Wo steht denn hier das Interesse des Kindes vorne an?
Das frage ich mich bei diesem Thread auch. Und dennoch kann ich nichts dagegen tun.
Aber mal im Ernst: Mit der Nummer outest Du Dich bei Gericht als unverbesserlicher Querulant, dem man erst recht kein Kind geben will. Nur meine unmaßgebliche und wahrscheinlich wieder mal vollkommen unpopuläre Meinung.
Das Problem bei Umgangsaussetzungen und Hardcorboykotteusen ist schlicht und einfach, dass Richter/Gutachter/Verfahrensbeistände gezwungen sind zu entscheiden was das kleiner Übel für das Kind ist. Sie wählen sprichwörtlich zwischen Pest und Cholera.
Die Entscheidung bedeutet:
- KM verhindert den Umgang
Lösung 1: Der Umgang wird ausgeurteilt und die KM verpflichtet und diesen zu dulden. Sie wird natürlich ihre Abneigung u.ä. auf das Kind projezieren und es ggf- auch bewusst beeinflussen oder unter Druck setzen. Das würde demKind schaden. Dies wäre nur zu lösen indem man den Lebensmittelpunkt zum Vater verlegt. Damit würde das Kind dann von der bisherigen Hauptbezugsperson getrennt. Auch das kann und wird schädlich für das Kind sein. Weiter wird die KM beim Umgang eben das Kind bearbeiten
Lösung 2: Der Umgang mit dem KV wird ausgesetzt, um den Druck auf das Kind zu vermindern. Es schadet dem Kind den Vater nicht mehr zu sehen.
In 90% der Fälle wird Lösung 2 gewählt, weil meist dieser Schaden für das Kind geringer ist, als bei Lösung 1.
Nein, ich finde das weder gut noch mag ich es, dass ein Elternteil für schädigendes Verhalten auch noch belohnt wird. Nur leider ist es gelebte Realität.
Daher lauten eben die Anfragen an Gutachter meistens "Was entspricht dem Kindeswohl am besten..." o.ä.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
MNW bringt es auf den Punkt. Den Antrag und den damit verbunden Aufwand kann ich mir auch schenken.
In der Sache wird sich das nicht anders als wie von ihr beschrieben auswirken.
Sollte ich ihn zurücknehmen? Ich meine Nein, und auch dazu, einen Kuschelkurs zu fahren.
psoidonuem DU hast ja nicht Unecht, dass ich mit der Nummer im Querulantentum bin. Das ist die mir zugedachte Nummer.
Also entweder schlucke ich die Kröte und klatsche Beifall oder fahre Motocross in der Gummizelle. Kröten mag ich nicht!
Wie wird die nichtige Bestellung nicht-selbstständig angefochten - gemeinsam mit der Endentscheidung?
Wie wird die nichtige Bestellung nicht-selbstständig angefochten - gemeinsam mit der Endentscheidung?
ja, mit der Endentscheidung. Steht so in § 158 Absatz 3 FamFG:
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Somit hättest Du vermutlich einen Grund, vors OLG zu ziehen.
Kröten mag ich nicht!
:thumbup: Gute Einstellung
Lasse es so angehen:
Der Beschluss vom .. (Bestellung gemäß § 158 FamFG) ist nichtig, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Denn er enthält keine gemäß § 158 Abs. 4 Satz 4 FamFG vorgeschriebene Begründung. Das Zitieren des Gesetzestextes aus § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG stellt keine Begründung dar. Der Beschluss muss durch die gemäß § 158 Abs. 4 Satz 4 FamFG vorgeschriebene Begründung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestellung kommt gleichfalls in Betracht, weil das Interesse des Kindes (hier: das rechtliche Interesse aus § 1684 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat) zu dem seiner gesetzlichen Vertreter (hier: der allein sorgeberechtigten Kindesbesitzerin) in erheblichen Gegensatz steht und weil eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, und weil das Verfahren die Herausgabe des Kindes und eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand hat. Das Fehlen dieser Gründe in der Bestellung lässt den Beschluss als „unterschwellige Ergebnisbestellung“ dastehen. Dieses rechtfertigt zugleich die Besorgung bzw. Ablehnung des Entscheidungsverfassers wegen Befangenheit.. Aufgrund der Nichtigkeit der Bestellung ist gleichfalls von der Nichtigkeit der Amtsausübung des Bestellten auszugehen.
Dürfte wohl als Rechtswahrung wegen der Nichtigkeiten und Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit anzusehen sein.
Und noch nicht als nicht statthafte selbstständige Anfechtung der Entscheidung, die der Endentscheidung vorausgegangen ist (§ 58 ABs. 2 FamFG).
