Ich habe die letzten 4 Jahre pünklich und ohne Verzug den Unterhalt für meine bei ihrer Mutter lebenden Tochter gezahlt (4 Jahre alt).
Nun habe ich heute vom Jugendamt ein Formular bekommen in dem ich mein Einkommen für die letzten 12 Monate, Sparguthaben etc. nachweisen muss.
Damals habe ich noch studiert und heute Arbeite ich in einer Grosstadt wo ich eine zweite Wohnung als Zweitwohnsitz angemeldet habe. Mittlerweile habe ich einen Bausparvertrag, Riester Rentenversicherung und normale Rentenversicherung. Ausserdem habe ich ein kleines Fonds Depot.
Diese Guthaben muss ich nun in dem Formular angeben. Inwieweit werden diese Guthaben als Einkommen in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen? Kann es bei Arbeitslosigkeit sogar soweit kommen, dass ich diese Verträge auflösen muss? Ich weis ehrlich gesagt nicht was ich haben darf und was nicht!? Wer kann mir ein paar Tipps geben?
Hallo gessi2000,
soweit ich weiß zählen die Zinsen von Bausparverträgen etc. zum Einkommen - aber nur die Zinsen. Diese sind auch unterhaltsrechtlich relevant.
Musst du wirklich die Guthaben angeben oder nur die Zinsen? Ich kenne diese Formulare nicht.
Solltest du arbeitslos werden, musst du den Unterhalt in bisheriger Höhe mind. 6 Monate weiterzahlen. Arbeitslosigkeit bis zu 6 Monaten wird als "vorübergehendes Ereignis" betrachtet.
IMHO interessiert dein Vermögen nur, wenn du nicht den Mindestunterhalt zahlen kannst. Dann kann es dir auch zugemutet werden, vorhandenes Vermögen zur Sicherung des Mindestunterhaltes einzusetzen.Ansonsten dürften nur die Zinsen interessieren.
Gruß
Martin
Hallo gessi2000,
Nun habe ich heute vom Jugendamt ein Formular bekommen in dem ich mein Einkommen für die letzten 12 Monate, Sparguthaben etc. nachweisen muss.
Steht in dem Formular eine Belehrung, nach welchen Paragraphen du verpflichtet bist, diese Fragen zu beantworten? Also Einkommensnachweis für die letzen 12 Monate ist schon klar, aber Sparguthaben etc. ist doch recht ungewöhnlich...
Und wenn du einfach deine Einkommensnachweise und den Vertrag über die Riesterrente ans JA schickst und mal abwartet, ob das JA damit zufrieden ist oder ob sie nochmal nachfragen?
Gruß
eskima
Hallo,
wenn deine Ex weiss das du Sparguthaben hast wird sie nachfragen. Denn die Zinsen zählen zum einkommen.
Sophie
rehi,
bei uns gelten die Leitsätze Schleswig-Holstein, dort steht nichts von Zinsen, einzig das habe ich explizit gefunden:
10.6 Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören nicht zum Einkommen. Der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.
Gruß
eskima
Hi,
ich gehe mal von der Annahme aus, dass es sich hier um die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Übergangs eines Unterhaltsanspruches nach §91 BSHG handelt?
Du bist auskunftspflichtig bzgl. Deiner Einkommenssituation. Zum Einkommen zählt alles was Du einnimmst: also montl. Einkommen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, einmalige Zahlungen d. Arbeitgebers (z.B. Forschungszulage), Steuererstattung, Renten (z.B. Waisenrente) und sonstige Einkünfte, natürlich auch die Zinsen aus Kapitalvermögen:
Der Punkt in dem Formular heißt konkret:
Vorhandenes Vermögen (z.B. Ersparnisse - bar oder auch Konten, Wertpapiere), anschließend Angaben zur Art des Vermögens, Bank, Betrag, Zinssatz zur Zeit etc...richtig?
Du musst also Dein vorhandenes Vermögen offenlegen, bei der Berechnung d. Leistungsfähigkeit werden aber meines Wissens nach (hatte da nix anzugeben :wink:) nur die Zinsen, also der Erträge aus dem Kapitalvermögen berücksichtigt.
@ eskima
Steht in dem Formular eine Belehrung, nach welchen Paragraphen du verpflichtet bist, diese Fragen zu beantworten? Also Einkommensnachweis für die letzen 12 Monate ist schon klar, aber Sparguthaben etc. ist doch recht ungewöhnlich...
