2 Fragen zum Unterh...
 
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2 Fragen zum Unterhalt

 
(@Unbekannt)

Hallo,

meine Frau hat sich von mir getrennt und nun stellen sich mir einige Fragen zum Unterhalt.

Meine Tochter ist 2, zahlen müßte ich ihr nach Stufe 3. Aber wie funktioniert das mit dem Kindergeld? Muss ich dann doch nur diese Pauschale zahlen? Das wären dann ja knapp 200€. Aber warum berechnet denn man dann überhaupt etwas nach Stufen?

Dann wird meine Frau wahrscheinlich zum Juli arbeitslos. Muss dann der Trennungsunterhalt neu berechnet werden? Oder bekommt sie dan Betreuungsunterhalt, weil die Kleine ja erst 2 ist?

Würdet ihr den Betreuungsplatz mit der Hälfte bezuschussen? Wenn der nicht wäre, müßte ich ja auch mehr Trennungsunterhalt zahlen.

Wäre nett, ein paar Antworten zu bekommen.

Danke im voraus
IKOS


Zitat
Geschrieben : 25.02.2004 11:13
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

1) Stufe 2 DT ist, wie alle Stufen 1-6, derselbe Zahlbetrag, weil das Kindergeld anteilig eingerechnet ist. Zahlbetrag ist 192 € für alle Stufen 1-6.

Die Stufierung der DT wird damit begründet, daß bei einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch mehr Geld innerhalb der intakten Ehe zur Verfügung stehen würde. Dem kann ich mich nicht direkt anschließen, da der Verbrauch eines 2-jährigen Kindes auch bei mehr Barmitteln nicht automatisch steigt, es ist aber nunmal geltendes Recht.

2) Wenn der Unterhaltsempfänger innerhalb der Ehe dauerhaft gearbeitet hat, ist diese Tätigkeit eheprägend. Wenn der Unterhaltsempfänger arbeitslos wird und die Tätigkeit als tatsächlich eheprägend angesehen wird, wird weiter verfahren, als hätte der Untheraltsempfänger weiter dieses Einkommen (virtuelles Einkommen genannt). Da euer Kind aber erst 2 Jahre alt ist und eine Arbeitsverpflichtetung bei verheirateten Expartnern erst ab knapp 8 Jahren des jüngsten Kind besteht (bei nicht verheirateten übrigens ab 3 Jahren, man erkläre mir den Unterschied zwischen Kind und Kind), wird ihr Einkommen vermutlich nicht alsobligatorisch eingestuft und damit der TU neu berechnet.

3) Betreuungskosten sind im Regelunterhalt enthalten und werden somit bereits von dir bezahlt. Wenn die Kindesmutter den Betreuungsplatz zur Aufnahme einer Tätigkeit benötigt, kann sie die Betreuungskosten von ihrem Einkommen freistellen, dieser Teil wird dann bei der Unterhaltsberechnung ausgeklammert.

Gruß, Xe

* Tippfehler eliminiert. Wer noch welche findet, muß die behalten. :) *

[Editiert am 25/2/2004 von Xe]


AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2004 11:55
 mel
(@mel)

hi xe,

wo kann ich deine angaben finden?

Da euer Kind aber erst 2 Jahre alt ist und eine Arbeitsverpflichtetung bei verheirateten Expartnern erst ab knapp 8 Jahren des jüngsten Kind besteht (bei nicht verheirateten übrigens ab 3 Jahren, man erkläre mir den Unterschied zwischen Kind und Kind), wird ihr Einkommen vermutlich nicht alsobligatorisch eingestuft und damit der TU neu berechnet.

mir wurde erklärt, das die KM erst arbeiten muss wenn dass jüngste kind 16 jahre alt ist.

was ist nun gesetzt???
mel


AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2004 14:37
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey!

mir wurde erklärt, das die KM erst arbeiten muss wenn dass jüngste kind 16 jahre alt ist

Boah..Nel..sag das jetzt bloß nicht zu laut..nicht das da noch ein paar KM`s auf ne Idee kommen ..

Ne also mal wirklich..

Wenn eine KM erst zur Arbeit angehalten werden kann wenn das jüngste Kind 16 ist, na dann wäre ja was los.. ..mal ganz davon abgesehen das das wohl ziemlich übertrieben wäre. ..

Wobei ich schon sagen würde, wie Deep es andeutete das es ab 8 Jahren angebracht wäre, das das auch nicht unbedingt so richtig sein kann und ist....

Also ich hab mir da ansich immer sagen lassen ab Schulpflicht besteth zumindest die Möglichkeit der Aufnahme einer Teilzeitarbeit .. warum auch nicht..denke dürfte wohl auch im Rahmen des machbaren liegen ..

Allerdings..so auch ghar meine eigene Erfahrung ist da öfters das grad alleinerziehende Mütter sich da doch eher auf die Kindererziehung berufen u alles dagegen anstreben nicht zu arbeiten .. auch wenn die Kids schon jehnseits der 10jahresgrenze sind..
Und da finde ich persönlich wird schon der Unterhaltspflichtige abgezockt ..

