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Bundesverfassungsbeschwerde - Ausschluss von Heimatreise

 
(@AmiDad)

Mein erster Entwurf

Ich habe Hilfe für Fehler mit meiner Deutsch. Was ich brauche hier ist, ist Vorschläge über den Inhalt aus juristischer Sicht.

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

vorab per Fax: 0721-9101382

In der Familiensache
betreffend den Umgang mit
PNK, geboren am xx.04.2008
  2 UF 124/11 Oberlandesgerichts Braunschweig
  44 F 251/10 UG Amtsgericht Göttingen
wird beantragt, die folgende Punkte des am 27.01.2011 zugegangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23.01.2012 aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgerichts Braunschweig zurückzuweisen:
1) Der Ausschluss der Heimatreise durch Ziffer II.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23.01.2012 (2 UF 124/11) verstößt gegen § Art. 6 Abs. 1,2 und Art. 3. Abs. 1,3 GG.

Das Oberlandesgericht Braunschweig ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zu.

Gründe

Das betroffenes Kind und das Antragsteller haben die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.

1) Durch Ziffer II des angegriffen Beschluss wird die weitergehenden Beschwerden des Antragstellers zurückgewiesen. Die folgenden zurückgewiesenen Anträge entsprechen einem Ausschluss der Heimatreise:

a) Von Ziffer 1 e-g) des Antrags des Antragstellers vom 19.07.2011:

„Der Vater ist berechtigt, mit dem Kind P in den Urlaub in ein Land der europäischen Gemeinschaft oder den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada zu fahren und dabei auch mit dem Flugzeug zu fliegen.“

b) Ziffer 1 j) des Antrags des Antragstellers vom 19.07.2011:

„Die Kindesmutter wird verpflichtet, jeweils Ihre schriftliche Zustimmung (Travel Letter of consent) in englischer Sprache für die Auslandsreisen des Kindes P mit dem Vater zu erteilen.“

c) Ziffer i) des Antrags des Antragstellers vom 19.12.2011:

„Die Kindesmutter wird verpflichtet, der Ausstellung eines amerikanischen Reisepasses für das Kind PNK, geboren am xx.04.2008, zuzustimmen.

Hierfür wird der Teilbereich der elterlichen Sorge, nämlich die Beantragung eines amerikanischen Reisepasses für das Kind PNK, für den Zeitraum von 4 Wochen nach Erlass und Zugang des Beschlusses beim Antragsteller, dem Antragsteller alleine übertragen. Während dieses Zeitraumes wird dem Antragsteller das Recht eingeräumt, mit dem Kind PNK an einem Wochentag in der Zeit zwischen 06.45 Uhr und 15.45 Uhr zu einer amerikanischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu fahren, um dort einen amerikanischen Reisepass für das Kind zu beantragen. Der Reisepass wird anschließend von der Botschaft an die Antragsgegnerin übersandt.“

Diese Entscheidung wurde vom das Oberlandesgericht wie folgt begründet:

„Reisen des Kindesvaters mit P in die Vereinigten Staaten von Amerika erscheinen dem Senat verfrüht. P ist nicht einmal vier Jahre alt“

Weil die Verfahrensbeiständin und die Vorsitzende Richterin in der Anhörung vom 20.12.2011 sprachen, dass P zu jung für eine Heimatriese war, enthält den Schriftsatz des Antragstellers vom 06.01.2012 das folgende Zitat des Beschlusses 1 BvR 156/07:

“Dem Elternrecht des Beschwerdeführers trägt es nicht ausreichend Rechnung, wenn das Amtsgericht den Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen - unter Bezugnahme auf eine Zitatstelle in einem BGB -Kommentar, in der einige Gerichtsentscheidungen benannt werden - allein auf das geringe Alter des Kindes stützt. Denn ein Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen bis zur Einschulung des Kindes beschränkt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht gravierend.”

Trotzdem enthält der Ausschluss des Beschlusses keine Zeitgrenze.

