OLG Brandenburg: Alleiniges Sorgerecht, Kindeswohl, Bindungstoleranz, Erwerbstätigkeit

OLG Brandenburg: Alleiniges Sorgerecht, Kindeswohl, Bindungstoleranz, Erwerbstätigkeit

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 – Az.: 20 F 213/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für ihre Tochter L… K…. Diese ist aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen. Für das Kind haben die Kindeseltern mit Jugendamtsurkunde vom 19.04.07 eine gemeinsame Sorgeerklärung gem. § 1626 a BGB abgegeben.

Der am ….04.1980 geborene Kindesvater hat nach einem Realschulabschluss eine Lehre im elterlichen Schlosserbetrieb absolviert, war danach arbeitslos und verpflichtete sich als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Die am ….09.1985 geborene Kindesmutter besitzt einen Sonderschulabschluss und keine Berufsausbildung. Sie ist Legasthenikerin. Zu ihrem leiblichen Vater hat sie keinen Kontakt; die Mutter hat aus der Ehe mit dem Stiefvater mehrere weitere Kinder. Diese Familie lebt in Nö…. Der Kindesvater war zu seiner Bundeswehrzeit in H… stationiert; die Kindeseltern lernten sich in G… kennen. Nach der Geburt L…s am ….06.2004 lebte die Familie zunächst in der Umgebung von G…. Das Dienstverhältnis des Kindesvaters zur Bundeswehr wurde im Jahr 2004 vorzeitig beendet. Hintergrund war der Vorwurf des Missbrauchs von Drogen.

Ende 2004 zog die Familie nach K…, wo sie auf einem Grundstück der Eltern des Kindesvaters, die dort ebenfalls wohnen, eine Zweizimmerwohnung bezog. Im Untergeschoss desselben Hauses wohnt weiter die Großmutter des Kindesvaters. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit absolvierte der Kindesvater einen Lehrgang als Webdesigner und ist inzwischen als Arbeitnehmer im elterlichen Betrieb, den er später zu übernehmen hofft, beschäftigt.

Die Kindesmutter hat vor und nach der Übersiedlung nach K… verschiedene gering entlohnte Tätigkeiten ausgeführt und im Herbst 2006 eine Ausbildung als Beiköchin in Gu… begonnen, die im Internatsbetrieb durchgeführt wurde. Die Versorgung L…s sowohl in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit ihrer Eltern als auch generell wurde zu großen Teilen von der Urgroßmutter und den Großeltern väterlicherseits geleistet. Im Übrigen streiten die Kindeseltern darüber, welche Versorgungs- und Erziehungsanteile sie gehabt haben. L… verfügte (lediglich) im Wohnhaus der Eltern des Kindesvaters über ein Kinderzimmer, wo sie überwiegend auch übernachtete.

Im November 2007 kam es zur Trennung der Kindeseltern, wobei die Einzelheiten von ihnen abweichend dargestellt werden. Auslöser war die Erklärung der Kindesmutter, erneut schwanger zu sein, was sie auch auf Nachfrage zuvor stets verneint hatte. Schon vor dieser Erklärung hatte der Kindesvater deutlich gemacht, kein weiteres Kind zu wünschen. Ob er die Kindesmutter aus der Wohnung gewiesen hat, oder diese das Haus aus eigenem Antrieb verlassen hat, ist zwischen den Kindeseltern umstritten. Jedenfalls holte die Kindesmutter gegen den Willen des Kindesvaters und ohne dessen Wissen L… aus dem Kindergarten ab und brachte das Kind mit Unterstützung ihrer herbeigerufenen Eltern nach Nö…, zunächst in die Wohnung der Großeltern mütterlicherseits. Inzwischen lebt die Kindesmutter dort in einer eigenen Wohnung.

Vor diesem Hintergrund hat der Kindesvater mit Antragschrift vom 26.11.2007 sowohl im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wie auch zur Hauptsache zunächst die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter L… auf sich selbst begehrt. Den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda mit Beschluss vom 06.12.2007 unter Hinweis auf eine nicht erkennbare Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens hat das Amtsgericht ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten der Diplompsychologin Dr. C… S… eingeholt.

Am ….12.2007 brachte die Kindesmutter den Sohn M… zur Welt, als dessen Vater sie zunächst den Beschwerdeführer angab. In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergab sich indes, dass M… nicht vom Beschwerdeführer abstammt. Am ….12.2008 gebar die Kindesmutter eine weitere Tochter, K…, deren Vater ein dritter Mann ist.

