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Abgetrennt: Unterhaltsberechnung

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das mit dem Präjudiz heißt, dass sie es anerkennt, wenn du dich auf eine Einigung einlässt.

Wenn nicht, behält sie sich aber vor, das zurück zu ziehen.
Das geht in Ordnung.

Und ein Titel über Mindest KU auch.
Solltest ihn nur bis 18 begrenzen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2010 23:16
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Hallo Beppo,

vielen Dank für die rasche Antwort!!!!!

Hätte nicht gedacht, dass die Rattin das ohne Anweisung von Ex darf!
Aber na gut:

Nen Vordruck für den Titel habe ich mir schon bei trennungsfaq.de geholt.
Lege ich morgen meinem RA (auch Notar) zur beurkundung vor.

Wollte den eigentlich auf 2 Jahre begrenzen:
...
...
..
Dies vorausgeschickt, verpflichte ich mich monatlich im Voraus, ab 01. Januar 2010 bis einschließlich 31. Dezember 2011 - und zwar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats - an mein Kind xxxxxxxxx zu Händen der Kindsmutter xxxxxxxx monatlich 225,00 Euro Kindesunterhalt zu zahlen.

Mir ist bekannt, dass meine Barunterhaltspflicht davon abhängt, dass Kind bei der Kindesmutter lebt. Sollte ich künftig Kind betreuen, erlischt meine Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt, und die Kindesmutter wird barunterhaltspflichtig, wobei sich die Höhe des von ihr in einem solchen Fall zu zahlenden Barunterhaltes dann nach ihren erzielten Einkommen und den Sätzen der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle richten.
...
...
..
Kann die Rattin nen längeren verlangen?

Gruß Vaterein...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2010 23:27
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja sie kann verlangen das ein Prozentsatz, der Abzug des hälftigen gesetzlichen KG und ein Hinweis auf die jeweils geltende DT drinsteht.

Was du das möchtest ist ein statischer Titel und die Justiz geht seit einiger Zeit davon aus, das Kindern nunmehr ein dynamischer Titel zusteht. (Und ja, auch innerhalb von 2 Jahren kann und wird sich die DT ändern)

Ob sie sich mit einer Befristung auf 2 Jahre zufrieden gibt, wäre die andere Frage. Da würde ich noch darin aufnehmen, das du vor Ablauf der 2 jahre ohne Aufforderung die Unterlagen für eine Neuberechnung einreichen wirst. Ansonsten wird  es wohl eher eine befristung bis zum 18.Lebensjahr werden.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2010 09:02
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen,

Danke für die Hilfe!

Werde das Datum zum 18. Geb. hin ändern und schauen was die RAttin dazu meint.

Werde vorher aber nochmal mit meiner Ex reden, ob das wirklich Not tut.
Die hat ja davon auch erst durch die Kopie des Schreibens an mich erfahren und konnte mit dem Begriff garnichts anfangen, bis ich es ihr erklärt habe.
Rein von der Sache her, soll mein Kind ja so einen Titel schon von mir bekommen.
Aber der fade Beigeschmack ist halt doch dabei; als ob ich irgendwann nicht für meine Tochter aufkommen wollte.
Und warum soll man jetzt schon wieder nen neuen "Nebenkriegsschauplatz" eröffnern, wenns nicht Not tut.

Könnte meine Ex Ihre RAttin davon abhalten, einen Titel von mir zu fordern?
(Dazu sei erwähnt, das meine Ex Wohngeld und Sozi für sich beantragt hat, da Sie keinen Euro TU bekommen wird.)

Schönen Tag Euch allen!!!!

Gruß Vaterein....


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2010 10:56
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin VEST,

Aber der fade Beigeschmack ist halt doch dabei; als ob ich irgendwann nicht für meine Tochter aufkommen wollte.
Und warum soll man jetzt schon wieder nen neuen "Nebenkriegsschauplatz" eröffnern, wenns nicht Not tut.

Könnte meine Ex Ihre RAttin davon abhalten, einen Titel von mir zu fordern?

der Titel ist ein "Recht" Deiner Tochter Dir gegenüber (bzw. eine Verpflichtungserklärung Deinerseits über den Unterhalt für sie); darüber sollte man eigentlich keine Diskussionen anfangen, wenn er verlangt wird. Das wäre genauso unsinnig wie Deinen Arbeitgeber zu bitten, Deine Lohn- oder Einkommensteuer nicht mehr direkt ans FA abzuführen, weil Du Deine Steuern als ehrlicher Steuerbürger persönlich beim Finanzamt abliefern möchtest und Dich durch den Arbeitgeber-Abzug diskreditiert fühlst.

Mit einer Diskussion über diese Selbstverständlichkeit wärst eher Du derjenige, der einen überflüssigen Nebenkriegsschauplatz eröffnet - und nicht die RAin Deiner Ex...