Die Hinhalttaktik der Gegenseite, der widersprüchliche Beschluss vom gleichen Tag im Parallelverfahren betreffend den Sohn (2 UF 118/11) und Ps Altersteigerung während die mögliche Ferienumgänge im 2012 und 2013 werden nicht berücksichtigt.

P wird aufgrund dem Beschluss bevor ihrer ersten Ferien vier Jahre alt. Der Beschluss vom gleichen Tag im Parallelverfahren 2 UF 118/11 hat für den fünfjährigen Sohn des Antragstellers diese Anträge bewilligt. Außer eine unwahrscheinliche Reise während der Herbstferien 2012 würde die nächste Möglichkeit im 2013, wenn P wird auch eine fünfjährige wie der schon erlaubter Sohn. Das Oberlandesgericht könnte für Heimatreise ab Osterferien oder Sommerferien 2013 entschieden hatten. Die mehrjährige Hinhaltetaktik der Gegenseite wurde im Schriftsatz vom 16.11.2011 schon beschrieben. Der angegriffene Beschluss benötigt 1-2 Jahren für 1-3 mehr Verfahren.

Diese Entscheidung für einen Ausschluss der Heimatreise wurde weiter begründet:

„sie beherrscht die englische Sprache noch nicht in einem Umfang, der ihr eine Kommunikation in einem allein Englisch sprechenden Umfeld erlaubt; außerdem ist zu besorgen, dass das Kind durch einen „Heimaturlaub“ des Kindesvaters überfordert würde, weil der Kindesvater das Kind nach seiner Anhörung vor dem Senat seinen Verwandten vorstellen möchte und dies weiträumig in den USA verstreut sind (Seattle, Atlanta, Florida, Washington D.C., Denver Colorado), so dass mit den Besuchen große Anstrengungen für das Kind verbunden wären, die ihm in nächster Zeit nicht zugemutet werden sollen.“

Der Beschluss des Parallelverfahrens des Sohnes sprach nichts über diese Verhandlungsthemen.

Es gibt keine Ausweisung entsprechender Sachkunde gegen die Kommunikationsfähigkeiten von P für solche Reise. Der Sprachsachkunde im Schriftsatz vom 08.12.2011 wurde nicht berücksichtigt. Der Sprachorientierte Grund verstößt gegen § Art 3. Abs. 3 S. 1 GG.

Es gibt nichts im Protokoll der Anhörung vom 20.12.2011 oder in der ganzen Akte über eine weiträumige Reise. Der Schriftsatz vom 20.01.2012 im Parallelverfahren widersprach eine ähnliche Behauptung: „Der Antragsgegner reist nicht quer durch die USA, um seine Verwandten zu besuchen. Die Strecke zwischen seiner Mutter und seinem Sohn ist kürzer als die Strecke zwischen dem Oberlandesgericht Braunschweig und dem Bundesverfassungsgericht.“

In der Anhörung vom 20.12.2011 fragte ein Gericht dem Antragsteller, wo aller des Verwandten wohnt. Er antwortete die einfache Frage. Außerdem bestätigt das Protokoll: keinen wohnt in Seattle. Die Tatsache betreffend dieses Verhandlungsthema wurde nicht berücksichtigt.

Diese Entscheidung für einen Ausschluss der Heimatreise wurde weiter begründet:

„Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter die Sorge hat, der Kindesvater könnte mit P in den USA bleiben und ihr auf diese Weise das Kind, das auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft hat, entziehen.“

Die anderen Gründe für einen Ausschluss könnten Scheinargumente sein. Der Antragsteller widersprach ausführlich die Entführungstheorien in den Schriftsätzen vom 16.11.2011 und 19.01.2012 und wies im Schriftsatz vom 16.11.2011 die Folgende vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1410/08 hin:

„Eine hiernach nur abstrakte Möglichkeit, dass ein Kindesvater das Kind nach einer Umgangsausübung nicht an die Kindesmutter zurückgibt, rechtfertigt keinen so weitgehenden Eingriff in sein Elternrecht.“

