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Änderung Vereinbarung Sorgerecht

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(@butterbollen09)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und bitte gleich um Hilfe...

Um einer Rechtsberatung vorzubeugen hier eine fiktive Vorgeschichte:

Unverheiratetes Paar, getrennt lebend,  alleiniges Sorgerecht hat Mutter. 2011 Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge. Richterin am FamG schlägt (aus Gründen um das Kind nicht durch Gericht und JuAmt befragen zu müssen und somit zu schonen) Vater vor, die Sorge vorerst auf den schulischen Bereich zu beschränken, er könne ja später jederzeit erneut die gemeinsame Sorge beantragen. Die Mutter ist einverstanden und es erfolgt eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung. 2015 (Kind inzwischen fast 11) stellt Vater erneut einen Antrag auf gemeinsame Sorge, aber dem Vater wird vom Gegenanwalt der § 1696 BGB um die Ohren gehauen, mit diversen Urteilen, welche die Hürde für ein Abänderung recht hoch hängen.  

Hat da jemand Erfahrung damit und kennt das, kann mir weiterhelfen, Tipps geben, Urteile nennen Pro Abänderung?

Kann jemand einen Fachmann oder Fachfrau im Raum Esslingen empfehlen?

Ich bedanke mich schon mal im Voraus.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2015 11:43
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Hauptgrund für das  volle GSR ist, dass es keine dagegen gibt.

Wenn auf den Antrag zum GSR von der Mutter keine Kindeswohlspezifischen Gründe dagegen genannt werden, so ist das GSR zu gewähren.
Und wenn der Richter tatsächlich eine gravierende Änderung der Varhältnisse sucht, so kann er sie in der Gesetzesänderung finden.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 11:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

vermutlich bist Du in eine Falle gelaufen. Die Hürden für eine Abänderung sind gemäß genanntem Paragraphen tatsächlich sehr hoch. Andererseits darf die gemeinsame Sorge eigentlich nur dann versagt werden, wenn die gemeinsame Sorge kindswohlgefährdend sind. Das Problem ist, dass Du eine Ausweitung willst, die Dir gemäß gemeinsamer Sorge eigentlich zusteht, als Abänderung aber kompliziert wird. Ein Trumpf in der Argumentation könnte sein, dass Dir das volle gemeinsame Sorgerecht nach jetzt (seit 2013) gültiger Rechtsprechung zusteht.
Hierzu habe ich folgendes gefunden <a href="http://www.kanzleischmidt.de/familienrecht/sorgerecht/alleinige-sorge/abaenderung.html>" Abänderung </a>. Da stehen zwar keine Urteile, die müssten ja auch ziemlich neu sein, unterstreichen aber auch, dass eine Gesetzesänderung (hier gemeinsames Sorgerecht) ein wichtiger Grund ist.

Wie sieht es denn praktisch aus? Hast Du regelmäßigen Umgang? Umgang ist in der Regel wichtiger als die gemeinsame Sorge, wenn es nicht bestimmte Gründe gibt, die ein Auskunftsrecht deinerseits, unabhängig von der KM, erforderlich machen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 12:02
(@butterbollen09)
Schon was gesagt Registriert

Aaalso: Wir hatten bis 2011 viel gestritten und waren in vielen Dingen uneins, daher nur das Sorgerecht für den schulischen Bereich. Seither ist die Beziehung viel besser geworden, ich war 2 Jahre Elternvertreter, nehme so gut wie jeden Termin (Schule, Sport, Vorführungen) den das Kind hat wahr, helfe der Mutter (dränge mich aber nicht auf, nur wenn sie um Hilfe bittet) wo ich kann, (PC, Telefon, Garten, Umzug zusammen mit ihrem neuen Freund!). Umgang wurde von (gerichtlich vereinbart) jedes 1. und 3. Wochenende (freiwillig) auf jedes 2. Wochenende (ist etwas mehr) geändert. Umgang klappt hervorragend, alles OK, ich kann fast die halbe Ferien abdecken. Klassenlehrerin findet es toll, das wir immer gemeinsam zu allen Terminen kommen und wie gut das alles funktioniert. Kind schreibt nur Bestnoten und kommt jetzt auf das Gym.  Wir haben aber auch manchmal unterschiedliche Meinungen, das ist in der Realität aber in allen Familien so. Das alles ingesamt war eigentlich mein Trumpf, weil sich die Gesamtsituation wirklich deutlich geändert hat.