Die Kindeseltern vereinbarten im Rahmen eines gesondert geführten Umgangsverfahrens (Az. 20 F 20/08 des Amtsgerichts Bad Liebenwerda) am 13.03.2008, dass dem Vater alle zwei Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr ein Umgangsrecht mit L… zustehen soll. Diese Umgänge, die sich von Beginn an wegen mangelnder Absprachen schwierig gestalteten, wofür sich die Kindeseltern wechselseitig die Schuld zuweisen bewältigt der Kindesvater in der Weise, dass er die jeweils 5stündige Fahrtzeit zwischen den beiden Wohnorten im PKW mit Hilfe seiner Eltern zurücklegt.

Im weiteren Verfahrensverlauf, der von einer Flut wechselseitiger Vorwürfe gekennzeichnet ist, gab die Kindesmutter an, der Kindesvater habe früher und auch heute noch Drogen konsumiert. Der Kindesvater hat dies im Verfahren zwar bestritten, gegenüber der Sachverständigen jedoch erklärt, etwa während der Dauer eines Jahres in seiner Bundeswehrzeit ca. einmal monatlich „Gras“ geraucht zu haben. Eine vom Amtsgericht daraufhin veranlasste ergänzende Beweisaufnahme in Gestalt eines Drogentests ergab seine auf den nachprüfbaren Zeitraum Oktober 2007 bis April 2008 feststellbare Abstinenz.

Die Sachverständige Dr. S… erstattete unter dem 18.12.2008 ihr schriftliches Gutachten, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Als Ergebnis ihrer Untersuchungen beschreibt die Sachverständige den Kindesvater als eine wenig eigenständige, von der Herkunftsfamilie abhängige, unreife Persönlichkeit, die wenig Verantwortungsbereitschaft und mangelnde Selbstkritik zeige, emotional labil sei sowie teilweise aggressiv und fordernd auftrete. Die Kindesmutter schildert die Sachverständige als unsichere, distanzierte und gehemmte Persönlichkeit, gleichfalls unreif und in Abhängigkeit von ihrer Herkunftsfamilie, teilweise ohne Emotionen und wenig zielstrebig. Bei L… stellte sie eine verzögerte Sprachentwicklung fest und betonte ansonsten, dass das Kind eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen habe, sich beim Vater jedoch fröhlicher zeige. In der Interaktion habe sich der Kindesvater als feinfühliger erwiesen; die Bindung L…s zu ihrer Mutter sei weniger belastbar als die zum Vater, ihr Wille ambivalent. Anders als der Vater besitze die Kindesmutter eine geringere Förderkompetenz, wogegen der Vater eine geringere Bindungstoleranz aufweise. Die Sachverständige empfahl die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und dessen Übertragung allein auf den Kindesvater.

Im Ergebnis dessen begehrte der Kindesvater erstinstanzlich zuletzt, ihm das vollständige Sorgerecht allein zu übertragen.

Auf Grund der langen Dauer der Gutachtenerstellung und angesichts des weiteren von wechselseitigen Vorwürfen geprägten Parteivorbringens, in dem auch eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen dem Kindesvater, der Kindesmutter und deren Schwester während eines Urlaubswochenendes im Rahmen der Übergabe L…s thematisiert wurde, erachtete das Amtsgericht eine Nachbegutachtung für erforderlich, die im April 2009 in der Weise erfolgte, dass die Sachverständige einen erneuten Besuch im mütterlichen Haushalt vornahm.

Von diesem erstattete die Sachverständige in der abschließenden Anhörung vor dem Amtsgericht am 23.04.2009 Bericht dahin, dass die von ihr erneut durchgeführten Tests nunmehr eine engere Bindung L…s an die Kindesmutter ergeben hätten. Im Übrigen habe sich ihre Sprachentwicklung gebessert; die Angaben der Mitarbeiterin der von L… besuchten Kita hätten ergeben, dass die Kindesmutter sich für das Kind einsetze. Auch fühle sich L… danach an ihre beiden jüngeren Halbgeschwister gebunden. Die Sachverständige empfahl nunmehr, der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Dieser Meinung schloss sich die Verfahrenspflegerin, die L… nicht noch einmal gesehen hatte, an. Das Jugendamt zeigte sich angesichts der kurzen Dauer der Veränderungen zweifelnd.