Also meiner Kenntnis nach dürfte eine Arbeitsverpflichtung, wenn auch "nur" eben in Teilzeit, ab Schulpflicht besteht ...

Gruß
Jens


AntwortZitat
Geschrieben : 29.02.2004 20:58
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ups..das sollte "Mel" sein..nicht Nel ;)


AntwortZitat
Geschrieben : 29.02.2004 21:37
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

mit freundlichen Grüßen vom für mich zuständigen OLG OLdenburg , aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien:

17.  Erwerbsobliegenheit
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der ge-schiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

17.1 Ob die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs einer vor der Trennung ausge-übten Arbeit und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu beurteilen.

17.1.1 Es besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Teilerwerbstätigkeit bei der Versorgung
- eines Kindes zwischen 8 und 15 Jahren
- mehrerer Kinder zwischen 13 und 16 Jahren.

17.1.2 Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.

17.2 Bei Getrenntlebensunterhalt besteht vor Ablauf des ersten Trennungsjahres in der Regel keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.

Also gilt: keine Erwerbstätigkeit bis 8 Jahre, zwischen 8 und 15 Teilzeit, danach Vollzeit.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2004 00:28
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Xe,

so sehe ich das auch. Ich meine, einige OLGs sehen die halbtägige Erwerbsobliegenheit auch in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten gemeinsamen Kinder.

Jetzt stellt sich nur die Frage, was durch die Hartz-Gesetze ab 2005 gilt, wenn Sozialhilfeempfänger ihre Kinder ab 3 Jahre in den Hort geben müssen, damit sie ganztags arbeiten gehen. Ich sehe da eigentlich nur eine Kostenverschiebung von Staat auf Krankenkassen 😛

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2004 00:33
 mel
(@mel)

hallo,
habe mal einige erkundigungen eingeholt.

die regelung mit der verpflichtung zur arbeit wird von bundesland zu bundesland unterschiedlich geregelt.
verstehe ich allerdings auch nicht?!?

angeblich sollen es die personen in schleswig holstein am besten haben, jünste kind 16 jahre.
bayern ab dem 3 lebensjahr.
ab januar 2005 soll es einheitlich geregelt werden?????

da ich selbst betroffen bin würden mich mehrere infos und tipps brennend interessieren.
mel


AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2004 10:52
 Xe
(@_xe_)
Registriert

so sehe ich das auch. Ich meine, einige OLGs sehen die halbtägige Erwerbsobliegenheit auch in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten gemeinsamen Kinder.

Korrekt, siehe auch der Ausriß aus den Leitlinien. Der Zeitpunkt der Teilzeittätigkeit ist dort nach hinten verschoben; der Zeitpunkt der Vollzeittätigkeit immerhin um ein Jahr.

Jetzt stellt sich nur die Frage, was durch die Hartz-Gesetze ab 2005 gilt, wenn Sozialhilfeempfänger ihre Kinder ab 3 Jahre in den Hort geben müssen, damit sie ganztags arbeiten gehen. Ich sehe da eigentlich nur eine Kostenverschiebung von Staat auf Krankenkassen 😛

Nunja, das kann noch niemand vorhersagen, 2005 dürfte sowieso ein spannendes Jahr werden, insbesondere was Steuererklärungen angeht. Die 2%-Brutto-Selbstbeteiligung wird sicherlich so manchen Eingang in die "besonderen Aufwendungen" finden. :)

Tatsache ist auch, daß ALH-Bezieher auf Sozialhilfeniveau aufschlagen werden (anders kann man das nicht mehr nennen). Sollte also der Freibetrag für Nebenverdienst nicht verändert werden (momentan bei 165€, meine ich), werden diverse Unterhaltsempfänger mit runtergerissen, da für Unterhalt keine Verteilungsmasse mehr vorhanden ist. Da auch der Selbstbehalt kritisch unterschritten ist, kann auch kein KU mehr gezahlt werden, auch nich tmit Nebenverdienst in obiger Höhe. Somit greift bis zum 12. Lebensjahr des Kindes UVG, damit ist der schwarze Peter wieder bei den Sozialkassen...

Fazit: Agenda 2010 (wer denkt sich eigentlich solche Namen aus) bringt nicht nur Ungleichgewicht in den momentan sowieso bröseligen zusammenhang Einkommen <-> Unterhalt, sie wird die Sozialkassen wie eine Lawine überrollen. Und da die 2% des Krankenkassenzuschuß eine besondere Ausgabe sind, die nicht vom Unterhaltspflichtigen verursacht wird, dürfte das wie ein hammer runterkommen. Den meisten ist das nur noch nicht klar.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2004 15:59
 Xe
(@_xe_)
Registriert

die regelung mit der verpflichtung zur arbeit wird von bundesland zu bundesland unterschiedlich geregelt.
verstehe ich allerdings auch nicht?!?

Moin,

in welchem Bundesland bist du denn, bzw. welches OLG ist für dich zuständig?

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2004 16:07