Die KM stellt das nun in dem Anwaltschreiben völlig auf den Kopf gestellt dar, der schulische Alltag sei "kaum zu händeln", weil wir uns nie einig wären. Dabei gibt es nichts, wirklich rein gar nichts, was in der Schule nicht nach ihrem Kopf läuft. Viel zu entscheiden gab es ja auch nicht, auch bei der weiterführenden Schule waren wir uns sofort einig. Ich habe nur einmal geschimpft, weil sie ständig die Präsentationen und Ausarbeitungen des Kindes erledigt und es nicht selbst erledigen läßt.

Ich hab das GSR erneut beantragt, eigentlich wegen Kleinigkeiten. Und weil es mir zusteht, haha.  Wenn wir in Urlaub gehen oder zu irgendwelchen Veranstaltungen gibt es oft Kinderermäßigungen, ich habe immer einen Riesenkampf, um den Ausweis des Kindes mit zu bekommen. Meistens bekomme ich die Karte der Krankenkasse mit... ich würde gern (das Kind würde übrigens auch sehr gern!) ins Fussballstadion gehen - verbietet sie mir, ist ihr zu gefährlich (überängstliche Hubschrauer-Mutti). Außer natürlich wir würden sie mitnehmen... Ich hab dem Kind (auf eigenen Wunsch) einen Rucksack gekauft, für die Klamotten übers Wochenende bei mir. Jedesmal steht sie mit einem Rollkoffer da. Fürs Wochenende. Wir wohnen 5km entfernt. Das ist teilweise sehr demütigend.

Ich werd halt doch zum Anwalt gehen müssen. Aber das wäre dann unser Urlaubsgeld, ich könnt heulen. Oder Amok laufen so langsam.

Wie sieht es eigentlich mit dem Jugendamt aus? Ist hier in solchem Fall Hilfe zu erwarten?

Danke und Grüße


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2015 13:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie passt das

Ich werd halt doch zum Anwalt gehen müssen.

zu dem

2015 (Kind inzwischen fast 11) stellt Vater erneut einen Antrag auf gemeinsame Sorge, aber dem Vater wird vom Gegenanwalt der § 1696 BGB um die Ohren gehauen, mit diversen Urteilen, welche die Hürde für ein Abänderung recht hoch hängen. 

Hast du nun schon einen Antrag gestellt oder nicht?
Mit oder ohne Anwalt?
Und wurde die Möglichkeit der Erweiterung der Sorge im damaligen Beschluss erwähnt?

Die von dir angesprochenen Probleme lassen sich allerdings auch nicht durch das GSR beheben.

Wenn die Mutter einen Rollkoffer mitgeben will, so kann sie das auch mit GSR.

Und wenn du ihr erlaubst, in deine Umgangszeiten rein zu pfuschen, dann kann sie das auch mit GSR.

Um das zu beenden, brauchst du kein GSR sondern einen graden Rücken.

Wenn du ins Stadion willst, gehst du ins Stadion. Ohne viel darüber zu diskutieren.
Du solltest ganz generell aufhören mit ihr über die Zeit bei dir zu diskutieren.

Und wenn du den Rollkoffer nicht benutzen willst, dann nimmst du die Sachen raus, die du benutzen willst.
Und wenn du eine Duftmarke setzen möchtest, so machst du das in ihrem Beisein und gibst ihr den Koffer zurück.
Wenn du es kuschelig haben möchtest, machst du das "heimlich" wenn sie ausser Sicht ist.
Und wenn du es ganz entspannt haben möchtest, dann kaufst du ihr selbst einen Satz Klamotten und sagst deiner Ex, dass du ihren Koffer nicht brauchst.

Wenn du das GSR nun trotzdem beantragen möchtest, wofür ich in deinem Fall mehr emotionale als rationale aber dennoch nachvollziehbare Gründe sehe, so solltest du das tun.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 13:39
(@butterbollen09)
Schon was gesagt Registriert

Wie passt daszu demHast du nun schon einen Antrag gestellt oder nicht?
Mit oder ohne Anwalt?

  -Bereits getellt, erneut ohne Anwalt, wie beim letzten Mal.

Und wurde die Möglichkeit der Erweiterung der Sorge im damaligen Beschluss erwähnt?

  -Dann müßte ich hier nicht fragen.