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2010 12:03
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Hallo,

nochmal kurz ne Frage, wegen meiner ETW im Trennungsjahr.

Was für eine Vergleichsmiete ist für den Wohnwert anzusetzen?

Meine ETW bei 80qm x 4,50 Euro /qm = 360,- Euro Kaltmiete
oder
eine beliebige Mietwohnung mit 2 Zimmern und ca. 250,00 Euro Kaltmiete

Ach und Trennungsjahr bedeutet so lange, bis einer von beiden den Scheidungsantrag vom Anderen erhält, oder???
Also eventuell auch länger wie 1 Jahr.....

P.s.: KU-Titel lasse ich z.Z. erstellen. Ohne weiteres Nachfragen, ob, warum, wieso, ......

Danke für Eure Hilfe.
Gruß Vaterein....


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2010 14:24
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Wenn ich die Leitlinien vom OLG Schleswig nehme, steht da folgendes:
....
...
Während des Getrenntlebens ist zunächst regelmäßig die ersparte Miete anzusetzen, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältisse angemessen wäre.....

Also muß doch eine 2 Zimmer für 250,00 kalt angerechnert werden.
Oder???


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2010 15:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi VatereinersuessenTochter

Also muß doch eine 2 Zimmer für 250,00 kalt angerechnert werden.

Ja, dies stellt den Regelfall im ersten Jahr des Getrenntlebens dar.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2010 15:36
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Danke für Deine Bestätigung meiner Annahme.
Werde das, mit Hinweis auf das OLG, den Anwälten so rübergeben.

Gruß Vaterein...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2010 17:38
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Hallo mal wieder an Alle,
🙂
Trennungsjahr ist um und Ex hat die Scheidung eingereicht.

An die Modaratoren:
Ist es okay, wenn ich im alten Posting ein paar Fragen zur aktuellen Situation stelle?

Danke für Eure Antwort.
Gruß Vaterein...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2010 20:49




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Klar mach ruhig


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2010 20:52
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

DANKE & nochmal ein *Hallo* an Alle,

Im Trennungsjahr konnte ich ja meine ETW, positiv für mich, mit in die Rechnung einbeziehen und kam um den TU herum.
Also vollen KU, aber kein TU gezahlt.
Die Gegenseite verlangt nun eine neue Berechnung und hat erstmal 401,- als TU in den Ring geworfen.

Meine Rechnung würde nun wie folgt aussehen:
(einige Sachen haben sich in den letzten Monaten  geändert, da ich nen neuen Job habe.)

Brutto: 29464,28 Euro / 2455,36 Euro
Netto:  18949,97 Euro / 1579,16 Euro

berufsbedingte Aufwendungen
bis 15% (236,87 Euro) ohne Belege, siehe Leitlinien OLG Schleswig Punkt 10.2.2
(wobei meine Arbeitsplatzbeschreibung diese Kilometer klar hergibt)
26 Tage FL - HH
  30km * 2 * 0,30 Euro * 26 Tage / 12 Monate 39,00 €
160km * 2 * 0,20 Euro * 26 Tage / 12 Monate 138,00 €
194 Tage FL - FL
3,5km * 2 * 0,30 Euro * 194 Tage / 12 Monate 34,00 €
Gesamt:  211,00 €

Wohnwert
68qm * 5,30 Euro 360,00 €
68qm lt. Teilungsvertrag ETW
5,30 Euro / qm lt. www.Immowelt.de
Gesamt: 360,00 €

priv. Altersvorsorge
bis 4% vom Bruttogehalt,  siehe BGH (XII ZR 211/02) aus 2005
Lebensversicherung                                                                   53,63 €
Abträge bei ETW / nur anteilig, da reele Ausgaben die 4% übersteigen würden  44,58 €
Gesamt: 98,21 €

priv. Altersvorsorge Kind
siehe Leitlinien OLG Schleswig Punkt 15.4
Lebensversicherung 42,36 €
Gesamt: 42,36 €

Einkommen                               1.579,16 €
Wohnvorteil                                   360,00 €
Gesamt                                               1.939,16 €

berufsbedingte Aufwendungen         -211,00 €
Hauslasten (Zinsen + anteiliges Hausgeld) -313,19 €
altersvorsorge Vater                           -98,21 €
altersvorsorge Kind                           -42,36 €
bereinigtes Einkommen                 1.274,40 €

KU                                                   -225,00 €
Zwischensumme                                        1.049,40 €

Selbstbehalt                                       -1.000,00 €
bleibt für TU                                             49,40 €

Weiterhin möchte ich eigentlich folgendes berücksichtigt wissen:
KM ist mit Kind weggezogen.
Für unsere, einvernehmlich vereinbarten, Umgangszeiten fahre ich im Jahr 7000km mit meinem Auto.
Wenn ich die mit 0,25 Euro/km rechne, bin ich schon bei 145 Euro im Monat.
Den Umgang soll ich ja eigntl aus meinem Teil des Kindergeldes finanzieren.
Bei 92 Euro bleibt dann nich viel übrig, um meinem Kind mal was zum Essen und zum Trinken zu kaufen... *zwinker* *zwinker*
Wie kann ich hier am besten auf die Anrechnung der Umgangskosten, auf meinen Selbstbehalt bzw auf den TU hinweisen?