Mit am 07.05.2009 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda daraufhin das Sorgerecht für L… auf die Kindesmutter allein übertragen und dies zum einen mit der mangelnden Bindungstoleranz des Kindesvaters begründet. Die geringere Förderkompetenz der Kindesmutter falle demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Der Kontinuitätsgrundsatz spreche inzwischen für die Kindesmutter. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen die ihm am 13.05.2009 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater mit am 04.06.2009 eingegangenen Schriftsatz befristete Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit seinem Rechtsmittel erstrebt er weiterhin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für L… auf sich selbst. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Amtsgericht habe das Verhalten der Kindesmutter nicht zutreffend bewertet. Diese habe nach der Trennung zwei weitere Kinder von zwei verschiedenen Männern geboren, die nun zur Betreuung im Wesentlichen der Mutter der Kindesmutter überantwortet würden. Er selbst sei durch die falschen Angaben der Kindesmutter zu einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren und einem Drogentest gezwungen gewesen. Auch die Konflikte anlässlich seiner Umgänge mit L… seien ausschließlich von der Kindesmutter initiiert worden. Offenbar seien auch die Sachverständige und Verfahrenspflegerin ihm gegenüber voreingenommen. In der Nachbegutachtung durch die Sachverständige sei insbesondere nicht die Alltagssituation mit drei Kindern im mütterlichen Haushalt beobachtet worden, weshalb eine Geschwisterbindung gar nicht habe festgestellt werden können. Diese bestreitet der Kindesvater im Übrigen. Er meint, da L… bei der Mutter vorrangig durch Dritte betreut werde, spreche der Kontinuitätsgrundsatz für ihn. Eine andere Bewertung stelle im Ergebnis eine Belohnung der widerrechtlichen Wegnahme des Kindes durch die Mutter bei der Trennung dar. Es müsse schließlich berücksichtigt werden, dass der Kindesmutter die geistige Reife zur Erziehung des gemeinsamen Kindes fehle und sie durch die Betreuung von 3 Kleinkindern offensichtlich überfordert sei. Eine rückständige Entwicklung von L… sei bereits feststellbar, Verbesserungen seien allein auf seine – des Kindesvaters – Förderungsmaßnahmen zurückzuführen. Bei einem Belassen des Kindes bei der Kindesmutter sei zu befürchten, dass irreparable Schäden eintreten würden.

Die Kindesmutter, die die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und meint, mit dem Rechtsmittel verfolge der Kindesvater im Wesentlichen seine eigenen Interessen bzw. werde von seinen Eltern instrumentalisiert. Die Bedürfnisse des Kindes nehme der Kindesvater auch bei den Umgängen nicht hinreichend wahr. So habe er während des Sommerurlaubs, den er mit L… verbracht hat, telefonische Kontakte des Kindes mit der Kindesmutter unmöglich gemacht. Auch ansonsten erlaube er es ihr nicht, während seiner Umgänge mit dem Kind oder auch nur mit dem Kindesvater zu telefonieren.

Das Jugendamt des Landkreises E… hat in seiner Stellungnahme vom 14.07.2009 darauf hingewiesen, dass die Nachbegutachtung durch die Sachverständige in Abwesenheit der übrigen beiden Kinder zu einem fragwürdigen Ergebnis geführt und keine Klarheit gebracht habe. Eine Empfehlung hat das Jugendamt E… nicht ausgesprochen. Das Jugendamt des Landkreises N… hat in seinem Bericht vom 29.07.2009 ausgeführt, dass mehrere unangemeldete Hausbesuche bei der Kindesmutter keine Mängel zutage gebracht hätten, wohl aber eine liebevolle Geschwisterbindung L…s beobachtet werden konnte.

Mit Beschluss vom 19.08.2009 hat der Senat die bisherige Verfahrenspflegerin von ihren Verpflichtungen entbunden und nunmehr die Sozialtherapeutin U… S… zur Verfahrenspflegerin bestellt. Diese hat unter dem 01.09.2009 einen ausführlichen schriftlichen Bericht abgegeben. Im Ergebnis berichtet sie, L… scheine insgesamt altersgerecht entwickelt zu sein, Auffälligkeiten habe sie nicht feststellen können. L… sei an beide Eltern positiv gebunden und liebe ihre Eltern sowie sämtliche Großeltern. Auch an ihre Geschwister, insbesondere M…, sei sie stark gebunden. L… habe sich eindeutig für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen, wolle ihren Vater aber oft und gerne sehen. Die Verfahrenspflegerin, auf deren schriftlichen Bericht im Übrigen Bezug genommen wird, hat sich dafür ausgesprochen, der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu belassen.