Die von dir angesprochenen Probleme lassen sich allerdings auch nicht durch das GSR beheben.

  -Ich hoffte es aber. Leider.

  -Aber du gibst mir gute Argumente, denn im Umkehrschluß bleiben "ihre" Probleme trotz alleinigem Sorgerecht
  -bestehen und das also wenig miteinander zu tun hat.

Wenn du ins Stadion willst, gehst du ins Stadion. Ohne viel darüber zu diskutieren.

  -In diesem Fall mussten die Tickets per Losverfahren mit Ausweis-ID geordert werden,
  -ohne Ausweis keine Tickets.

Und wenn du den Rollkoffer nicht benutzen willst, dann nimmst du die Sachen raus, die du benutzen willst.
Und wenn du eine Duftmarke setzen möchtest, so machst du das in ihrem Beisein und gibst ihr den Koffer zurück.

  -Genau so war ich früher. Das wurde mir seitens JuAmt/FamG als eher weniger kindswohlfördernd ausgelegt.
  -Zumal auch ich mich nicht wohl fühle, wenn dann das Kind schreiend und heulend daneben steht.
  -Was aber auch daran lag, das solche Aktionen bei mir leider nicht so emotional entspannt abliefen wie es sich bei dir liest.

  -Du hast in vielem Recht.  Auch ein Tritt in den Hintern befördert einen vorwärts, Danke  :thumbup:

**edit: Quoting korrigiert/lesbar gemacht


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2015 14:18
(@psoidonuem)
Registriert

Auch hier: Man kann es sich auch schwer machen. Beispiel: Ein Foto des Ausweises reicht für derlei Dinge völlig aus. Und wo bitteschön braucht man denn einen Ausweis für das Stadion?


AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 14:31
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Und wo bitteschön braucht man denn einen Ausweis für das Stadion?

Der Ausweis wird nicht für das Stadion gebraucht, sondern lediglich die Ausweisnummer für die Teilnahme an der Ticketverlosung.

Gruss,
gardo


AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 14:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn deine Ex diese Argumente auch vor Gericht vorträgt, wird sie sich eher lächerlich machen.
Und wenn nichtt, sind sie die Vorlage für einen Gang zum OLG.

Ok, wenn deine Tochter auch an dem Rollkoffer hängt, solltest du natürlich nicht solch ein Drama aufführen aber dir bleiben da noch die anderen genannten Alternativen, inklusive der Möglichkeit, das einfach hinzunehmen.
Auf jeden Fall solltest du das Rollkofferargument bei einer evtl. Verhandlung auch in der Tüte lassen.

Hat denn der Anwalt nicht mehr vorgetragen, als den Hinweis auf den §?
Dann sollte der Richter das eigentlich im schriftlichen Verfahren durchwinken.

Ist es derselbe wie damals?
Das hätte den Nachteil, dass es vermutlich immer noch derselbe Idiot ist wie damals aber auch den Vorteil, dass du ihn an seine damalige Aussage erinnern kannst.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 14:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wieso sollte der §1696 BGB dem entgegen stehen? Im Prinzip wurde das SR nie wirklich verhandelt sprich es wurde weder erteilt noch entzogen oder abgelehnt. Von daher dürfte dieser § gar keine Anwendung finden. Ausserdem steht dort drinne, dass ein Beschluss/Vergleich (zwingend) zu ändern ist, wenn das Kindeswohl nachhaltig berüht wird. Das dürfte wohl heißen, es ist ansonsten gefährdet. Könntest Du mal besagte Urteile, die Dir von der RA genannt wurden, hier aufführen (Gericht und Az).

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 15:34




(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Tach zusammen,

nur nochmal um ganz sicher zu sein. Handelt es sich um eine Teilsorge im schulichen Bereich oder über ein Auskunftsrecht für den schulichen Bereich?
Wird oft in einen Topf geschmiessen.

Gruß
Sputnik


AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 15:46
(@butterbollen09)
Schon was gesagt Registriert

Also gut, ich gebs zu: Ich hab nur nicht keine Eier in der Hose, ich bin auch doof und gutgläubig   :exclam:

Was die Richterin mir damals sagte in dem Einzelgespräch war, das ich jederzeit erneut das GSR beantragen kann, nur das dann
halt das Kind und das JuAmt mit einbezogen werden muss und dass das doch (für das Kind) besser wäre, wenn es etwas älter wäre,
wörtlich sagte sie, die Zeit spiele für mich, auch im Hinblick auf bevorstehende Gesetzesänderungen.

