Hallo,
habe gerade den Newsletter "Heute im Bundestag" bekommen (Nr. 160). Da steht unter 2.:
"Berlin: (hib/BOB) Nichtverheirateten Vätern soll es nach dem Willen der Bündnisgrünen leichter als bisher gemacht werden, die Sorge für ihr Kind mit zu übernehmen. Dies sieht ein Antrag der Fraktion (16/9361) vor. Die Grünen erläutern, nach bisherigem Recht sei die Erklärung der Eltern, die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu übernehmen, Bedingung. Weigere sich jedoch die Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, habe der Vater des Kindes keine Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Nach den Vorstellungen der Grünen soll ihm künftig diese Chance gegeben werden. Die elterliche Sorge solle immer dann möglich sein, wenn ein Vater Unterhalt für das Kind zahle und die Bereitschaft zur elterlichen Fürsorge zeige. Die Klage soll laut Fraktion erst ab dem zweiten Lebensjahr möglich sein. Bevor die Klage zugelassen werde, habe - zumeist - der Vater des Kindes eine Beratung durch die Jugendhilfe anzunehmen. Ziel sei, den Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes zu klären. Dazu sei auch die Mutter einzuladen. Ihre Teilnahme sei jedoch nicht verpflichtend. Die Grünen sprechen sich weiterhin dafür aus, diese neue Regelung wissenschaftlich zu begleiten und dem Gesetzgeber nach vier Jahren Bericht zu erstatten. Die Bundesregierung müsse ferner auf die Länder Einfluss nehmen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "angemessen sachlich und personell ausgestattet werden" und dass das Personal entsprechend qualifiziert sei. "
Na, ich drücke die Daumen.
Flo
:applaus2::applaus2::applaus2:
Da kann man nur hoffen!
Die Sache muß dann aber noch im BGB geändert werden!
ZL
Ziel sei, den Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes zu klären. Dazu sei auch die Mutter einzuladen. Ihre Teilnahme sei jedoch nicht verpflichtend.
Hallo,
das ist mal wieder typisch für die feminis... äh, grüne Partei. Der Konflikt geht doch zumeist einseitig von der Mutter aus.
/elwu
Hi,
na ich weiss ja nicht. Ein KV muss also erst beweisen, sich beraten lassen und geprüft werden, damit er nach Ablauf einer Schonfrist für Kind und KM darlegen kann, dass auch er ein gleichberechtigter, geeigneter und fürsorglicher Elternteil ist.
Mir kommt es eher so vor, dass hier festgeklopft wird (was bestimmt nicht von den Antragstellern so gewollt ist): im Streitfall ist der KV ein ET zweiter Klasse, jetzt allerdings rechtlich bestimmt und mit Bewährungsmöglichkeit.
Ich denke mal, dass ist es nicht was ich mir vorstelle. Vielleicht ein Schritt in diese Richtung, aber mit einem sehr bitteren Beigeschmack.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Das Problem sehe ich so eigentlich nicht.
Dass die Mutter eingeladen wird und kommen kann ist doch völlig in Ordnung.
Entscheidend ist doch, das es keine Nachteile hat wenn sie nicht kommt.
Alsio ich finde, das klingt überraschend vernünftig. Deswegen wird es ja auch bestimmt abgelehnt.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Um Missverständnissen vorzubeugen:
Natürlich würde ich mir auch automatisches GSR wünschen aber es wäre immerhin schon mal ein Schritt in die richtige Richtung.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
davon bin ich ausgegangen. Erst GSR ermöglicht m.M.n. eine Begegnung auf gleicher Augenhöhe und/mit den Blick aufs Kindeswohl, da ohne Aufwand keine Möglichkeit der "Bestrafung" besteht für entgangenen "Freuden". :redhead: :rofl2:
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Klar wäre eine vollständiges Ende der Diskrimierung besser als "nur" eine solche Antragsmöglichkeit, aber es ist garnicht so unplausibel, dass es das Problem trotzdem lösen würde. Und der Antrag liest sich so, als ob Frau Deligöz ein sehr realistisches Bild der Lage hat.
Und das ist ja auch nicht bloss ein Schuss aus der Hüfte, es gab letzten Mai dazu ein Fachgespräch:
http://vafk-berlin.de/modules/news/article.php?storyid=19
und letzten Juni die kleine Anfrage:
http://dip.bundestag.de/btd/16/058/1605852.pdf
Moin,
eine Totgeburt von Anfang an!
Da die Teilnahme auf der Freiwilligkeit basiert, werden die tatsächlichen Gegner halt einfach nicht teilnehmen. Es bleibt sanktionslos. Da eine Klage erst nach zwei Jahren überhaupt möglich ist, wird auch diese ins leere laufen, da sie das Kontinuitätsprinzip unterläuft und auch davon ausgegangen werden kann, wenn die Eltern sich bereits jetzt darüber nicht einig sind, dies auch für die Zukunft nicht sein wird.
Ein gutes hätte es dennoch ... es wäre der politisch richtige Weg für die Zukunft, um eine Änderung herbeizuführen. Auch wenn dieser Weg in erster Linie sinnlos scheint, in zweiter könnte es was werden.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Eine Totgeburt ist es bestimmt aber nicht wegen der Freiwilligkeit sondern weil es von der Opposition kommt.
Wenn ich den Text nicht ganz falsch interpretiere kommt es auf die Teilnahme der Mutter doch garnicht an.
Verhindern könnte sie den Vorgang durch Nichtteilnahme jedenfalls nicht.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Was ich nicht ganz verstehen kann, ist daß die Klage erst ab dem zweiten Lebensjahr möglich ist! Im gleichem Atemzug zitieren sie Art.6 GG Abs.2!
