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GSR beantragt - Erörterungstermin soll stattfinden

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(@bester-papa)
Registriert

Hallo Burzel

Offenbar schert sich das Gericht wenig um die neue Gesetzeslage. Demnach soll eine Anhörung spätestens 1 Monat nach Bekanntwerden der Gründe gegen das GSR stattfinden. (155a FamFG). Das war im Januar.

Das ist aber leider auch nur eine Sollvorschrift.

Dein RA sollte Akteneinsicht beantragen, damit Du wenigstens mal die Gründe der KM erfährst.

JA und VB werden sicher auch noch einen schriftlichen Bericht abgeben, Dir den aber vermutlich (wie bei mir) 5 min vor der Verhandlung in die Hand drücken.

Solange hat das nicht einmal bei mir gedauert.

VG


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Geschrieben : 29.10.2014 18:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Offenbar schert sich das Gericht wenig um die neue Gesetzeslage. Demnach soll eine Anhörung spätestens 1 Monat nach Bekanntwerden der Gründe gegen das GSR stattfinden. (155a FamFG). Das war im Januar.

Das gilt, m.W.n. nur für Umgangssachen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 29.10.2014 19:27
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo und Bester Papa,

Leider hat es diesmal der RA von meinem LG verpasst, bescheid zu geben, dass er da Urlaub hat. So langsam fühlt man sich überrascht. Der ES von meinem LG soll sehr gut sein, was er noch nicht unter Beweis stellen konnte, allerdings weiß er das auch. Und seine Reaktionen sind manchmal nicht so toll. Aber gut.
Nur das jetzt im Vorfeld gar keine Info kommt, ist blöd . So wäre am Montag nur einer bei Gericht gewesen.

Grrr... das dauert alles Ewigkeiten und es kommt nichts bei rum. Die 7. Terminverschiebung!!!

Mit dem einem Monat hab ich jetzt auch nochmal nachgelesen. Betrifft leider wirklich nur den Umgang.

LG Burzel


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Themenstarter Geschrieben : 29.10.2014 19:48
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Sorry, retour nochmal. § 155a bezieht sich auf das GSR. Ist aber eben nur kann und nicht muss.


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Themenstarter Geschrieben : 29.10.2014 19:53
(@bester-papa)
Registriert

154a FamFG
(Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge):

Absatz 4:

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat  nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.


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Geschrieben : 29.10.2014 19:59
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich weiß ja nicht was ihr hier shreibt ... ich habe mir mal die Kommentierung gezogen ...

§154 behandelt den Verweis bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes ...
und
§155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot bei Aufenthalt, Umgangsrecht, HErausgabe des Kindes, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ..

Vom GSR steht da nix.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 29.10.2014 20:34
(@bester-papa)
Registriert

155a FamFG muss es heissen, nicht 154a:

https://dejure.org/gesetze/FamFG/155a.html


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Geschrieben : 29.10.2014 20:43
(@bester-papa)
Registriert

Ich weiß ja nicht was ihr hier shreibt ... ich habe mir mal die Kommentierung gezogen ...

...und wer lesen kann ist klar im Vorteil  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2014 20:52
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Leider interessiert nur den Antragsteller und den Rest der Bande nicht.

7 Terminverschiebungen und mittlerweile eine Dauer von 14 Monaten ohne weitere Ergebnisse ist Argument genug.


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Themenstarter Geschrieben : 29.10.2014 21:19
(@bester-papa)
Registriert

Burzel,

auch auf die Gefahr, dass ich mich hier wiederhole:
Liegen Deinem LG mittlerweile die Gründe der Gegenseite vor?
Und warum hat sich Dein LG hier noch nicht angemeldet?

Für die letzte Terminverschiebung kannst du das Gericht aber auch nicht verantwortlich machen. Da treibst Du die falsche Sau durchs Dorf


AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2014 21:47




(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Die Gründe der Gegenseite liegen vor. Und zwar das nach gemeinsamen GSR dann ein ABR-Antrag gestellt werden könnte. Sie würde dem GSR nur zustimmen wenn sie das alleinige ABR behält. Mehr nicht.

So wie es ihr Anwalt schrieb, klingt es wie eine Trotzhaltung einer Jugendlichen. “... sowie so nur dann, wenn ...“

Das wollt ich auch ne dem Richter anlasten. Ist halt leider der Eindruck im allgemeinen, nicht nur auf den Richter bezogen. Aber ich weiß subjektiv und objektiv gesehen. Will keine Säue durch Dörfer jagen.

Mein LG ist angemeldet. Er schreibt aber nicht oft.
Ich brauch das aber hier mit dem schreiben, damit ich mit der Situation umgehen kann und die ganze Angelegenheit für mich verarbeite und verstehe.


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Themenstarter Geschrieben : 29.10.2014 22:20
(@bester-papa)
Registriert

Die Gründe der Gegenseite liegen vor. Und zwar das nach gemeinsamen GSR dann ein ABR-Antrag gestellt werden könnte. Sie würde dem GSR nur zustimmen wenn sie das alleinige ABR behält. Mehr nicht. 

