Uebertragung des Ki...
 
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Uebertragung des Kinderfreibetrags

 
 Reni
(@reni)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

bin bisher nur immer "Mitleser" gewesen, aber nun brauche ich doch mal Euren Rat.
Kurz zu meiner Situation. Bin seit zwei Jahren geschieden, zwei Kiddis mit 9 und 10.
Zahle KU nach DT. EU ist nicht zu zahlen, da mein EX kurz nach der Scheidung wieder
geheiratet hat.

Nun aber zu meiner Frage...
Meine Ex hat die Uebertragung des haelftigen Freibetrages (natuerlich ohne mich zu fragen)
beim zustaendigen FA auf sich beantragt. Das FA fordert nun eine Rueckzahlung von mir.
Meine Steuerberaterin hat sich daraufhin eingeschaltet, und das FA informiert, dass ich
meiner Unterhaltspflicht nachkomme und die Uebertragung des Freibetrages nicht
rechtmaessig sei.  Nach einigem Schriftwechsel zwischen FA und meiner SB kam gestern
ein letzter Brief vom FA.
Demnach ist in Abschn. 32.13 Abs. 4 Satz 3 EStR klar geregelt, dass der betreuende
Elternteil Frau xxx die Uebertragung des Freibetrags fuer den Betreuungs -und Erziehungs -
oder Ausbildungsbedarf beantragen kann, weil die minderjaehrigen Kinder nicht in der
Wohnung von Herrn xxx gemeldet sind usw...

Meine SB hat daraufhin den Einspruch zurueckgenommen, da er keinen Aussicht auf
Erfolg hat. Hat sich hier irgendetwas geaendert ? Bin eigentlich immer davon ausgegangen,
wenn man seiner Unterhaltspflicht nachkommt, dann ist das klar geregelt....

Vielleicht hat von Euch hier jemand einen Tip.

Vielen Dank & Gruesse

René


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2007 09:53
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Demnach ist in Abschn. 32.13 Abs. 4 Satz 3 EStR klar geregelt...

Finde ich nicht.

Diese Sachen stehen in §32 EStG, der hat aber nur 6 Absätze, und im 6. steht:

"wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht."

Bist Du tot oder Dein Kind adoptiert?


AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 10:09
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
Es ist klar geregelt, wenn Du 75% der Tabelle an KU zahlst, hast Du Anspruch auf hälftigen Freibetrag. Dieser wird auch in die Lohnsteuerkarte eingetragen.

Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 10:36
 Reni
(@reni)
Schon was gesagt Registriert

@pappasorglos

das haette "sie" vielleicht gerne  😉

@nichtaufgeber

das dachte ich eigentlich auch...und ich zahle den vollen KU gemaess DT.
Hab nun unterschiedliche Meinungen und Urteile gelesen und bin mir
einfach unsicher. Vielleicht haette ich doch die komplette Stellungnahme
hier reinschreiben sollen. Viele §en und ich verstehe leider gar nichts davon.

Antwort des FA's:

Nach § 32 Abs. 6 S. 6 2.Halbsatz EStG wird bei minderjaehrigen Kindern der
dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende
Freibetrag fuer den Betreuungs -und Erziehungs -oder Ausbildungsbedarf auf
Antrag des anderen Elternteils diesen uebertragen.

Demnach ist in Abschn. 32.13 Abs. 4 Satz 3 EStR klar geregelt, dass der betreuende
Elternteil Frau xxx die Uebertragung des Freibetrags fuer den Betreuungs -und Erziehungs -
oder Ausbildungsbedarf beantragen kann, weil die minderjaehrigen Kinder nicht in der
Wohnung von Herrn xxx gemeldet sind.
Die Aenderung der Steuerfestsetzung war, da sie nicht nach § 164 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 165 Abs. 2 AO vorgenommen werden konnte, nach § 175 Abs. 1 Nr.2 AO durchzufuehren.
(Abschn. 32.13 Abs. 4 Satz 7 EStR) und erfolgte somit zurecht.

Nach alledem hat Ihr Einspruch keine Aussicht auf Erfolg.

