Auf Titulierung bis...
 
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Auf Titulierung bis Volljährigkeit bestehen ? Bitte um schnelle Antwort !

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(@carleonne)
Schon was gesagt Registriert

Hallo !

Schreiben vom JA erhalten " ...eine Urkunde über den Unterhalt können Sie hier im Jugendamt aufnehmen lassen. "
Für mich kein Problem, das Angebot nehme ich gern an.  JA angerufen gebeten diese bis zur Volljährigkeit des Kindes zu befristen.
Die nette Dame vom JA, sie war wirklich nett :=) schien verwundert zu sein, dass ich auf die Befristung bestehe.
Nehme an sie wird die Befristung ablehnen. Meiner Meinung nach ist es unlogisch den Unterhalt über das 18 LJ zu titulieren.
Da ab Volljährigkeit des Kindes auch die Kindesmutter unterhaltspflichtig ist und das Kindergeld zu 100 % dem Kind zusteht.
Der Beistand ist für 18 + Jährige ohnehin nicht zuständig. Vielleicht bin ich einfach zu blöd das zu verstehen.
Wenn das JA die Befristung ablehnt, kann ich vermutlich zum Notar gehen doch da der Beistand nun mal eingeschaltet ist
wird es abgelehnt. Ich brauche die Titulierung so schnell wie möglich, da ich den Kindesumgang einklage.
Kein Kontakt zu KM, ich störe nur sie hat meine Vaterschaftsanerkennung nach einem Jahr ! anerkannt, wegen SGB 2 Bezügen.
Denke das sagt Alles, doch was soll ich tun ? Die blöde unbefristete Titulierung unterzeichnen und in 17 Jahren auf Änderung klagen ?

LG Carleonne

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2014 00:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Theoretisch entscheidest du, was du titulieren möchtest und das JA hat das dann genau so zu beurkunden.
Wenn ihr das dann nicht passt, kann sie dich ja verklagen.

Dumm nur, wenn sie sich trotzdem nicht macht.
Du kannst dann versuchen, über ihren Vorgesetzten etwas zu erreichen aber die sind meistens keinen Deut besser.
Du kannst auch gleich zum Notar gehen aber das kann dauern.
Vor Allem, weil der Notar dafür nur ca. 20,-€ nehmen darf und er dem deswegen sicher keine hohe Priorität einräumt.

Ich würde mit einem Zeugen zum JA gehen und die gewünschte Titulierung erbitten.
Wenn sie abgelehnt wird, um schriftliche Ablehnung und Begründung bitten.
Wenn sie auch das verweigert, den Vorgesetzten rufen.
Wenn der sich auch weigert, zusammen mit dem Zeugen Tat, Hergang, Uhrzeit und Beteiligte aufschreiben.
Vielleicht bewirkt das was.
Zumindest kannst du das dann vor Gericht vorzeigen, wenn du gefragt wirst, warum die keinen Titel erstellt hast.
Ob dir das viel nützt ist aber auch offen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 00:16
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

Für mich kein Problem, das Angebot nehme ich gern an.  JA angerufen gebeten diese bis zur Volljährigkeit des Kindes zu befristen.
Die nette Dame vom JA, sie war wirklich nett :=) schien verwundert zu sein, dass ich auf die Befristung bestehe.
Nehme an sie wird die Befristung ablehnen.

Das darf sie nicht. In diesem Rahmen ist sie nichts anderes als ein billigerer Notar.Sie muss beurkunden was du drin stehen haben willst. Also nicht bange machen lassen.

Meiner Meinung nach ist es unlogisch den Unterhalt über das 18 LJ zu titulieren.
Da ab Volljährigkeit des Kindes auch die Kindesmutter unterhaltspflichtig ist und das Kindergeld zu 100 % dem Kind zusteht.

Ja durchaus unlogisch, wobei ja schon vorher der KU sinken kann, wenn das Kind bereits mit 16 eine Ausbilung macht. Aber Begrenzung auf 18 ist vernünftig.

Der Beistand ist für 18 + Jährige ohnehin nicht zuständig. Vielleicht bin ich einfach zu blöd das zu verstehen.

Jein. Die Beistandschaft endet, aber das JA darf junge Erwachsene bis 21 durchaus noch beraten und ihnen bei der Durchsetzungvon Unterhaltsansprüchen höflich unterstützen.

Wenn das JA die Befristung ablehnt, kann ich vermutlich zum Notar gehen doch da der Beistand nun mal eingeschaltet ist
wird es abgelehnt.

Natürlich kannst du zum Notar gehen. Wichtig ist nur, das du den vollstreckbaren Titel nachweislich der KM aushändigst und das dem JA nachweist.

Ich brauche die Titulierung so schnell wie möglich, da ich den Kindesumgang einklage.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 00:16
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Carleonne,

das JA muss das titulieren, was du ihnen vorgibst. Argumentier halt, dass sich bei Volljährigkeit die Zuständigkeiten ändern und die KM auch unterhaltspflichtig wird  😉

Hier bei uns ist der beurkundende Mitarbeiter des JAs froh gewesen, dass man Mann genau wusste, was er beurkunden lassen wollte, inklusive Befristung auf Volljährigkeit. Er hat sich sogar bei meinem Mann beklagt, dass viele kommen, eine Urkunde wollen und gar nicht wissen, was in der Urkunde drin stehen soll.

