Hallo in die Runde... mich interessiert das auch...und wenn ich mal fragen darf,wo ist der Unterschied zu einem unbefristeten Titel??...klar -ich muss ihn zurückfordern....mit viel Ärger und Kosten verbunden !!...beim JA sagt man mir, das ich den Titel nicht befristen kann!! die Frau ( für das Kind) hat ein Anrecht auf einen zeitlich unbefristeten Titel !! kann sie den eventuell einklagen???,wenn sie das will...und mit welchen Kosten,wenn der Titel von beiden "akzeptiert"wird...Ich hoffe ich durfte mich in diesem Thread mit einmischen...ansonsten bitte ...löschen!!
Danke schon vorab für Antworten
Sukram
@ Sukram
...beim JA sagt man mir, das ich den Titel nicht befristen kann!! die Frau ( für das Kind) hat ein Anrecht auf einen zeitlich unbefristeten Titel !!
Das ist kompletter Unsinn - frage den "Auskunftgeber" doch einfach nach einer schriftlichen Begründung hierfür - samt Benennung der Rechtsgrundlage. Er/sie wird kräftig ins Stottern kommen. Fakt ist: Der Unterhaltsberechtigte hat nur Anrecht auf einen Titel. Was drinstehst, bestimmst Du selbst; sowohl vom Betrag wie auch von der Dauer her.
Du kannst einen Titel auch bis zum 12. Lebensjahr des Kindes befristen, wenn Du das richtig findest; musst danach lediglich einen neuen zeichnen (sinnvollerweise mit einer Begrenzung auf den 18. Geburtstag) . Und Du kannst auch "5 EUR 95 pro Monat" reinschreiben - dann allerdings mit der vorhersehbaren Folge, dass die Differenz zum Regelunterhalt eingeklagt wird.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo sukram,
Ein befristeter Titel ist nur bis zum Befristungsdatum gültig. Danach verleirt er automatish seine Gültigkeit und aus ihm heraus kann keine Pfändung mehr eingeleitet werden.
Der unbefristete Titel behält seine Gültigkeit und wenn das Kind lustig ist könnte es auch mit 40 noch zum GV rennen und sagen: Pfände mal, der Typ zahlt keinen Unterhalt mehr.
beim JA sagt man mir, das ich den Titel nicht befristen kann!! die Frau ( für das Kind) hat ein Anrecht auf einen zeitlich unbefristeten Titel !!
Da irrt das JA. Das Kind bzw. der Stellvertreter des Kindes hat ein Anrecht auf einen Titel (obwohles dazu keine Gesetz gibt, sondern nur Gerichtsentscheidungen), ja. Aber wie dieser auszusehen hat, ob befristet oder nicht, ob dynamsich oder statisch hat das JA nicht zu entscheiden. Diese müssen das Titulieren, was der Unterhaltspflichtige vorgibt.
kann sie den eventuell einklagen???
Eine Titulierung kann sie einklagen, aber keine unbefristete. Wenn du beim JA oder Notar einen befristeten Titel errichten lässt und siedann trotzdem klagt fällt sie eben auf die Nase.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Danke für die Antworten
...wie sollte ich dem JA Mitarbeiter denn mal das erzählen,was ich bereit bin zu titulieren??..in etwa so...mit der Begrenzung bis zum 18.Geburtstag und so lange,wie sich xxxx in der Obhutspflicht der Mutter befindet....
Ist das so wohl in Ordnung ...gibt es da Mustertexte,wenn der JA Mitarbeiter nicht in der Lage sein sollte dieses zu formulieren...grins
Danke für weitere Hilfestellungen
Hallo.
Ich habe damals den KU-Titel befristen lassen bis zum 18. Geburtstag meiner Tochter (und zwar taggenau).
Die einzige, die sich daran gestört hat, war die liebe Exe... dem JA wars egal.
Und die Befristung bis 18 macht auch Sinn, da sich dann die Berechnung des KU vollständig ändert,
was oft zu einer geringeren Zahlung durch den KV führt!
Mustertext in etwa so:
"xxx verpflichtet sich, monatlich einen Kindesunterhalt in Höhe von yyy Euro zu bezahlen, befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des unterhaltsberechtigen Kindes."
Gruß NG
Hallo Sukram,
mein Vorschlag lautet:
Dieser Titel ist befristet bis zum TT.MM.JJJJ
Als Tag wird der letzte Tag des Monats eingesetzt, in dem das Kind seinen 18.Geburtstag hat.
(Der Unterhalt ist ja immer monatlich im Voraus zu zahlen und auch im Geburtstagsmonat vollständig und nicht etwa anteilig)
Gruß
Thorsten
Der Unterhalt ist ja immer monatlich im Voraus zu zahlen und auch im Geburtstagsmonat vollständig und nicht etwa anteilig
Das ist richtig, aber man kann ja den KU anteilig (ab dem 18. Geburtstag taggenau) aufs Konto des Kindes einzahlen.
Rein gefühlsmäßig kriegt dann wenigstens nimmer die Exe das Geld :rofl2:
Gruß NG
