Hallo zusammen!
Ich hoffe, ich bin hier nicht ganz fehl am Platz. Denn ich rede hier stellvertretend für eine Unterhaltsempfängerin, während ja hier überwiegend die Zahlenden Ihre Fragen erörtern. Ich gehöre eher in die Rubrik Geschiedensein und nicht „Vatersein“. Ich hoffe, niemand ist mir böse.
Meine Ex-Frau hat im November 2004 ein Kind gekriegt. Der Kindsvater war und ist nicht mit ihr verheiratet, es bestand oder besteht nicht einmal ansatzweise eine häusliche Gemeinschaft (also im Prinzip der klassische Seitensprung).
In 2005 hat meine Ex einen größeren Betrag als Abschlagbetrag für ihren eigenen Unterhalt (nicht der Unterhalt des Kindes) vom Kindsvater erhalten. Ich habe keine Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Nun hat ihr der Kindsvater vor wenigen Wochen die Anlage U unter die Nase gehalten und meine Ex hat brav unterschrieben.
- Nach meinen Informationen könnte der Kindsvater nur dann die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben ansetzen, wenn es sich bei der Unterhaltsempfängerin um seine (Ex-)Ehefrau handeln würde – was aber nicht der Fall ist. Soweit richtig? Oder gibt es Rechtssprechungen oder Auslegungsrichtlinien der Finanzbehörden, die eine Absetzbarkeit als Sonderausgaben zulassen? (den Ansatz als außergewöhnliche Belastung brauchen wir nicht zu diskutieren, ist aufgrund des eigenen Einkommens meiner Ex wohl keine Option)
- Gut, jetzt könnte es ja sein, dass der Finanzamtsangestellte nicht weiter prüft, ob tatsächlich eine Ehe vorgelegen hat und dass somit die Sonderausgaben anerkannt werden. Nun hat meine Ex die Anlage U ohne die schriftliche Zusicherung unterschrieben, dass ihr die daraus entstehenden finanziellen Nachteile vom Unterhaltsgeber ausgeglichen werden. Soweit ich weiß, gibt es keine Vorschrift, die ihn zum Nachteilsausgleich zwingen könnte (und die Unterschrift unter der Anlage U hat er ja schließlich schon). Gibt es evtl. eindeutige (höchstrichterliche?) Urteile, in denen zugunsten der Unterhaltsempfängerin entschieden wurde? (die Option meiner Ex, den Kindsvater darauf aufmerksam zu machen, dass das Finanzamt ja von der nicht gegebenen Ehe erfahren könnte - Stichwort: Erzwingung der Zustimmung zum Nachteilsausgleich - wollen wir mal zunächst außer acht lassen... der Kindsvater verhält sich aber nebenbei gesagt auch recht hinterhältig)
- Zum Widerruf der Erklärung der Unterhaltsempfängerin in Anlage U: Laut Formular kann die Erklärung nur für Folgejahre widerrufen werden. Hat meine Ex tatsächlich keine Möglichkeit, die leichtfertig geleistete Unterschrift zu widerrufen? Eine Bekannte meinte, dass dies bis zur Ausstellung des Steuerbescheids des Unterhaltsgebers möglich sein könnte.
Vielen Dank im Voraus!
Lordling
P.S.: Warum ich möchte, dass meine Ex keine Nachteile hat? Je stabiler ihre Finanzen sind, desto ruhiger kann ich schlafen (gemeinsame Finanzierung des von ihr bewohnten Hauses...).
Guten Morgen,
die Anlage U ist ausschließlich für Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten (sogenanntes Realsplitting, § 10 EStG - Sonderausgabenabzug) relevant; nicht jedoch für Unterhaltsleistungen an die Kindsmutter bei unehelichen Kindern.
Ein Problem sehe ich jedoch nicht für die Kindsmutter: die ggf. vom (schlampig arbeitenden, weil die Voraussetzungen einer vorliegenden/vorgelegenen Ehe nicht prüfenden) FA des Kindsvaters anerkannten Sonderausgaben (Unterhaltsleistungen) können bei der Kindsmutter nicht als Einkünfte besteuert werden, eben weil die Voraussetzungen (sie empfing ja eben gerade keinen Unterhalt als geschiedene oder getrennt lebende Ehefrau) nicht vorliegen.
Gleichwohl würde ich als Kindsmutter dem Kindvater nachweislich schriftlich mitteilen, daß ich einem Rechtsirrtum unterlegen bin, die Anlage U zu Unrecht unterzeichnet habe und ihn darauf hinweisen, daß er diese nicht beim FA einreichen darf bzw. umgehend seinen Rechtsirrtum seinem FA anzuzeigen und die Anlage U zurückzuziehen hat.
Die an die Kindsmutter gezahlten Unterhaltsleistungen kann der Kindsvater als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend machen; einzutragen im Mantelbogen auf der Seite 4 unter "Unterhaltsleistungen an bedürftge Personen"; eine Besteuerung beim Unterhaltsempfänger (Kindsmutter) erfolgt im Gegensatz zum Realsplitting aber nicht.
Alles klar? Viele Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
