Hallo zusammen,
kurz zu meiner Situation: Meine 2 Söhne 4 und 7 Jahre leben in München bei der Mutter. Ich bin nach Krefeld zurückgegangen, beziehe ALG I -> 799,80€. Meine Kinder sehe ich alle 2 Monate bzw wir haben mal täglich telefoniert.......momentan ist wieder funkstille, weil meine Noch-Ehefrau sich querstellt.
Am Montag hab ich einen Antrag auf Aufstockung nach SGB II gestellt, dieser wurde heute abgelehnt!!!!! :gunman:
Begründung: 😡
Anfallende Kosten während des Umgangsrechtes können nicht zweimal geltend gemacht werden....Unterkunft hätte ich ja frei(dazu habe ich mich nie geäußert, wird einfach behauptet).....und ich hätte 155,80€ über den Regelsatz, davon könnte ich die Fahrten nach München locker bezahlen.
Was sollte ich jetzt tun? :question:
Danke schonmal :thumbup:
Einspruch einlegen.
§ 21 und 28 SGB II sagen viel dazu aus. Du kannst auch den Unterhaltstitel angeben.
A life lived in fear is a life half lived
hallo Hexesyl,
also die § verstehe ich jetzt nicht! Meine Frau und ich leben ja in Scheidung und sie erhält Leistungen........mir geht es darum, dass ich meine Kinder sehen kann, also Ticket, Unterkunft und einen Tagessatz für Lebensmittel, Ausflüge usw.
Vielleicht könntest du mir das kurz erklären.
Wie hoch ist denn dein Einkommen und wieviel Unterhalt bezahlst du?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Gibt es einen schriftlichen Bescheid und den Berechnungsbogen dazu?
Kannst du das ganze mal einscannen (Namen schwärzen), das Dokument über einen
Filehoster hochladen und hier verlinken, oder notfalls abtippen?
Problematisch ist wahrscheinlich der Krankengeld-/ALGI-Bezug. Als Aufstocker hat man ja
noch einen Erwerbstätigenfreibetrag. Kein Erwerb = Kein Freibetrag.
Bleiben als Abzugsposten bei dir noch Sozialversicherungsbeiträge, gesetzl. vorgeschr. Versicherungen
und weitere 30 Euro Versicherungspauschale.
Also ergibt sich der Bedarf aus Miete, Regelsatz v. 382 Euro und den tatsächlich
anfallenden Umgangskosten (Reisekosten, ggf. Übernachtung, kenne die Umgangsregelung nicht
im Detail). Wenn diese Aufwändungen zusammen unter deinem verbleibenden
Einkommen aus dem Krankengeld/ALG-Bezug bleiben, kannst du aufstocken.
Aber das lässt sich besser anhand des vorliegenden Bescheides nachprüfen.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Umgehend Widerspruch einlegen.
1.) Auf die Übernachtung bei einem "Bekannten" mußt du dich nicht verweisen lassen. Dazu fehlt jede Rechtsgrundlage.
Das Übernachtungsangebot ist eine freiwillige Leistung dritter, auf die du keinen Rechtsanspruch hast.
2.) Du hast auch als Erwerbsloser, durchaus mehr Anspruch als einen monatlichen Besuch:
4.4 Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 13.11.2012 - S 48 AS 1104/12
Kosten des Umgangsrechts § 21 Abs. 6 SGB II – Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Kostenübernahme für vier Besuchskontakte im Monat zum Kind. Gerade im Fall der Wahrnehmung elterlicher Umgangsrechte müssen das Grundrecht des einzelnen Kindes auf Sozialisierung beachtet werden.
3.) Deine Kinder haben Anspruch auf anteiliges Sozialgeld je Umgangstag (mehr als 12 Stunden) und Kind.
Den Kindern werden hier Einkünfte unterstellt, welche sie zu deinen Umgangszeiten nicht haben. Daher sind sie in dieser Zeit
nach SGBII bedürftig. Es sei denn, die Mutter gibt dir Geld oder Bekleidung und Nahrung für den Umgang mit. Ich gehe mal
davon aus, daß das letzte Merkmal fehlt. Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigen (hier der Mutter). Dazu müsste
man von dieser erst einmal wissen, wieviel von dem Kindergeld sie überhaupt für das Kind ausgibt.
Dazu das Urteil des Bundessozialgerichtes, Az.: B 14 AS 75/08 R v. 02.07.2009:
"Die Zurechnung des Kindergeldes auf den Bedarf des Kindes ändert aber nichts daran, dass das Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten bleibt..."
und
"Eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Kinder (Kläger zu 2 bis 4) gegen ihren Vater (in deinem Fall gegen die Mutter), die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrer Mutter (hier dem Vater) umfassen, stehen ihrem Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld für diese Zeiten nicht entgegen. § 33 Abs 1 SGB II macht deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Solche tatsächlich nicht erfüllten Unterhaltsansprüche können vom Grundsicherungsträger nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden."
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123785
Ebenso Sozialgericht Mainz mit Az. S 3 AS 312/11 v. 05.04.2013:
Meine Kurzfassung zu diesem Urteil:
Wir der Unterhaltsvorschuß, bzw. Kindergeld nicht weitergeleitet, kann es nicht dem Kind zu Zeiten der Umgangswahrnehmung als Einkommen angerechnet werden. Dem Umgangsberechtigten ist nicht zuzumuten, auf ein ein langwierigen Rechtsmittelverfahrens mit fraglichem Erfolg
zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Betreuungselternteil verwiesen zu werden (Also gerichtliche Durchsetzung der Umgangskosten
im Familenrecht).