Der Senat hat am 10.09.2009 sämtliche Beteiligte ausführlich angehört. In diesem Termin hat die Sachverständige Dr. S… nochmals ihr Gutachten erläutert und zu Fragen Stellung genommen.

II .

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist gem. §§ 621 e; 621 Abs. 1 Nr. 1; 517; 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für L… übertragen.

Nach § 1671 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 2 BGB kann einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen werden, wenn die Kindeseltern nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern (BGH, FamRZ 1982, 1179; 2008, 592). Angesichts der widerstreitenden Anträge der Kindeseltern und ihrer äußerst hitzigen Auseinandersetzungen, die auch vor dem Senat deutlich geworden sind, erscheint es unrealistisch anzunehmen, dass die Kindeseltern in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, zum Wohl L…s zusammen zu wirken. Es bestehen so erhebliche Spannungen zwischen den Kindeseltern, dass sie bereits zu mindestens einer handgreiflichen Auseinandersetzung geführt haben, und dies vor den Augen des Kindes anlässlich einer Abholung zum Umgang. Auch die übrigen Verfahrensbeteiligten schätzen die Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern als derart gering und ihre persönlichen Probleme als so massiv ein, dass die vollständige Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts hier geboten ist. Der Senat geht nicht davon aus, dass es ausreichend wäre, nur Teile des Sorgerechts einem Elternteil allein zu übertragen.

Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt BVerfG 31, 194; BVerfG, FamRZ 2009, 189). Bei der prognostischen Beurteilung sind die folgenden Gesichtspunkte bedeutsam, wobei die Gewichtung im konkreten Fall dem Gericht überlassen ist: Förderungsgrundsatz und Erziehungseignung, Bindungstoleranz der Eltern, Bindungen des Kindes, Kontinuitätsgrundsatz und Kindeswille (BGH, FamRZ 1985, 169; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1671 Rz.26 ff).

Der Grundsatz der Kontinuität, wobei es auf die Frage ankommt, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile innegehabt hat, und der auf der Erfahrung beruht, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für die stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines heranwachsenden Menschen ist, spricht im hier zu beurteilenden Fall zwar nicht mit großer Deutlichkeit, jedoch auf Grund der Entwicklung in der jüngsten Vergangenheit eher für die Kindesmutter. Für die ersten 5 Lebensmonate L…s vor dem Umzug der Familie nach K… haben die Beteiligten über die Betreuungssituation nichts mitgeteilt. Da der Kindesvater in dieser Zeit bei der Bundeswehr tätig war, dürfte das Baby vornehmlich von der Mutter betreut worden sein. Inwieweit auch die Großeltern (wohl mütterlicherseits) in die Betreuung einbezogen waren, kann nicht festgestellt werden. Nach dem Umzug Ende 2004 bis zur Trennung der Kindeseltern im November 2007 wurde L… offenbar nur in geringerem Umfang von den eigenen Eltern, überwiegend aber von der übrigen Familie väterlicherseits betreut. Im Übrigen waren sowohl der Kindesvater als auch – teilweise – die Kindesmutter berufstätig. Es mag sein, dass von den Kindeseltern der Kindesvater größere Anteile an der Erziehung und Betreuung L…s hatte. Zwar streiten die Kindeseltern insoweit über die Gründe hierfür, über die Tatsachen als solche jedoch nicht. Der Kindesvater wirft der Kindesmutter vor, sich für L… nicht interessiert zu haben, während diese geltend macht, von der Familie des Kindesvaters aus der Erziehung und Betreuung hinausgedrängt worden zu sein. Diese Problematik vermag der Senat nicht aufzuklären, festzuhalten ist jedoch, dass in diesem Zeitraum die Betreuung und Versorgung des Kindes überwiegend durch den väterlichen Teil der Familie geleistet worden ist. Dies hat im Übrigen auch die Sachverständige festgestellt, die im Zeitpunkt ihrer ersten Begutachtung eine weniger gefestigte Bindung zwischen Mutter und Kind festgestellt hat, im Gegensatz dazu eine sichere Bindung an den Vater.

