Hallo,
die Mutter meines Kindes hat nun aus trotz den Betreuungsunterhalt über ihre Anwältin eingefordert, obwohl wir uns vor ca. 2 Monaten schon mündlich geeinigt haben und ich auch überweise. Kindesunterhalt erhält sie (bzw. meine Tochter) selbstverständlich.
Liegen Erfahrungswerte vor, was durch ihre Anwältin genau angerechnet werden kann?
1. ich arbeite im Rettungsdienst 48/h Woche... teilweise Schwankungen von +/- 200 Euro pro Monat
2. zusätzlich habe ich in den Wintermonaten (lebe in einem Skigebiet) noch einen Nebenjob bei der Skiwacht. Hier ist es aber immer saisonal unterschiedlich wieviel ich arbeite. Mal 2 Monate im Kalenderjahr, mal 5 Monate.
Vor allem zu 2., ist die Nebentätigkeit überhaupt voll anrechenbar? Wie verhält es sich mit dem Rettungsdienst und den Wochenstunden? Sind irgendwelche Verpflegungsmehraufwendungen auch bei der Unterhaltsberechnung ansetzbar (12h Dienst) im Form von berufsbedingten Aufwendungen?
Ich weiß das sie ein Anrecht drauf und werde auch zahlen. Es ärgert mich aber, da wir uns schon so geeinigt hatten. Vermute sogar, dass ihre Anwältin einfach noch ihr den Flo ins Ohr setzt, alles einzuklagen, was geht... es wird ja übernommen von der Staatskasse (noch).
Ich lege meine Finanzen offen und irgendwann darauf wird wohl ja dann ein Schreiben ihrer Anwälting eintrudeln. So lange zahle ich natürlich den von uns ausgemachten Betrag weiter. Was ist aber, wenn ich beginne der Anwältin kontra zu geben bezüglich ihrer Berechnung... sie wird wohl nicht darauf reagieren, oder? Mir ist definitiv einer außergerichtliche Einigung lieber, da ich selbst mir die Kosten nicht leisten kann.
Ich sitze hier und rechne mir die nächsten 2 1/2 Jahre zurecht. Sie bezieht Elterngeld, Betreuungsunterhalt und verwendet den Kindesunterhalt ebenfalls, zum Teil jedenfalls, für sich. Ihr neuer Freund unterstützt sie auch.
Gruß,
Ralph
hi,
wichtig wäre erstmal zu wissen, wie alt das Kind ist (zumindest bezüglich des BU).
Beim KU muss der Betreuungselternteil nicht nachweisen, wofür er diesen verwendet. In der Regel fliesst der in den normalen Lebensunterhalt mit ein und finanziert Wohnung/Energie/Kleidung/Essen des Kindes mit.
Das mit der Klage ist echt doof. Welcher Richter was wie wann ansetzt ist nicht vorherzusehen.
floe
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Hallo,
Betreuungsunterhalt kann bis zum 3. Geburtstag des Kindes gefordert werden.
Dabei ist maßgeblich das Einkommen der KM vor der Schwangerschaft/Geburt des Kindes.
unterhaltsrechtlich gilt:
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts
- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr
umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel
mehrere Jahre) zu verteilen.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und
das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
Weil das Einkommen in vielen Fällen schwankt wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate genommen. Außerdem werden Steuerstattungen und ggf. Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld auf einen Monat umgelegt.
Dann wird Dein Einkommen wie beim KU bereinigt und ergibt das bereinigte Einkommen.
Die Nebentätigkeit dürfte "unzumutbar" sein:
"Unzumutbar bedeutet, dass für diese Tätigkeit keine Erwerbsobliegenheit besteht. Derjenige, der sie ausübt, ist unterhaltsrechtlich nicht gehindert, sie jederzeit zu beenden, gleichgültig, ob er Unterhaltsschuldner ist und möglicherweise
seine Leistungsfähigkeit herabsetzt oder ob er sich in der Rolle des Unterhaltsgläubigers befindet und seine Bedürftigkeit erhöht."
