Hallo Forum,
bei mir steht demnächst (Anfang Dezember) eine Verhandlung wegen Umgang an.
Vor kurzem hat das Gericht einen Verfahrensbeistand nach §158 Abs.2 Nr. 5 FamFG bestellt.
In dem Beschluss ist zur Begründung lediglich der Wortlaut dieses Paragraphen angegeben.
Nach § 158 Abs.4 Satz 4 FamFG hat das Gericht Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
Ich halte das reine Zitieren des Gesetzestextes nicht für eine Begründung und meine der Beschluss leidet an einem schwerwiegenden Fehler, weil die vorgeschriebene Begründung fehlt und somit die erforderliche Bestimmtheit. Doch der Beschluss ist unanfechtbar.
Wie kann man dagegen nun vorgehen?
Für mich scheint der Beschluss eine unterschwellige Ergebnisbestellung darzustellen, also, dass vom Beistand der Ausschluss des Umgangs bevorzugt werden soll.
Hintergrund: Der Umgang war bereits befristet ausgeschlossen wegen Gefährdung des Kindeswohls durch die allein sorgeberechtigte Kindesbesitzerin. Das Familiengericht beabsichtigt wohl auf den erneuten Umgangsantrag nur eine Erneuerung des Ausschlusses, hört dazu das allein unter dem Einfluss der Kindesbesitzerin stehenden Kindes (12 Jahre) an, holt sich eine (wie bestellte!) Stellungnahme vom Verfahrensbeistand, lässt noch das Jugendamt seinen Senf dazu geben und fertig. So ist das wohl geplant.
Ich frage mich wirklich, ob ich zu dieser Komödie überhaupt noch hinfahren soll.
Das ist eine reine Alibiveranstaltung, deren Ergebnis schon vorher feststeht.
Der Richter ist so abgebrüht, sich noch nicht einmal die Mühe zu machen, die Bestellung ordentlich zu begründen.
Ein Bericht des Jugendamtes über die vergeblichen Bemühungen um Umgang existiert auch nicht.
Das Kind, zu dem ich das letzte mal vor zwei Jahren Kontakt hatte, soll drei Tage vor der Verhandlung durch den Richter und den Beistand angehört werden.
Was soll das denn für eine ÜBERRASCHUNGSVERHANDLUNG sein.
Kurz protokolliert und Akte wieder zugeklappt.
Wäre wohl ein Wunder, wenn das Kind sagt, er will seinen Vater wieder sehn.
Moin,
man muss sich nicht über Dinge aufregen, die man nicht versteht... so interpretiere ich Deinen Beitrag.
1) Ein Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes. Vielleicht steht da in dem Gesetzestext, dass es begründet werden muss, aber die Marschrichtung ist klar ... "Anwalt des Kindes" und damit ein Interessensvertreter für das Kind.
Dass muss nicht ausführlich begründet werden.
2) Befragung des Kindes, wenige Tage vor der Verhandlung ist allgemeinhin üblich. Das Kind, übrigens im Beisein des Verfahrensbeistand (Du erinnerst Dich, Anwalt des Kindes?), soll seinen eigenen Willen bekunden. Wie das Kind dies tut, bleibt dem Kind selbst überlassen, welche Gewichtung der Richter in diese Aussage legt, ist dann wieder seine Sache.
Ich kann rein oberflächig nichts anstößiges daran finden. Allerdings dass Du zwei Jahre brauchst, um so ein Verfahren anzustrengen, kann natürlich zu frustrationen führen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
Frustration kannst Du groß schreiben!
Der Umgang war ein Jahr lang per Beschluss ausgeschlossen. Vorher konnte ich keinen neuen Antrag stellen. Dann ist erst noch mein Antrag auf VKH abgelehnt worden, die ich aber jetzt durchbekommen habe. Allerdings stellt der Richter sich dumm wo er nur kann. Beispielsweise reicht ihm nicht ein Antrag auf Beiordnung der Akten des Vorverfahrens, sondern er will die ganze Bratsche im Antrag nachlesen. Und dafür muss Mann sich auch erstmal Zeit nehmen müssen und können. Umgangsverfahren in Gang setzen ist nicht meine Hauptbeschäftigung.