Umgangklage ist gleich möglich, Sorgerecht erst nach einem Jahr! Komisch!
Wie das dann, wenn die Eltern immer noch zerstritten sind? Was ka der Fall ist, sonst müßte KV ja nicht Klagen! Bekommt er, wenn er seine Pflichten erfüllt, das GSR? Ist dann der Prozess von KM mutwillig herbeigeführt? Kann ihr dadurch die PKH versagt werden?
Irgendwie ist die Sache Wischi-waschi!
Zauberlehrling
Hallo!
Ich nehme das Thema noch einmal auf und frage mal in die Runde, welche Konsequenz aus diesem Entwurf folgen könnte?
Klar haben Väter ein Umgangsrecht. Aber wie viel das wert ist, bestimmen die Mütter - in den allermeisten Fällen ohne negative Konsequenzen.
Würde dieser Antrag Gesetz werden, was könnte logische Folge sein? Mütter verhindern jeglichen Kontakt, damit es hinterher eben nicht heißt, der Vater habe sich gekümmert und Kontinuität müsse gewährleistet werden.
Der Schuss kann absolut nach hinten losgehen.
Ich denke, GSR sollte automatisch bestehen und lediglich die Möglichkeit gegeben sein, dieses zu ändern, wenn ein ET dem Kind schadet.
Gruß
Krishna
Ach so: Die Debatte um das GSR liegt jetzt beim EGMR:
Bislang leider nur im englischen.
Gruß
Krishna
@Krishna:
Mütter verhindern jeglichen Kontakt, damit es hinterher eben nicht heißt, der Vater habe sich gekümmert und Kontinuität müsse gewährleistet werden.
Es steht sogar drin, wenn ein KV die elterliche Sorge erfüllen möchte und daran gehindert wurde!
Somit ist dieser Punkt abgedeckt!
Gruß
Zauberlehrling
Der Schuss kann absolut nach hinten losgehen.
Ja, aber aus einem anderen Grund:
"Die gerichtliche Einzelfallentscheidung der Familiengerichte orientiert sich daran, welche Sorgerechtsform dem Kindeswohl am Besten entspricht"
Das ist nicht einfach so hingeschrieben, da beschäftigen sich einige Leute intensiv mit den subtilen Unterschieden zwischen "dem Kindeswohl nicht entgegensteht", "dem Kindeswohl dient" und "dem Kindeswohl am Besten entspricht". Und hier gehts wieder mal nicht ums Kindeswohl, sondern um die juristischen Feinheiten der Beweislastumkehr. Das hat bei der Altfallregelung, die das Bundesverfassungsgericht dem BMJ in dem Urteil vom 29.1.2003 als Hausaufgabe mitgegeben hat, schonmal hervorragend funktioniert. Während im Urteil des BVerfG vom 29.1.2003 die Anforderung zur Altfallregelung war:
"... ist vom Gesetzgeber deshalb eine gerichtliche Einzelfallprüfung zu eröffnen, ob das Kindeswohl einer gemeinsamen Sorgetragung entgegensteht."
ist im "Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" vom 13.12.2003 daraus geworden:
"... hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung eines anderen Elternteils nach §1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient."
Das ist nicht nur eine grammatikalische Spitzfindigkeit, sondern die Umkehr der Beweislast, und ein Freibrief für die Gerichte, die Anträge regelmäßig abzulehnen. Hier wurde also die Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts verhindert, und zwar mit Erfolg, denn die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Zahl von 34 (in Worten: vierunddreißig) ersetzten Sorgeerklärungen im Jahre 2004 ist praktisch vernachlässigbar.
Ich hab' mich gefragt, was aus dem Antrag geworden ist, und dabei das Protokoll der ersten Lesung im Bundestag vom 26.6.2008 gefunden. Es ist nicht wirklich debattiert worden, sondern die Reden schriftlich zu Protokoll gegeben. Ich hab' die Reiehenfolge umsortiert und den Beitrag von Frau Deligöz nach oben und grösser formatiert, weil den Rest braucht man nicht lesen, es sei denn, man will unbedingt kotzen oder braucht noch eine Entscheidungshilfe für die nächste Wahl.
Ekin Deligöz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998, aber auch seit 2003, als das Bundesverfassungsgericht über den § 1626 a zu befinden hatte, haben sich unsere Gesellschaft und mit ihr auch die familiären Realitäten augenscheinlich verändert. Zumindest eine politische Debatte über die Frage, ob die derzeitige Regelung zum gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern noch zeitgemäß ist, wäre längst angebracht gewesen.
Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern ist binnen sieben Jahren von 550 000 auf 770 000 im Jahr 2005 angewachsen. Inzwischen werden gut 200 000 Kinder jährlich nichtehelich geboren. Das ist fast ein Drittel aller in einem Jahr geborenen Kinder! Auch wenn immer mehr Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten oder eine Sorgeerklärung abgeben, wächst von Jahr zu Jahr die Zahl der Kinder, für die nur die Mutter das Sorgerecht hat bzw. bei denen es zu keiner gemeinsamen Sorgeerklärung gekommen ist, aus welchen Gründen auch immer. Diese Entwicklungen verweisen allerdings auch auf eine Gerechtigkeitslücke. Es ist an der Zeit, sie zu schließen.