Oder doch?
Gilt der Beschluss vielleicht auch als Verwaltungsakt und könnte nach der VwGO beim Verwaltungsgericht angefochten werden und eine Aussetzung nach § 21 FamFG in Betracht kommen?
Wir sind kein juristisches Beratungsforum, was man übrigen auch in Deutschland nicht darf ...
Aber meine unverblümte, laienhafte Meinung bekommst Du dennoch.
Mit diesem Schreiben verhinderst Du nicht den Verfahrensbeistand, Du lehnst Dich nur gegen Dinge auf, die überhaupt nicht relevant sind. Du solltest Dich lieber um das Umgangsverfahren als solches kümmern, statt nach irgendwelchen Verfahrensfehlern zu suchen, die Du nicht einmal beurteilen kannst. Vielleicht solltest Du Dir auch einen Anwalt besorgen, damit Du Dich gerade nicht in solchen Mist verrennst.
Ganz ehrlich, wenn du das die ganze Zeit so getrieben hast, dann kann ich den Richter verstehen, dass er "nicht gut auf Dich zu sprechen" ist ... Lieber auf Sachfragen versteifen, statt sich um prozessuale Kleinigkeiten zu streiten, die letztendlich nichts verhindern.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin xray,
kann Kasper nur zustimmen. Du verrennst Dich leider. Man wirft auch einem Richter nicht leichtfertig Befangenheit vor,
wenn überhaupt nichts dafür spricht. Die Bestellung des VB ist nicht selbstständig anfechtbar. Wo willst Du denn Deinen
Schrieb hinschicken?
LG,
Mux
Moin xray,
Ich kann Kasper nur zustimmen ...
Deine Versuche, juristische Spitzfindigkeiten gegen die Bestellung des VB zu finden, werden mit einiger Sicherheit scheitern.
Du zäumst das Pferd von hinten auf - wie man so schön sagt.
Damit wirkst Du nicht nur wie ein Querulant, sondern handelst gegen Dein eigentliches Ziel, nämlich der Wiederaufnahme des Umgangs.
Konzentriere Dich besser auf die Begründung des Umgangsauschlusses (die Du noch immer recht nebulös geschildert hast).
Vielleicht hatte ich es überlesen, aber ganz wichtig wäre noch zu wissen, wie alt das Kind denn eigentlich ist.
Hallo xray,
ich frage mich - weil ich es auch gerade mit einem gerichtlich bestellten Verfahrensbeistand zu tun habe - gerade, was Du eigentlich wirklich willst.
Willst Du Umgang?
Willst Du Deiner Ex eins auswischen?
Willst Du Gesetze ändern?
Willst Du die Rechtsprechung ändern?
Falls Du die erste Frage mit "Ja" beantwortest, solltest Du Deine aktuelle Einstellung sehr kritisch prüfen. Falls Du die erste Frage mit "Nein" und mindestens eine der drei weiteren Fragen mit "Ja" beantworten, dann bist Du hier definitiv falsch.
Du hast in diesem Faden schon ganz viele konstruktive Hinweise und wohlwollende Fragen und Antworten bekommen. Ich habe allerdings den Eindruck, dass das alles bei Dir auf fruchtlosen Boden fällt. Ich nehme eine extreme "Einnordung" Deiner Gedanken wahr, die Du auch gar nicht in Frage stellst.
Wenn Du dabei bleiben möchtest, ist das Dein gutes Recht. Aber dann wird das mit dem Umgang auf absehbare Zeit nix.
Moin,
vielen Dank für Eure Hilfe und Ratschläge.
Tina's Analyse bringt es auf den Punkt:
Die Entscheidung bedeutet:
- KM verhindert den Umgang
Lösung 1: Der Umgang wird ausgeurteilt und die KM verpflichtet und diesen zu dulden. Sie wird natürlich ihre Abneigung u.ä. auf das Kind projezieren und es ggf- auch bewusst beeinflussen oder unter Druck setzen. Das würde demKind schaden. Dies wäre nur zu lösen indem man den Lebensmittelpunkt zum Vater verlegt. Damit würde das Kind dann von der bisherigen Hauptbezugsperson getrennt. Auch das kann und wird schädlich für das Kind sein. Weiter wird die KM beim Umgang eben das Kind bearbeiten
Lösung 2: Der Umgang mit dem KV wird ausgesetzt, um den Druck auf das Kind zu vermindern. Es schadet dem Kind den Vater nicht mehr zu sehen.
Der Richter (und auch das Jugendamt) haben sich bereits im Sinne der Lösung Nr.2 entschieden und handeln danach.
