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Michael Baleanu über die Egoismen der Justiz

 
(@beppo)
Gehört zum Inventar Moderator

http://blog.beck.de/2010/10/25/hauptsachewert-auch-bei-abgelehnter-anwaltsbeiordnung#comment-27427

Lohnt sich!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2010 11:01
(@beppo)
Gehört zum Inventar Moderator

Und schon ist es wieder weg zensiert.
Hatte anscheinend getroffen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2010 15:23
(@papajo)
Zeigt sich öfters Registriert

mmhh....

und der der zensiert hat, hat dies von sich gegeben:

http://www.familienpsychologie.de/documents/Burschel-%20Emotionaler%20Missbrauch.pdf

mmhh....
mmhh....

hab ich gerad gefunden und noch nicht gelesen, nur die Anfänge, mannomann....

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 15:29
(@neuezeit)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

am Ende stehen die 20 Wünsche von Trennungskindern, die er im Netz/Forum gefunden hat...

Den Rest habe ich auch noch nicht gelesen, bin im Mom nur mal quer drübergeflogen.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 15:59
(@beppo)
Gehört zum Inventar Moderator

Die Nachbarn haben es wieder aus dem Mülleimer gefischt!

Das hier waren sie:

10.11.2010, 09:23 Uhr
hans-jochem.mayer schrieb:
.... Zu Recht hat sich der BGH der Auffassung angeschlossen, dass auch insoweit Streitwert der Hauptsachewert ist und nicht lediglich das Kosteninteresse.

Also, wenn wir Nichtjuristen das richtig verstehen, so deutet die Aussage des Herrn Dr. Mayer darauf hin, dass der BGH die Kosten für den Rechtsuchenden - bzw. für den Steuerzahler - gewaltig nach oben geschraubt hat?!

Anwälte verdienen ihr Geld über die Höhe des Streitwertes insbesondere wenn PKH/VKH gewährt wird. Im Umgangsrechtsachen liegt der Streitwert bei 3000 EUR. Der Anwalt verdient also in erster Instanz ( http://rvg.pentos.ag/, nach einem Vergleich) 810 EUR.

Gibt es keinen Vergleich und man geht bis zum BGH (Rechtsbeschwerde), so verdienen die Anwälte einer Partei insgesamt 2118 EUR. Der BGH-Anwalt verdient dabei knapp 848 EUR.

Was Herr Dr. Mayer nun andeutet: Bisher galt offensichtlich als Streitwert bei Beiordnung eines Anwalts, die Anwaltskosten für den Anwalt in I. Instanz, also 810 EUR Streitwert (bei Vergleich) vor Gericht. Ich bitte die Spezialisten darum, mich zu korrigieren, sollte ich falsch liegen.

Mit anderen Worten,

bei Beiordnung eines Anwalts hätte der BGH-Anwalt bisher nur 317 EUR verdient.

nun verdient er 848 EUR.

diese Entscheidung des BGH, stellt eine Gehaltserhöhung für die (BGH-)Anwälte von mehr als 170 % dar!!!

Respekt, liebe Juristen!

Das habt Ihr ohne Streik, ohne Tarifverhandlungen hinbekommen, einfach Kraft der 5. Kraft der Natur, der Rechtskraft!

Bravo! Ihr habt meine uneingeschränkte Anerkennung!

Bei den gestiegenen Verfahrenszahlen ist allerdings an den fünf Finger einer Hand abzuzählen, dass die PKH/VKH-Kosten in der gesamten Republik, die Kosten des Stuttgarter Bahnhofs bei weitem übertreffen. (Allein in diesem Verfahren werden die Anwaltskosten, die Marke von 2100 EUR deutlich überschreiten: Geld das dem Sohne beim Umgang - falls er zustande kommen sollte - mit seinem Vater vermutlich abgehen wird)

Es ist auch an den fünf Finger einer Hand abzulesen, dass die Erörterung der finanziellen Fragen der Anwaltschaft, statt der Lösung familiärer Probleme, eine Kettenreaktion auslösen wird: Immer weniger junge Menschen werden sich für das Bund der Ehe aussprechen!

Die Migrations- und Bevölkerungszahlen belegen es hervorragend: Die steigende Kosten zu Gunsten der Scheidungsindustriellen, führen zu einem Bevölkerungschwund, der vergleichbar ist mit dem des 30-jährigen Krieges.

Es ist wirklich erstaunlich wie gut diese Folgen vor der Bevölkerung versteckt werden: Weder die Schwaben stehen auf, weil hier umsonst Steuergelder verplempert werden, noch die Grünen gehen auf die Straße, obwohl auch hier eine Kettenreaktion stattfindet:

Diese Rechtsprechung, die einem Elternteil widerfährt (statt den Umgang zwischen Vater und Sohn zu regeln, streiten sich die Juristen über akademische Rechtsfragen), führt dazu, dass zwei oder drei weitere Freunde oder Bekannte des Betroffenen entweder niemals heiraten oder einfach Reißaus nehmen werden.

Es wird so viel demonstriert, weil angeblich in 100000 Jahren, die ersten Becquerels aus Gorleben das Licht der Sonne erblicken werden! Kein Politiker der diese Menschen auf die Straße treibt, erzählt ihnen aber, dass die durch sie erlassenen Gesetze im Familienrecht die Grundlage dafür gelegt haben, dass in 100000 Jahren hierzulande überhaupt keine Menschen mehr leben werden!