Es zeichnet sich doch ab, dass eine wesentliche Annahme des Bundesverfassungsgerichts in dieser Pauschalität offensichtlich nicht Bestand haben kann: Wenn die Mutter die Abgabe der Sorgeerklärung verweigert, mag dies oftmals daran liegen, dass sie denkt, dass dies das Beste für das Kind ist. In vielen Fällen mag dies auch richtig sein. Aber eben nicht immer! Die Gründe, aus denen es nicht zu einer gemeinsamen Sorgeerklärung kommt, sind vielfältig. Wir können nicht davon ausgehen, dass das Kindeswohl bei der mütterlichen Entscheidung immer im Vordergrund steht. Zahlreiche Experten bestätigen, dass sich aus der Annahme, das Kindeswohl würde von den Müttern immer vorrangig berücksichtigt, kein gesetzlich vertretbarer Regelmechanismus ableiten lässt. Eine immer größer werdende Zahl an Vätern und Kindern ist betroffen von dieser Gerechtigkeitslücke. Sie wird auch nicht beseitigt werden, solange wir als Gesetzgeber nicht handeln.
Auch wenn es immer noch an einer umfassenden Datengrundlage mangelt, sprechen die meisten Gründe dafür, dass das gemeinsame elterliche Sorgerecht dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Auch deswegen haben wir die gemeinsame elterliche Verantwortung bei den Geschiedenen schon 1998 zum Regelfall erklärt. Es ist nicht angemessen, dass bei nichtverheirateten Eltern der Vater nicht einmal mehr eine Möglichkeit hat, das Veto der Mutter von einer neutralen Instanz überprüfen zu lassen. Väter, die Verantwortung für ihr Kind übernehmen wollen und sich bisher engagiert an der Erziehung beteiligt haben, dürfen nicht länger aufgrund einer pauschalierenden Regelung ausgegrenzt werden.
In unserem Antrag fordern wir daher, dass die Familiengerichte unter speziellen Voraussetzungen über den konkreten Einzelfall entscheiden sollen. Ziel muss es sein, eine neue Balance zwischen dem Wohl und Inte-resse des Kindes und beiden Eltern zu finden. Unser Vorschlag würde dem Recht des Kindes auf beide Eltern mehr Geltung verschaffen. Es würde die Rechtsschutz- und damit die Gerechtigkeitslücke für die Väter schließen, und es würde dem Grundgedanken der UN-Kinderrechtskonvention gerecht.
Eine moderne und zeitgemäße Familienpolitik kann sich dem Problem nicht verschließen, dass die derzeitige Regelung in speziellen Fallkonstellationen die Ausgrenzung von verantwortungsbewussten Vätern fördert. Dies steht aktuellen Entwicklungen wie der wachsenden Inanspruchnahme des Elterngeldes von Vätern diametral entgegen.
Die öffentliche Aufmerksamkeit und Sensibilität für die Rahmenbedingungen, unter denen Kinder aufwachsen und unter denen Eltern ihrer Verantwortung gerecht werden, war selten so groß wie derzeit. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist als Schlüsselproblem identifiziert worden. Das Elterngeld und der Ausbau der Betreuungsangebote sind logische Konsequenzen. Mit der Reform des Unterhaltsrechts wurde das Familienrecht den aktuellen Gegebenheiten jüngst weiter angepasst. Die Reform des Sorgerechts für die Nichtverheirateten ist ein wesentlicher weiterer Schritt. Es ist an der Zeit, diesen Schritt zu gehen.
Schon Anfang 2003 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber klar und unmissverständlich einen Auftrag erteilt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Regelung zwar verfassungsgemäß ist, der Gesetzgeber aber zu beobachten und zu prüfen hat, ob die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, den realen Gegebenheiten auch weiterhin entsprechen. Für uns ist nicht erkennbar, dass die Bundesregierung bzw. die Große Koalition ihre Hausaufgaben gemacht hat.
Im Juni letzten Jahres haben wir die Bundesregierung gefragt, was aus dem Prüfauftrag geworden ist. Sie können dies unter der Drucksachennummer 16/5852 gerne nachlesen. Die Antwort der Bundesregierung lautet auf den Punkt gebracht: Das Bundesministerium der Justiz prüft, ob und wie Väter, die mit der Mutter des gemeinsamen Kindes nicht verheiratet sind, stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können. Bei dieser vielversprechenden Antwort ist es dann aber auch geblieben. Die sichtbaren Aktivitäten, mit denen das BMJ dem Prüfauftrag bisher nachgekommen ist, zeugen nicht gerade von einer engagierten und verantwortungsbewussten Wahrnehmung dieser Aufgabe. Auf die meisten der von uns gestellten Fragen konnte die Bundesregierung keine Antwort geben. Forschungsergebnisse: Fehlanzeige!
Im April dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage zum § 1626 a angenommen. Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Bundesregierung dort zu verteidigen gedenkt. Die grüne Bundestagsfraktion ist den Anliegen des Verfassungsgerichts gerecht geworden. Mit unserem Antrag legen wir das vor, was sich als zwingende Konsequenz ergibt: eine moderate Öffnung der jetzigen Regelung für die Väter.
Wir beraten heute in erster Lesung den Antrag der Grünen, der sich mit der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern befasst.
Lassen Sie mich zunächst die heutige Rechtslage skizzieren:
Bis zur Kindschaftsrechtsreform 1998 stand dem Vater nur dann das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder beide nach der Geburt heirateten. Mit dem Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform wurden die bis dahin geltenden Unterschiede zwischen ehelichen und nicht-ehelichen Kindern weitestgehend aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich auch im Bereich der elterlichen Sorge deutliche Verbesserungen ergaben. Nicht mitei-nander verheiratete Eltern haben seitdem die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Lehnt die Mutter die gemeinsame Sorge allerdings ab, hat sie weiterhin die Alleinsorge.