Seit November 2007, also seit nunmehr 1 ¾ Jahren hält sich L… jedoch im mütterlichen Haushalt auf. Dort hat sie ihren Lebensmittelpunkt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kindesmutter die Betreuung L…s in größerem Umfang nicht selbst durchführt, sondern das Kind durch ihre Eltern oder Schwestern betreuen lässt. Der Kindesvater hat dies zwar wiederholt behauptet, tatsächliche Anhaltspunkte hierfür bestehen aber nicht. Das Jugendamt am Wohnsitz der Kindesmutter hat bei mehreren Hausbesuchen festgestellt, dass (sämtliche) Kinder durch die Kindesmutter selbst in ihrem Haushalt betreut werden. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Kindesmutter auch durchaus nachvollziehbar und glaubhaft zu ihrem Tagesablauf mit den Kindern berichtet. Da L… – und demnächst M… – halbtags den Kindergarten besuchen und die Befragung von Mitarbeiterinnen des Kindergartens seitens des Jugendamtes und seitens der Verfahrenspflegerin ergeben haben, dass die Kindesmutter L… dort regelmäßig hinbringt und abholt, ist davon auszugehen, dass die Angaben der Kindesmutter im Wesentlichen zutreffend sind. Auch die Verfahrenspflegerin hat sowohl schriftlich als auch mündlich eindrücklich geschildert, wie die Kindesmutter L… vom Kindergarten abholte und der weitere Tagesablauf mit den Kindern aussah, wobei sie den Eindruck hatte, das dies den üblichen Abläufen entsprach. Schließlich hat die Kindesmutter auch darauf hingewiesen, dass ihre Eltern beide berufstätig seien und damit eine umfangreiche Betreuung der Kinder durch die Großeltern tatsächlich nicht möglich erscheint. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes tatsächlich bei der Kindesmutter und nicht bei sonstigen Dritten ist. (Im Übrigen kann auch der Kindesvater nicht für sich in Anspruch nehmen, er sei in der Lage, L… „allein ohne Hilfe von Dritten“ zu betreuen. Da er berufstätig ist, ist auch er bei der Versorgung des Kindes auf die Hilfe von Dritten, nämlich seinen Eltern und der Großmutter angewiesen).

Schließlich hat die Sachverständige bei ihrer Nachbegutachtung festgestellt, dass inzwischen eine sichere Bindung zwischen Mutter und Kind besteht. Sie hat dies auch vor dem Termin nochmals unter Einbeziehung der Schilderung der Verfahrenspflegerin erläutert und bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der entsprechenden Feststellung zu zweifeln. Es liegt in der Natur der Sache, dass Bindungen innerhalb eines Zeitraumes von fast 2 Jahren im täglichen Umgang miteinander wachsen und sich festigen. Auch der Kindesvater hat diese Feststellung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, sondern darauf hingewiesen, dass dies Folge der widerrechtlichen Mitnahme des Kindes durch die Kindesmutter gewesen sei. Der Senat kann insoweit zwar nachvollziehen, dass der Kindesvater diese Umstände als „ungerecht“ empfindet, an den eingetretenen Tatsachen, nämlich der Vertiefung der Bindungen zwischen Mutter und Kind, ändert dies jedoch nichts. Die Entscheidung, die der Senat zu treffen hat, ist allein ausgerichtet am Kindeswohl, das auf Grund der tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt werden muss (vgl. auch : BVerfG, FamRZ 2009, 189).

Das Förderungsprinzip, bei dem die Frage im Mittelpunkt steht, von wem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, führt, wenn man den Blickwinkel auf die Lernförderung verengt, zu einem Übergewicht auf Seiten des Kindesvaters, bezieht man jedoch die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere die Bindungstoleranz mit ein, jedenfalls nicht zu einem Vorteil für den Kindesvater.

Der Kindesvater ist, wie die Sachverständige in ihrem ursprünglichen Gutachten ausgeführt und auch zwischenzeitlich nicht in Frage gestellt hat, von beiden Elternteilen eher in der Lage, sich intellektuell auf die Bedürfnisse des Kindes einzustellen, spielt in kindgerechter Weise mit ihm und fördert die Entwicklung L…s. Von seiner eigenen Ausbildung her und seinen Fähigkeiten ist er besser als die Kindesmutter in der Lage, L…s geistige und intellektuelle Entwicklung zu fördern. Die Kindesmutter räumt ihre Defizite insoweit auch ein. Sie hat freimütig zugestanden, Bedenken daran zu haben, L…s schulische Entwicklung selbst hinreichend begleiten zu können. Durch ihre eigene nur eingeschränkte schulische Laufbahn und die festgestellte Legasthenie dürften sich in der Tat Schwierigkeiten bei der Kindesmutter zeigen, L… angemessen selbst in schulischen Belangen zu fördern. Dass möglicherweise ein Ausgleich durch Dritte geschaffen werden kann, ist ebenfalls von Bedeutung.