Nee, ist eigentlich ganz normal, das sind Formulare, vorhandenes Vermögen wird immer abgefragt, weil es relevant zur Ermittlung der Leistungsfähigkleit ist. Grundlage: Auskunftspflicht nach §116 des Bundessozialhilfegesetzes (Stand Sep. 2003)
LG, Mux
Moin,
deine sachlich vermutlich korrekte Antwort, mux, in allen Ehren. Ich persönlich würde Vermögenswerte nicht angeben. Egal was das Formular verlangt. Es geht schlicht weg niemanden etwas an. "Die" kommen sonst noch auf die dusselige und nicht zulässige Idee, es seien Vermögenswerte zu veräußern. Daher würde ich nur die Erträge offen legen und im Falle von Kopien, sämtliche Hinweise auf die Vermögenshöhe, Depotnummern usw. usf. schwärzen.
In Summe: Nur weil jemand etwas wissen möchte, muss ich den Wissendurst längst nicht stillen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
deep thought liegt nicht nur richtig mit seiner Meinung, sondern sie ist auch juristisch korrekt. Wenn ein Unterhaltspflichtiger regelmäßig in vereinbarter Höhe seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, so besteht nach geltender Rechtsauffassung kein Anspruch auf Auskünfte über das Vermögen.
Einkünfte aus Kapital - Zinsen etc. müssen angegeben werden, da diese unterhaltsrechtlich relevant sind. Es ist wichtig zu wissen, dass Du angesichts leerer Rentenkassen 4 % deines Bruttojahreseinkommens rentenwirksam anlegen kannst und es somit aus der Unterhaltberechnung herausfällt. Das können auch Kapitallebensversicherungen oder eine Immobilie sein, bei dem dann die Tilgung als wirksam zur Altersversorgung gewertet wird.
Ich habe gerade vor 3 Wochen ein Auskunftsbegehren erhalten, wo auch der Wunsch nach Aufdeckung der Vermögensverhältnisse geäußert wurde. Auf das SChreiben meiner Anwälting, auf welcher Rechtsgrundlage dieser Wunsch basiert war Schweigen im Walde.
Auch ist die Offenlegung unter Berücksichtigung zukünftiger PKH Anträge keine gute Idee. Denn dann ist die Kohle weg.
Gruss
rudy
Hi Deep,
In Summe: Nur weil jemand etwas wissen möchte, muss ich den Wissendurst längst nicht stillen.
Yep! Ganz meine Meinung, ich geb nur äußerst ungern persönliche Informationen raus. Nichtsdestotrotz ist das Problem, das nicht irgendwer das wissen will, sondern die Behörde im Falle des übergeleiteten Anspruchs den Unterhaltspflichtigen per Gesetz dazu verpflichten kann, Auskunft zu erteilen. Auch über die Vermögensverhältnisse. Also ist das einklagbar.
Ob das allerdings durchgezogen wird, hängt sehr von dem Engagement und den Nerven der Sachbearbeiterin ab. Ich rate hier zur Salami-Methode: Informationen zurückhaltend preisgeben, Belege anfordern lassen etc., vertrösten etc. Bei mir kamen dann irgendwann diese bösen Androhungen von Zwangsgeldern, auch Beugehaft wurde schon mal angedroht. Man kann ja zu jedem Zeitpunkt einknicken. Auf diese Weise hat bei mir die Berechnung der Leistungsfähigkeit ca. 1.5 Jahre gedauert (ich hatte ja keine Eile) und drei Sachbearbeiterinnen verschlissen (die letzte war aber echt hartnäckig, und hatte sich das wohl zur Lebensaufgabe gemacht :exclam:)
"Die" kommen sonst noch auf die dusselige und nicht zulässige Idee, es seien Vermögenswerte zu veräußern.
Na, das regelt §88 BSHG, man darf sich nicht so leicht in Bockshorn jagen lassen...
LG; Mux
Hm, rudy
deep thought liegt nicht nur richtig mit seiner Meinung, sondern sie ist auch juristisch korrekt.
§ 116 (1) (BSHG) Pflicht zur Auskunft
Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Als Nichtjurist ist das für mich eindeutig. Ob man das so macht sei dahingestellt. Aber das war ja auch nicht Deine Aussage.