Der Gesetzgeber hatte damals bewusst die gemeinsame elterliche Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht, da er die Lebenssituationen, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, als weniger stabil eingeschätzt hat als die ehelicher Kinder. Wir können nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Die gemeinsame Sorge wird daher davon abhängig gemacht, dass die Eltern ihre Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft durch die Abgabe von Sorgeerklärungen dokumentieren.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes getrennt hatten. Der Gesetzgeber hat da-raufhin die vom Bundesverfassungsgericht monierte Gesetzeslücke durch eine Übergangsregelung geschlossen. Nichtsorgeberechtigte Väter, die sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt und mit ihren Kindern ein Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge geführt haben, ohne jedoch Letztere wegen der damals geltenden Gesetzeslage durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern zu können, konnten in der Folge die Sorgeerklärung der verweigernden Mutter beim Fami-liengericht ersetzen lassen, wenn dies dem Kindeswohl diente.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern für verfassungskonform erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass die gesetzgeberischen Annahmen mangels empirischer Daten im Zeitpunkt des Urteils nicht in Zweifel gezogen werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung jedoch zugleich festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben.
Das geltende Recht geht davon aus, dass sich eine Mutter nur ausnahmsweise dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, das heißt wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat und das Wohl ihres Kindes schützen will. In diesem Sinne hat auch die 75. Justizministerkonferenz im Juni 2004 das Bundesjustizministerium aufgefordert, zu prüfen, ob es nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts notwendig sei, für nicht miteinander verheiratete Eltern, die sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt haben, ein gerichtlich begründetes gemeinsames Sorgerecht zu schaffen, wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt haben und dies dem Kindeswohl dient.
Die gesellschaftliche Realität von Familie hat sich in den vergangenen Jahren, vor allem im großstädtischen Bereich, durchaus weiter verändert. Neben der "klassischen" Familienstruktur haben sich zunehmend neue Familienformen herausgebildet. Immer mehr Kinder leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. In Deutschland wird heute ein Drittel aller Kinder nichtehelich geboren, in den neuen Bundesländern und vielen Großstädten sind es sogar mehr als die Hälfte. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Veränderungen ergeben sich neue rechtspolitische Herausforderungen. Aus Sicht der Union muss bei allen Fragen stets das Kindeswohl an erster Stelle stehen. Dieses stellt den entscheidenden Maßstab für et-waige gesetzgeberische Initiativen dar. Auch mit Blick auf das elterliche Sorgerecht stellen sich daher die zentralen Fragen: Worin besteht das Kindeswohl, und was entspricht ihm?
Das Grundgesetz enthält hierzu eine wichtige Wertentscheidung: Mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG hat der Verfassungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass es grundsätzlich im Interesse des Kindes ist, mit Vater und Mutter aufzuwachsen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung vom 1. April 2008 zur Durchsetzung des Umgangsrechts noch einmal bestätigt. Darüber hinaus benötigt das Kind jedoch auch Stabilität und Kontinuität. Vater und Mutter müssen bereit und auch dazu in der Lage sein, zum Wohle des Kindes zusammenzuwirken. Andernfalls, das heißt in den Fällen, in denen die Eltern nicht zusammen-, sondern vielmehr gegeneinander wirken, ist es in der Regel für das Kind besser, dass das Sorgerecht alleine bei der Mutter liegt.
Von einer solchen, auf Vertrauen und Kooperation angelegten Beziehung zwischen Vater und Mutter geht das Gesetz grundsätzlich nur bei der Ehe aus; denn hier zeigen Eltern, dass sie auf Dauer zusammenleben, gemeinsam Kinder erziehen und in jeder Lebenslage füreinander einstehen wollen. Bei nichtehelichen Beziehungen kann danach hingegen nicht von vornherein angenommen werden, dass die Eltemteile dauerhaft bereit und in der Lage sind, zum Wohle des Kindes zusammenzuwirken. Dies gilt erst recht für solche Lebenssituationen, in denen Vater und Mutter nicht einmal zusammenleben. Die gemeinsame Sorge wird daher in diesen Fällen davon abhängig gemacht, dass die Eltern ihre entsprechende Kooperationsbereitschaft durch die Abgabe von Sorgeerklärungen dokumentieren.
Mit der Herausbildung neuer Formen des familiären Zusammenlebens hat sich gleichzeitig die Rolle der Väter ganz erheblich verändert. Entgegen eines lange verbreiteten Vorurteils wollen auch nichteheliche Väter Verantwortung für ihre Kinder übernehmen und sich an der Erziehung ihres Kindes engagiert beteiligen. Insofern stimme ich dem Antrag der Grünen grundsätzlich zu: Auch diese Väter haben ein natürliches Elternrecht, das ihnen nur bei schwerwiegenden Einwänden und aus Gründen des Kindeswohls verweigert werden sollte. Der heute zur Beratung stehende Antrag schlägt deshalb vor, dass die gemeinsame Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern künftig unter bestimmten Bedingungen auch durch gerichtliche Entscheidung begründet werden kann. Dies ist aus unserer Sicht ein moderater Vorschlag, der durchaus diskussionswürdig ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine gravierende Neuregelung handeln würde. Deshalb darf eine solche erst und nur aufgrund einer umfangreichen Datenbasis erfolgen.
Leider wissen wir derzeit immer noch zu wenig über die Lebenssituation der betroffenen Väter, Mütter und Kinder. Daran hat auch eine Umfrage des Bundesjustizministeriums bei Rechtsanwälten und Jugendämtern im Herbst 2006 nichts geändert. Statistisch belegt ist lediglich seit 2004, dass etwa 45 Prozent aller nicht miteinander verheirateten Paare gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben haben. Die Gründe, warum 55 Prozent dies nicht getan haben, waren hingegen vielfältig. Im Übrigen handelte es sich hierbei auch nicht um eine Untersuchung, die wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Deshalb plädiere ich dafür, jetzt keine vorschnelle Entscheidung zu treffen. Stattdessen wollen wir ergänzend zu den bisherigen Erhebungen eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag geben. Das Bundesministerium der Justiz erarbeitet bereits ein Forschungsdesign und wird auf dieser Grundlage tätig werden.