Von daher: nicht bange machen lassen!

LG eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 00:45
(@carleonne)
Schon was gesagt Registriert

Danke Beppo zur Kentniss genommem !
Tina " Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun." Indirekt schon.
Ohne Unterhaltstitel keine Prozesskostenhilfehilfe, falls ich mich irre bitte um Belehrung .

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2014 00:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da liefere ich gerne die Belehrung:

VKH hat nur was mit dem verfügbaren Einkommen zu tun.

Wobei du insofern Recht hast, wenn dein Einkommen erst durch Titulierung des KU niedrig genug für VKH ist.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 01:04
(@carleonne)
Schon was gesagt Registriert

was bedeutet VKH ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2014 01:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Verfahrenskostenhilfe.
Das Familienrecht ist 2009 dadurch verbessert worden, dass die PKH in VKH umbenannt wurde.
Soll niemand sagen, es ginge nicht vorwärts!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 01:15
(@carleonne)
Schon was gesagt Registriert

Frage zurückgenommen dank Google :=)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2014 01:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Das Schreiben kam von der Beistandschaft des Kindes, welches dessen Interessen zu vertreten hat. Natürlich will diese (Adrressat Deines Rückrufs) keine Befristung. Titulieren wirst Du aber bei der Notarstelle das JA, welches i.d.R. auch durch eine andere Person (Beurkundungsperson) besetzt ist. Deine Forderung, die Urkunde zu befristen, hast Du einfach an die völlig falsche "amtliche" Person gerichtet. Unterscheide daher zw. Beistandschaft und notarielle Beglaubigungsstelle beim JA. Erst bei letzterem kannst Du die Befristung durchsetzen - eine Verweigerung würde den Grundsätzen (da legales Geschäft) eines Notars zuwiderlaufen = Beschwerde beim zuständigen Disziplinargericht für Notare beim entsprechenden OLG.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 02:02




(@carleonne)
Schon was gesagt Registriert

Danke Euch  ! Oldie @ Den Unterschied zwischen Beistand und Beurkundungsperson habe ich nicht bedacht. Habe zwar nachgefragt wer den Titel erstellt ......
Aber solange ich nichts schriftlich habe möchte ich dazu nichts schreiben. Werde es morgen berichten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2014 01:19
(@carleonne)
Schon was gesagt Registriert

geklappt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2014 14:32
(@the-poooh)
Zeigt sich öfters Registriert

:applaus2:

Aber die Unterhaltshöhe wurde nicht hier geprüft, oder?

Carleone verpflichtet sich bis in 17 Jahren monatlich xxx% der DDT Stufe X zu zahlen?

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2014 16:38
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Carleone verpflichtet sich bis in 17 Jahren monatlich xxx% der DDT Stufe X zu zahlen?

Was ist, wenn sich das Einkommen in der langen Zeit maßgeblich ändert?

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2014 16:45
(@carleonne)
Schon was gesagt Registriert

Poooh die Unterhaltshöhe wurde hier nicht geprüft. Ist auf 100 % tituliert.
Gardo ich verstehe den Sinn Deiner Frage nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2014 17:16
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Gardo ich verstehe den Sinn Deiner Frage nicht.

Wenn z.B. 120% auf 17 Jahre tituliert worden wären und Dein Einkommen würde sich in diesen Jahren wesentlich ändern wären diese 120% (2701 bis 3100 Euro) nicht mehr angemessen.

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2014 17:21
(@carleonne)
Schon was gesagt Registriert

100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 1. Altersstufe.
100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 2. Altersstufe.
100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2014 17:31
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 1. Altersstufe.
100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 2. Altersstufe.
100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe.

Wenn Du nun aber aufgrund einer ziemlichen Karrieresprungs in ein paar Jahren weit mehr als 1500 Euro Nettoeinkommen hättest wären 100% nicht mehr angemessen.
Analog bei >100% Titulierung und Du würdest unerwartet zum Sozialfall werden.

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2014 10:22
(@Inselreif)

Was ist, wenn sich das Einkommen in der langen Zeit maßgeblich ändert?

Dann ist der Titel abzuändern, § 239 I FamFG.
Die Tatsache, dass sich vielleicht irgendwann etwas ändern könnte, rechtfertigt keine kürzere Befristung des Titels.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2014 11:17
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die Tatsache, dass sich vielleicht irgendwann etwas ändern könnte, rechtfertigt keine kürzere Befristung des Titels.

natürlich nicht. Schliesslich ist KEIN Arbeitnehmer weiter als 12 Monate von der Arbeitslosigkeit entfernt. Und kein Mensch weiter als einen Tag von einem Unfall oder einer Krankheit, die seine Leistungsfähigkeit massiv einschränken. Aber das wird beurteilt, wenn der Fall eintritt; nicht als Eventualität im Voraus.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2014 14:44




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