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Das leidige Thema Familiengericht und Ihre Zeit.

 
(@darian)
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Hallo Leute,

ne zeitlang kam ich ja gut klar. Habe einen Umgangsbeschluss seit 11.2009 und eigentlich klappte es soweit. Habe im November 2010 beantragt den Umgang auszuweiten, Jugendamt unterstützt im vollen Umfang dies Vorhaben. Auch die Begleitperson, die geholfen hat nach einer 3 jährigen Entfremdung zum Kind, wieder ein Verhältnis aufzubauen steht voll dahinter.Die Stellungnahmen liegen seit Januar bei Gericht vor.

Das Verfahren ist seit Januar entscheidungfähig, Gutachten und der ganze Kram wurden schon im ersten Verfahren vor Jahren gemacht, auch dies spricht im vollen Umfange für mich.

Ein Termin wurde angesetzt für den 06.07. Dann wurde umgeladen auf den 27.07 und heute wurde auf den 02.09 umgeladen. Also wenn das so weitergeht dauert es länger.

Was sagt die neue Rechtssprechung, wer kennt sich hier aus und kann mir helfen. Kann ich nichts anderes tun als warten und hoffen, dass nicht noch mehr umgeladen wird?

MfG Dieter 


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2011 21:15
 elwu
(@elwu)

Kann ich nichts anderes tun als warten 

Hallo,

doch, unter Verweis auf §50e FGG einen umgehenden Termin erbitten.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2011 21:25
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Laut gesetze-im-internet ist es der §155 FamFG. FGG war vorher.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2011 21:30
(@darian)
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.....jetzt noch eine Frage für die "Juristen" unter euch.

Ich habe mich auf den§ 155 berufen.

Der Richter ist nicht der schnellste, er sagte "weil im Vorverfahren vor 2 Jahren in dieser Sache entschieden worden wäre", liegt hier kein Fall nach §155 vor. Wahrheit oder Willkür???

P.S  Für das erste Verfahren brauchte er 3 Jahre für eine Entscheidung, während dieser Zeit habe ich meinen Sohn auch nicht gesehen. Klasse nicht wahr?

Hat er recht oder kann ich etwas machen. Der §155 begründet keine Ausnahmen. Das steht u.a. nur in Umgangssachen,

Mfg


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2011 22:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Steht da was von erstem, zweiten oder dritten Verfahren? Nein. Allerdings wird das Umgangsrecht genannt, nicht die Modalitäten des Umgangs. Das Umgangsrecht als solches ist gewahrt. Was sagt denn der damalige Beschluss? Hast Du den hier bereits eingestellt? Wenn das bisher praktizierte Umgangsrecht nicht der allg. Rechtssprechung entspricht, würde m.E. ein erneutes Beschleunigungsgebot vorhanden sein. In welcher Form hat er dem Beschleunigungsgebot widersprochen: Telefonat? Schriftwechsel?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2011 22:32
(@darian)
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Danke Oldie, meine Geschichte steht hier drin.

Die Mutter wollte den Jungen nicht teilen, nur der Unterhalt wird gern genommen.

Hatte Ihn 3 Jahre während des Erstverfahrens nicht gesehen. Wegen Entfremdung habe ich ihn zunächst 5 Stunden alle 14 TAge mit Begeleitung um wieder ein Verhältnis aufzubauen.

Freiwillig gibt die Mutter aber nicht mehr Zeit her, musste wieder einen Antrag stellen. MAnchmal sehe ich ihn auch 4 Wochen nícht und dann wieder nur für 5 Stunden. Je nachdem wie die Begeleitperson Zeit hat. Wie ich schon sagte, dass Jugendamt steht voll hinter mir und auch die Begleitperson stimmt meinem Antrag auf mehr Zeit und unbegleitet zu, da das Verhältnis zu Kind wieder ausreichend tragfähig ist.
Der Richter (kurz vor dem Ruhestand) hat meiner Anwältin dies mit §155 telefonisch gesagt.

Mfg


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2011 22:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Deine Beiträge sind:
>letzter Stand<<
^die Prozess-Geschichte

Bitte stelle den Beschluss im Wortlaut, aber anonymisiert, hier ein. Es muss geschaut werden, inwieweit gegen den Beschluss und damit gegen Dein Umgangsrecht verstossen wurde. Wenn der Beschluss keine Erweiterungsmöglichkeiten für den Umgang  oder eine zeitl. Überprüfung enthält, kannst Du meines Erachtens auch nicht wegen einem Verstoss gegen Dein Umgangsrecht prozessieren, sprich Umgangserweiterung. Nur - es kommt oftmals auf die Feinheiten in den Formulierungen an.

