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Ab wann muss KU gezahlt werden?

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(@Der muede Luke)

Hallo,

wer entscheidet über den Beginn, die Höhe und die Dauer des KUs?

Doch das FG!? D. h., der Unterhaltspflichtige muss erst zahlen, wenn er vom FG dazu aufgefordert wird? Heißt im Umkehrschluss, dass weder das JA noch der RA z. B. der KM jemanden auffordern können, KU zu zahlen?! Heißt auch, dass das FG eine eigene KU-Berechnung durchführt - unabhängig von den Berechnungen der RAe?!

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank.

Gruß

DmL


Zitat
Geschrieben : 14.03.2010 19:26
(@charlie1967)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo DmL,

also im interesse deines Kindes solltest du dir von deinem Anwalt ausrechnen lassen, wieviel KU du zahlen musst, damit du es schnellstmöglich
zahlst. Du bist vom Gesetz her verpflichtet KU zu zahlen, ab wann genau weiss ich nicht, ich denke mal ab Auszug.

Wenn du deine Einkommensverhältnisse hier einstellst, rechnen dir vielleicht die Profis aus auf wieviel du kommst.

Ich bin mir nicht sicher, aber du kannst natürlich auch auf das Urteil des FG warten aber du musst KU dann auf alle Fälle rückwirkend ab Forderung zahlen, wenn ich da richtig informiert bin. Wenn du dich strickt weigerst, solltest du das Geld auf alle Fälle zurücklegen, ansonsten wirst du da stark in Verlegenheit kommen.

Gruss Charlie


AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2010 19:33
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Über die Höhe des KU entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.

Für den Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht ist entscheidend wann du entweder von der KM, dem JA oder einem RA rechtsgültig in Verzug gesetzt wurdest. Ab diesem Zeitpunkt mußt du zahlen, auch rückwirkend, selbst wenn das Gericht erst nach 8 Monaten darüber entscheidet.

Meist rechnet der zuständige Richter anhand der Unterlagen selbst noch einmal nach.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2010 19:34
(@Der muede Luke)

Trennung: 04/08

Seit dem immer regelmäßig dem JA EK-Nachweise vorgelegt. Immer befreit - auch aufgrund meiner finanziellen Verhältnisse!

RA der KM hat jetzt, nach der Auskunftsstufe, einen Zahlungsantrag gestellt, dass ich für 11 + 12/09 KU für die KM zahlen muss und an das JA Unterhaltsvorschuss zu erstatten habe.

Lediglich 5 % für Arbeitsaufwendungen wurden berücksichtigt und das halbe KG i. H. v. 82 €.

Dabei fahre ich täglich 18 einfache Strecke zur Arbeit.

Ich zahle monatlich ca. 350 € Schulden ab.
Ca. 115 davon für einen Kredit, den ich mit der KM zusammen aufgenommen habe. Sie demnach auch Darlehensnehmerin ist. Wir also beide als ein Darlehensnehmer angesehen werden. KM zahlt nicht. Erhält zzt. AlG II. Trotz Vereinbarung mit der Bank, wird monatlich die Gesamtrate von meinem Konto abgebucht, welche ich jedes Mal stornieren lasse und die Hälfte zurücküberweise. Die KM zahlt nichts!
Darüber hinaus bezahle ich 75 € für eine Kreditkartenschuld (ich bin alleiniger Kreditkarteninhaber), die sich zu 2000 € aus der Beziehung ergeben.
Des Weiteren bezahle ich ca. 100 € für einen Gebrauchtwagen, welches ich mir Monate nach der Trennung kaufen musste, da das alte Auto den Geist aufgegeben hat und eine Reparatur in keinem Verhältnis gestanden hätte.
Ca. 70 € bezahle ich für nach der Trennung gekaufte Möbel, da ich bis auf eine Couch nichts hatte.

Die Möbel, die wir von dem Darlehen gekauft haben, befinden sich alle im Besitz der KM (ich bin alleiniger Rechnungsempfänger).

Ich habe ein monatliches Brutto i. H. v. knapp 1600 €. In einem Monat erhielt ich 1000 € mehr brutto als Gewinnbeteiligung.

Daraus hat der RA der KM ein durchschnittliches Netto ausgerechnet, aus dem dann i. V. m. der DT die Beträge hervorgehen, die ich nachzahlen muss.


AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2010 20:01
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Der muede Luke

KM, RA und JA können lediglich fordern, verlangen, in verzug setzen usw. usw. Knackpunkt ist - sie haben nichts zu entscheiden. Wenn es über UH Streit gibt entscheidet ein Gericht. Das Forderungen auflaufen können ist bekannt.
Deine 100€ Gewinnbeteiligung werden aufs Jahr verteilt, also auf 12 Monate, wenn es sich um eine jährliche Einmalzahlung handelt.
(Ehebedingte) Schulden werden i.d.R. nicht anerkannt, wenn der Mindest-KU nicht gewährleistet werden kann.