Das ist im Übrigen auch die Meinung meines Anwaltes und auch die Befangenheit betreffend.
Er hat mich auch bestärkt, die Verwaltungsklage gegen das Jugendamt durchzuführen.
Das habe ich im Zusammenhang mit der (nichtigen) Bestellung hier nicht thematisiert.
Dieses Thema (§ 18 SGB VIII) würde an dieser Stelle den Thread nur fragmentieren.
Zur Bestellung:
@bester papa vielen Dank für den Link
@diskurso das Kindesalter (12 Jahre) steht schon im Opening. Prozessual im Vordergrund steht nicht die Wiederaufnahme des Umgangs, der das vorrangige Ziel ist, sondern dass die Statthaftigkeit (vgl. §70 FamFG) und die Gründe (vgl. §72 FamFG) für die Rechtsbeschwerde vorliegen, um das Ziel zu erreichen. Und hierfür zählt jeder mögliche Punkt. Querulation ist das nicht (weil die Punkte begründet sind) und auch nicht falsches Aufzäumen, weil die Prioritäten nun mal so sind. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt die Beschwerde und, soweit die Voraussetzungen (!) vorliegen, die Rechtsbeschwerde. Das ist der Gang. Und ja, dabei kommt es auch auf Spitzfindigkeiten an. Und der Bestellung kommt dabei auch eine elementare Bedeutung zu, ob und auf welcher Weise die Interessen des Kindes wahrgenommen werden.
@mux Für Befangenheit spricht hier nicht nur die Art und Weise der Bestellung. Die Befangenheit wird auch nicht etwa "leichtfertig" sondern begründet vorgeworfen. Hierbei kommen auch noch andere Sachverhalte zur Geltung (Verletzung von Gehörsrecht und Amtsermittlungspflichten usw.). Mein "Schrieb" geht an das zuständige Gericht (Familiengericht). Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind (vgl. § 58 Abs. 2 FamFG).
@kasper ich schätze Deine Meinung. Und auch die Unverblümtheit, wie Du sie vorträgst. Diese "Kleinigkeiten" der Rechtsverletzungen bilden aber ein Gesamtbild. Dieses hat Tina allumfassend zutreffend skizziert. Und auf dieses kommt es an.
Namentlich die Begründung für das "in Betracht kommen" eines Umgangsausschlusses.
Diese Begründung muss nach der rechtsgültigen Verfahrensordnung bereits im Bestellungsbeschluss, der sich hier jedoch als unterschwellige Ergebnisbestellung erweist, herauszulesen und zu verstehen sein.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.
Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Fragen bzgl. Bestellung im Rahmen des Befangenheitsverfahrens (Hierin hat sich der Abgelehnte dienstlich zu äußern!):
Wie häufig wurde der Beistand in den letzten 3 Jahren von diesem Gericht in Verfahren zur Umgangsregelung bestellt?
In wie vielen Fällen erfolgte dabei durch den Beistand eine Empfehlung im Sinne einer gleichartigen Ergebnisbestellung?
Welche Erklärung über diese "tatsächlichen Umstände" gibt der Beistand "vollständig und wahrheitsgemäß" ab?
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
@joeyyy Deine Frage beantworte ich mit "Umgang wollen". Zu den übrigen Antwortmöglichkeiten: Nein. Die Kindesbesitzerin wischt sich mit ihrer Umgangsverweigerung selbst eins aus. Dafür braucht sie meine Hilfe nicht. Nein Die Gesetze zu ändern, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Ja. Das ist dem Recht geschuldet, dass mein Sohn das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat.
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Soweit es um die Änderung von Gesetzes geht, würde ich dieses ...
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
dahingehend ...
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.
ändern.
Weil ich dieses Gesetz für das Grundübel erachte.
Soviel zur "extremen Einordnung meiner Gedanken", die ich hier auch gar nicht zur Frage gestellt habe.
Für Eure vielen konstruktiven Hinweise und wohlwollende Fragen und Antworten bin ich dankbar.
Dieses Feedback ist auch besser als in einem rein juristischen Beratungsforum.
Moin,
zunächst ist dazu:
Weil ich dieses Gesetz für das Grundübel erachte.
zu sagen, dass darüber auch hier im Forum allgemeine Übereinstimmung herrschen dürfte.
Der Vafk veröffentlichte im Mai 2012 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums bzgl. der Reform des Sorgerechts in der es u. a. hieß:
Da in der Regel die Pflege und Erziehung durch beide Eltern dem Kindeswohl dient, darf die gemein-same Sorge weder von der Klagebereitschaft des Vaters noch von seinem Familienstand abhängig ge-macht werden. Ansonsten verstößt der Gesetzgeber gegen seine grundgesetzlich auferlegte Pflicht, „... den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. (Art. 6, Abs. 5 GG)
Nicht nur ich habe die Erfahrung machen müssen, dass gerade die erzwungene Notwendigkeit, das gSR einklagen zu müssen, zu einer massiven Konfliktverschärfung zwischen beiden Elternteilen führt.