Die Beteiligten sind sich zwar darüber einig, dass nach der Trennung eine sprachlich verzögerte Entwicklung L…s feststellbar war. Ob diese aber durch die Kindesmutter verursacht worden ist, kann nicht festgestellt werden. Es ist unklar geblieben, ob nicht eine sprachlich verzögerte Entwicklung schon eingetreten war, als die Kindeseltern noch zusammen lebten. Aber selbst wenn diese Verzögerung erst nach der Trennung eingetreten sein sollte, so kann sie auch auf dem Trennungserlebnis als solchem beruhen. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, das Kinder auf Grund der Trennung der Eltern unter erheblichen Leidensdruck geraten, der durch Entwicklungsverzögerungen zum Ausdruck kommen kann. Jedenfalls zwischenzeitlich kann die Entwicklungsverzögerung im Rahmen der Sprache nicht mehr festgestellt werden, wobei auch insoweit wieder unklar geblieben ist, worauf die Verbesserung tatsächlich beruht. Bei seiner Anhörung der Kindeseltern hat der Senat jedenfalls den Eindruck gewonnen, dass die Kindesmutter sich durchaus sprachlich gewandt ausdrücken kann und dem eher wortkarg erscheinenden Kindesvater insoweit nicht nachstand. L… dürfte noch eine Konzentrationsschwäche aufweisen, wobei wiederum unklar ist, worauf diese beruht. Die Verantwortung kann jedenfalls nicht allein der Kindesmutter zugeschrieben werden.

Hinsichtlich der allgemeinen Förderung der Persönlichkeitsentwicklung kann kein nennenswerter Unterschied zwischen den Kindeseltern festgestellt werden. So hat die Sachverständige auf Grund einer ausführlichen Begutachtung bei beiden Kindeseltern festgestellt, dass es sich um für ihr Alter recht unreife Persönlichkeiten handelt, die jeweils stark von ihrer Herkunftsfamilie abhängig sind. Die Erziehung des Kindes zu einem selbstbewussten, eigen bestimmten Menschen begegnet daher in der Person beider Kindeseltern gewissen Bedenken.

Im Rahmen des Förderungsprinzips ist auch die Bindungstoleranz, d. h. die Bereitschaft und die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, zu berücksichtigen. In diesem Bereich sind beim Kindesvater größere Defizite erkennbar als bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat dem Senat bei seiner Anhörung nicht vermitteln können, die Bindungen L…s an ihre Mutter, wie sie inzwischen gewachsen sind, zu akzeptieren. Er ist der Kindesmutter ausschließlich aggressiv und vorwurfsvoll gegenübergetreten und hat u. a. abfällig geäußert, er könne sich gar nicht vorstellen, warum L… „da bleiben“ wolle. Er hat sich auch nicht gescheut, damit zu drohen, wenn es beim Sorgerecht der Kindesmutter bleibe, könne er die Umgänge nicht mehr wie bisher durchführen. Verständnis für Schwierigkeiten der Kindesmutter, im umgekehrten Fall den Umgang auszuüben, da sie weder über ein Fahrzeug, noch einen Führerschein verfügt und weitere zwei kleine Kinder betreuen muss, hat der Vater nicht geäußert. Nicht nur aus dem Akteninhalt, sondern auch aus seiner Darstellung im Verfahren wird deutlich, dass der Kindesvater seine eigenen Befindlichkeiten in den Mittelpunkt rückt, so dass Bedürfnisse des Kindes in den Hintergrund treten, was den Kontakt mit der Kindesmutter und den Geschwistern angeht. Soweit sich sonstige Verfahrensbeteiligte – die Sachverständige bzw. die Verfahrenspflegerin – bei der Anhörung positiv über gewachsene Beziehungen zwischen Mutter und Kind sowie über die Betreuungssituation L…s bei ihrer Mutter geäußert haben, hat der Kindesvater dies durchgängig mit abfälligen Bemerkungen oder höhnischem Schnauben quittiert. Auf Einschätzungen Dritter hat er sich inhaltlich nicht eingelassen, sondern jeweils angemerkt, diese seien ihm gegenüber voreingenommen.