Anstatt wird P als eine Geisel vom Gericht nutzt. Aus dem Beschluss des Parallelverfahrens des Sohnes:

„Konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner tatsächlich mit seinem Sohn in den USA verbleiben will, sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu Tage getreten und werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Dagegen spricht nicht nur die Einschätzung der sachverständigen Zeugin B (eine Psychiaterin), sondern zur Überzeugung des Senats auch die Tatsache, dass der Antragsgegner in Deutschland noch seine Tochter P hat.“

Diese Geiselnahme verstößt sehr gegen § Art. 6 Abs. 2 GG und bringt die Frage aus: Was passieren würde, wenn der Antragsteller nur ein Kind hätte? Der Beschluss vom 1 BvR 1410/08 wurde klar nicht berücksichtigt.

Letztlich wurde diese Entscheidung für einen Ausschluss der Heimatreise weiter begründet:

„Wegen der auch zur Zeit noch sehr belasteten Beziehung der Kindeseltern ist es gerade auch im Hinblick auf das Wohl das Kindes ratsam, den Bogen nicht zu überspannen und Überseeurlaube erst in den Blick zu nehmen, wenn die sonstigen getroffenen Umgangsregelungen sich bewährt haben und ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen den Kindeseltern entstanden ist, das beide Elternteile im Interesse des Kindes anzustreben haben. Aus diesem Grund besteht in Bezug auf das Begehren des Antragstellers, die Kindesmutter zu verpflichten, der Ausstellung eines amerikanischen Reisepasses und weiterer Reisedokumente zuzustimmen, derzeit kein Regelungsbedarf“.

Der Schriftsatz vom 16.11.2011, der die Hinhalttaktik und Mistrauen der Kindesmutter ausführlich beschreibt, wird nicht berücksichtigt. Ob die Heimat in Übersee oder nebenan ist, ändert nichts. In mehrere Schriftsätze machte die Kindesmutter klar, dass sie P für nur Deutsch hält. Die Heimat des Kindesvaters ist nicht Deutschland. Dies wird nicht berücksichtigt. Der Ausschluss vom Heimatreise verstößt gegen § Art 3. Abs 3. S. 1 GG.

Dieser Grund wird auch vom Beschluss des Parallelverfahrens widersprochen:

„Allein die Ängste der Kindesmutter, aufgrund des emotional geführten Umgangsstreits könne der Antragsgegner seinen Sohn entführen, reichen unter diesen Umständen nicht aus, dem Antragsgegner auf Jahre das an sich selbstverständliche Recht, sein Kinde seiner eigenen Familie vorzustellen, zu versagen. Das Vorbringen des Antragsgegners, seine Mutter sei krankheitsbedingt zu einer Reise nach Deutschland nicht in der Lage, hat die Antragstellerin mit dem Hinweis auf deren im April 2012 stattfindende Operation selbst bestätigt. Dass die Familie des Antragsgegners möglicherweise unter einander zerstritten ist, kann ebenfalls für sich allein nicht dazu führen, dass der Kindesvater im Rahmen seiner Umgangskontakte keine Verwandten besuchen darf.“

Wie in den Schriftsätzen vom 19.07.2011 und 16.11.2011 und in der Anhörung vom 20.12.2011 erwähnt wurde, ist die Möglichkeit für Reise in Deutschland von den amerikanischen Verwandten sehr beschränkt. Diese Tatsache wird nicht berücksichtigt damit der Beschluss gegen § Art 6. Abs 1. GG verstößt.


Zitat
Geschrieben : 15.02.2012 21:22
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi AmiDad,

also ich finde die Ausführungen der Vorinstanzen ziemlich logisch und einleuchtend.

„Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter die Sorge hat, der Kindesvater könnte mit P in den USA bleiben und ihr auf diese Weise das Kind, das auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft hat, entziehen.“

Kann ich irgendwie teilen. Denn wenn das Kind in den USA ist wird es sicherlich nicht mehr so leicht ausgeliefert. Und nein, das ist kein Ausflug mal schnell über die holländische Grenze sondern in einen ganz anderen Rechtsraum.