Der Anwalt des Kindes steht vor allem dafür die rechtlichen Interessen des Kindes wahrzunehmen, wozu das Kind aufgrund seiner Entwicklung nicht in der Lage ist. Und hier kommen auch die Nr. 1, 3 und 4 des §158 Abs. 2 FamFG in Betracht und nicht nur Nr.5. Das steht ja nicht umsonst im Gesetz, dass der Beschluss begründet werden muss. Also hat das Gericht sich auch an das Gesetz zu halten. Wenn der Beschluss sich nichtig erweist, ist die Bestellung ebenso nichtig wie die Amtshandlungen des Anwalt des Kindes. Das ist meine Schlussfolgerung.
Schließlich geht es bei der Interessenwahrnehmung des Anwaltes nicht nur um den Willen des Kindes, der ohnehin von der Kindesbesitzerin manipuliert ist, sondern auch um das rechtliche Interesse des Kindes aus §1684 BGB. Das kann das Kind in dem Alter nicht abschätzen sondern nur erleben. Das ich das in diesem Forum überhaupt erklären muss.
Auch wenn die Befragung kurz vor der Verhandlung üblich ist, muss diese Rechtspraxis trotzdem nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechen. Schließlich ist es auch üblich, dass Verfahren schriftlich vorbereitet werden.
Und es geht mir auch nicht darum, den Richter durch den Schließmuskel zu kriechen und um Umgang zu betteln. Ich will ihn zu seiner Amtspflicht zwingen, auf Grundlage eines fairen Verfahrens eine sachlich begründete Entscheidung zu treffen, die ich ebenso sachlich durch Rechtsmittel anfechten kann und werde, wenn die Sache danach ist.
Und die Sache ist danach. Und danach sind die Ärsche vom Oberlandesgericht dran, in die ich auch nicht reinkriechen werde.
Soviel zum Thema Frust.
Was ist mit dem Anwalt des Kindes?
Der hat die zusätzliche Aufgabe, mit den Eltern zu sprechen und mich auch schon angeschrieben.
Was soll ich mit so einer Strohpuppe sprechen? Muss ich mit dem sprechen? Habe ich einen Nachteil, wenn ich mit dem nicht sprechen will? Der wird, egal was ich mit dem spreche, sowieso am ende die Empfehlung aussprechen, die der Richter von ihm hören will entsprechend der unterschwelligen Ergebnisbestellung. Weil der Anwalt wahrt zu erst seine eigene Interessen und die sind ganz klar auch künftig noch von diesem Richter bestellt zu werden, um die Knete abgreifen zu können. Der benutzt schon Formschreiben, wo unter klein draufsteht "Anschreiben an Elternteil ohne Kind". Ich könnte fast wetten, der hat auch schon ein Formschreiben parat "Bericht an Gericht, warum Umgang nicht dem Wohl des Kindes entspricht".
Sorry... Hatte ich wirklich nur vergessen ...
Viele Grüße
P.S. Und Danke für Deine Antwort.
Ganz ehrlich ... ich kenne die Rahmenbedingungen nicht, und ja, ich gebe Dir recht ... man kann ordentlich in die Klokiste greifen, und die falschen Akteure an die Hand bekommen.
Allerdings habe ich die Erfahrung gemacht, dass man mit den Personen auch eine klare Meinung vertreten kann. Wenn diese dann noch gut und nachvollziehbar begründet ist, dann folgen die einem schon. Ich denke aber auch, wenn Du schon von "Ärschen" denkst, mit dieser Einstellung da rangehst, dann kann ich Dir jetzt schon das Ergebnis mitteilen. Und wenn der Richter entsprechend tickt, dann bleibt Dir nur die weitere Instanz.
Innere Einstellung ändern, aufstehen, lächeln ... weitermachen!
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hi xray,
ich frage mich, wieso Du bei Deiner Einstellung überhaupt einen Antrag gestellt hast.