Da uns als Union dieses Thema - vor allem auch im Interesse der Kinder - sehr wichtig ist, drängen wir da-rauf, dass dieser Auftrag zeitnah ausgeschrieben und vergeben wird. Ich bin zuversichtlich, dass wir in dieser Frage schon in Kürze Konkretes vorweisen können. Zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt lehnen wir jedoch aus genannten Gründen eine Gesetzesänderung ab.
In ihrem Antrag "Sorgerechtsregelung für Nichtverheiratete reformieren" fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Bundesregierung dazu auf, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1626 a BGB, der das Sorgerecht nicht verheirateter Eltern betrifft, vorzulegen. Seit der Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 sieht das Gesetz vor, dass nichtverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur dann erhalten können, wenn die Eltern erklären, dass sie entweder die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Ansonsten bleibt es aber immer bei der Regelung, dass die Mutter das Sorgerecht behält. Es betrifft die wesentlichen Entscheidungen im Leben des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vornamensgebung, Festlegung der Religion, Einwilligung in die ärztliche Behandlung, Anmeldung zur Kindertagesstätte, Schule usw. Nur in den seltenen Fällen, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde oder sie aus praktischen oder rechtlichen Gründen selbst nicht in der Lage ist, die Sorge auszuüben, kann der Vater sein eigenes Sorgerecht erwirken.
Gleichzeitig fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Öffnung der bisherigen Regelung dahin gehend, dass ein Anspruch auf gerichtliche Einzelfallentscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht möglich wird. Sie fordern eine neue Regelung, wonach eine gerichtliche Einzelfallentscheidung zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts auch gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter möglich ist. Einigen sich also die Elternteile aus welchen Gründen auch immer nicht darauf, eine einvernehmliche Sorgeerklärung abzugeben, bleibt es bislang beim alleinigen Sorgerecht für die Mutter. Dem lag bei der Reform 1998 die Annahme zugrunde, dass ein gegen den Willen der Mutter erzwungenes Sorgerecht nicht dem Wohl des Kindes entsprechen kann. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 als verfassungskonform bestätigt. Der Gesetzgeber kommt aber seiner Verantwortung nach, zu prüfen, ob es Gründe gibt, die für die Änderung der Regelung sprechen und in wie vielen Fällen ein gemeinsames Sorgerecht der unverheirateten Eltern dem Kindeswohl entspricht. Die Gründe, aus denen es nicht zu einem gemeinsamen Sorgerecht kommt, mögen vielfältig sein, sowohl bei Eltern, die niemals eine Beziehung hatten, als auch bei solchen, die zusammenleben. Tatsächlich kann man sagen, dass die Familienformen in Deutschland vielfältiger werden, die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern steigt und die Unterschiede in der Lebensweise zwischen verheirateten und nichtverheirateten Paaren insgesamt geringer werden.
Und in der Tat gibt es ein gewandeltes Selbstverständnis von Vätern, die sich zu ihrer Erziehungsverantwortung bekennen, Umgangs- und Unterhaltspflichten erfüllen und bereit sind, alltägliche Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen, also auch für die wesentlichen Entscheidungen im Leben des Kindes, die das Sorgerecht betreffen.
In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber allerdings keine Vorgaben gemacht, wie er den Prüfauftrag erfüllt. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nicht aufgegeben, bereits im Jahr 2003 eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben. In seinen Urteilsgründen hat es festgestellt, dass angesichts der neu geschaffenen Rechtsform zum damaligen Zeitpunkt des Urteils noch keine tragfähigen empirischen Aussagen möglich waren; vergleiche BVerfGE 107, 150 ff., 179 f. So fehlten insbesondere gesicherte Erkenntnisse darüber, ob es trotz der neu geschaffenen Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung von Eltern eines nichtehelichen Kindes dauerhaft eine beachtliche Zahl von Fällen gibt, in denen es bei Zusammenleben der Eltern mit dem Kind nicht zu einer gemeinsamen Sorge kommt, und welche Gründe hierfür maßgeblich sind.
Die bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen nähern sich diesen beiden Fragen durch eine Befragung, die mittels Fragebögen bei Jugendämtern durchgeführt wurde; zum Beispiel Fink, "Die Verwirklichung des Kindeswohls im Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern", Seite 136 ff. Hierdurch kann man sicherlich einen gewissen Einblick in die Häufigkeit dieser Fälle und die Motivlage der Mütter bekommen. Die Befragung im Rahmen dieser Untersuchungsmethode bezog sich nicht auf belastbare statistische Daten, sondern beruhte auf Eindrücken, Erinnerungen und Schätzungen dritter Personen. Es handelt sich nicht um eine ausreichend gesicherte empirische Untersuchung. Um belastbare Erkenntnisse zur wahren Motivlage der Mütter zu erhalten, müssten die betroffenen Mütter und Väter vielmehr durch geschulte Interviewer gezielt und direkt befragt werden. Aus diesem Grund beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz, nunmehr eine entsprechende wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben.