Wenn Du dich wirklich in Deinen Rechten beschnitten siehst, suche einen Anwalt auf, der soetwas in die angemesse Form bringt und entsprechend begründet bzw. Dir in einem Rechtsgutachten mal die Erfolgaussichten Deines Antrages durchspielt. Genau dafür studieren die Herrschaften ziemlich lange die Materie.

Ansonsten kriegst Du vielleicht eher folgende Antwort vom höchsten deuschen Gericht:

"Hiermit weise ich ihren Antrag zurück und erlasse ein Ordnungsgeld gegen Sie, da sie das BVerfG mit sinnlosen Anträgen genervt haben ... mit freundlichen Grüßen - Ihr Bundesverfassungsgericht"


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 21:40
(@fruchteis)
Registriert

Hallo AmiDad,

sehr interessante Fragestellung, die vermutlich gar nicht so selten ist.
Ich würde diese Entscheidungen auch angreifen wollen und zwar auch und insbesondere wegen Verletzung der Rechte des Kindes.

Ich rate Dir, die Beschwerde nicht ohne erfahrenen Anwalt einzulegen. Vermutlich hast Du schon den ersten Fehler gemacht, indem Du keine Gehörsrüge beim OLG eingelegt hast.

Die Zeit drängt. Nimm mal Kontakt mit Rechtsanwalt Rixe in Bielefeld auf.

W.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 22:21
(@AmiDad)

Hi AmiDad,

also ich finde die Ausführungen der Vorinstanzen ziemlich logisch und einleuchtend.

Wie so? Oder was findest du nicht logisch/einleuchtend in meiner Beschwerde?

Denn wenn das Kind in den USA ist wird es sicherlich nicht mehr so leicht ausgeliefert.

Die Rechtsprechung sorgt nicht über Auslieferungsmöglichkeit sondern abstrakte Möglichkeiten.

Ein bisschen mehr vom Verfahren des BVerfGs :
BvR 1408
"Die Befürchtung, dass Rechtsschutz im Falle einer Kindesentziehung durch den Beschwerdeführer über Staatsgrenzen hinweg schwieriger zu erlangen sei als innerhalb eines Staatsgebiets, genügt angesichts dieser nur abstrakten Möglichkeit ebenso wenig für eine verfassungsgemäße Einschränkung des Elternrechts."

Wenn Du dich wirklich in Deinen Rechten beschnitten siehst, suche einen Anwalt auf, der soetwas in die angemesse Form bringt und entsprechend begründet bzw. Dir in einem Rechtsgutachten mal die Erfolgaussichten Deines Antrages durchspielt.

Ich habe dies schon angefangen. Es ist noch nicht erledigt, weil ich dafür nicht Stundenweise bezahlen kann. Wie in meiner Beschwerden vorm OLG muss ich fast alles tun. Mit dem OLG-Beschwerden hat mein Anwalt nur 5% der Arbeit in der 165-Seiten von Schriftsätzen getan. Was du hier sieht, ist nur ein erster Entwurf.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 22:39
(@AmiDad)

Hi AmiDad,

Kann ich irgendwie teilen. Denn wenn das Kind in den USA ist wird es sicherlich nicht mehr so leicht ausgeliefert. Und nein, das ist kein Ausflug mal schnell über die holländische Grenze sondern in einen ganz anderen Rechtsraum.