RA der KM hat jetzt, nach der Auskunftsstufe, einen Zahlungsantrag gestellt, dass ich für 11 + 12/09 KU für die KM zahlen muss und an das JA Unterhaltsvorschuss zu erstatten habe.

Müssen musst Du gar nichts. Wäre ja noch schöner, wenn RA's gleich auch noch Richter sind. Aber hier stellen sich mir mehrere Fragen:
- Was für eine Auskunftsstufe?
- Was für ein Zahlungsantrag und an wen?
- Was interessiert den RA die Rückzahlung des UHV? Dafür hat er definitiv kein Mandat.
- Hat das Kind in 11 + 12/09 UHV bekommen?
- Wie alt ist das Kind?
- Zahlst Du anteilig KU?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2010 21:31
(@Der muede Luke)

Heißt das, dass die Gegenseite auch lediglich für ein volles Jahr, also für zwölf Monate KU berechnen darf und nicht anteilig für wenige Monate in der Vergangenheit liegende?

Bei der Einmalzahlung handelt es sich um eine jährliche Einmalzahlung. Natürlich fällt dann die Gewinnbeteiligung auf zwei Monate runtergerechnet höher aus, als wenn sie auf zwölf Monate runtergerechnet wird.

Der RA der KM hat eine Stufenklage beim AG eingereicht. Im Rahmen der Auskunftsstufe habe ich dem RA meine finanziellen Verhältnisse dargelegt. Diese Auskunftsstufe ist abgeschlossen. Gefolgt ist der Zahlungsantrag des RAs der KM an mich.

Wer ist zuständig für die Rückzahlung von UHV? Könnte das JA ihn nicht auch dami beauftragt haben? Selbstinitiative ist wohl demnach ausgeschlossen!?

Das Kind müsste für 11 + 12/09 UHV erhalten haben. Seit der Trennung bin ich von KU befreit. Und die Höchstdauer von 72 Monaten UHV-Bezug ist noch nicht abgelaufen. Das Kind ist 33 Monate alt.

Nein, ich zahle nicht anteilig KU, da ich immer davon befreit war.


AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2010 21:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Der RA der KM hat eine Stufenklage beim AG eingereicht.
...
Gefolgt ist der Zahlungsantrag des RAs der KM an mich.

Also übers Gericht wurde Auskunft von Dir verlangt. Nun will der RA Dich ausserhalb des Gerichts zur Zahlung auffordern? Über welchen Zeitraum hast Du denn Auskunft gegeben?

Wer ist zuständig für die Rückzahlung von UHV?

Die Unterhaltsvorschusskasse des JA wird zu gegebener Zeit an Dich herantreten. Wurde dort Deine fehlende Leistungfähigkeit schriftl. festgestellt, so erfolgt i.d.R. keine Rückzahlung des Vorschusses, da keine Schulden auflaufen.

Könnte das JA ihn nicht auch dami beauftragt haben?

Das JA ist das jeweilige Bundesland. Glaubst Du wirklich, die holen sich einen externen RA und können sich nicht selbst vertreten, haben eigene Leute dafür? Zudem müsste der RA sich Dir gegenüber mit einer Prozessvollmacht vom JA ausgestellt ausweisen. Kannst Du die entsprechende Textpassage mal Wort für Wort hier einstellen (anonymisiert)?

Ich vermute mal, der RA hält Dich für leistungsfähig und denkt, die UVK wird hier "betrogen". Was hat er denn ausgerechnet, und wie hat er es konkret dargestellt (Rechenweg)?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2010 22:09
(@Der muede Luke)

Auskunft habe ich für 2009 gegeben:

01 + 02/09 = Arbeitseinkommen
1.3. - 17.3. = AlG I
18.3. - 15.7. = Arbeitseinkommen
16.7. - 6.8. = Übergangsgeld
7.8. - 18.10. = AlG I
19.10. - 31.12. = Arbeitseinkommen

"In der Familiensache ... wird im Wege der Stufenklage  - für den Fall einer entsprechenden Erweiterung der beantragten PKH - beantragt,

1. den Beklagten zur Zahlung von 266,00 € für die Monate November und Dezember 2009 an den Landkreis ... zu verurteilen.

2. den Beklagten zur Zahlung von 190,00 € auf rückständigen Unterhalt für die Monate November und Dezember 2009 an den Kläger zu verurteilen.

