruch auf die Schulbescheiniung. Aber erst ab 15, also wohl erst ab Ende der Schulpflicht. Die vollständigen Informationen aus München dürfen aber nur Sorgeberechtigte lesen, also alle anderen dürfen diesen Link jetzt nicht klicken.  😉

Wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach dem 15. Geburtstag noch die Schule besucht und deshalb über kein eigenes Einkommen verfügt, so hat es diesen Schulbesuch durch Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung nachzuweisen.


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 10:24
(@inselreif)
Moderator

noch eine kleine Ergänzung: schreib bitte "bis zu 25.000,-". Das ist mir heute Nacht im Zug durch die Lappen gegangen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 10:49
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Der Unterhaltsanspruch meiner 17-jährigen Tochter(wird im Jan. 18) wurde im Zuge der Einkommensabfrage mit einer Schulbescheinigungskopie aus 08/2016 belegt(?)
Die Schulbescheinigung ist bis zum 31.07.2017 ausgestellt (gültig).

Ich habe dann (wiederholt -siehe Anfang des Threads) mit Fristsetzung (29.04.2017) nach einer aktuellen(!) Schulbescheinigung, Zeugnissen und dem weiteren schulische bzw. beruflichen Werdegang gefragt, da ja unsere Tochter nach Beendigung des Schuljahres das Abitur in der Tasche haben sollte.
Diese Infos wurden mir erneut und wiederholt kategorisch verweigert.

Aktuell ist es so, das die Schulbescheinigung, welche mir im Februar 2017 präsentiert wurde zu diesem Zeitpunkt schon ein halbes Jahr alt war (Ausstellungsdatum 25.08.2016)
Ich habe also eine aktuelle Schulbescheinigung nachgefordert (weil ich eben nicht finde, dass diese vorgelegte aktuell ist) und eben auch noch aktuelle Zeugnisse. Nebenbei habe ich angefragt, wie es schulisch und/ oder beruflich weitergehen wird.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass Töchting studieren möchte.

Hier wird sehr deutlich wie wichtig eine rechtzeitige Auskunft nach 1686 nebenbei auch unterhaltsrechtlich sein kann. Deshalb sollte man auch mal nebenbei unterhaltsrechtlich diskutieren.  😉

Denn wer weiß schon, wann das AG über 1686 entscheidet. Möglicherweise geht das noch zum OLG. Das Kind ist bald volljährig...

Wann ist denn in der Gegend eigentlich "Abizeit"?

Und der Titel? Eine Urkunde? Befristet?


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 13:00
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
es existiert ein Titel aus 2008.
Leider unbefristet, allerdings auf 115% DDT (abzüglich 77,-€ hälftiges Kindergeld) ausgestellt.
Aktuell zahle ich ja 128% gemäß DDT, zuzüglich einer Hochstufung, da nur für ein Kind Unterhalt.
Das entspricht aktuell 530,-€ Zahlbetrag.
Also schon ganz ordentlich.
Momentan gehe ich davon aus, das ich mit Volljährigkeit von Töchting, bei nichtherausgabe des Titels den Zahlbetrag gefahrlos (?) auf eben diese 115%  absenken kann/ könnte.
Die aktuellen Zahlbeträge wurden titulierungstechnisch nicht nacherfasst.

ABI-Zeit:
Betrifft Bundesland Hessen,
OLG Frankfurt/ M.


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2017 14:02
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Die aktuellen Zahlbeträge wurden titulierungstechnisch nicht nacherfasst.

Hat die Anwältin geschlampt?  🙂

Sollte die Mutter das Auskunftsverfahren (1686) bis zum OLG treiben (wovon man wohl ausgehen kann), wird Kakadu vor Volljährigkeit des Kindes diese Auskünfte nicht erhalten. Muss man aber abwarten. Dann bliebe vorerst unklar, was das Kind nach dem Abi plant. Es hat zwar nach dem Abi eine Erholungsphase, in der weiterhin Unterhalt zu zahlen ist, aber wenn es dann Einkünfte erzielt, hat es darüber unaufgefordert zu informieren. Von daher ist nix mit Entreicherung.

Im August würde ich eine neue Schulbescheingung verlangen. Mal sehen, was dann kommt.

Im Oktober würde ich die Unterhaltsabänderung aufgrund bevorstehender Volljährigkeit anleiern (Zustellung an die Mutter), also auch mit Auskünften von der Mutter und dem ganzen anderen Gedöns (Kontoverbindung des Kindes wird auch erfragt). Wohlwissend, dass ich das zu dem Zeitpunkt noch nicht durchsetzen kann. Im Januar nochmals die 530 Euro zahlen. Wenn sich bis zum 18. Geburtstag nichts in Sachen Abänderung getan hat, bekäme das Kind von mir kurz darauf mein Abänderungsbegehren zugestellt (Kontoverbindung wird nochmals erfragt). Es muss dann seine Unterhaltsbedürftigkeit nachweisen (mit allem, was dazugehört). In dem Schreiben wird auch angekündigt, dass die Zahlungen ab Februar und bis zur endgültigen Klärung als Darlehen (siehe BGH-Darlehenslösung) erfolgen, allerdings nur noch in titulierter Höhe. Das dürften gem. OLG Celle 337 Euro (529-192) sein, nach aktuellem Stand der DT. Wird dann wieder nicht reagiert, kommt der gerichtliche Abänderungsantrag, geschrieben von meinem netten Anwalt, mit dem ich sehr gute Erfahrungen gemacht habe.  @Inselreif: Ich wette eine Kiste BECK´S, dass ich durch 243 FamFG max. 10% der Kosten aufgebrummt bekomme, egal wie das Unterhaltsabänderungsverfahren endet.  😉

Was ich jetzt nicht weiß, ist der Unterhaltsbedarf, den dieses Kind ab Volljährigkeit hat, wenn es studiert und noch bei der Mutter lebt. Die zusammengerechneten Einkommen der Eltern liegen wohl über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle. Konkrete Bedarfsberechnung?


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 17:53




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