Wenn das alles ist, ist das Schwachsinn und auf gar keinen Fall kindeswohlgefährdende Gründe. Damit dürfte das Gerichtsverfahren gar nicht erst eröffnet werden. Und die Einbeziehung von JA und VB damit auch nicht.

Das sollte euer RA mal dem Gericht schreiben, wenn er so ein Staranwalt ist.


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Geschrieben : 29.10.2014 22:45
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Habe eben nochmal nachgelesen. Das übliche mit Kommunikationsproblemen steht auch drinnen. Da gibt es aber Mails die das Gegenteil beweisen könnten. Also eigentlich nichts außergewöhnliches.


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Themenstarter Geschrieben : 29.10.2014 23:05
(@bester-papa)
Registriert

Auch Kommunikationsprobleme gelten nach neuer Gesetzeslage nicht mehr als Hinderungsgrund. Diese müssen schwerwiegend und nachhaltig sein.

Aber vielleicht stellst Du mal den gesamten Wortlaut ein, bevor Du scheibchenweise mit den Infos rüberkommst.


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Geschrieben : 29.10.2014 23:33
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

bitte entschuldigt meine späte Antwort. War am WE unterwegs. Hier die Antragsabweisung:

Die KM ist gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind, auch auf den KV, das heißt gegen eine gemeinsame elterliche Sorge, weil die KM keine Möglichkeit einer vernünftigen Kommunikation zwischen ihr und dem KV in Bezug auf die Kindesbelange sieht.

Außerdem befürchtet sie, dass der Antragsteller, wenn er erst einmal in der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, dann versuchen wird, das alleinige ABR für sich zu erlangen.

Wenn also die Herbeiführung der GSR unumgänglich sein sollte, würde die KM dem sowieso nur unter der Bestimmung zustimmen, dass ihr das alleinige ABR übertragen wird.

Es wird dringend um die Bescheidung der VKH ersucht.

Anschließend wird darauf hingewiesen, dass die KM ihren Wohnsitz verlegt hat.“

LG Burzel


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Themenstarter Geschrieben : 04.11.2014 20:18
(@bester-papa)
Registriert

Hallo Burzel,

ich lese in der Antragsabweisung heraus, dass die KM offenbar Angst davor hat, man könen ihr das Kind wegnehmen. Ich glaube, dass ist bei vielen KMs der Grund, warum sie gegen das GSR sind.
Hier hilft evtl. ein moderiertes Gespräch zwischen Deinem LG und der KM, evtl. bei einer Erziehungsberatungsstelle. Dein LG sollte ihr klar machen, das er weiterhin damit einverstanden ist, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der KM hat.

Die KM ist gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind, auch auf den KV, das heißt gegen eine gemeinsame elterliche Sorge, weil die KM keine Möglichkeit einer vernünftigen Kommunikation zwischen ihr und dem KV in Bezug auf die Kindesbelange sieht.

Das reicht wie oben beschrieben nach der Gesetztesreform nicht mehr aus. Die Kommunikationsprobleme müssen dauerhaft und manifestiert sein und zu der Annahme verleiten, dass zukünftige absprachen nicht möglich sind. Die blosse behauptung reicht nicht. Da sollte euer RA auf die Gesetztesbegründung zum§ 1626a BGB verweisen.
Hat sie die Kommunikationsprobleme begründet?
Gibt es belegbare Dinge, die KM und Dein LG schon mal gemeinsam getroffen haben (Kiga-Auswahl, Arztbesuche)? Wenn ja, würde ich die alle aufzählen und die Kommunikationsprobleme damit entkräften.

Außerdem befürchtet sie, dass der Antragsteller, wenn er erst einmal in der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, dann versuchen wird, das alleinige ABR für sich zu erlangen.

s.o. Dein LG erklärt sich einverstanden, den Lebensmittelpunkt weiterhin bei der KM zu belassen, besteht aber trotzdem auf halbem ABR, welches ja auch Teil des GSR ist. Das ABR kann man zwar ausklammern, aber mit der Aussage des Lebensmittelpunktes ist das nicht mehr notwendig.
Im Übrigen könnte Dein LG das ABR auch jetzt schon beantragen, dafür braucht er nicht das GSR.

Wenn also die Herbeiführung der GSR unumgänglich sein sollte, würde die KM dem sowieso nur unter der Bestimmung zustimmen, dass ihr das alleinige ABR übertragen wird.

Also hat sie auch nicht wirklich was dagegen  :rofl2:

Summa sumarum bleibe ich bei meiner Aussage, dass die Eröffnung des Gerichtsverfahrens eigentlich nicht rechtens ist. Der RA sollte daher das Gericht darauf hinweisen, dass hier keine kindeswohlgefährdenden Gründe gegen das GRS vorliegen und das GSR daher im vereinfachten Verfahren zu übertragen ist. JA und VB bleiben damit aussen vor.