(siehe <a href="https://www.soldan.de/media/pdf/7f/b2/80/9783406664984_LP.pdf>siehe" hier</a>).
Dann gilt:
"7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. "
Da hier "kann" steht ist es ein weites Feld, aber Du kannst hier durchaus verhandeln. Dabei wird es auch darum gehen wieviel Du damit verdienst und wieviel Du vom BU überhaupt in der Lage bist zu zahlen.
Da Du beim BU einen Selbstbehalt von 1300 Euro hast wird zunächst vom bereinigten Einkommen der KU abgezogen (KU ist vorrangig) und dann steht alles über 1300 Euro für den BU zur Verfügung.
Beim BU wird das Elterngeld der KM angerechnet, dabei bleiben 300 Euro anrechnungsfrei, d.h. es wird das Elterngeld minus 300 Euro angerechnet.
Die genauen Angaben zu 1. und 7. findest Du in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG, ich habe hier aus den <a href="https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2018/unterhaltsleitlinien-sueddL-1-1-2018.pdf>Süddeutschen" Leitlinien</a> zitiert.
VG Susi
Danke erstmal! Meine Tochter ist 6 Monate alt, deswegen habe ich ja geschrieben, dass ich mir die kommenden 2 1/2 Jahre zurecht rechne.
Also... Bereinigtes Einkommen beläuft sich (inkl. beider Jobs aber... Habe das von der Berechnung des KU übernommen, auf knapp 1.700 Euro (KU schon abgerechnet)... Rechne ich grob noch 150 Euro ab für die Nebenbeschäftigung ab, welche ich ihr nicht schuldig sein könnte (meiner Tochter schon) 😉 komme ich auf 1550...
Minus die 1.300 Euro stehen ihr also 250 euro zu. Zur Zeit zahle ich ihr 214 Euro... Sie schuldet mir aber noch 500 euro für eine Mietkaution und 150 Euro für eine Sterilisation ihrer katze. Wir hatten uns ja deswegen erstmal für ein Jahr auf den o.g. Betrag geeinigt.
Mein Vorschlag schien ja doch in die richtige Richtung zu gehen damals.
Warscheinlich wird sie es aber einfach "vergessen" haben. Also verhandeln und erstmal ein paar Urteile lesen sowie mich tiefgehender mit der Materie auseinander setzen. Ich zahle einfach weiter. Und sollte sie dann klagen... Bitte sehr, ich habe keine Anwaltspflicht in erster Instanz beim FamG, vor allem ich zahle ja.
Doch, in Unterhaltsangelegenheiten besteht auch in der ersten Instanz Anwaltspflicht. (§114(1) FamFG)
Die Anwältin hat mir ja eine Frist gesetzt. Ich habe es einfach Mal geantwortet, da ich denke, dass bei mir eh ein einfacher Fall vorliegt und keine großartigen Berechnungen angestellt werden müssen. Keine Ehe, nur Einkommen. KU zahle ich, BU auch.
Gerne hätte ich vorab geklärt, da sie ja der KM empfiehlt, bei Nichtauskunft vor Gericht zu ziehen, wie es sich verhält mit meinen Rücklagen, welche sich auf 1.500 Euro beliefen. Diese sind komplett für die Erstausstattung für unsere Tochter und für die KM (Mietkaution, Kastration von Katzen, etc) verwendet worden.
Ebenso, dass aus dem Schreiben nicht hervor geht, wie viel ich zur Zeit zahle. Es würde ja nicht genau sein.
Zusätzlich, dass meine Nebentätigkeit nicht geschuldet ist, da ich leistungsfähig bin und die Nebenbeschäftigung starken saisonale Schwankungen hat.
Ich werde auch selbstverständlich eine genaue Aufstellung meiner berufsbedingten Aufwendungen anfügen, mit Bestätigung meines Arbeitgebers. Hier kann nämlich einiges zusammen kommen, da ich an vier Rettungswachen tätig bin und nicht verlangt werden kann, nur an einer zu arbeiten.