Gruesse


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2007 11:03
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
(4) 1 Wird die Übertragung der dem anderen Elternteil zustehenden Freibeträge für Kinder beantragt, weil dieser seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nicht im Wesentlichen nachgekommen ist, muss der Antragsteller die Voraussetzungen dafür darlegen. 2 Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. 3 Der betreuende Elternteil kann auch beantragen, dass der dem anderen Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf ihn übertragen wird. 4 In Zweifelsfällen ist dem anderen Elternteil Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern (§ 91 AO).

... WEIL ER SEINER UNTERHALTSPFLICHT NICHT NACHGEKOMMEN IST!

Du zahlst doch!

Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 11:17
(@ulliberne)
Nicht wegzudenken Registriert

moin, rené,

erstmal willkommen bei vatersein, dem forum auch für freibetrags-sucher 😉

zum thema:
also, ich kenn' das auch mit den 75 % = 'im wesentlichen' aus nichtaufgeber's zitat.
abgesehen davon, so sagte mir damals mein SB, würde eh' bei der EStErkl ja rauskommen, dass/wieviel du KU gezahlt hast, und dann eine neuberechnung für dich und deine ex stattfinden, d.h. letztendlich würde der freibatrag wieder aufgeteilt, sofern § 91 AO (4) 1 doch nicht zutrifft.

aber hier im forum gips ausser solch' laien wie mir auch gewiefte FA-spezies (nich, LBM  :wink:?), die sich sicherlich noch zu deinem thema äussern werden.

gruss
ulli


ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 11:38
 Reni
(@reni)
Schon was gesagt Registriert

Moin Ulli,

erstmal, danke Euch allen fuer die Antworten..
Tut mir leid, ich weiss die Frage ist sehr spezifisch, aber ich dachte vielleicht hat hier jemand aehnliche Erfahrungen
gemacht  :redhead:

Den KU zahle ich voll und regelmaessig gemaess DT 135%. Das koennte ich dem FA auf Wunsch hin gerne belegen.
Was mich stutzig macht, ist eine entsprechende Brochuere des Finanzministeriums (Steuertipps) wo folgendes
steht...

Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag uebertragen werden.
Dies ist moeglich bei
- geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nicht-ehelicher Kinder, wenn der
  antragstellende Elternteil, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenueber dem Kind im
  Wesentlichen -das heisst zu mindest 75%- nachkommt (somit kann einem Elternteil, der seine Unterhaltspflicht
  verletzt, der Freibetrag entzogen werden).

eine Spalte darunter steht dann noch folgendes...

Der Freibetrag fuer den Betreuungs -und Erziehungs -oder Ausbildungsbedarf des Kindes kann auf Antrag
uebertragen werden.
Dies ist moeglich bei
-minderjaehrigen Kindern, wenn das Kind nur in der Wohnung des antragstellenden Elternteils gemeldet ist
(in diesem Fall kann einem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, der Freibetrag entzogen
werden).

Kann es sein, dass der Kinderfreibetrag und der Freibetrag fuer Betreuung etc...zwei paar Schuhe sind ??

Gruss,
René


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2007 13:03
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
Wir hatten hier über Kinderfreibetrag geredet - war auch mein Fehler, in Deinem Zitat steht es ja drin: es geht um Freibatrag von Ausbildung, Betreuung ...
Sind zwei paar Stiefel!

Also Kinderfreibatrag kann nicht so einfach übertragen werden - steht auch in der Lohnsteuerkarte. Jeder Halbe/ Halbe.
Freibetrag für Ausbildung ... etc. KANN unabhängig davon übertragen werden, wenn das minderjährige Kind nicht bei Dir gemeldet worden ist und der betreuende Elternteil dies beantragt.

Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 13:34
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ nichtaufgeber:

Und wo liegt der Unterschied zwischen diesen beiden Freibeträgen?


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 13:37
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Hier:

Kinderfreibetrag ist für das sächliche Existenzminimum.

Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung, soll bei minderjährigen Kindern die Aufwendungen der Eltern für Betreuung und Erziehung steuerfrei stellen.
Bei volljährigen Kindern dient er der Freistellung der Aufwendungen für die Ausbildung der Kinder.

Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 13:41




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

hm nichtaufgeber,

kannst du mir das mal in verständlichen Worten ausdrücken? Ok, es sind zwei verschiedene Dinge. aber wie macht sich das steuerlich doer finanziell bemerkbar?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 13:53
(@ulliberne)
Nicht wegzudenken Registriert

moin, nichtaufgeber,

der von dir zitierte text

Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

kollidiert mit deiner jetzigen aussage:

Also Kinderfreibatrag kann nicht so einfach übertragen werden .... Freibetrag für Ausbildung ... etc. KANN unabhängig davon übertragen werden, wenn ...

how now??  :puzz:

gruss
ulli


ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 14:49
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Die Freibeträge werden bei der Ermittlung der Einkommensteuer allerdings nur dann berücksichtigt, wenn das im Laufe des Jahres gezahlte Kindergeld nicht zur Freistellung des Existenzminimums ausgereicht hat.
Dies prüft das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung von Amts wegen.
Das steht dann auch auf Deiner Steuererklärung drauf.

Für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages werden dagegen die kindbedingten Freibeträge immer berücksichtigt, so dass diese beiden Steuern nach einer fiktiven Einkommensteuer berechnet werden.

Das Kindergeld dient der Entlastung der Eltern für die finanziellen Aufwendungen der Kindererziehung. Dasselbe Ziel verfolgt der Kinderfreibetrag. Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 304,- Euro monatlich = 3.648,- Euro jährlich zu. Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder pro Kind einen Kinderfreibetrag von 154,- Euro monatlich = 1.824,- Euro jährlich.
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).
Das Verhältnis von Kindergeld zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird i.d.R. erstmal Kindergeld gezahlt, und zwar derzeit 154,- Euro monatlich für das erste, zweite und dritte Kind, 179,- Euro ab dem vierten Kind. Das ergibt bei einem Kind im Jahr 1.824,- Euro bzw. (beim vierten Kind) 2.148,- Euro. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu. Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann bei der Steuererklärung aus, ob der Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Im Ergebnis findet also eine Verrechnung statt.
In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommenvon ca. 50.000,- Euro günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er nachträglich den Kinderfreibetrag. Natürlich müsste er in diesem Fall eigentlich das Kindergeld wieder zurückzahlen; der Einfachheit halber wird es aber dann mit der Steuer verrechnet.

Obwohl der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann man einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Das hat aber nicht etwa zur Folge, dass man weniger Einkommenssteuer vorauszahlen müsste. Die Eintragung des Kinderfreibetrags wirkt sich nur so aus, dass weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag gezahlt werden müssen.

Sorry - einfacher gehts fast net.

Oder so: Wenn sie KG bekommt und nix verdient, lohnt sich´s für sie net, die Freibeträge zu haben. Die Freibetraaäge werden auf Kirchenstuer und Solizuschlag angerechnet. Puh!

Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 14:56
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

moin, nichtaufgeber,

der von dir zitierte text  kollidiert mit deiner jetzigen aussage:
how now??  :puzz:

gruss
ulli

Hallo!

Nein! Dennn da steht, wenn der Kinderfreibatrag übertragen wird, iss das andére (Freibetrag Ausbildung ) auch mit dabei. weiter: des iss aber net einfach, den zu übertragen, den Kinderfreibatrag!
Und dann steht da: Den Ausbildungsfreibetrag kann man schon alleine übertragen.
Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 14:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

>Hier<

kann man es nochmal ausführlich nachlesen.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 15:00
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Oder so: Wenn sie KG bekommt und nix verdient, lohnt sich´s für sie net, die Freibeträge zu haben.

Und wenn sie viel verdient und Steuerklasse 2 hat, dann offensichtlich auch nicht:

http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-4235.html

Dieses Kreuzchen auf Anlage K nutzt also nur dem Finanzamt.

Und die Steuesystematik ist dabei längst den Bach runter. Der Betreuungsfreibetrag wurde eingeführt als Antwort auf ein Verfassungsgerichtsurteil von 1998, nachdem das gesamte Existenzminumum der Kinder steuerfrei zu stellen ist. Er wird jetzt auch benutzt, um zu begründen, warum man KU nicht von der Steuer absetzen darf.