Begründung:

In den Monaten November und Dezember 2009 hat der Beklagte nach den vorliegenden Abrechnungen dieser Monate ein Nettoeinkommen i. H. v. insgesamt 2.832,00 € erzielt, was einem Mittelwert von 1.416,00 € entspricht. Davon sind abzuziehen  5 % berufsbedingte Aufwendungen = 70,80 €, sodass 1.345,20 € verbleiben. Aus diesem Wert kann der Beklagte Unterhalt in der begehrten Höhe leisten. Abzugsfähige Darlehensschulden hat der Beklagte in den entsprechenden Monaten nicht bedient.

Die Anspruchshöhe ergibt sich aus einem Bedarf von 310,00 € aus der Einkommensgruppe 3 der DT des Jahres 2009. In dieser Gruppe ist der Beklagte fiktiv einzuordnen, da er nur gegenüber einem Unterhaltsberechtigten Leistungen zu erbringen hat. In Abzug zu bringen ist hälftiges KG i. H. v. 82,00 € monatlich, sodass sich bei 310,00 € Bedarf abzgl. 133,00 € zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises ..., abzgl. 82,00 € hälftigem KG noch restliche 95,00 € monatlich als Unterhaltsanspruch für den Kläger ergeben.

Für 2010 verfügt der Kläger bis einschließlich März 2010 über 1.134,93 € netto monatlich. Gem. Vortrag des Beklagten wird die Verbindlichkeit bei der Kasseler Sparkasse  ab Januar 2010 wieder bedient. Dass der Beklagte die Zahlung tatsächlich in dem behaupteten Umfang erbringt, wird bestritten. Mögen die jeweiligen Zahlungen belegt werden. Eine Erweiterung der Klage bleibt vorbehalten."


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2010 10:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Der müde Luke

Nun ja, solch wesentliche Aspekte wie die gerade erst aufgenommene Tätigkeit hättest Du ruhig mal eher sagen können. So stellem sich auch ganz andere Fragen.
1. Ist Deine Anstellung unbefristet?
2. Existiert ein Titel? Wurde der Titel während der UHV-Zahlungen gestundet oder ruhend gestellt?
3. Wann wurdest Du zur Auskunft bzgl. Deiner neuen Anstellung aufgefordert?
4. Wann wurdest Du erstmalig aufgefordert, die Differenz zum UHV zu zahlen?

Gruss oldie


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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2010 13:27
(@Der muede Luke)

1. Die Anstellung war vorerst bis 31.03.2010 befristet. Ich habe jetzt eine Vertragsverlängerung bis 31.03.2011 erhalten.
2. Woher weiß ich, dass diesbzgl. ein Titel gegen mich besteht?
3. Die Aufforderung zur Auskunft vom RA der KM war im November 2009. Davor habe ich regelmäßig meine Einkommensverhältnisse dem JA vorgelegt und dieses hat mich immer befreit.
4. Die erstmalige Aufforderung, die Differenz zum UHW zu zahlen, ist datiert mit 4.3.2010.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2010 14:03




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Durch die Aufforderung zur Auskunft im Nov.2009 sehe ich erst enmal eine gültige Inverzugsetzung. D.h., ab diesem Monat darf gefordert werden. Auch die Hinzurechnung der Einmalzahlung sieht für mich okay aus, da diese Sonderzahlung anscheinend genau für den Zeitraum geleistet wurde, in welchem Du beschäftigt warst und für welchen gefordert wird. Der Abzug der berufsbedingten Aufwendung erscheint ebenfalls schlüssig. Ob Du noch weitere Dinge berücksichtigen lassen kannst hat der RA wie folgt ausgedrückt:

Mögen die jeweiligen Zahlungen belegt werden.

Wenn Du also Nachweise hast, dass Du anerkannenswerte Schulden bedienst, können diese eventuell berücksichtigt werden. Allerdings geht dies nur herab bis zum Mindest-KU - das wären 281€ abzgl. 82€ KG für 2009. Hast Du keine Schulden in Nov/Dez 2009 getilgt? Fordert eigentlich die KM auch UH für sich selbst?

2. Woher weiß ich, dass diesbzgl. ein Titel gegen mich besteht?

Daher, dass Du diesen eigenhändig unterschrieben hast, er einen dicken Stempel unten hat und eine Abschrift davon Dir überlassen wurde. Darin enthalten sind u.A. Deine UH-Verpflichtung ggü. dem Kind sowie die Höhe der UH-Pflicht.
Allerdings ist das jetzt überflüssig, da Du im Nov.2009 in Verzug gesetzt wurdest.

Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass derzeit ein Titel gegen Dich angestrebt wird und für das Jahr 2010 KU von Dir gefordert wird. Gibt es dazu im Moment keine Aufforderung?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2010 15:16
(@Der muede Luke)

Ich habe für November und Dezember den Kredit nicht bedient, den ich mit der KM zusammen aufgenommen hatte. Sie aber auch nicht. Wir hatten eine Zahlungspause vereinbart. Andere Schulden habe ich getilgt!

Wir waren nicht vh. Sie fordert keinen UH für sich.

Es liegt also kein Titel vor.

Und für 2010 gibts noch keine Forderungen.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2010 15:33
(@Der muede Luke)

Hallo zusammen,

ich habe vom RA der KM folgendes Schreiben erhalten:

"im Hinblick auf die PKH-Bewiiligung schlage ich vor, die Auseinandersetzung wirtschaftlich sinnvoll in der Weise zu beenden, dass Sie zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche 150,00 € an den Kläger zahlen. Bzgl. der Verfahrenskosten sollte Kostenaufhebung vereinbart werden."

Heißt das, dass ich nur die 150 € an die KM zahlen muss und sämtliche Forderungen seitens KM bzgl. KU ab 11/09 beglichen sind?

Was könnte und wird dann noch wann auf mich zukommen können?

Trotz des Mandats des RAs der KM, habe ich vom JA ein Schreiben erhalten, in welchem ich aufgefordert werde, mitzuteilen, wie sich mein jetziges AV verhält (Verlängerung ...). Besteht also weiterhin eine  Beistandsschaft seitens des JA neben der Mandatierung des RAs?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank.

Grüße

DmL


AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2010 11:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das hängt von der Vorgeschichte ab, die sich aber niemand einfach so merkt. Das zusammen suchen mag aber auch niemand

Schreibe das hier nochmal rein, oder hänge diesen Beitrag an deinen bisherigen Faden, wenn du eine Antwort haben möchtest.

Für die 2. Frage solltest du dem JA diese Frage stellen, mit dem Hinweis auf das Anwaltsschreiben.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2010 12:02
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2010 12:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das "Angebot" liest sich auch für mich so, wie du es verstehst.

Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und dem Verdacht, dass das JA noch ne Beistandscchaft haben könnte, liest es sich wie ein Rückzugsgefecht, bei dem noch schnell ein wenig Beute gemacht werden soll.

Kläre erst die Beistandschaft beim JA ab.
Davon hängt das weitere Vorgehen mit dem RA ab. Ob du dieses "großzügige" Angebot annehmen sollst oder ihm für doppeltes Abkassieren was zwischen die Hörner haust.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2010 12:15
(@Der muede Luke)

D. h., wenn nach wie vor eine Beistandschaft vom JA besteht, könnte, trotz dieses Vergleichs, das JA für den gleichen Zeitraum auf mich zukommen und Geld (zurück)verlangen?

Ich müsste also die 150 € auf einen gewissen Zeitraum beziehen und das so schriftlich, evtl. vom FG, bestätigen lassen!?


AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2010 15:49
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich würde sagen ,das es eher umgekehrt ist.

Existiert die Beistandschaft noch, dann hat das JA die Aufgaben eines RA. Dann kann nicht gleichzeitig ein anderer RA mit ein und derselben Angelegenheit betraut werden.

Daher mal beim JA nachfragen, ob die Beistandschaft noch besteht und was es damit auf sich hat, das ein RA auch was fordert.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2010 15:56
(@Der muede Luke)

Hmmm ... war da nicht was, dass eine KM über die Beistandschaft des JAs hinaus die eigenen Interessen bzw. die des Kindes auch selbst bzw. durch einen RA in die Hand nehmen kann?!

Aber wenn das so sein sollte, müsste KM das dem JA mitteilen und anteilig UVG zurückzahlen?!

An irgendeinen Zeitraum müssen ja die 150 € gekoppelt sein!?

Darüber hinaus dürfte KM und, oder JA erst nach zwölf Monaten nach Zahlung der 150 € auf KV zugehen und Finanzen checken!? Sofern sich nichts Gravierendes ändert!?


AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2010 16:03
(@Der muede Luke)

Wie ist das eigentlich mit dem mündlichen Anhörungstermin vorm FG? Dieser könnte seitens des FGs wohl für erledigt deklariert werden, wenn ich die 150 € zahle!? Habe ich gelesen! Was aber, wenn ich nicht die 150 bezahlen will? Wie schlimm könnte ein solcher Termin für mich ausgehen, jetzt, wonach ich PKH bewilligt bekommen habe?! Was könnte aber dennoch auf mich zukommen, seitens des FGs und des JAs, wenn ich die 150 zahle?


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2010 18:58




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