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E9E9CA82-0BFD-40C3-B746-2CFDBCC70E47}
4.) Zum Thema 2x Umgangskosten, bzw. 2x Regelleistungen für das Kind: Die Kürzung des Regelsatzes für das Kind bei dir oder
dem Betreuungselternteil ist rechtswidrig. Diese Problematik hat das Bundessozialgericht mit seiner Konstruktion der temporären
Bedarfsgemeinschaft erkannt und hält sie für "hinnehmbar." Es gibt zwar derzeit eine konkrete Fragestellung zur "2-fachen Regelleistung
zu Umgangszeiten" an den 14. Senat des Bundessozialgerichtes, aber diese wurde noch nicht entschieden.
Sozialgericht Dresden: Az.: S 20 AS 5508/10, v. 26.03.2012
Zitat:
"Ebenso wenig, wie eine Kürzung der Regelleistung für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus wegen der dort gestellten Vollverpflegung in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a. a. O.), kann dies für die Dauer des Aufenthaltes bei dem umgangsberechtigten Elternteil der Fall sein. Dass dies dazu führt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als Mitglied zweier Bedarfsgemeinschaften insgesamt ein Höheres Sozialgeld erhält, als sich aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a. F. unmittelbar ergibt, ist als vom BSG bei der Schaffung der Rechtsfigur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft erwartetes Umsetzungsproblem der Praxis "hinzunehmen als Folge der problematischen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft" (BSG, Urteil vom 7. November 2006, a. a. O., Rn. 28). "
Die Häufigkeit der Besuche ist sicherlich hart zu verhandeln, denn die Kostengrenze bei der Sozialisierung der Trennungsfolgekosten wäre sicher auch ein Merkmal, das ein Richter am Sozialgericht beachten würde. Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung u. damit. verhandelbar (Kindeswohl). Soweit ich den Bescheid einschätzen kann, hast du es hier mit einem ausgesprochen "schwierigen Verhandlungspartner" zu tun. Du solltest dich darauf einstellen, das du für die Kinder den Anspruch ggf. einklagen mußt.
Wenn du konkret Unterstützung brauchst, einen Widerspruch zu formulieren, dann wende dich an eines der zahlreichen Erwerbslosenforen, die
dir dabei gern behilflich sind. Die Adressen kann ich dir per PN geben.
Um auf Beppo's Frage zurückzukommen: Zahlst du monatlich (auch wenn nur anteilig) Unterhalt? Damit meine ich keine Rückstände per Pfändung oder so, sondern laufenden Unterhalt.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Hallo Debugged,
danke schonmal.......aber wie formuliere ich sowas? ;( oder kann ich den Text so kopieren und modifizieren......soll ich den Widerspruch gleich an das Sozialgericht stellen oder erst an das Jobcenter......
Hast PN. Schau mal in der Navigation links unter Community und "Deine Daten".
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
also mein konto wurde schon anfang des jahres von der uvs gesperrt......miete usw wurden nicht bezahlt und kosten für rückbuchung bzw gerichtsvollzieher lagen bei ca 100,- insgesamt.......
momentan zahle ich 200,-€ an unterhalt für 2 kinder......
die uvs hat sogar beim amtsgericht einen verringerten freibetrag beantragt sprich die 800,- noch mal verringern auf 380 + 230 miete......
Die 200 Euro Unterhalt... Werden die jetzt laufend gepfändet oder überweist du diesen Betrag an die Unterhaltsvorschußkasse?
Die 799 Euro... Ist das dein ALGI-Einkommen VOR oder NACH der Unterhaltszahlung? Ich meine, da bleiben bei 800 Euro ja
so oder so nur 600 Euro über *Kopfkratz*.
Ich frage deshalb, weil auch die lfd. Unterhaltszahlungen bei der ALGII Berechnung mit berücksichtigt werden müssen. Laufende
Pfändungen aber nicht, weil es da um Rückstände geht.
Voraussetzung ist, das du einen Titel beim Jugendamt unterschrieben oder durch einen Gerichtsbeschluß einen solchen bekommen hast.
Wenn kein Titel vorliegt, wird der Unterhalt aber nicht vom Jobcenter als Aufwand anerkannt. Da du ja bereits gepfändet wurdest,
scheint es ja einen solchen Titel zu geben.
Die 200 Euro, die dann selbst monatlich als Unterhalt überweist (nicht per Pfändung abgeführt werden), sind dann auch noch vom Einkommen bei der ALGII-Berechnung abzuziehen (§11b Abs.2 Nr. 7 SGBII). Damit verblieben dir 600 Euro und damit hättest du Bei deiner Miete + Regelsatz + Vers. Pauschale + Umgangskosten auf jeden Fall Anspruch auf Grundsicherung.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Hallo debbuged,
also ich erhalte 1000,- ALG I....und der Unterhalt wird gleich von der UVS einbehalten und mir werden dann die 799,80 vom Arbeitsamt ausbezahlt.....alles ist tituliert...für beide kids
lg
also ich erhalte 1000,- ALG I....und der Unterhalt wird gleich von der UVS einbehalten und mir werden dann die 799,80 vom Arbeitsamt ausbezahlt.....alles ist tituliert...für beide kids
Gut, dann wieder zurück zu meiner Antwort in diesem Thread mit der Nr. Antwort #6 und an dieser Baustelle weiter
arbeiten.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)