Für mich war das damals ein Erfolg und ich war von der Richterin begeistert,  hätte ich den §1696 gekannt, wäre ich nie darauf eingegangen.

Und doch, insgesamt gab es 3 Vorwürfe, aber allesamt an den Haaren herbeigezogen:

1. Kind uns ich wollten auf ein Konzert und ins Stadion gehen - lt. Anwalt ist das aber viel zu gefährlich. Wir beide waren aber schon ein paar mal auf Konzerten und Open-Airs (mit vorherigem Wissen der Mutter),
es war jedesmal toll und die Mutter hat mir gegenüber weder zu den früheren noch zum jetztigen Konzert Bedenken oder Unmut geäußert. Jetzt im Anwaltsschreiben zum ersten Mal.

2. Den bereits erwähnten schulischen Teil.

3. Meine Religionslosigkeit - ich hätte das Kind gerne erst mit 14 getauft, wenn es auch weiß, um was es geht. Und ich habe mal gesagt, dass ich Religion sinnlos finde und die allermeisten
Menschen auf der Welt keine Christen sind (ca. 70%). Das stimmt. Aber diesen Einwurf gab es schon damals, bei der 1. Verhandlung und die Richterin hat den damaligen Anwalt recht energisch abgebügelt deswegen
da Religionsfreiheit immer noch Menschenrecht ist. Ich weiß nicht, warum die das wieder vorkramen. Aber: Ich bin 750 km hin und 750 km zurück gefahren, um bei der Taufe dabei zu sein, lasse das Kind Weihnachten und Ostern bisher IMMER mit ihrer Mutter zusammen feiern, damit die das nach deren Ritualen feiern können. Toleranter ist keine Religion.

Um diese Vorwürfe sorge ich mich aber nicht wirklich, die sind lächerlich und unrealistisch.

Ich weiß nicht welcher Richter zuständig ist, das Schreiben kam vom Rechtspfleger "zu Ihrer Information"...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2015 15:48
(@butterbollen09)
Schon was gesagt Registriert

Das mache ich sehr gerne, kann das allerdings erst heut Abend machen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2015 15:57
(@butterbollen09)
Schon was gesagt Registriert

Ach so, definitiv Teilsorge...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2015 16:23
(@bester-papa)
Registriert

Moin!

Was die Richterin mir damals sagte in dem Einzelgespräch war, das ich jederzeit erneut das GSR beantragen kann, nur das dann
halt das Kind und das JuAmt mit einbezogen werden muss und dass das doch (für das Kind) besser wäre, wenn es etwas älter wäre,
wörtlich sagte sie, die Zeit spiele für mich, auch im Hinblick auf bevorstehende Gesetzesänderungen.

Tja, das kommt halt dabei raus, wenn man bei Gericht ohne Ra aufläuft. Du hättest auch schon 2011 das GSR einklagen können, ohne auf eine Gesetztesänderung warten zu müssen. Grundlage wäre die Übergangsregelung gewesen, die das BverfG 2010 für nicht eheliche Kinder geschaffen hatte. Auf diese Entscheidung habe auch ich geklagt und da skomplette GSR bekommen.

Ich denke mal, die Richterin hatte nicht genug Eier in der Hose (als Frau??), Dir aufgrund der Übergangsregelung das GSR zu übertragen.

Du klagst auf Grundlage des § 1626a BGB den Teil des GSR ein, den Du bisher noch nicht hast. Ich schliesse mich da oldie an, dass Dir der § 1696 da nicht im Wege steht.
Was Dir höchstens im Weg steht, sind Deine eigenen lächerlichen Gründe.

Was hast Du denn da bisher ans Gericht geschickt? Normalerweise brauchst Du gar keine Gründe für das GSR zu nennen, sondern die KM muss dem Gericht Gründe vortragen. Dass ihr RA nun mit dem 1696 kommt, zeigt, dass die KM wohl sonst keine Gründe gegen das GSR nennen kann.

VG
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 16:48
(@butterbollen09)
Schon was gesagt Registriert

Tja, das kommt halt dabei raus, wenn man bei Gericht ohne Ra aufläuft. Du hättest auch schon 2011 das GSR einklagen können, ohne auf eine Gesetztesänderung warten zu müssen. Grundlage wäre die Übergangsregelung gewesen, die das BverfG 2010 für nicht eheliche Kinder geschaffen hatte. Auf diese Entscheidung habe auch ich geklagt und da skomplette GSR bekommen.