Und ausserdem frage ich mich, wieso Du bei Deinen offenbar nichtvorhandenen juristischen Kenntnissen nicht einen Fachmann beauftragst, dessen Hauptbeschäftigung es eben ist, Umgangsverfahren zu führen, der die Spielregeln kennt und der Deine Emotionalität ein wenig filtert. Es würde Deine Chancen deutlich erhöhen.
Gruss von der Insel
Hallo,
stimmt genau. Ich habe nach jahrelanger Betroffenheit keine juristische Kenntnisse von den je nach Zuständigkeitsbezirk veränderlichen Spielregeln der Jugendhilfe-Industrie und den Rahmenbedingungen, mit denen sich mein Anwalt zu kümmerlichen Honoraren rumschlagen muss. Muss ich ja auch nicht. Es reicht das ich entsorgter Zahlesel bin und mein Sohn vaterloses Kindesmutterbesitztum. Muss wohl irgendwo daran liegen, dass ich keinen Umgang mit meinem Sohn habe. Ne ganz klar. Mein Schulabschluss reicht zum Vatersein nicht aus. Mein Geldbeutel auch nicht. Demzufolge dürfte also dem Wohl meines Sohnes entsprechen, ohne mich als Vater aufzuwachsen. Und auf die Idee zu kommen, ob die Kindesbesitzerin sich nicht richtig verhält, das lasse ich lieber laut zu sagen, weil ich dann zum Teil dessen werde, welche Rolle mir zugedacht ist. Und warum ich den Antrag überhaupt gestellt habe ist eine gute Frage, auf die ich tatsächlich inzwischen auch keine sinnvolle Antwort mehr weiß. Normalerweise stellt Mann Anträge, wenn er sich davon was verspricht. Und wenn es nur die leise Hoffnung wäre, dass irgendwann in ferner Zukunft das ganze Lügengebäude einstürzen wird zu einer Zeit, wenn diese ganze Jugendhilfe-Müllabfuhr mit dem Wohle der Menschen nichts mehr am Hut hat, es sei denn, sie werden Eltern.
Gruß auf die Insel
Moin xray,
ohne dass Du uns weitere Details zu Deinem Fall gibst, können wir hier keine Ansatzpunkte für Dich finden. Sich über die Rechtspraxis aufzuregen ist sinnlos.
Wie ist es denn zu dem bisherigen Umgangsausschluss gekommen, wie wurde dieser begründet? Damit solltest Du Dich auseinandersetzen und dem Gericht
und auch der VB ein Bild vermitteln, dass die damaligen Gründe einer Umgangsanbahnung nicht mehr entgegenstehen. Wenn Du das eh alles schon als abgekartertes
Spiel siehst, wird wahrscheinlich das Ergebnis eintreten, das Du erwartest.
In einer schwierigen Situation geht es aber darum, die Chancen auszuloten, die man hat, und diese zu nutzen.
LG,
Mux
Hallo,
ich dachte, das liegt auf der Hand. Drohende Gefährdung des Kindeswohl, weil die Kindesbesitzerin dem Kind Verbannung androhte, als der Umgang ehemals (zwangsweise) funktionierte. Und auch ansonsten alles das unternimmt, was eigentlich unterlassen werden soll. Doch das ist alles bis zur Erschöpfung schon ausgelotet. Fazit. Kindesbesitzerin kann machen was sie will gegen jede nur erdenkliche Vernunft, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Mein Ansatzpunkt ist die systematische Beihilfe. Doch da ist das Ende der Fahnenstange (juristisch) das BVG, dem es freisteht, VB's zur Entscheidung anzunehmen oder es zu lassen. Soweit war das alles schon beim letzten Mal. Darum fokussiere ich (hier) die Beistandschaft bzw. Art und Weise der Errichtung nach Gutdünken des unmittelbar an der Interessenwahrnehmung beteiligten Entscheidungsträgers. Das ich in absehbarer Zeit wieder Umgang erhalten werde, ist nahezu ausgeschlossen. Es sei denn, mein Sohn stellt sich gegen die Kindesbesitzerin, seine Hauptbezugsperson, oder diese überdenkt ihre Mistakes. Gab es alles schon mit Gutachten, Pflegschaft, Zwangsgeld usw. Die Kutsche ist also schon durchs Dorf. Was hier bleibt, sind vielleicht noch 2-3 Verfahrensdurchläufe, je nachdem wie lange der Umgang künftig ausgeschlossen bleibt und wie ökonomisch die Verfahren durchgeführt werden. Achso... Und parallel lasse ich es ja auch noch gehörig im Sorgerechtssektor klingeln. Weil auch dieser nach der Reform auch nur Farce ist, weil das letztendlich immer noch von der Zustimmung der Kindesbesitzerin abhängt, überhaupt zu kommunizieren.