Aber wenn man den Betreuungsfreibetrag garnicht mehr hat.... Genau! Daran haben sie bei der Unterhaltsreform natürlich auch gedacht und den KU deswegen an den eigentlichen Kinderfreibetrag gekoppelt (der nach Meinung Verfassungsgerichts aber nicht das Existenzminimum abdeckt!) Weil das aber natürlich viel zu wenig ist, haben sie einfach noch einen Faktor 2 dazugeschrieben... Und über diesen Faktor 2 werden sie stolpern, irgendwann haben die Gerichte auch genug.
 


AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 15:42
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

ja eben - was heisst denn Steuerklasse 2, dass Du unter dem Jahr etwas weniger Kirchensteuer und Solizuschlag zahlen musst, aber im Ganzen wieder nach der allgememeinen Steuertabelle herangezogen wirst. Und wenn´st nix abzusetzen hast, zahlst Du halt nach.
Aber die Politiker können sich damit brüsten, dass die Leute ja soviel mehr monatlich in der Tasche haben...
haha und zusätzlich, wenn das Netto mehr in der Tasche ist, gibt´s weniger Beihilfen, sprich die Länder/Bund  werden auch noch entlastet.
Und die Anwälte haben auch noch was zu streiten ... wegen Manderl und Weibleins und Trennung ...
Und ich wette, irgendwo wirst auch Du betroffen sein .... Krankenversicherung - Eigenbeteiligung - 1%, Bafög der Kinder .... , Kirchensteuer, Unterhalt Kinder, EU, TU ... ja sogar PKH ....
Letzendlich: Ist es nicht so, das es fast egal ist, wo Du in der Suppe umrührst und dann zu löffeln anfängst?

Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 15:56
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

also, die KM kann das auf der Anlage Kind ankreuzen, wenn sie weniger als 75% KU bekommt. Dann kann der Kinderfreibetrag auf die KM übertragen werden und das KM-FA informiert das KV-FA mit einer Kontrollmitteilung darüber.

Zahlt der KV Unterhalt, geht das mit der Übertragung des KFB nicht. Allerdings kann die KM wie beschrieben den Teil der auf den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf entfällt, beantragen, auf sie zu überschreiben. So sagt es die Richtlinie. Nun ist die Richtlinie für den Steuerpflichtigen aber nicht verbindlich, das heißt, man könnte es darauf ankommen lassen, das Rechtsbehelfsverfahren durchzugehen. Für das FA geht es um  1080 Euro. Im Zweifelsfall würden sie dem Rechtsbehelf abhelfen und Dir Deinen Freibetrag gewähren. Dann müßte die KM ihrerseits in Einspruch gehen und im Zweifelsfall klagen.

Der übliche Weg ist aber, dass bei mehr als 75% Zahlung die Kinderfreibeträge u. ä. halbgeteilt werden:

"kommt ein Elternteil seiner konkret-individuellen Unterhaltsverpflichtung nach, so ist vom Halbteilungsgrundsatz auch dann nicht abzuweichen, wenn diese Verpflichtung im Verhältnis zum Unterhaltsbedarf des Kindes  oder zur Unterhaltszahlung des anderen Elternteils gering ist."  (BFH v. 25.7.97 - BStBl. 1998 II, S. 433)

Das heißt, zahlst Du 75% des titulierten Unterhalts, kann sie Dir eigentlich nix.

Zu der EBA-Freibetragsgeschichte wälze ich Montag mal Juris.

LG LBM

PS: Der Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag sind zwei verschiedene Freibeträge:
Kinderfreibetrag = 1824 Euro für das sächliche Existenzminimun und
Erziehungs, Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag = 1080 Euro


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 19:05
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sorry, Irrtum, grad gemerkt: Es steht direkt im Gesetz, dass der Betreuungs-Freibetrag auf Antrag übertragen werden kann, wenn das Kind bei dem "zahlenden" Elternteil nicht gemeldet ist.

Also das Geschwätz von eben vergessen!

Quelle: § 32 (6) S. 6 EStG

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2007 19:14