Bei mir waren das dann eben von der KM erhobene falsche Missbrauchsbeschuldigungen, die das gSR erfolgreich verhinderten.
Das aber nur am Rande, da nicht Thread-Thema.
Prozessual im Vordergrund steht nicht die Wiederaufnahme des Umgangs, der das vorrangige Ziel ist, sondern dass die Statthaftigkeit (vgl. §70 FamFG) und die Gründe (vgl. §72 FamFG) für die Rechtsbeschwerde vorliegen, um das Ziel zu erreichen.
Nein.
Weder §70 noch §72 FamFG sind dabei maßgeblich, sondern ob ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde ...
Ich denke, ich weiss schon wo Du hinwillst - Du rechnest mit einem negativen Beschluss am AG und suchst schon jetzt Gründe für die Rechtsbeschwerde am OLG.
Genau das meinte ich mit dem Aufzäumen von hinten ...
Konzentriere Dich vor der Verhandlung besser ausschließlich auf die Wiederaufnahme des Umgangs, eine mögliche Weiterführung des Verfahrens folgt erst danach.
Bei dem Alter Deines Sohnes wird es zweifellos langsam schwierig gegen seinen (...) Willen an einem deutschen Familiengericht zu argumentieren ...
Diskurso, Ehrlich, das ist aussichtslos.
Selbst wenn das Wunder geschehen würde, dass mein Sohn sich in der Anhörung gegen den Willen der Kindesbesitzerin stellt, müsste das über 1666 BGB umgesetzt werden.
Die Kindesbesitzerin ist für ihr Verhalten vom OLG mit Umgangsausschluss belohnt worden. Warum sollte sie auf einmal davon ausgehen, dass das nicht weiter funktioniert?
Selbst wenn mein Sohn wollte, müsste er von der Kindesbesitzerin getrennt werden, weil ansonsten Kindeswohlgefährdung in Betracht kommt. Wo willst Du da ansetzen?
Glaubst DU wirklich, wenn ich hingehe und sage, lass ihn bei der Mutter, dass der Richter entscheidet, dass er bei mir besser aufgehoben ist? Never!
Das Problem bei Umgangsaussetzungen und Hardcorboykotteusen ist schlicht und einfach, dass Richter/Gutachter/Verfahrensbeistände gezwungen sind zu entscheiden was das kleiner Übel für das Kind ist. Sie wählen sprichwörtlich zwischen Pest und Cholera.
Die Entscheidung bedeutet:
- KM verhindert den Umgang
Lösung 1: Der Umgang wird ausgeurteilt und die KM verpflichtet und diesen zu dulden. Sie wird natürlich ihre Abneigung u.ä. auf das Kind projezieren und es ggf- auch bewusst beeinflussen oder unter Druck setzen. Das würde demKind schaden. Dies wäre nur zu lösen indem man den Lebensmittelpunkt zum Vater verlegt. Damit würde das Kind dann von der bisherigen Hauptbezugsperson getrennt. Auch das kann und wird schädlich für das Kind sein. Weiter wird die KM beim Umgang eben das Kind bearbeiten
Lösung 2: Der Umgang mit dem KV wird ausgesetzt, um den Druck auf das Kind zu vermindern. Es schadet dem Kind den Vater nicht mehr zu sehen.
In 90% der Fälle wird Lösung 2 gewählt, weil meist dieser Schaden für das Kind geringer ist, als bei Lösung 1.
Nein, ich finde das weder gut noch mag ich es, dass ein Elternteil für schädigendes Verhalten auch noch belohnt wird. Nur leider ist es gelebte Realität.
Daher lauten eben die Anfragen an Gutachter meistens "Was entspricht dem Kindeswohl am besten..." o.ä.
Tina
Moin MNW,
interessante Wendung ...
Das Kind wurde inzwischen angehört. Die Mutter hat angeblich nichts gegen Umgang (1. Wendung), ein KWG liegt nicht mehr vor (2. Wendung), doch das Kind möchte keinen Umgang (keine Wendung), aber es kann jetzt seinen eigenen Willen gegen der Mutter behaupten (3. Wendung), weil es eine starke Persönlichkeit habe.