Gruß
Hallo xray,
es sieht nicht gut aus. Im Prinzip hast Du 2 Möglichkeiten:
1) Vor dem Hintergrund deines Frusts und den nicht wirklich guten Aussichten, das Ganze einfach sein zu lassen.
2) Die minimale Chance nutzen, zumindest ein Umgangsrecht zu bekommen und dieses auch ausüben zu können. Dazu musst Du aber die Sache konstruktiver und positiver sehen. Ein 12jähriger, der 2 Jahre lang praktisch keine Umgang hatte, wird diesen ablehnen, aber ein 12 jähriger könnte auch neugierig auf Papa sein und gestärkt durch die "Anweisung", dass Umgang zu erfolgen hat, diesen als positiv empfinden.
Wichtig wäre freundlich deutlich zu machen, dass Du für Dein Kind da bist, dasein willst und dasein kannst, dass Du hoffst, dass ein 12jähriger stabil genug ist mit Dir Umgang zu haben und Freude daran zu haben. Diese positive Einstellung musst Du vermitteln. Wie gut Dein Anwalt ist, kann Dir hier natürlich keiner sagen, aber in diesem speziellen komplizierten Fall ist ein sehr guter Anwalt notwendig. Vielleicht gibt es ja in Deiner Nähe eine Vätervereinigung, die Dich beraten und unterstützen kann.
VG Susi
Darum fokussiere ich (hier) die Beistandschaft bzw. Art und Weise der Errichtung nach Gutdünken des unmittelbar an der Interessenwahrnehmung beteiligten Entscheidungsträgers.
Das ist doch Unsinn. Das hat nichts mit Gutdünken zu tun. Der Richter muss vielmehr nach § 158 FamFG begründen (und diese Begründung in den Endtext seiner Entscheidung aufnehmen),
wenn er keine VB bestellt. Im Eingangspost hast Du gefragt, wie Du gegen diese Entscheidung vorgehen kannst. Die Antwort, die Du Dir schon selbst gegeben hast, ist: gar nicht.
Weitere Antworten sind wohl nicht gewünscht, denn die Infos, die Du zu Deinem Fall gibst, sind so nebulös, dass ich mir zumindest keinen Reim drauf machen kann. Was heißt denn Verbannung androhte?
Das wird wohl kaum im Beschlusstext gestanden haben, oder?
Moin Mux
Das ist doch Unsinn. Das hat nichts mit Gutdünken zu tun. Der Richter muss vielmehr nach § 158 FamFG begründen (und diese Begründung in den Endtext seiner Entscheidung aufnehmen),
wenn er keine VB bestellt.
Im Absatz 4 steht aber, dass er die Bestellung zu begründen hat und Umfang der Funktion festzulegen hat.
@xray:
Was nützt es Dir, wenn in der Begründung steht, dass der VB bestellt wurde, um die Interessen des Kindes zur Geltung zu bringen? Dann hast du eine schwammige Begründung und kommst trotzdem nicht um ihn herum.
In Umgangs-und Sorgerechtsverfahren ist die Bestellung von JA und VB nun mal üblich.
Da musst Du keine Verschwörung wittern. Wenn Du den §158 FamFG richtig liest, kann das Gericht auf einen VB nur verzichten, wenn es dies begründet.
Du musst halt argumentativ dagegen halten, nicht gegen den VB schiessen und ihn stattdessen für Dich gewinnen. Dass man da evtl mit einer geballten Faust in der Tasche sitzt, ist mir schon klar.
VG
BP
Mux, ich schätze Deine Meinung und Kenntnisse.