Der Knackpunkt ist ja, dass wir uns geeinigt hatten. Ich zahle schon. Dieses Manöver ist nur gekommen, da der Termin zur Anhörung bzgl der gemeinsamen elterlichen Sorge näher rückt und sie wohl schon mehrfach gehört hat, dass sie keine Chance hat das alleinige zu behalten.
Ich denke solange ich die Frist wahre zur Auskunft, kann ich gerne vorab noch versuchen den Rahmen etwas abzustecken. Es wird wohl um 50 Euro +/- gehen bei dem aktuell zu zahlenden Betrag. Und sollte es dazu kommen, dass ihr dann sogar weniger zusteht... Selbst schuld!
Hallo,
ja, in Unterhaltssachen besteht Anwaltspflicht.
Weiterhin beschränkt sich der BU nicht auf den laufenden Unterhalt sondern beinhaltet auch die Erstausstattung des Kindes, deshalb wirst Du Deine bereits geleisteten Zahlungen nicht mit dem BU verrechnen können.
Ansonsten drohen Anwälte gerne mit dem Gericht und wenn Du keine Auskunft erteilst, dann wird das selbstverständlich eingeklagt. Wenn Du aber Auskunft erteilst und es dann relativ klar ist, dass die Rechnung auch kaum einen anderen Betrag als den vereinbarten ergibt, dann ist der Gang vor das Familiengericht nicht gerechtfertigt.
Lass Dich nicht verrückt machen, erteile Auskunft und dann warte erst einmal die BU Forderung ab. BU muss gefordert und begründet werden. Eine Forderung "ich will xx Euro BU" bringt nichts. Es muss dargelegt werden wie sich der BU ergibt, also Einkommen vor Geburt des Kindes, Elterngeld der KM, daraus ergibt sich der Anspruch.
Deine Leistungsfähigkeit ergibt sich aus Deinem bereinigten Einkommen abzüglich KU und Deinem Selbstbehalt von 1300 Euro.
Bei der Nebentätigkeit würde ich den Durchschnitt der letzten 3 Jahre nehmen, davon die Hälfte und auf 12 Monate umgelegt. Einsteigen in die Verhandlung kannst Du auch damit, dass das Nebeneinkommen nicht berücksichtigt werden soll, aber meinen Vorschlag halte ich für angemessen.
VG Susi
Das ganze ist ja jetzt so rausgegangen von mir. Es ist halt Verhandlungssache.
Vor allem bezüglich des Kindesunterhalt habe ich ja eine Titel einrichten lassen. Dieser wurde in Stufe 2 angesetzt. Freiwillig zahle ich aber Stufe 3. Eine Höherstufung ist nicht durch das JA erfolgt. Der Titel ist dynamisch. Ich möchte aber nicht weniger zahlen an KU, werde aber wohl von der Anwältin so behandelt werde 😉
Ich erteile Auskunft, aber nicht direkt. Das die Anwältin natürlich sich alles schön rechnet für die KM ist mir klar.
Finde das ganze halt moralisch unterste Schiene von der KM. Wir einigen uns und dann trotzdem so etwas.
Hab eigentlich nach dem ganzen bla bla in meinem Schreiben darum gebeten, ob ich nicht aus ökologischen Gründen die Unterlagen nicht im PDF Format per Mail zukommen lassen kann 😉
Hallo,
anzurechnen ist immer der tatsächliche KU, allerdings ist das im Moment eher ein Nullsummenspiel. Ob Du nun mehr KU oder mehr BU zahlst ist letzlich egal.
Zu einer Einkommensauskunft an die Anwältin als Vertreterin in der KM bist Du gesetzlich verpflichtet, wenn Du dem nicht nachkommst wird das problemlos eingeklagt und die Kosten für die Anwältin und das Gericht sind Deine.
VG Susi
Ich gebe Auskunft. Mir ist aber auch eine Frist von 30 Tagen gesetzt worden. Keine Sorge, die Rechtslage ist mir schon klar.