Wenn man den obergenannten Beschluss des BVerG überging, bleibt den Inhalt der Schriftsätzen in meinem OLG-Verfahren, der das OLG sollte berücksichtigt hatten:

Im Schriftsatz vom 12.01.2012 führt die Antragsgegnerin aus:

„Ganz abgesehen davon, dass eine Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsabkommen schon häufig daran scheitert, dass der genaue Aufenthaltsort des Kindes nicht bekannt ist. Dies gilt umso mehr, als es in den USA nach Kenntnis der Unterzeichnenden noch immer keine Meldepflicht gibt.“

Vom aktuellen Bericht des Haager Übereinkommens:

(Quelle: Hague Conference On Private International Law http://hcch.net/upload/wop/abduct2011pd08c.pdf) Die Hälfte der weltweiten Ablehnungen der zentralen Behörden (weil das Kind nicht gefunden werden konnte) war von den deutschen zentralen Behörden. Im Vergleich dazu lehnte die amerikanische zentrale Behörde keine einzige ab, weil das Kind nicht gefunden werden konnte. Amerikaner verlassen sich nicht auf die freiwillige Aufrichtigkeit von Leuten. Die Datenerfassung von „Big Brother“ ist überall in Amerika. In Bezug auf die Voraussetzungen für einen amerikanischen Pass wird Phoebe von der amerikanischen Regierung als amerikanische Staatsbürgerin angesehen. „Big Brother“ d.h. die amerikanische Einreisebehörde, erkennt dies, unabhängig von angeblich erforderlichen Formalien für die Einreise in die USA.

Die Antragstellerin bietet diesbezüglich keine konkrete Tatsache über das amerikanische Prozessrecht an, obwohl ihre Verfahrensbevollmächtigte bei einer kalifornischen Rechtsanwältin gearbeitet hat und daher entsprechende Kenntnisse besitzen sollte.

Deshalb bietet der Antragsgegner ein paar Tatsachen vom aktuellen Bericht des Haager Übereinkommens über die USA: (Quelle: Hague Conference On Private International Law http://hcch.net/upload/wop/abduct2011pd08c.pdf)

In 283 Fällen wurde sich im Jahr 2008 an die zentrale Behörde der USA gewendet, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen. Deutschland war der ersuchende Staat in nur 18 Fällen (6%).

20 von den 283 Fällen (7%) wurden von einem amerikanischen Gericht abgelehnt. Von diesen 20:

• 4 Fälle - weil das Kind unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat nicht hatte. Seit Geburt wohnt Kai in Deutschland.
• 3 Fälle - weil die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder. Das gilt nicht für die Antragstellerin.
• 4 Fälle - weil es festgestellt wurde, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzte und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Dieser Umstand ist nicht vorhersehbar für den 5-jährige Kai und die 3-jährige Phoebe.
• 4 Fälle – weil die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Die Theorie der Antragstellerin kann nur wenn überhaupt zu diesem Punkt passen.

Vier Fälle in 2008 von 283 Kindesentziehungen machen 1,4%.

Das Risiko einer solchen Gerichtsentscheidung ist somit so hoch, wie von einem Blietzeinschlag getroffen zu werden.

Die USA liefern so schnell wie kein anderes Land der Welt, ganz in Gegenteil zu Deutschland, entführte Kinder an ihr Heimatland wieder aus. Dem Antragsgegner drohen in den USA bei Kindesentführung zudem drakonische Strafen."


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 22:45
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

HI AmiDad,

also entweder hab ich früher in meinen Seminaren zur Internationalen Politik nicht so aufgepasst,
aber

In 283 Fällen wurde sich im Jahr 2008 an die zentrale Behörde der USA gewendet, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen

zentrale Behörde und USA, aufgebaut als förderales System mit ihren checks und balances, passt irgendwie nicht zusammen. Alleine im Homeland-Securtiy-Bereich gibt es mehr als 30 Sicherheitsbehörden, die irgendwo und irgendwie ihre Aufgaben erledigen. Und für Kindesentführungen gibt es dann ausgerechnet eine zentrale Stelle, die das Recht von Californien bis Texas für eine deutsche KM in Bielefeld umsetzt? Da sind doch Zweifel angebracht, oder?