Also Umgangsausschluss wegen Willen des Kindes, nicht mehr wegen Kindeswohlgefährdung wegen Umgangsverweigerung der Mutter. Wirklich praktisch. Sie hat dem Kind beigepult, dem Richter zu sagen, von Mutter aus kann ich Umgang machen, will ich aber nicht. Also kann Kind sich gegen Willen von Mutter behaupten.
Womit wird jetzt der Umgangsausschluss genau begründet - weil Kind keinen Umgang will?
Gruß xray
Moin xray,
diese Wendung ist doch erst einmal positiv zu bewerten.
Also Umgangsausschluss wegen Willen des Kindes, nicht mehr wegen Kindeswohlgefährdung wegen Umgangsverweigerung der Mutter.
Nun, so einfach ist das nicht.
Z.B. hier http://www.ischeidung.de/Umgangsrecht-3A-Kindeswille-nicht-entscheidend-print46.html :
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.07.2010 entschieden, dass der Wille des Kindes nicht immer auch dem Kindeswohl entspricht. Ein ablehnender Wille des Kindes bei einer Umgangsregelung steht grundsätzlich regelmäßigen Kontakten mit einem Elternteil nicht entgegen, solange der Umgang dieses Elternteils mit dem Kind das Kindeswohl nicht gefährdet und daher einen Eingriff in das Elternrecht nicht gerechtfertigt ist.
(...)
Einschränkungen der Umgangskontakte eines Elternteils kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn bei der Umgangswahrnehmung eine Gefährdung des Kindeswohls objektiv zu befürchten ist.
Moin diskurso
Für das Gericht stand es im Vordergrund, dass das Kind für eine ablehnende Haltung gegenüber seinem Vater keine verständlichen Beweggründe vorbringen konnte und dabei erkennbar unter dem Einfluss der Kindesmutter stand. Für das Gericht lag deshalb keine vernunftbestimmte, autonome Entscheidung vor.
Hier würde ich als "angeblich" gegen Umgang nichts einzuwendende jedoch "tatsächlich" umgangsverweigernde Kindesentfremderin ansetzen, dem Kind "verständliche Beweggründe" beizupulen. So hat sie es wohl auch gemacht, wenn ich den sonstigen Inhalt der Anhörung in diesem Sinne richtig werte.
Also so ... Meine Mutter ist mit Umgang einverstanden, ich möchte aber aus den und den Gründen keinen Umgang mit meinen Vater ... Fazit des Gerichts ... kann sich gegen den Willen der Mutter abgrenzen und (soweit hierfür verständliche Beweggründe vorgebracht werden) eine "vernunftbestimmte, autonome Entscheidung" treffen.
Mission Entfremdung komplett.
Interpretation der Anhörung...
Mein entsorgter Vater soll aufhören, Umgang zu wollen - Hilferuf des Kindes!?
(Ich habe keine Lust auf Anhörungen von Richtern, Anwälten und Psychotanten.)
Was ist daran positiv?
JA und FG haben doch schon lange dichtgemacht .. aus den Augen aus dem Sinn.
KWG ist so (augenscheinlich) vom Tisch, Kindeswille berücksichtigt. Alles TipTop.
Dann könnte als nächstes nur noch kommen, Vater bringt nur Unruhe --> KWG
Positiv?
Im Sinne 1626 III BGB zwar nicht, doch wen interessiert das schon?
Das wäre dann beharren auf Rechte und Gesetze also Rechthaberei.
.. DenkdenkdenkPause .. NEUBETRACHTUNG .. DenkdenkdenkPause ..
NEUSTART:
Hatte erst noch zwei Verhandlungen mit gelben Zettel platzen lassen.
Richter und Beistand wurden erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt.
Die neue Richterin hatte die Kindesanhörung wiederholt mit völlig anderen Ergebnis.
Zwei Tage später war mein Sohn bei mir. Ich meine komplett. Von Amts wegen.
Mit richterlichen Segen, ASR, Anmeldung, Umschulung usw.
Die EX-Kindbesitzerin ist z.Zt. in Psychiatrie. War schon in der Verhandlung ausgeflippt.
Als sie erfahren musste, dass mein Sohn seit Dezember laufend Kontakt mit mir hat.
Erst über Frazenbuch, dann telefonisch und schließlich persönlich.
Herzlichen Glückwunsch! Alles Gute zu diesem Neustart!
Das Ergebnis freut mich vor allem auch deshalb, weil die Verschwörungstheorie unabsetzbarer befangener Richter damit mal ins Wanken gerät.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Donnerwetter!
Das nenne ich mal ne Wendung!
Gratuliere!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Wow, :thumbup:
da war ja mal ein Richter am Werk der sich was getraut hat und vor allem das Wohl des Kindes im Auge hatte
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
