Erpressung von Ex i...
 
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Erpressung von Ex in puncto Umgang

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(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Man könnte es auch mal auf den Kopf stellen.

Ist sie denn bereit die einen evtl. Neuen vorzustellen?

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2010 16:59
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

kind gegen geld

Und das ist immer wieder der alte Fehler.

Beides muss strikt voneinander getrennt werden!

Man(n) darf sich hier auf keine Spielchen einlassen!
Es bleibt zwingend dabei: Zum Stöckchenholen schafft man sich einen Hund an und hält sich keinen Ex.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2010 17:02
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

für mich ganz klar der Fall, dass die Ex die Paarebene nicht von der Elternebene trennen kann. Das
ist zwar bedauerlich, aber scheinbar wahr.

Ich würde mich auf das ganze gezedere nicht einlassen. Einen vernünftigen Einigungsversuch mit der
KM. Scheitert dies, ab zum JA und um ein Vermittlungsgespräch bei denen bitten.

Wenn dies auch scheitert, dann zum Gericht.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2010 17:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin LP,

die option wuerde ich nur ziehen um der ex zu zeigen, dass dies fuer sie gewaltige nachteile hat.

welche Nachteile denn? Sie bekommt doch, was sie will - die Nachteile liegen ausschliesslich bei Dir. Und "freie Wochenenden" sind für Kinderbesitzerinnen kein wirkliches Argument; eher eine Bestätigung dafür, welche Opfer sie bringen.

sie verliert jede menge freiheiten, sie wird meinem sohn rede und antwort stehen muessen etc..

das mit den Freiheiten wird sie anders sehen als Du. Und Rede und Antwort stehen muss sie Eurem Sohn ganz sicher nicht in Deinem Sinne. Im Moment ist der gerade mal 3 Jahre alt; da interessiert er sich eh nicht für das Gezerre seiner Eltern. Und wenn er irgendwann in ein paar Jahren einmal Fragen stellen sollte, sind die mit "Dein Vater hat sich eben mehr für seine Neue als für Dich interessiert" oder "Dein vater hat nie Unterhalt bezahlt" sehr schnell und erschöpfend beantwortet.

Und wie oben schon gesagt: Gegenüber Deiner neuen Partnerin hüpfst Du damit über das Stöckchen namens "meine Ex pfeift und ich springe". Das finden Frauen nicht besonders toll.

Was genau hindert Dich, eine gerichtliche Umgangsregelung anzustreben, in der garantiert NICHT drinstehen wird, wen Euer Sohn während der Umgänge treffen darf und wen nicht?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2010 18:56
(@lollipop7)
Rege dabei Registriert

was muss ich tun um eine solche gesetzliche umgangsregelung zu erhalten?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2010 19:11
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

was muss ich tun um eine solche gesetzliche umgangsregelung zu erhalten?

Einen dementsprechenden Antrag auf Umgangsregelung an das Amtsgericht schicken, in dessen Bezirk Dein Kurzer gemeldet ist. Es sollte keine grossen Probleme geben diese Regelung dann auch zu bekommen.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 00:12
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ergänzend zu Milan:

um das leidige Thema Jugendamt (das vom Wohnort Deines Kindes) kommst du hier nicht rum.
Geh vorher dorthin und bitte um Vermittlung zwischen Dir und Deiner Ex.
Wenn daraus nix wird, dann ab zum Gericht...

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 09:52
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

hier interveniere ich mal wieder:

um das leidige Thema Jugendamt (das vom Wohnort Deines Kindes) kommst du hier nicht rum.
Geh vorher dorthin und bitte um Vermittlung zwischen Dir und Deiner Ex.
Gruß, Michael

Das JA kommt automatisch ins Spiel. Du musst nicht! vorher einen Vermittlungsversuch
bei JA unternehmen, bevor Du einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs stellst.
Der kostet nämlich in der Regel nur viel Zeit.

Ich würde hier im vorliegenden Fall folgendermaßen vorgehen:

Kurzen Brief an die Ex:
Hallo Ex! Ich habe - sicherlich irrtümlich - aufgrund Deiner letzten Aussagen den Eindruck gewonnen,
dass Du die Fortführung der bisherigen Umgangsregelung mit der Erfüllung des Wunsches verbindest,
meine LG kennenzulernen. Um dieses Missverständnis auszuräumen, möchte ich Dich bitten, mir zu
bestätigen, dass ich meinen Sohn im gewohnten Umfang weiterhin sehen kann.

Der nächste Umgangstermin ist ja der XY.XX.2010, wo ich ihn wie gewohnt abholen werde.  

Gruß, lollipop7
 
Kommt nichts, wie angekündigt zum Umgangstermin erscheinen.
Kommt eine ablehnende Antwort, Anwalt aufsuchen und (höchstens)
einmal die Ex freundlich anschreiben lassen.

Manchmal hilft das.

Nächster Schritt ist dann, den gerichtlichen Antrag auf Umgang zu stellen.

LG,
Mux

       

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 12:08
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Das JA kommt automatisch ins Spiel.

Jep, weil es Verfahrensbeteiligter ist.

Du musst nicht! vorher einen Vermittlungsversuch bei JA unternehmen, bevor Du einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs stellst.

Das ist nicht ganz richtig - auch wenn es Fälle gab, in denen es geklappt hat. Tatsächlich mehren sich Urteile, worin die Anträge abgelehnt wurden, weil eben zuvor nicht der kostenfrei Weg der Klärung unter Zuhilfenahme des JA zuvor gewählt wurde. Vor allem dann, wenn das Verfahren auf VKH-Basis durchgeführt wird.