Bei der Klage des Vaters soll nach Meinung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die gerichtliche Prüfung für alle Fälle gelten, in denen der Vater seinen Anteil an elterlicher Fürsorge erfüllt oder dies tun will, aber bislang nur daran gehindert wurde. Eine solche Klage des Vaters soll nach dem Antrag im Wesentlichen voraussetzen, dass der Vater seinen Anteil an elterlicher Fürsorge erfüllt, die Mutter sich jedoch aus kindeswohlfremden Gründen weigert, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Bevor es jedoch zu einer so weitreichenden, unter Umständen gegen die Interessen alleinerziehender Mütter gerichteten Regelung kommt, sollte auf jeden Fall zuerst die vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung sorgfältig ausgewertet werden. Es muss selbstverständlich sein, zunächst mehr über die Motivlagen der Mütter zu erfahren, warum diese nicht mit einem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden sind. Dies entspricht auch dem Kindeswohl. Es ist davon auszugehen, dass die Mütter sich nicht ohne Grund weigern werden, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Nicht klar in dem Antrag ist, warum der Gesetzgeber diesen Müttern von vorneherein misstrauen sollte. Daher lehnen wir den Antrag ab.
Unter dem Stichwort "Sorgerechtserklärung für Nichtverheiratete reformieren" verbirgt sich ein seit langem bekanntes und hoch sensibles Thema. Eine Behandlung dieses Themas um diese späte Uhrzeit wird der schwierigen Materie kaum gerecht.
Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz aus dem Jahr 1998 wurde unter anderem das Sorgerecht in Deutschland neu geregelt. Die Vorbereitungen dieses Gesetzentwurfes habe ich als damalige Bundesjustizministerin intensiv und leidenschaftlich begleitet. Vor der Reform stand die elterliche Sorge bei einem nichtehelichen Kind allein der Mutter zu. Eine gemeinsame Sorgetragung für das nichteheliche Kind war gar nicht vorgesehen. Erst durch die Kindschaftsrechtsreform wurde die Eigenverantwortung der nichtehelichen Lebenspartner gestärkt. Seit diesem Zeitpunkt haben nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes dann die gemeinsame elterliche Sorge, wenn die beiden Elternteile übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben oder wenn sie einander heiraten. Fehlen solche übereinstimmenden Sorgeerklärungen, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Diese Neuregelung war damals ein wichtiger und bedeutender Schritt hin zur gemeinsamen Sorge, um dem Kindeswohl gerecht zu werden.
Der Gesetzgeber hat die gemeinsame Sorge bei unverheirateten Elternteilen zum damaligen Zeitpunkt ganz bewusst von der Zustimmung beider Elternteile abhängig gemacht. In den meisten Fällen, in denen der Vater die elterliche Sorge mitbeansprucht, zum Beispiel innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften, dürfte die Mutter auch mit der Abgabe einer Sorgeerklärung einverstanden sein. Daneben gibt es auch Fälle, in denen die Eltern zusammenleben und der Vater die elterliche Sorge faktisch wahrnimmt, ohne die rechtliche Alleinsorge der Mutter zu beanstanden. Hinsichtlich dieser Fälle wirft die aktuelle Rechtslage keine praktischen Probleme auf. Schwierigkeiten bietet die aktuelle Rechtslage höchstens in Fällen, in denen der Vater ein gemeinsames Sorgerecht wünscht, die Mutter jedoch keine Sorgeerklärung abgibt.
Nichteheliche Kinder werden aber nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren, sondern sind eben oftmals auch das Ergebnis sporadischer und instabiler Beziehungen. Eine gemeinsame elterliche Sorge setzt jedoch Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits klargestellt, dass ein gemeinsames Sorgerecht eine "tragfähige soziale Beziehung der Eltern zueinander" und "ein Mindestmaß an Übereinstimmung" voraussetzt; BVerfG, NJW 1995, 2155. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein gemeinsames Sorgerecht gerade vor dem Hintergrund des Kindeswohls zumindest fraglich. Wenn eine Mutter eine gemeinsame Sorgeerklärung verweigert, ist zunächst davon auszugehen, dass schwerwiegende Gründe für diese Entscheidung vorliegen und es kein Missbrauch der Machtposition gegenüber dem Vater ist.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil im Jahre 2003 - BVerfG, NJW 2003, 955 - diese gefundene Regelung für verfassungskonform erklärt. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Regelung zugrunde liegenden Annahmen auch der Wirklichkeit entsprechen. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund eine Rechtsvergleichung der EU-Mitgliedstaaten untereinander durchgeführt. Das Statistische Bundesamt erfasst seit 2004 die Zahl der gemeinsamen Sorgeerklärungen, und das Bundesjustizministerium hat eine nicht repräsentative Umfrage bei Jugendämtern und Rechtsanwälten durchgeführt. Alle diese Maßnahmen sind jedoch letztendlich nicht geeignet, abschließend den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichtes zu erfüllen. Hier besteht noch dringender Nachholbedarf. Vor der Klärung dieser Grundlagen wird es jedoch schwer zu beurteilen sein, inwieweit überhaupt Reformbedarf besteht.
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, stellt diese selbstständige Entscheidung der Mütter, ob tragfähige Gründe gegen die gemeinsame Sorgeerklärung sprechen, nun infrage. Dem Vater soll eine gerichtliche Einzelfallentscheidung zur Erlangung der gemeinsamen Sorge gegen den Willen der Mutter eingeräumt werden. An diesem Punkt stellen sich die Fragen: Inwieweit wird die Sorgeerklärung tatsächlich als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht? Was bringt eine gemeinsame Sorge, wenn keine Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft der Eltern besteht? Was bringt das gemeinsame Sorgerecht insbesondere dem betroffenen Kind? Ist dem Kindeswohl, das im Mittelpunkt der Überlegungen stehen muss, damit wirklich gedient? - Eine Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses, die zu diesem Antrag dringend geboten erscheint, wird sich mit diesen offenen Problemstellungen auseinandersetzen müssen. Auch die von dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht umfassten, aber in der Rechtswissenschaft diskutierten Modelle einer pauschalen gesetzlichen Zuweisung der gemeinsamen Sorge an beide rechtlichen Elternteile oder die gemeinsame Sorge kraft Gesetzes bei zusammenlebenden Elternteilen gehört in diese Diskussion mit einbezogen, auch wenn die FDP-Fraktion sie nicht präferiert.
