Hallo,
Scheidung ist gelaufen, meine Ex wird ausgezahlt und ich übernehme das Haus.
Frage dazu: Meine Ex wollte auf gegenseitige Unterhaltsansprüche für die Zukunft nicht schriftlich verzichten.
Da ich aber keine Lust habe, im Falle eines Sozialfalles mein Haus für meine Ex opfern zu müssen stellt sich die Frage, wie ich dies geschickt umgehen kann (Schenkung an Kinder, Übertragung an Eltern ...)
Wer kann mir Tipps geben bzw. sagen, ob überhaupt noch Ansprüche trotz Scheidung von der Ex gestellt werden können ?
Sie ging und geht arbeiten, nach Aussage meiner RA können dann so ohne weiteres keine Ansprüche mehr in Zukunft gestellt werden.
Bitte gebt mir Tipps
Besten Dank im Voraus
Andreas :phantom: :cul:
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Hallo,
solange sie arbeitet passiert Dir ja vermutlich nichts. Sollte sie ein Sozialfall werden, würde der Staat so oder so an Dich heran treten, egal was ihr notariell vereinbart. Eine Vereinbarung, die das ausschließt ist gesetzeswidrig/sittenwidrig und würde nicht beachtet werden.
Dein Haus müßtest Du aber deshalb nicht verkaufen. Außerdem wird sie ja auch ausgezahlt, das heißt, sie müßte erst ihr eigenes Vermögen verwenden, darüber hast Du dann ja einen Nachweis.
Und im Falle X würde das Amt Deinen Selbstbehalt prüfen, gucken inwieweit Du anderen zu Unterhalt verpflichtet bist, usw.
LG Lausebackesmama
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
sofern Unterhaltsansprüche nicht innerhalt einer bestimmten Frist beansprucht werden (üblicherweise ein Jahr), verfallen sie, da dann die Kette der Verpflichtung zum Unterhalt nicht fortlaufend besteht - soweit hat der Anwalt recht. Insbesondere wenn sie sich selber unterhalten kann (und damit meine ich keine Entertainmentgeschichten 🙂 ), ist eine Unterhaltsinanspruchnahme nach einer längeren Zeitspanne unbillig (siehe Urteile BGH).
Das Sozialamt / ARGE bei Hartz IV (was wahrscheinlicher ist) würde nur ein übergeleitetes Recht haben, d.h. der Rechtsanspruch der ARGE richtet sich nach dem Unterhaltsanspruch der Ex, daher würde vermutlich* dasselbe greifen wie weiter oben.
*= natürlich abhängig von den Staatsentlastungsideen der gewählten Volks"vertreter", insbesondere der zukünftigen (Ideen wie Vertreter).
Gruß, Xe
Hallo Xe,
ich dachte immer die Frist um Ansprüche auf EU zu stellen beträgt 3 Jahre ab der Scheidung?
Gruß, Romy