Was sagt Ihr als Experten zu meiner Rechnung?

Gaaaanz vielen Dank schonmal vorab!
Grüße
Vatereiner....


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2010 22:30
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wurde Dir der Scheidungsantrag bereits vom Gericht zugeschickt?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2010 14:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei deiner Rechnung hast du gar keine 92,-€ halbes KG.
Du verwendest dieses Geld um EU bezahlen.

Du solltest also tatsächlich darauf bestehen, dass dir zumindest diese 92,-€ für den Umgang bleiben.
Wenn du höhere Kosten nachweisen kannst, vor Allem, wenn von KM verursacht, dann solltest du auch die geltend machen.
So wie es der BGH als Möglichkeit ganz leise angedeutet hat.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2010 14:52
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Hallo Ihr Lieben,

@ oldie:
Scheidungsantrag ist noch nicht da.
Ist jetzt nur ein Schreiben der Gegenseite, wegen Neuberechnung, da das Trennungsjahr um ist.

@ Beppo:
wie meinst Du das mit dem KG?
Ich hab ja den verringerten Zahlbetrag beim KU genommen.
Somit ist das KG ja in der Rechnung drinne.

Rechnung ansonsten so ok?

Gruß Vatereiner...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2010 15:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Genau.
Deine Ex hat ihre 92,- genommen und verfrühstückt die.

Bei dir tauchen sie aber in dem rest auf, den für den EU verwendest.
Das ist ein Taschenspielertrick der Unterhaltsmaximierer.

Du musst von deinem Netto nicht den KU-Zahlbetrag abziehen, sondern den Tabellenbetrag. Dann ist dein Resteinkommen plötzlich 92,- € niedriger.
Du must dann nur vor Gericht arguemtieren, dass du dieses Geld für den Umgang brauchst und es deswegen nicht für den EU zur Verfügung steht.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2010 16:25
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Scheidungsantrag ist noch nicht da.
Ist jetzt nur ein Schreiben der Gegenseite, wegen Neuberechnung, da das Trennungsjahr um ist.

Eben. Da deshalb die Zugewinngemeinschaft weiterhin besteht kannst Du auch sämtliche AV-Aufwendungen berücksichtigen ohne Deckelung mit 4%. Später, beim Zugewinnausgleich bzw. der Verteilung der Versorgungspunkte, würdest Du sonst ein zweites mal zur Kasse gebeten werden.

Meine Meinung ist: Solange kein Scheidungsantrag zugestellt wurde gibt es auch keine neue Rechnung. Das "Trennungsjahr" existiert weiter.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2010 16:43
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie,

im Schreiben steht, das Ex Ihre RAtin geauftragt hat, die Scheidung einzureichen.
Wie lange dauert das, bis ich dann nen Schreiben vom Gericht habe?

Nicht das ich jetzt sage: gibt keine neue Berechnung und einen Tag später habe ich das Schreiben vom Gericht im Postkasten.

Gruß Vatereiner...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2010 18:13
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Scheidungsantrag ist heute in der Post gewesen.....  :thumbup:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2010 22:08
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Ein wochenendnahes "Hallo" an Alle!

nach längere Zeit hab ich `mal wieder`ein Frage an die Profis hier.
Scheidung ist in vollem Gange.
Vorsorgeausgleich ist grade in der Berechnungsphase.

Beim Unterhalt versucht die Gegenseite immer noch EU rauszuholen.
Zahle ja den KU voll und komme dann in den SB rein. Also null,null Euro für Ex.

Nun meine Verständnisfrage:
Wird unterschieden zwischen: Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen?
Zitat aus dem OLG Leitsatz S-H
"Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um ein Stufe herauf- oder herabzustufen."

Muss ich nun KU nach Stufe 1 zahlen?
Oder werde ich um eine Stufe rauf gesetzt, weil ich meiner Ex keine Unterhalt zahle, bedingt durch den SB?

Beppo schrieb zu ähnlichem Thema schon mal:
"Warum Zeile 2?
Da du deiner Frau auch zum Unterhalt verpflichtet bist, bleibst du in Zeile 1.
Selbst dann, wenn für sie kein Geld übrig bleibt."

Nur, selbst mein Anwalt ist der Meinung ich gehe in Stufe 2......

Könnt Ihr mich schlauer machen?

Vielen Dank für Eure Antworten und Euch allen ein schönes WE! 🙂
Gruß Vatereiner...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2011 17:08




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