Viel Glück

BP


AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2014 20:58
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Lieber BP,

solche gemeinsamen Entscheidungen gab es bisher leider nicht. Da der KV nie unterrichtet wird. Im KiKa wusste man noch nicht einmal, dass es den KV gibt. Es wird nur auf nachfragen und mit Hartnäckigkeit mit der Sprache zur heraus gerückt.

Begründungen oder Beispiele für kommunikationsproblemen gab seitens KM nicht. Nur das was ich geschrieben habe. Seitdem werden die Termine immer weiter verschoben.

Elterngespräche gab es schon. Bis diese durch KM abgebrochen wurden, weil es ihr zu stressig sei. Und weitere Wolle sie nicht führen.
Seit der neue LG an ihrer Seite ist, macht sie immer mehr zu. Umgänge nur nach Vergleich. Absprachen macht sie keine mehr und schriftlich antworten nun auch nicht mehr.

Stattdessen kommt jetzt immer häufiger. Die Email habe ich dir geschickt, ist bestimmt in deinen Spams gelandet. Oder das hab ich dir schon mehrfach mündlich mitgeteilt. Bla bla bla ... nur Schikane.

Ist den das wohnortnahe JA angehalten mit der KM Gespräche zu führen? Eine einvernehmliche Lösung sich die VB ist ja kläglich gescheitert nachdem diese der KM einen Vorschlag machen wollte.

LG burzel


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2014 21:51
(@bester-papa)
Registriert

Hi Burzel,

solche gemeinsamen Entscheidungen gab es bisher leider nicht. Da der KV nie unterrichtet wird. Im KiKa wusste man noch nicht einmal, dass es den KV gibt. Es wird nur auf nachfragen und mit Hartnäckigkeit mit der Sprache zur heraus gerückt.

Nun, das macht es nicht einfacher.
Hier müsste Dein LG dann antworten, dass er deshalb ja das GSR beantragt hat, um gleichberechtigt mitentscheiden zu können.
Das Gericht wird ihn vermutlich nach gemeinsamen Entscheidungen fragen, sofern das Thema nicht schon vorher zur Sprache kommt.

Begründungen oder Beispiele für kommunikationsproblemen gab seitens KM nicht. Nur das was ich geschrieben habe.

Und die kann die KM nun in den Gesprächen mit JA und VB nachliefern. Das ist ja die Sauerei, dass das Gericht hier möglicherweise nach Gründen sucht, das GSR zu verweigern.

Umgänge nur nach Vergleich. Absprachen macht sie keine mehr

Wie gestaltet sich denn der Umgang?
Und was heißt "Unmgang nach Vergleich? Gab es ein Gerichtsverfahren?

Ist den das wohnortnahe JA angehalten mit der KM Gespräche zu führen? Eine einvernehmliche Lösung sich die VB ist ja kläglich gescheitert nachdem diese der KM einen Vorschlag machen wollte.

Zuständig ist das JA am Wohnort des Kindes. Das JA ist vom Gericht beauftragt worden, eine Stellungnahme abzugeben. Daher wird es mit den Eltern Gespräche zu führen und sie einladen.
Die gescheiterten Vermittlungsgespräche mit dem VB fallen ihr evtl. auf die Füße...

VG
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2014 02:54
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ich lese in der Antragsabweisung heraus, dass die KM offenbar Angst davor hat, man könen ihr das Kind wegnehmen.

Moin.

Nachdem was jetzt berichtet wurde, glaube ich nicht, dass die KM gg des GSR ist weil sie Angst um ihr ABR hat.

Vielmehr scheint es sich um eine typische Kindesbesitzerin zu handeln, die den KV konsequent aus dem Leben des gemeinsamen Kindes heraushalten will.

Insofern ja, mag die Anregung eines moderierten Gesprächs zum Thema GSR sinnvoll sein, gerade auch um seitens des KV den Kommunikationswillen zu zeigen.

Aber nein, kein Grund dort weitergehende Zugeständnisse zu machen, was zukünftige Umgänge oder das ABR ausmacht.

Hier sollte KV mustergültig das GSR gerichtlich durchzusetzen versuchen.

Gruß. Toto


AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2014 09:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Außerdem befürchtet sie, dass der Antragsteller, wenn er erst einmal in der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, dann versuchen wird, das alleinige ABR für sich zu erlangen.
Wenn also die Herbeiführung der GSR unumgänglich sein sollte, würde die KM dem sowieso nur unter der Bestimmung zustimmen, dass ihr das alleinige ABR übertragen wird.

Eine selten blödsinnige Begründung für den Verbleib des alleinigen ABR bei der Antragsgegnerin (naja, gute Begründungen bei Einigkeit über den gewöhnlichen Aufenthalt gibt es ja auch nicht) ...
... selbst wenn das ABR bei KM verbleibt, wäre das kein Hindernis für Burzel´s LG, nachgelagert selbst das alleinige ABR erlangen zu wollen.

Ich würde der Gegenseite mal die Frage stellen, welche Begründungen denn für eine Übertragung des alleinigen ABR auf Burzel´s LG sprächen ...
... dem Antragsteller selbst fallen aktuell nämlich keine ein 🙂

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2014 10:27




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