Was hattest Du im vergangen Herbst unternommen, als der Umgang von der KM teilweise boykottiert wurde? Wie sieht es damit derzeit aus?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 11.05.2011 23:01
(@darian)
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Hallo Oldie, der Beschluss vom Erstverfahren

ist bei meiner Anwältin, wie fast alle anderen Unterlagen von mir auch. Ich habe meinen Anwalt in diesem Verfahren anders gewählt.  Zum Verständnis, ich habe erstmals im November 2006 Umgang beantragt, im November 2009 einen Beschluss für den begleiteten Umgang für 2 wöchentlich 5 Stunden erhalten.

Zitat Beschluss" Diese Begleitung soll aufrechterhalten werden bis das Kind das Grundschulalter vollendet hat, damit soll sichergestellt werden, dass der Junge nicht in abträgliche Gespräche verwickelt wird und er ein besseres Bewusstsein für Dinge hat die er nicht möchte".

Nachdem ein Jahr dieser Beschluss umgesetzt wurde, habe ich jetztes Jahr einen neuen Antrag auf Ausweitung und Wegfall der Begleitung gestellt. Auch nach der damaligen Situation war nach Ausstellung eines Psychologischen Gutachtens des Kindes und der Eltern,  der begleitete Umgang höchstens angezeigt um wieder ein Verhältnis zu dem Kind aufzubauen. Weil der Vater in keinster Weise auffällig sei und alle Vorwürfe der Mutter, die sie nach der Trennung erhoben hat,  sich nicht erhärtet haben.

Die Mutter hatte mich nach der Trennung die ich selbst vollzogen hatte und der Zuwendung zu meiner jetzigen Partnerin mit einer Vielzahl an Strafanzeigen überzogen. Alle Verfahren wurden von der Staawa eingestellt und in keinem Fall, (13 Anzeigen) konnte man mir etwas anhängen. Auch der pädophilie hat sie mich bezichtigt und tut es noch heute. Hintergrund war ein Datenträger den Sie während des Erstverfahrens 6 Monate nach meinem Auszug bei der Polizei einreichte, mit dem Hinweis der müsse aus meinem Nachlass stammen.

Dieser FAll ist kompliziert und mit der Mutter hochstrittig. Das Jugendamt hat mir sogar empfohlen, dass AbR auf das Jugendamt übertragen  zu beantragen.

Gruss Dieter

Ich bin ein ganz normaler Typ, hab einen guten Job und zahle bereitwillig seit der Trennung den unterhalt. Ein Lump wollte die KM aus mir machen um mein UR in Frage zu stellen, ne miese Masche, doch es funktioniert und ist sicher auch kein Einzelfall.


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Themenstarter Geschrieben : 11.05.2011 23:33
(@darian)
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...ach so. Auf den Boykott letztes Jahr habe ich an das Gericht schreiben lassen. Keine Reaktion!

Die Begleitperson hat schliesslich die Mutter überredet den Kontakt wieder zuzulassen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2011 23:37
 elwu
(@elwu)

Der Richter (kurz vor dem Ruhestand) hat meiner Anwältin dies mit §155 telefonisch gesagt.

Oh je. Richter kurz vor dem Ruhestand entscheiden meist gar nichts mehr sondern sitzen die Sachen aus bis in die rettende Pension. In meiner Scheidungsverbundsache hat das 'kurz vor dem Ruhestand' des ersten Richters ganze 3 1/2 Jahre gedauert...

Sag deiner Anwältin, die soll sich beim Gerichtspräsidenten beschweren.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2011 23:39




(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

oder aber eine Untätigkeitsbeschwerde beim zuständigen OLG!?! Ich glaube das Beschleunigungsgebot legen
die sich manchmal aus, wie sie wollen.

Ich glaube, ich würde denen wöchentlich auf den S..k gehen, bis die es nicht mehr hören können.

Oder wie ein Sprichwort sagt: "Steter Tropfen höhlt den Stein".

Gruß
Agent


Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2011 23:43
(@diskurso)
Registriert

Sag deiner Anwältin, die soll sich beim Gerichtspräsidenten beschweren.

Bei mir war es so:
Nachdem ich persönlich bei Gericht vorgesprochen hatte, die Sachbearbeiterin sich an meinen Fall erinnerte, jedoch meine Akte von "ganz unten" aus dem Stapel der unbearbeiteten Fälle herausnahm und oben auf den Stapel legte mit den Worten "... vielleicht geht es ja jetzt schneller" stellte mein Anwalt einen Antrag auf Kammerwechsel. Begründung war offensichtlicher Bearbeitungsstau, nicht das persönliche Unvermögen des Richters - das kommt gar nicht gut an.
Siehe da, der Richter rief meinen Anwalt 2 Tage nach dem Antrag an und terminierte plötzlich in 4 Wochen die Verhandlung.


AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2011 18:21