Ohne Witz: Hör auf an sowas selber rumzubasteln und nimm Dir einen erfahrenen Anwalt für solche Geschichten. Die Gefahren hier etwas zu übersehen bzw. die Fristen zu verpassen sind viel zu groß. Gruß Ingo


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 22:52
(@AmiDad)

Hallo AmiDad,
Ich würde diese Entscheidungen auch angreifen wollen und zwar auch und insbesondere wegen Verletzung der Rechte des Kindes.

Die Zeit drängt. Nimm mal Kontakt mit Rechtsanwalt Rixe in Bielefeld auf.

Er ist immer zu beschäftigt. Ich hoffe, dass Rechtsanwältin Zeycan akzeptieren wird. Sie ist ganz nett und wir beiden Ausländer sind. (Ein anderer Teil meiner Beschwerde basiert auf Art 3 Abs 3 GG wegen Herkunft und Sprache. Ich hoffe zu gewinnen, und "set a precedent" (Präsedens?) für andere).


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 23:15
(@Inselreif)

Hi Amidad,

Hör auf an sowas selber rumzubasteln und nimm Dir einen erfahrenen Anwalt für solche Geschichten.

ich möchte das heftig unterstreichen. So wie hier entworfen wird die Sache ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen und Du kannst Dir das Porto sparen. Ein Verfassungsrichter macht sich nicht die Mühe, die Brocken irgendwo rauszuklauben, der will einen sauber strukturierten Schriftsatz.

Und: löse Dich bitte mal von dem Gedanken, dass "der Beschluss gegen das GG verstösst" und Du jetzt Robin Hood spielen kannst, damit die deutschen Gerichte ordentlich arbeiten. Du selbst bist durch den Beschluss in Deinen Grundrechten beschnitten worden und hast keine andere Möglichkeit, dagegen anzugehen (was ich persönlich bezweifele, auch daher wäre der Anwalt aus meiner Sicht dringend vonnöten) - nur das zählt als Beschwerdegrund.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 23:22
(@AmiDad)

HI AmiDad,

zentrale Behörde und USA, aufgebaut als förderales System mit ihren checks und balances, passt irgendwie nicht zusammen. Alleine im Homeland-Securtiy-Bereich gibt es mehr als 30 Sicherheitsbehörden, die irgendwo und irgendwie ihre Aufgaben erledigen.

Es gibt eine zentrale Behörde in den USA für Kinderentführung unten Haager Übereinkommens, die die deutsche Behörde muss kontaktieren. Welche Behörden diese zentrale Behörde in den USA weiter kontaktiert ist egal.

Hör auf an sowas selber rumzubasteln und nimm Dir einen erfahrenen Anwalt für solche Geschichten.

Es gibt nur drei erfahrenen Anwälte in Deutschland für dies. Ein ist immer zu beschäftigt, ein ist im Ruhestand und eine habe ich schon angefangen zu kontaktieren. Wenn sie nein sagt, musste ich selbst machen. Auf jedem Fall muss ich meist der Arbeit machen. Glücklicherweise hat die Hälfte der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden im Sorgerecht/Umgangsrecht keinen Anwalt.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 23:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich hoffe zu gewinnen, und "set a precedent" (Präsedens?) für andere).

Einen Präzedenzfall schaffen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 23:45




(@AmiDad)

Hi Amidad,
So wie hier entworfen wird die Sache ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen

Es gibt viele Gründe. Was meinst du?

Und: löse Dich bitte mal von dem Gedanken, dass "der Beschluss gegen das GG verstösst"

Alle Bundesverfassungsbeschwerden müssen sagen, welche Grundgesetz verstößt wird oder sie wird sofort zurückgewiesen.

Du selbst bist durch den Beschluss in Deinen Grundrechten beschnitten worden

Oder meinst du, dass ich eine deutsch Fehler gemacht habe?

Dies ist nur ein erster Entwurf. Das Endprodukt wird ähnlich wie dies (vom meinen Beschwerden vorm OLG):

"Sie verletzt damit insbesondere Ks Grundrecht gem. Art. 3 Abs. 3 GG."

oder

"Das wäre nach § Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 14 der europäischen Menschenrechtskonvention ein klarer Verstoß gegen die Rechte des Antragstellers und nach § Art. 6. Abs. 2 GG und Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention gegen die Rechte des Antragstellers und seiner Tochter."