Ich habe hier zwei exemplarische (in Sorge und Umgang gleichlautende) Beschlüsse aus den früheren Verfahren:
... wird gem. §158 FamFG zum Verfahrensbeistand für das Kind bestellt. Er führt die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig.
Ihm wird die zusätzliche Aufgabe übertragen,
(Sorge)
Gespräche mit den Kindeseltern zu führen
(Umgang)
Gespräche mit den Kindeseltern und weiteren Bezugsperosnen, insbesondere Mitarbeitern der Schule zu führen
(Umgang und Sorge)
und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken.
In diesen Beschlüssen steht nicht mal das Wort "Gründe" oder ist eine Begründung enthalten.
Das könnte man zumindest noch als eine "unterschwellige ergebnisoffene Bestellung" deuten.
Doch in dem aktuellen Beschluss ist ein Begründungsbereich unter "Gründe" enthalten und hier der Wortlaut §158 Abs.2 Nr. 5 FamFG wiedergegeben.
Und das deute ich als "Ergebnisbestellung".
Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
zu 1) das Interesse (Recht auf Umgang mit beiden Eltern gem. §1684 BGB) steht im erheblichen Gegensatz zu der Umgangsverweigerung der Kindesbesitzerin.
zu 2) kommt erst im SO-Verfahren in Betracht
zu 3) während der beantragten Umgangszeiten erfolgt eine Trennung von der Kindesbesitzerin
zu 4) unisono
Also die Frage: Warum sollten Nr. 1, 3 und 4 nicht angegeben werden müssen?
§158 Abs. 4 Satz 4 FamFG
"Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen."
Das ist eindeutig und auf den Beschluss - "die Beauftragung" - bezogen.
analog:
§ 40 Abs.1 SGB X
"Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist."
§158 Abs.3 Satz 4 FamFG
" Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar."
Anfechtbar ja, jedoch nicht selbstständig.
Was DU meinst ist wohl...
§ 158 ABs. 3 Satz 3 FamFG
"Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen."
In der Endentscheidung zu begründen, wenn von Bestellung abgesehen wird.
Soviel zur Anfechtbarkeit.
Jedoch in den Fällen, wo das Gericht nicht von einer Bestellung absieht, hat es diese Beauftragung bereits im Beschluss zu begründen.
Soweit dies nicht erfolgt, erweist sich der Beschluss (analog: Verwaltungsakt) als nichtig, weil er an einem schwerwiegend Fehler (fehlende Begründung bzw. fehlende Bestimmtheit) leidet!
Soweit meine Schlussfolgerung.
WO ist die Unsinn?
@bester papa
Die Argumentation kann ja gerade nur auf die (nichtiger Weise fehlende) Argumentation der Beschlussbegründung aufbauen.
Somit entzieht sich der Beschluss der Argumentationsfähigkeit (jetzt mal schnell ad hoc auf Deinen Einwand formuliert).
Und zum Thema VB gewinnen. Das ist aussichtslos, weil der (potentiell) mit dem Richter unter einer Decke steckt.
Das ist ein ortsansässiger Fachanwalt für Familienrecht und tritt bei diesem Gericht regelmäßig als VB auf.
Das ist eine "Bedarfsgemeinschaft" (nicht im Sinne des SGB II) 🙂
Du solltest Deine Energie in sinnvollere Dinge stecken als dagegen vorgehen zu wollen, dass das Kind einen Verfahrensbeistand bekommt.
Man kann sich das Leben echt schwer machen.
Ja , warum einfach , wenn es auch schwer geht ?
Das gleiche gilt im übrigen für den psych. Sachverständigen.
Hier hatte das OLG mehrmals solange "Ergebnisbestellend" nachgefragt, für wie lange der Umgang ausgeschlossen werden muss.
Antworten: Weiß ich nicht, kann ich nicht sagen, vielleicht nach einem Jahr erneut prüfen.
Das sind ganz klare Abhängigkeiten, weil der auch in Zukunft beauftragt werden will.
Und das wird der SV/VB nur, wenn das Ergebnis dem Gericht auch in den Kram passt.