Der sog. Umgangsdreisprung Ex->JA->Gericht ist eher anzuraten.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 12:12
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

richtig ist, dass man, wenn man nicht selbst seinen RA bezahlt, so vorgehen
sollte, dass man sich nicht dem Vorwurf der Mutwilligkeit aussetzt. Dafür sollte
aber oben skizziertes Vorgehen reichen.

Mir sind auch keine Urteile bekannt, in denen Anträge abgelehnt wurden,
weil das JA nicht vorher um Vermittlung gebeten wurde. An diesbezüglichen
Urteilen bin ich daher sehr interessiert.

Noch ist dieses je in meinen Fall von Gericht oder sonstwem thematisiert worden.
Habe inzwischen sechs Umgangsverfahren hinter mir, ohne dass ich das JA vorher
involviert hätte.

Ich bin nicht generell gegen eine Vermittlung beim JA, es mag durchaus Fälle geben,
in denen es Sinn macht.   

LG,
Mux

 

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 12:36




(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@mux

dann steht es zwischen den Aussagen wohl "untenschieden"  😉

lollipop kann frei entscheiden...

Gruß,Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 12:39
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@staengler: Wir ringen hier nicht um Punkte und versuchen Antworten von Substanz zu geben.

@Mux: Etwas mehr als ein Jahr als ist die >Entscheidung< des OLG Koblenz. Ein weiteres ist mir noch bekannt - ich find's nur nicht im Moment.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 12:41
 Mux
(@mux)
Registriert

@deep: Dieses Urteil war mir bekannt. Hier geht es aber doch in erster Linie um PKH, nicht aber generell um die Bedingung der vorherigen Vermittlung durch das JA zur Eröffnung eines Umgangsverfahrens.
Und selbst in dem Zusammenhang mit der Bewilligung von PKH heißt es:

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers kann im vorliegenden Verfahren nicht mit der Begründung als mutwillig angesehen werden, dass er noch nicht die Möglichkeit ausgeschöpft habe, eine Umgangsregelung durch das Jugendamt vermitteln zu lassen. Ob dies zu einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe führen muss, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Zöller, 27. Aufl., Randnr. 31 zu § 114 ZPO). Die Auffassung, dass ein Antrag zur Regelung des Umgangsrechts nicht deswegen mutwillig ist, weil nicht vorher die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen wurde, hat z.B. das OLG München, FamRZ 2008, 1089 vertreten. Das OLG München hat insbesondere auf einen möglicherweise nicht unerheblichen Zeitverlust in dem Fall hingewiesen, dass vorgeschaltete Vermittlungsbemühungen des Jugendamts scheitern.

Den letzten Punkt halte ich für sehr wichtig.

LG,
Mux

 

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 13:19
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich bin zwar auch ein Jugendamtsverfechter, halte dennoch aber den Dreisprung für unabdingbar. Denn
Gericht ist nicht gleich Gericht.

Der Zeitverlust ist de facto zwar da, jedoch warte ich nunmehr auch schon wieder 2 Monate ohne Umgang
trotz UP usw.

Es zeigt den guten Willen, wenn man übers JA geht. Und JA ist nicht gleich JA. Unter Umständen kristallisieren
sich hier Informationen heraus, die im weiteren Verfahren noch von Vorteil sind.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 13:23
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich würde da im Zweifelsfall durchaus die "Methode Mux" versuchen; ggf. mit Verweis auf das von ihm zitierte Urteil. Nach aktueller Gesetzgebung sind die Gerichte schliesslich zu zeitnaher Terminierung verdonnert worden - da wäre ein Beharren auf vorheriger Einschaltung des Jugendamtes kontraproduktiv für eine schnelle Umgangsregelung.

Schliesslich ist unbestritten, dass Umgangsboykotteusen nicht zur Teilnahme an solchen Vermittlungsgesprächen verpflichtet sind, sondern nur "eingeladen" werden können. Manche von ihnen haben dann erst einmal wochenlang keine Zeit, dann sagen sie einen oder auch mehrere Termine kurzfristig ab - und wenn es dann irgendwann zum Gespräch kommt, sind alle Vorschläge unzumutbar. Inzwischen sind oft Monate vergangen, die man (neben der Zermürbung des umgangswilligen Vaters) zynischerweise noch als "Beleg für fehlende Kontinuität" anführen kann. Als Umgangsboykotteuse hat man schliesslich kein Interesse an einer Regelung. Schon gar nicht an einer schnellen und unbürokratischen.

Der von uns immer wieder empfohlene Dreisprung macht nur Sinn, wenn es einen zeitnahen JA-Termin gibt und Madame auch daran teilnimmt. Und nachdem die meisten der Damen keinen zeitraubenden Nebenberuf als Managerin oder Vorstandsvorsitzende ausüben, sollte das innerhalb von längstens 14 Tagen möglich sein. Wenn nicht: Kurzer Aktenvermerk, dass und was in Sachen gütliche Einigung versucht wurde - und ab zum Anwalt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2010 13:31
(@lollipop7)
Rege dabei Registriert

wenn ich eine gerichtliche umgangsregelung habe und der umgang trotzdem verweigert wird,
was ist dann zu tun?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.04.2010 00:06
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

dann muss eine neue gerichtliche Regelung her, bzw. die alte Regelung "muss" mit
Zwangsmitteln versehen werden.

Wenn die Ex dann Zwangsgeld zahlen muss, wird sich evtl. dann etwas ändern.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2010 00:13
Seite 2 / 2