Was die mangelhafte Bindungstoleranz des Kindesvaters angeht, so hat die Sachverständige Dr. S… bereits in ihrem Ausgangsgutachten dazu Feststellungen getroffen. Insbesondere hat sie ausgeführt, der Kindesvater habe ihr gegenüber betreffend die Kindesmutter abwertende und negative Ausführungen gemacht, und zwar auch im Beisein des Kindes. Dies wird auch bestätigt durch die Verfahrenspflegerin, die mitgeteilt hat, L… habe berichtet, der Vater sage böse Sachen über die Mutter.

Anlässlich der Anhörung konnte der Kindesvater auch nicht erklären, warum er der Kindesmutter keine Telefonate während des Umgangs – auch nicht während des länger andauernden Urlaubs – gestattet. Auch insoweit äußerte sich deutlich seine mangelnde Akzeptanz der Kindesmutter als wichtige Bezugsperson für L….

Ob Schwierigkeiten hinsichtlich der Umgänge überwiegend durch den Kindesvater oder durch Provokationen seitens der Kindesmutter verursacht werden, ließ sich nicht abschließend feststellen. Die Kindeseltern machen sich insoweit gegenseitige Vorwürfe. Fest steht allerdings, dass der Kindesvater zwar für seine Familie in Anspruch nimmt, gewachsene Bindungen müssten berücksichtigt werden und täten L… gut, dass er aber andererseits die Familie der Kindesmutter vollständig ablehnt und Bindungen des Kindes zu den Großeltern mütterlicherseits und den Geschwistern der Kindesmutter als ausschließlich negativ darstellt. Nachvollziehbare Gründe dafür gibt es nicht.

Wenn sich auch nicht klären lassen wird, welchen Anteil die Kindeseltern jeweils an den Problemen bei der Umgangsausübung haben, so ist doch festzuhalten, dass die Umgänge im Wesentlichen so stattfinden, wie sie vereinbart worden sind. Außerdem hat die Verfahrenspflegerin anschaulich geschildert, dass das Verhalten L…s gegenüber der Kindesmutter und deren Reaktionen gegenüber dem Kind auf ein unbelastetes Umgehen mit dem Umgang des Kindesvaters hindeuten. L… hat auch in ihrem Zimmer ein Bild von ihrem Vater, was ebenfalls die Bindungstoleranz der Kindesmutter belegt.

Soweit der Kindesvater der Kindesmutter vorwirft, diese respektiere ihn nicht, was u. a. durch das notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsverfahren deutlich werde, mag dies zutreffen, hat jedoch keine erkennbare Auswirkung auf die Einstellung der Kindesmutter zur Bindung L…s an ihren Vater. Es konnte nicht festgestellt werden, dass etwa die Kindesmutter gegenüber L… schlecht über den Vater spricht. Das Kind selbst hat dies gegenüber der Verfahrenspflegerin jedenfalls verneint.

Aus dem gesamten Inhalt der Akten einschließlich vom Kindesvater selbst verfassten Schreiben und seinem Auftreten im Anhörungstermin ist der Senat davon überzeugt, das die Einschätzungen der Sachverständigen über seine mangelhafte Bindungstoleranz in vollem Umfang zutreffen.

Was die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes angeht, so besitzt L… emotionale feste Bindungen zu beiden Elternteilen sowie zu den Großeltern und ihren Geschwistern, insbesondere zu M…. Die vom Vater geleugnete Geschwisterbindung ist zwar nicht durch die Sachverständige begutachtet worden, die einen Umgang L…s mit ihren Geschwistern nicht beobachtet hat, jedoch durch die Verfahrenspflegerin, deren eigene Beobachtungen durch die eingeholten Auskünfte des Kindergartens sowie des Jugendamts des Landkreises N… bestätigt werden. Im Übrigen entspricht eine solche Geschwisterbindung, die insbesondere zu dem inzwischen 1 ¾ Jahre alten M… anzunehmen ist, auch gefestigten entwicklungspsychologischen Erkenntnissen. Dass eine solche Bindung nicht existiert, weil die jüngeren Kinder überwiegend von Dritten betreut würden, ist eine bloße nicht nachgewiesene Behauptung des Kindesvaters geblieben.