Wer das nicht annimmt, ist naiv!
Die Beschwer (Leben schwer machen) liegt ja gerade darin, dass dem Kind keine Vertretung in seinem Interesse zugute kommt, sondern nach Gutdünken des Entscheidungsträgers, der das Wohl des Kindes danach klassifiziert, was er selbst beim VB (gegen Honorar) bestellt hat.
Moin xray,
aus Deinen Beiträgen geht bislang nicht hervor, welche Gründe das AG+OLG für Deinen Umgangsauschluss benannte - worin nun genau eine Gefährdung des Kindeswohls bestand.
Was heißt denn Verbannung androhte?
Das wird wohl kaum im Beschlusstext gestanden haben, oder?
Heidiwitzka, da ist ja Krawallpotential ohne Ende.
Hilft nur allen Beteiligten nix.
Ich habe gestern erstmalig mit einer Verfahrensbeiständin Bekanntschaft gemacht. Meine Ex und ich können auch überhaupt nicht miteinander.
Die Verfahrensbeiständin hat in der Tat uns beiden klar gemacht, was für unsere Tochter (10) jetzt gerade ansteht. Alte Verletzungen und Vorwürfe sind dieser doch völlig egal. Sie ist neugierig auf ihren Papa, will ihm erzählen, was gerade dran ist. Wer ihre besten Freundinnen sind oder warum sie Grünkohl nicht mag.
Ich muss sagen, dass meine begründete Skepsis beseitigt wurde.
Und noch was: Ich habe mich zurückgehalten. Das war das beste, was ich tun konnte (s. meinen Eintrag: http://www.vatersein.de/Forum-topic-28935-start-msg334622.html#msg334622 ).
Moin X-ray,
ich habe einen Beschluss aus 2013, ich zitiere mal:
"Gemäß §158 Abs. 1 FamFG wird Dipl.Soz. XY zur Verfahrensbeiständin für das Kind bestellt. Sie betreibt die Verfahrensbeistandschaften berufsmäßig
im Sinne des § 158 Abs. 7 FamFG.
Die Bestellung ist gemäß § 158 Abs 2 Nr. 5 FamFG erforderlich, weil ggf. Einschränkungen im Umgangsrecht in Betracht kommen könnten."
Soviel zur Begründung. Es folgen noch zwei Sätze bla was sie machen soll.
Ich hatte einen Antrag auf Umgangsausweitung gestellt. Einschränkungen des Umgangsrechts standen überhaupt nicht zur Debatte.
Ich war echt erschrocken wegen dieser "Begründung", meine Anwältin hat mich beruhigt. Die Begründung ist beliebig, der Richter
entscheidet. Kann man dagegen etwas machen? Nein.
Wenn das Gericht Dir Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (wie bei mir) kann man nochmal ein Schreiben hinschicken. Aber bei Dir hat das
Gericht bereits entschieden. Es ist auch begründet. Oder glaubst Du, dass ein OLG entscheidet, das Verfahren ist hinfällig, weil der Richter statt:
"Die Bestellung ist gemäß § 158 Abs 2 Nr. 5 FamFG erforderlich, weil ggf. Einschränkungen im Umgangsrecht in Betracht kommen könnten."
nur "Die Bestellung erfolgt gemäß § 158 Abs 2 Nr. 5 FamFG" begründet hat?
Klingt für mich fränkisch a la: "Das kannst net machn, weil das geht einfach net"
Es ist Unsinn dagegen anzugehen, weil Du nichts machen kannst. Und selbst wenn, was wäre gewonnen?
Dagegen kannst Du versuchen, die VB nicht als Feindin zu sehen, und ihr Deine Sicht der Dinge bezgl. des Umgangs und der weiteren Gestaltung
der Zukunft dazustellen. Klar sind die meistens mütterlastig, und man kann Pech haben. Aber es gibt auch welche, die versuchen ihren Job gut zu
machen, und etwas für das Kind zu erreichen. Und wenn die Eltern nur mal wieder an einem Tisch sitzen.