Die Grünen fordern in ihrem Antrag die Einführung der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Weigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes abzugeben. Die gemeinsame elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern wurde mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 eingeführt. Sie kann durch gemeinsame Sorgeerklärung begründet werden. Wenn die unverheiratete Mutter der gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmt, behält sie das alleinige Sorgerecht, § 1626 a BGB.
In einer intakten Paarbeziehung bzw. Einvernehmlichkeit der unverheirateten Eltern wird in der Regel die gemeinsame Sorge erklärt. Wir wissen doch viel zu wenig über die Gründe, warum Eltern die gemeinsame Sorge nicht erklären. Zu diesem Ergebnis kam auch eine Umfrage des Bundesministeriums der Justiz unter 400 Jugendämtern und Rechtsanwälten. Zwar erklären über 50 Prozent der unverheirateten Eltern die gemeinsame Sorge, aus dieser Zahl lässt sich aber nicht schließen, dass die übrigen Eltern wegen einer Weigerung der Mütter auf die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung verzichten. Wir brauchen belastbare Ergebnisse, bevor gesetzliche Neuregelungen angestrebt werden.
Natürlich ist der Wunsch, Kindern zu ermöglichen, Kontakt zu beiden Eltern zu haben und von beiden Eltern sowohl finanziell als auch tatsächlich versorgt und erzogen zu werden, ein frommer Wunsch. Gerade in den strittigen Fällen ist die Frage, wie weit der Gesetzgeber wirklich eingreifen kann. Nicht nur die Durchsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge stößt an ihre Grenzen, sondern auch die Durchsetzung der tatsächlichen Übernahme von Verantwortung für ein Kind gegen den Willen eines Elternteiles.
Darauf hat auch das Bundesverfassungsgericht vor kurzem hingewiesen, als es um die Pflicht eines Vaters zum Umgang mit seinem Kind ging. Ein erzwungener Umgang, dem ein Vater nur widerwillig nachkommt, kann für ein Kind traumatisierend sein, argumentierte das Gericht. Eine erzwungene gemeinsame Sorge kann eventuell ähnliche Wirkungen haben. Außerdem muss darüber diskutiert werden, ob der Vorschlag des Antrags überhaupt praktikabel ist. Eine Regelung über die elterliche Sorge, die nicht im Einvernehmen der Eltern erreicht werden kann, entspricht nach den Erfahrungen in der Praxis gerade nicht dem Kindeswohl.
Auch Argumente des Bundesverfassungsgerichts sprechen für diese Auffassung, Entscheidung vom 29. Januar 2003, ich zitiere:
Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Die gemeinsame Sorge setzt im Interesse des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Dass hierdurch der Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge auch von der Bereitschaft der Mutter abhängt, mit ihm gemeinsam Sorge zu tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Mutter kann ohne Bereitschaft des Vaters nicht mit ihm die Sorge für das Kind teilen. Beide Eltern erhalten damit gleichermaßen Zugang zur gemeinsamen Sorge nur, wenn sie dies übereinstimmend wollen. Hierin liegt allein keine unberechtigte Einschränkung des väterlichen Elternrechts.
Durch die Einführung eines Überprüfungsverfahrens, wie es die Grünen vorschlagen, wird das Kindeswohl instrumentalisiert und zum Spielball der Elterninteressen. Ein enttäuschter Vater, der sich vielleicht eine Beziehung mit der Mutter gewünscht hat, bekommt so ein Druckmittel über das Kind in die Hand. Oder gar wenn das Kind aus einer Vergewaltigung entstanden ist; soll die Mutter wirklich befürchten müssen, dass der Vergewaltiger das Sorgerechtsüberprüfungsverfahren einleitet? Sollen die Jugendämter und Familiengerichte abwägen, ob die gemeinsame elterliche Sorge in einem solchen Fall dem Kindeswohl entspricht, wenn zum Beispiel Gewalt gegen das Kind nicht zu erwarten ist? Welche Gründe der Mutter, keine gemeinsame Sorge zu wollen, können überhaupt als Gründe des Kindeswohles anerkannt werden? Das alles muss diskutiert werden, der Vorschlag der Grünen kann auf keinen Fall der Weisheit letzter Schluss sein.
Wenn das Kindeswohl prinzipiell über Erwachseneninteressen gestellt wird, kann es eben auch für Erwachseneninteressen missbraucht werden. Eine Untersuchung des Bundesministeriums der Justiz führt als einen Grund der fehlenden gemeinsamen Sorgeerklärung an, dass die Eltern über die rechtlichen Folgen sehr häufig nicht ausreichend informiert seien. Hier muss angesetzt werden. Vor nicht allzu vielen Jahren standen Kinder lediger Mütter noch unter Amtsvormundschaft des Jugendamtes, weil man ihnen nicht zutraute, eigenständig und überlegt im Sinne des Kindes zu entscheiden. Darüber sind wir inzwischen hinaus. Deshalb gilt es, Lösungen zu finden, die Kindeswohl und Elterninteressen berücksichtigen, umfassende Beratung und Unterstützung von Eltern und geschultes Fachpersonal vor Ort anzubieten, die bei Konflikten auch vermitteln und Lösungen aufzeigen können. Und nicht gerichtlich erzwungenes Sorgerecht. Über weitere Schritte kann man nachdenken, wenn das Ergebnis der vom Justizministerium beabsichtigten wissenschaftlichen Untersuchung vorliegt.
