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Eintreibung von Umgangskosten

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(@Inselreif)

Hi Mux,

Mich wundert hier allerdings die Höhe.  112 € bei einem Streitwert von ca. 700 €?

Das ist korrekt. Die einfache Gebühr ist 45,-, es sind drei Gebühren fällig, also 135,-, davon hast Du aber 23,- schon für den Mahnbescheid bezahlt, die werden angerechnet.

Wenn ich jetzt bezahle, was passiert dann genau? Brauche ich einen Anwalt?

Wenn Du jetzt bezahlst, wird die Akte an das Familiengericht geschickt und Du bekommst von dort eine freundliche Aufforderung, Deinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Aufgrund des Anwaltszwangs kannst Du keinen eigenen Antrag stellen und damit auch die Begründung nicht selber einreichen. Also würde ich sofort einen suchen, damit der in Zeitdruck kommt. Die Kosten von knapp 220,- sollten nicht zu schlimm werden - und selbst wenn man sich auf die Hälfte vergleicht und die Kosten gegeneinander aufhebt, machst Du keinen Verlust (was ich trotzdem nicht tun würde).

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2012 14:06
(@bagger1975)

Servus @Mux,

die weiteren Gerichtskosten sind bei dem mitgeteilten Streitwert korrekt ermittelt.

Es läuft so, wie von @inselreif beschrieben und bist Du nun unter Zahlung weiterer Gerichtskosten gehalten eine sog. Anspruchsbegründung zu fertigen, in der Du Deinen Anspruch vorträgst und belegst.

Dies erfolgt durch Stellung der Zahl- u. Kostenanträge und Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des vormals protokollierten Vergleichs und der Rechnungsbelege für die Umgänge.

Die Anträge und die Begründung müssten in etwa lauten:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag i.H.v. 610,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem ... (Verzugszeitpunkt) zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Begründung:

Der Kläger fordert von der Beklagten aus rechtskräftigem gerichtlich protokolliertem Vergleich des FamG .... vom ... , Az: ...., vorgelegt als Anlage K 1, die 1/2 Kostentragung für wahrgenomme Umgangskontakte mit seinem Sohn, die sich aufgrund des Wegzugs der Beklagten darstellen und spezifizieren wie folgt:

- am ... Betrag X
- am ... Betrag Y

Zur 1/2 Kostentragung ist die Beklagte aus Vergleich verpflichtet, weshalb sie antragsgemäß zu verurteilen ist. Die als Nebenforderung geforderten Zinsen ergeben sich aus Gesetz und ist die Beklagte seit ... in Verzug, weil sie auf die Aufforderung im Schreiben ..., ihr nachweislich zugegangen am ..., nicht geleistet hat, hierdurch Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat und somit auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Ob für die notwendige Anspruchsbegründung wirklich Anwaltszwang besteht, kann ich nicht sagen, ich glaube eher nicht. Das musst Du halt abklären.

Viel Erfolg


AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2012 14:57
(@bagger1975)

Ergänzung:

Gem. § 112 Nr. 3 sind Angelegenheiten nach § 266 Nr. 5 sog. Familienstreitsachen und gilt deshalb gem. § 114 I FamFG Anwaltszwang. Nichtsdestotrotz sollte die Anspruchsbegründung grds. wie oben beschrieben aufgebaut sein.


AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2012 16:07
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