Ich bin mich noch nicht sicher, ob ich etwas über die Rechte meiner Tochter vorm BVerfG beschweren darf, weil ich kein Sorgerecht habe. In diesem Fall schreibe ich nur über mein Grundrecht.

Als Hintergrund:
Für die Beschwerden vorm OLG habe ich 165 Seiten selbst geschrieben und fast alles gewonnen. Ich hatte einen Anwalt. Er arbeitete meistens als der letzte Redakteur. Ich habe alles selbst recherchiert. Jeder Schriftsatz wurde von mindestens drei Leuten geprüft.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 23:59
(@fruchteis)
Registriert

Es gibt weitere Hndernisse:
Die Bearbeitungsdauer.

Wenn es nicht gerade um Leben und Tod geht und das BVerfG eine Eilentschedung herbeiführen muß, dann kann es Jahre dauern, bis das BVerfG entscheidet - oder es wird gar nicht erst zur Entscheidung annehmen.  

Wenn Du Dich dann in Straßburg beim EGMR darüber beschweren willst, dann wieder Jahre.
Unter Umständen erhältst Du dann eine Entscheidung, wenn Deine Tochter erwachsen ist und Du ein alter Mann bist.

Verwende Zeit, Geld und Nerven für Dich und Deine Tochter besser anders.
Wenn ich das jetzt richtig sehe, dann ist Euch der Kontakt ja nicht grundsätzlich verwehrt.

W.
 


AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2012 00:40
(@AmiDad)

Es gibt weitere Hndernisse:
Die Bearbeitungsdauer.

Wenn es nicht gerade um Leben und Tod geht und das BVerfG eine Eilentschedung herbeiführen muß, dann kann es Jahre dauern, bis das BVerfG entscheidet - oder es wird gar nicht erst zur Entscheidung annehmen.

Normal ist 6 Monate. Wenn es länger dauert, erinnere ich ihnen. 🙂

 

Wenn Du Dich dann in Straßburg beim EGMR darüber beschweren willst, dann wieder Jahre.

Normal ist fünf Jahre. Das ist auch so wenn Rixe oder Dr. Knoeppel der Anwalt war. EGMR ist nur für ein "Moral victory" oder manche Geld. Innerhalb 6 Jahren wird meine Tochter 10. Länge bevor würden sie und mein Sohn so laut schreien (weil das Sohn nach Amerika reisen darf), dass entweder sie ihre Mutter weglief würde oder ich früher das alleiniges Sorgerecht übertragen würde.

Verwende Zeit, Geld und Nerven für Dich und Deine Tochter besser anders.
Wenn ich das jetzt richtig sehe, dann ist Euch der Kontakt ja nicht grundsätzlich verwehrt.

Familie bedeutet anders für Amerikaner als Deutscher. Amerikaner akzeptiert nicht das Umgang nur mit den Eltern reicht. Familie bedeutet viel mehre Leute. Wir haben viel mehr Familienrecht in Amerika als in Deutschland und natürlich erwarten viel mehr.

Nach dem Beschluss des OLGs habe ich ab 31.03.2011 erst mehr Zeit mit meiner Tochter (nach 3+ Jahren von Streit und 6 Verfahren). Ab Herbstferien bekomme ich normale (für Deutschland - in meiner Heimat bedeutet normal "mehr als 1/3 Zeit") Besuchsrecht (außer Heimatreise). Nach so viel Arbeit gebe ich nicht jetzt ab. Ich erwarte, dass die erste Heimatreise mit BEIDER Kindern spätestens Sommer 2013 wird.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2012 01:04
(@AmiDad)

Einen Präzedenzfall schaffen.

Danke! Ich lerne immer mehr Juristendeutsch. Irgendwann lerne ich normales Deutsch. 😉


AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2012 01:10