Dem von L… – allerdings deutlich – geäußerten Willen, ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter beibehalten zu wollen, kommt angesichts ihres geringen Alters von gerade einmal 5 Jahren zwar keine ausschlaggebende Bedeutung zu, er ist jedoch als Ausdruck einer selbst bestimmten Persönlichkeit, über die auch schon kleinere Kinder, wenn auch in geringerem Umfang verfügen, zumindest mit zu berücksichtigen. L… hat, wie der Bericht der Verfahrenspflegerin eindrucksvoll belegt und wie es auch angesichts der Tatsache, dass L… in den vergangenen fast 2 Jahren ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter hat, nicht verwundert, inzwischen eine so gefestigte Beziehung zur Kindesmutter aufgebaut, dass sie dort verbleiben möchte.

Insgesamt spricht die Abwägung aller Belange des Kindeswohls deutlich dafür, das Sorgerecht der Kindesmutter allein zu übertragen. Die vom Kindesvater ins Feld geführte angebliche Vernachlässigung des Kindes bei der Kindesmutter kann ebenso wenig festgestellt werden, wie deren behauptete völlige Überforderung mit der Erziehung von 3 Kindern. Die Befürchtung des Kindesvaters, es würden in Zukunft irreparable Schäden eintreten, weil die Kindesmutter nicht über die notwendige geistige Reife verfüge, übertreibt die Defizite der Kindesmutter erheblich, während die eigenen Defizite des Kindesvaters vernachlässigt werden. Mit der überzeugenden Darstellung der Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung einem Sorgerecht der Kindesmutter der Vorzug vor dem des Kindesvaters zu geben ist. Dabei wird keineswegs verkannt, dass vorhandene Defizite bei der Kindesmutter nicht allein durch den Hinweis auf die Möglichkeit von Fördermaßnahmen durch Dritte begegnet werden kann. Maßgeblich ist jedoch, dass angesichts solcher Fördermöglichkeiten derzeit keine Gefährdung für das Kindeswohl bei einem Verbleib bei der Kindesmutter gesehen werden kann, insbesondere auch auf Grund ihrer bereits gezeigten Bereitschaft, Hilfe durch staatliche Stellen anzunehmen. Im Übrigen ist es für die Entwicklung des Kindes am wichtigsten, dass die Bindungen und Beziehungen zur Kindesmutter sich gefestigt haben und insbesondere die Bindung zur Kindesmutter und den Geschwistern stärker einzuschätzen ist als diejenige zum Kindesvater. Eine Herausnahme des Kindes aus der mütterlichen Familie mit der Gefahr des weitgehenden Beziehungsabbruchs zur Kindesmutter würde das Kindeswohl dagegen nachhaltig schädigen. Die gesamte Würdigung aller einzubeziehenden Kriterien spricht daher maßgeblich für die Kindesmutter, weshalb ihr das Sorgerecht allein zu übertragen war.

Es bleibt zu hoffen, dass die Eltern künftig wenigstens das Umgangsrecht des Kindesvaters großzügig zu regeln in der Lage sind, wobei sie sich dringend einer fachkundigen Beratung bedienen sollten. Angesichts der für L… bedeutenden Bindung zu ihrem Vater und zu den Großeltern väterlicherseits ist es für das Kind besonders wichtig, ihren Vater und die väterliche Familie oft genug sehen zu können, ohne dass Druck auf L… ausgeübt wird. Die Kindeseltern müssen sich unter Zurückstellung ihrer Befindlichkeiten und ihrer persönlichen Schwierigkeiten der Verantwortung stellen, vernünftige Regelungen zu treffen, die weder das Kind noch den Kindesvater überfordern. Für den Kindesvater gilt insbesondere, dass dieser versuchen muss, seine Gefühle gegenüber der Kindesmutter hintanzustellen und gegenüber L… von herabsetzenden Äußerungen Abstand zu nehmen. Die Kindesmutter wird gehalten sein, etwaige Provokationen zu unterlassen und auf als provokativ empfundene Äußerungen des Kindesvaters möglichst nicht einzugehen. Der Kindesvater darf sich insbesondere – anders als seine Ankündigungen zum Umgang befürchten lassen – im Interesse des Kindes nicht zurückziehen und muss L… weiter das Gefühl geben, bei ihm ein zweites Zuhause zu haben, auch wenn die Durchführung des Umgangs angesichts der Entfernung nur unter erheblichen Belastungen möglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 30 Abs. 2 KostO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2009
9 UF 71/09

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