Was seltsam ist, und da muss der Opener mehr Informationen liefern, warum er zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wurde. Das ist, wie erläutert, in der Regel mit einem übergeleiteten Unterhaltsanspruch verbunden. Da er KU regelmäßig zahlt, hat die Ex vielleicht ergänzende Sozialhilfe für das Kind beantragt (war bei mir so).
Auch ist die Offenlegung unter Berücksichtigung zukünftiger PKH Anträge keine gute Idee. Denn dann ist die Kohle weg.
Na, dies ist ja mal eine sehr eigensinnige Interpretation des Anspruchs auf PKH. Die Kohle is weg, weil man sich Leistungen nicht mehr erschleichen kann? Meint, mit eigenen Geld (als Vermögender) seinen Anwalt bezahlen muss? Tse, ich hoffe, ich hab das missverstanden. 😡
Gruß,
Mux
Hmmmmmmmmmmmmmmmmmm...
§ 116 (1) (BSHG) Pflicht zur Auskunft
Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
Nun gilt es zu definieren, ist UHV = Sozialhilfe? Ich denke nein. Es ist eine Ausfallleistung des Staates, die er sich vom Unterhaltsverpflichteten ggf. zurück holen kann. Der Passus "soweit die Durchführung des Gesetzes es erfordert." ist der Knackpunkt. Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen sind eben Vermögenswerte nicht relevant und daher nicht anzugeben. Mit dem Formular versucht der Staat (abermals) mehr Infos zu bekommen als ihm zustehen. Das würde ich notfalls bis zum BVerwG durchboxen.
DeepThought
*dersichnixmehrgefallenlässt(vonöffentlicherhand!)*
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
rehi,
gessi schrieb:
Ich habe die letzten 4 Jahre pünklich und ohne Verzug den Unterhalt für meine bei ihrer Mutter lebenden Tochter gezahlt (4 Jahre alt).
Da steht nix von UVG, Sozialamt oder sonstigem. Es wurde KU gezahlt und nun steht eine Neuberechnung ins Haus und bei einer Neuberechnung, ausgeführt durch das JA, sehe ich keinerlei Veranlassung, mehr als nur "Einkommen" anzugeben. 🙂
Gruß
eskima
soweit ich weiß zählen die Zinsen von Bausparverträgen etc. zum Einkommen - aber nur die Zinsen. Diese sind auch unterhaltsrechtlich relevant.
Musst du wirklich die Guthaben angeben oder nur die Zinsen? Ich kenne diese Formulare nicht.
Für Wertpapiere (Aktien, Fondsanteile, Anleihen,...) und Sparguthaben bekommst Du von der Depot-/Kontoführenden Bank jedes Jahr eine Steuerbescheinigung, da steht genau das drin, was das Finanzamt wissen darf, also die zu versteuernden Kapitalerträge, mehr nicht. Für alle anderen Ämter sollte das auch gut sein.
hallo mux,
hast Du missverstanden. Ich wurde im Rahmen eines PKH Antrages meiner Ex durch das Gericht aufgefordert, mein sich schon vor der Ehe in meinem Eigentum befindliches Motorrad zu verkaufen. Nu hab ich keins mehr.
So isses
Rudy
Hallo Rudy,
Mal Offtopic: WAS hast du gemacht?
mein sich schon vor der Ehe in meinem Eigentum befindliches Motorrad zu verkaufen. Nu hab ich keins mehr.
:schild_shit: Das Mopped verkauft? Bissu verrückt? :schild_shit:
Bei einer Trennung hat man kein Mopped zu haben, feddich. Das ist bei Papa angemeldet. Meiner hat sogar 2! Ist aber seit der Jugend nicht mehr gefahren.
:biker: Wir sollten das in die Erste Hilfe einbauen: [glow=yellow,2,500]Das liebe Mopped ist zu sichern![/glow] :biker:
Gruss,
Michael
Hi,
das weiß man doch früh genug, dass bald einer kommen und alles nehmen wird, was sich irgendwie zu Geld machen lässt.
Was sagt man also zum "Vollstrecker" ?
Bitte nehmen Sie Platz - das ist nämlich das Einzige, was Sie hier nehmen können.
Habe kein Verständnis für solche "Blauäugigkeit".
LG Jochen
Die Wahrheit kann man 1000mal erzählen, Lügner brauchen soooon Gedächtnis