     Jahre vorher hatte ich das Umgangsrecht eingeklagt, das was DER Anwalt gemacht hat, kann ich selbst.

Du klagst auf Grundlage des § 1626a BGB den Teil des GSR ein, den Du bisher noch nicht hast. Ich schliesse mich da oldie an, dass Dir der § 1696 da nicht im Wege steht.
Was Dir höchstens im Weg steht, sind Deine eigenen lächerlichen Gründe.

Was hast Du denn da bisher ans Gericht geschickt?

      Nix außer formlosen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht.

Normalerweise brauchst Du gar keine Gründe für das GSR zu nennen, sondern die KM muss dem Gericht Gründe vortragen. Dass ihr RA nun mit dem 1696 kommt, zeigt, dass die KM wohl sonst keine Gründe gegen das GSR nennen kann.

      Naja, die oben erwähnten halt.

      Auch wenn dir meine Gründe lächerlich erscheinen, mir sind sie wichtig,  ich schreib ja hier auch nicht alles rein. Aber Deine Zuversicht gibt mir Mut. Dienstag hab ich Termin bei ReA.


Anm. Mod.: Zitate als solche kenntlich gemacht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2015 17:09
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

da es einen Beschluß zum Sorgerecht gibt, musst Du eine Abänderung beantragen (daran ist der § 1696 Schuld hat der Inselreife <hier> erklärt).

Begründen kannst Du die "das Kindeswohl betreffenden nachhaltigen Gründe" findest Du - wie vom Zweitbesten Papa erwähnt, im neuen Gesetzestext des §1626a.

Als Vorbereitung für Dienen Dienstagstermin - zu den angeführten lächerlichen Sorgerechtsverweigerungspunkten:
Zu 1.) Der Gegenanwalt möge zum Beweis seiner Behauptung die entsprechende Grundlage im Jugendschutzgesetz nennen (oder alternativ eine Änderung desselbigen beantragen).
Zu 2.) Substanzlos. Beweis: Zeugenaussage Lehrerin XY
Zu 3.) Da das Kind getauft ist, steht in puncto Religion aktuell keine Entscheidung an. Eine Verweigerung der Kommunion/Konfirmation wird es nicht geben, meine Religionstoleranz wurde mit der Teilnahme an der Taufe bereits unter Beweis gestellt.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 19:50
(@frieda)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Zu 3.) Da das Kind getauft ist, steht in puncto Religion aktuell keine Entscheidung an. Eine Verweigerung der Kommunion/Konfirmation wird es nicht geben, meine Religionstoleranz wurde mit der Teilnahme an der Taufe bereits unter Beweis gestellt.

Punkt 3  sollte im Großen und Ganzen überflüssig sein, Konfirmation / Firmung findet mit 14 statt, da sind die Kids religionsmündig und dürfen selbst entscheiden. Kommunion dürfte mit 11 schon durch sein.

Liebe Grüße

Frieda


Glaub nicht alles was Du denkst.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2015 21:05
(@Inselreif)

Ich weiß nicht welcher Richter zuständig ist, das Schreiben kam vom Rechtspfleger "zu Ihrer Information"...

Dann guckst eben in den Geschäftsverteilungsplan (viele Gerichte setzen den ins Internet). Die zuständige Abteilung kennst Du ja (siehe Aktenzeichen), dann ist das ein Blick.
Das sind dann so Dinge, wo

das was DER Anwalt gemacht hat, kann ich selbst.

seine Grenzen findet.

Ohne sehr guten Anwalt wirst Du in der Sache keinen Blumentop gewinnen können.
Vielleicht könnte es gehen, wenn man den schulischen Bereich explizit aus dem 1626a-Antrag ausnimmt. Vielleicht. Ich würde damit bluffen in der Hoffnung, dass die KM einem neuen Vergleich zustimmt.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2015 16:54
(@butterbollen09)
Schon was gesagt Registriert

Danke Euch allen für die Hilfe!

Morgen habe ich Termin bei ReA und dann sieht man weiter.
Ich werde mich mich jedenfalls wieder melden, was bei dabei herauskam.

Bis dahin Danke nochmal.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2015 12:28




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