In Umgangsverfahren bei Kindern über 10 Jahren sind:
a) die Aussage des befragten Kindes
b) der Bericht der VB
für den Ausgang und das Ergebnis des Verfahrens wichtig und mitentscheidend. Dass Väter hier am kürzeren Hebel sitzen, ist mir klar und musste ich
mehrfach und schmerzlich selbst erleben und dieses leider mit zunehmenden Alter des Kindes. Als Konsequenz für mich habe ich in 2013 mein letztes
Umgangsverfahren geführt.
LG,
Mux
Klar sind die meistens mütterlastig, und man kann Pech haben. Aber es gibt auch welche, die versuchen ihren Job gut zu
machen, und etwas für das Kind zu erreichen.
Ich weiß nicht, wie viele Du kennst. Ich kenne zwei, die sind das nicht. Eine davon ist ohnehin keine Pädagogin/ Psychologin sondern Anwältin.
welche Gründe das AG+OLG für Deinen Umgangsauschluss benannte - worin nun genau eine Gefährdung des Kindeswohls bestand.
@diskurso
Doch, der ganze Sachverhalt steht in beiden OLG-Beschlüssen (Umgang und Sorge).
Also die Verbannungsdrohung der Kindesbesitzerin und die erst darauf hin erfolgte Umgangsweigerung des Kindes.
Zuvor bestand beim AG Umgangspflegschaft, wogegen die Kindesbesitzerin Beschwerde erhoben hatte.
Und ich gegen den die gemeinsame Sorge bzw. alleinige Sorge zurückweisenden Beschluss.
Es geht hier um eine extrem verweigernde Kindesbesitzerin, sowohl jeglichen Umgang als auch jegliche Kommunikation.
Es ist für das SYSTEM praktikabler, den Umgang und die Sorge zu entziehen als die Kindesbesitzerin zu erziehen.
Dabei kommt es nicht darauf an, von welcher Person die Gefährdung des Wohls ausgeht, sondern wie sie am einfachsten auszuschließen ist.
Und das hat zur absurden Folge, dass die Kindesbesitzerin trotz ihrer das Wohl gefährdender Praxis damit durchkommt.
Weil sie das Kind quasi gegen seinen Willen zwingt, sich entscheiden zu müssen.
Und insoweit gibt das der OLG Beschluss auch so wieder.
Soviel dazu.
@mux
Die "nichtige" Bestellung ist auch nur ein Mosaikstück und bei weiten nicht das wichtigste.
Hier bekommen JA und FG und OLG insgesamt jedes mögliche Trommelfeuer.
Schau mal mux, die Hebel mögen kurz sein, aber sie nicht zu bestätigen ist zu kurz gedacht.
Insoweit noch einmal: Das reine Zitieren von Gesetzestext ist keine Begründung.
Wo sind die Tatsachen auf denen die Entscheidung beruht? Dein und mein Beschluss sind austauschbar!
Das Zitieren passt auf alle möglichen Fälle doch sagt das nichts über den Grund des Einzelfalles.
Die Begründung muss also auf den Einzelfall bezogen um bestimmt zu sein.
Daran halte ich fest.
Und was man dagegen machen kann, war meine Eingangsfrage.
Deine Antwort verstehe ich so, dass Du antwortest "nichts".
Dagegen wende ich ein, damit anzufangen es anzufechten.
Also muss Mann sich Gedanken um Vorsatz, Befangenheit, Korruption, Rechtsbeugung usw. machen und sein Augenmerk darauf schärfen.
Und um nichts anderes als das Vorgenannte geht es auch im Kern, wenn Du bekennst
Dass Väter hier am kürzeren Hebel sitzen, ist mir klar und musste ich
mehrfach und schmerzlich selbst erleben und dieses leider mit zunehmenden Alter des Kindes
Mein Thema hier ist isoliert die Bestellung nach § 158 FamFG.
Und, wenn ich nachweisen kann, dass sie nichtig ist, was ich dagegen machen kann.
Nichts kann nicht richtig sein, weil sie nur selbstständig nicht anzufechten ist.
Und in der Rechtssprechung zum §158 liest man durchweg auch nur "Gebühren" in den Headlines
Wo steht denn hier das Interesse des Kindes vorne an?