Abzuege Unterhaltsb...
 
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Abzuege Unterhaltsberechnung

 
(@lollipop7)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich ueberlege eine neue Rentenversicherung mit monatlichem Beitrag abzuschliessen, kann ich diesen Betrag nachtraeglich mindernd
in die Unterhaltsberechnung einbringen?

vielen Dank.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2010 15:38
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Nein, nicht rückwirkend. Stichtag wäre der Monat, wo es zum Vertragsabschluss kommt. Und dann muss es auch erstmal umgesetzt werden - sprich Titelabänderung. Das wäre dann die Hürde, die es zu nehmen gilt.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2010 15:40
(@lollipop7)
Rege dabei Registriert

sagen wir mal ich schliesse die Versicherung ab Feb 2010 ab, momentan errechnet das AG den nachehelichen Unterhalt auf Basis meiner Einkuenfte in 2009.
Obwohl ich in 2009 in Stkl.3 war, wird jetzt ja auf das 2009 Gehalt die Stkl. 1 angerechnet, also muesste doch auch bei der Errechnung der Abzuege die aktuelle Situation als Grundlage genommen werden, dies geschieht ja auch mit dynamischen LVs oder mir der Erhoehung der privaten KV.

oder sehe ich das falsch?

danke nochmals


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2010 15:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

... momentan errechnet das AG den nachehelichen Unterhalt auf Basis meiner Einkuenfte in 2009.

Es wäre nett, wenn die wesentl. Umstände auch gleich mitliefern würdest. Es geht also derzeit nicht um "nachträglich", sondern um "noch gar nicht festgelegt". Und die Frage wäre eher: Wird dies noch vom AG berücksichtigt?
Ein Gericht entscheidet "nach eigenem Ermessen", was - wann - wie und ob überhaupt berücksichtigt wird. Hat es keine Ahnung, ist es sehr unwahrscheinlich, dass es einbezogen wird. Wenn es davon erfährt schaut es nach, ob es wesentlich ist für eine Meinungsfindung.

Obwohl ich in 2009 in Stkl.3 war, wird jetzt ja auf das 2009 Gehalt die Stkl. 1 angerechnet,...

Weil die StKl. 3, 4 oder 5  nunmal davon ausgehen, dass Du verheiratet bist. Dieser Zustand soll geändert werden. Dies kann (manchmal) sogar ein Gericht verstehen, welches die Scheidung vielleicht gar aussprechen soll.

Falls zurückliegende Ansprüche zwar eingefordert, aber noch nicht entschieden wurden, wird i.d.R. eine Unterscheidung vorgenommen, wieviel zu welchem Zeitpunkt an Einkommen zur Verfügung stand und für die entsprechende Zeiträume entsprechende Unterhaltsbeträge errechnet.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2010 16:03