Kinder haben ein Recht auf beide Eltern - unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Ich bin überzeugt davon, dass es für ein Kind am allerbesten ist, wenn beide Eltern präsent sind und wichtige Angelegenheiten des Kindes gemeinsam entscheiden. Allerdings dürfen wir nicht die Augen davor verschließen, dass nicht alle Eltern in der Lage sind, in dem dafür notwendigen Umfang zu kooperieren.
Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat der Gesetzgeber nicht miteinander verheirateten Paaren erstmals die Möglichkeit gegeben, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass inzwischen viele Paare ohne Trauschein zusammenleben und sich gemeinsam um ihre Kinder kümmern. Allerdings musste der Gesetzgeber dabei auch eine Tatsache berücksichtigen, die ich für sehr wichtig halte: Viele der nichtverheirateten Paare leben nicht oder nicht auf Dauer in einer stabilen Beziehung, sondern auch in flüchtigen oder instabilen Beziehungen. Nach einer Studie zur Lebenslage nichtehelicher Kinder, die zur Vorbereitung der Kindschaftsrechtsreform in Auftrag gegeben worden war, führen nichtverheiratete Eltern zu Beginn der Schwangerschaft zu 81 Prozent eine Partnerschaft; ist das Kind sechs Jahre alt, so sind es noch 17 Prozent. Wir können daher nicht davon ausgehen, dass nicht miteinander verheiratete Eltern in jedem Fall bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Würden wir einen Elternteil zur gemeinsamen Sorge zwingen, entstünde die Gefahr, dass für das Kind wichtige Entscheidungen durch Streitigkeiten der Eltern verzögert oder überhaupt nicht getroffen werden. Dies ginge zulasten des Kindes, dessen Schutz das Sorgerecht als "Pflichtrecht" der Eltern in erster Linie dient. Aus diesem Grund verlangt die gesetzliche Regelung, dass die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben und dadurch ihre Bereitschaft dokumentieren, in Angelegenheiten des Kindes zu kooperieren.
Ich weiß, dass die bestehende gesetzliche Regelung vor allem vonseiten betroffener Väter vielfach kritisiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2003 den Zeitraum seit dem Inkrafttreten der Regelung noch für zu kurz gehalten, um das Regelungskonzept infrage zu stellen. Ich finde, das Bundesverfassungsgericht hat hier eine sehr überlegte Entscheidung getroffen, indem es die Regelung des § 1626 a BGB für verfassungskonform erklärte und gleichzeitig den Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und die gesetzlichen Annahmen zu überprüfen.
Wir haben seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Maßnahmen ergriffen, um diesem Prüfauftrag nachzukommen, von denen ich Ihnen folgende kurz vorstellen möchte: Durch eine Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch wird seit dem Jahr 2004 die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärung statistisch erfasst. Die erhobenen Statistiken zeigen, dass etwa 45 Prozent der nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärungen begründen. Dies bedeutet, dass das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits geben immerhin mehr als die Hälfte der nichtverheirateten Eltern keine Sorgeerklärungen ab. Diese Zahlen sind aber nur bedingt aussagekräftig. Wir kennen nicht die Gründe dafür, warum viele Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben. Einige dieser Eltern dürften geheiratet, andere wiederum nie zusammengelebt haben.
Um die Hintergründe näher zu beleuchten, hat das Bundesministerium der Justiz eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern durchgeführt. Diese Befragung hat ein vielschichtiges Bild ergeben und gezeigt, dass hierzu eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende empirische Untersuchung erforderlich ist. Ich denke, dass die Regelung des § 1626 a BGB nun - zehn Jahre nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes - hinreichend gesellschaftlich verankert und erprobt ist, um sie auf den Prüfstand einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung zu stellen. Auf der Grundlage ihrer Ergebnisse kann dann entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie Väter künftig stärker an der gemeinsamen Sorge beteiligt werden sollen. Vor Abschluss dieser Untersuchung sehe ich keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Hallo Papa >sorglos< und alle anderen Betroffenen,
und ewig gähnt das Murmeltier... Ja,ja, die Ehe als Garant für Beständigkeit...
;(
Trotzdem: Dran bleiben und nicht aufgeben!
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Es bleiben wirklich nur noch Parteien übrig, deren Stimmanteil sich durch meine Stimme glatt verdoppeln würde.
Leider ist ja auch Ekin Deligöz in ihrer Partei noch ne Ausnahme.
Und eigentlich hatte ich die Leutberger-Schnarrenhäuser auch besser in Erinnerung.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
erst mal Danke für diese Aktualisierung.
zu Ekin Deligöz und ihrer Fraktion:
Mit unserem Antrag legen wir das vor, was sich als zwingende Konsequenz ergibt: eine moderate Öffnung der jetzigen Regelung für die Väter.
Auch wenn ich niemals grün wähle, daür ein Dankeschön. Mehr als moderat ist nun wirklich nicht zu erwarten - wenn überhaupt.
Die Frage, die sich mir dabei stellt: Inwieweit kann Otto Normalverbraucher (also ich vor allem;) ) da unterstützend tätig werden? Bin da etwas unerfahren.
@ krishna und "und ewig gähnt das Murmeltier... Ja,ja, die Ehe als Garant für Beständigkeit..."
Wenn ich mich nicht irre gibt es Gedanken beim dt. Juristentag, auch Lebensgemeinschaften mit einzubeziehen. Du solltest deinen Frust aktualisieren/erweitern. Sonst wird es noch langweilig. *g*
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ein Artikel in der T.A.Z. vom Samstag dazu:
http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/gruene-streiten-fuer-vaeterrechte/