Denn diese Gesetzgebung erlaubt eine Rechtsprechung die das RVG und die ZPO/FamFG weit über das natürliche Recht der Familienmitglieder stellt. Letzteres folgt aus dem Grundgesetz. Die Folge: Die Familienmitglieder sind ein willkommener Anlass für die Scheidungsindustriellen ihre Konten zu füllen.

(Nebenbei bemerkt: Man kann nun sicherlich trefflich darüber streiten, ob die Streitwert-Festsetzung des BGH im Verfahren XII ZB 82/10 gesetzeskonform sei. Das FamGKG kennt ja nur die Bezeichnung Verfahrenswert. Welcher Anwalt traut sich aber, den BGH auf seinen Fehler aufmerksam zu machen?, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...s=0&anz=1)

Dieser Kommentar des Herrn Dr. Mayer ist bezeichnend für die heutzutage herrschende juristische Kultur hierzulande. Es zeigt, welche Prioritäten Juristen setzen.

Ein Vater wollte Umgang mit seinem Sohn haben ( http://lexetius.com/2010,2184). Seit Dezember 2009 bis Juli 2010 haben die Juristen nichts Besseres zu tun gehabt, als über „wichtige“ Rechtsfragen zu streiten.

Ein Kind wartet auf die Umarmung seines Vaters die ihm grundgesetzlich garantiert ist. Das bleibt ihm aber durch juristische Haarspalterei verwehrt: Denn nicht der Umgang des Vaters mit dem Sohn ist wichtig für die Justiz, sondern die Klärung der Frage ob ein Anwalt dabei Geld verdienen darf. Zitat XII ZB 82/10, Rn 3: „Die Rechtsbeschwerde ist .. statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat“. Die Rechtssache die hier gemeint ist, ist die Beiordnung des Anwalts, also darf er Geld verdienen oder nicht. Aus dieser Frage entwickelte sich auch ein weiterer Streit darüber, welcher Anwalt Geld beim BGH verdienen darf.

Die "staatliche Ordnung", gibt angeblich vor, die Familie unter "ihrem besonderen Schutz" zu stellen. Mit anderen Worten sie gibt vor, das natürliche Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater sei ihr besonders wichtig und daher schützenswert.

Gleichzeitig aber hat diese "staatliche Ordnung" es ermöglicht, dass die Wahrnehmung des natürlichen Rechts der Familienmitglieder privatwirtschaftlichen Interessen untergeordnet werden: Um seine Rechte (im vorliegenden Fall sind es die Pflichten des Vaters) wirksam gegen dieses System durchsetzen zu können (man(n) erinnere sich, es wurde ihm im Grundgesetz Schutz versprochen!?), muss der Vater seinen "besonderen Schutz" einklagen, mit Klauen und Zähnen für teures Geld verteidigen.

Er muss einen Anwalt beauftragen, um das "Wohl seines Kindes" zu schützen. Denn um wirksam Geld vom Vater abzuknöpfen, wird die Mutter von der Scheidungsindustrie belehrt und darin unterstützt, dass sie den Umgang mit dem Vater möglichst auf Sparflamme hält: Nur dann, wenn sie den Umgang möglichst gering hält, kann sie auf Betreuungs- und Kindesunterhalt klagen.

Bei einem Wechselmodell hätte sie zwar die Chance, die gläserne Decke zu durchbrechen und einen Vorstandsposten zu ergattern, die Scheidungsindustriellen hingegen halten sie wirksam zuhause vor dem Herd fest: Denn nur dann verdienen sie Geld, wenn Unterhalt fliesst!

Und um nichts anderes geht es in diesem Verfahren hier: Um Geld, nicht aber um das "Wohl des Kindes"!

Daher ist dieses Verfahren hier ein besonders schönes Beispiel, wie die Familien hierzulande den Partikularinteressen der Scheidungsindustrie geopfert werden:

Der Anwaltschaft geht es eigentlich nicht um die Frage des grundgesetzlich garantierten Umgangsrechts des Sohnes mit seinem Vater. Der Anwaltschaft geht es nur um die Frage

hans-jochem.mayer schrieb:
...welcher Streitwert im Verfahren der Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen die abgelehnte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten anzusetzen ist. ...??

also, wieviel Geld kann ein Anwalt aus so einem Verfahren herausschlagen?

Damit stellen sich aber für den Normalbürger die berechtigten Fragen:

Ist dem Staat der Schutz der Familie wichtig?

Wenn ja, ist es für den Schutz der Familien dienlich, wenn sich so hoch qualifizierte Menschen, wie Volljuristen aller Instanzen, seit September 2009 bis mindestens Juli 2010, um Fragen der Auslegung der verschiedensten Paragrafen aus der ZPO und FamFG die Köpfe heiß reden und sich gegenseitig belehren?

Hat der Sohn in dieser Zeit den grundgesetzlich garantierten - weil natürliches Recht - Umgang mit seinem Vater gehabt?

Diente dieser Exkurs bis zum BGH vielleicht der wirksamen Entfremdung des Kindes von seinem Vater - und damit der Verletzung des grundgesetzlich garantierten Rechtes auf Familie des Sohnes und des Vaters?

Dieses Verfahren erlaubt aber auch weitere, sehr tiefe Einsichten in das Rechtsystem, die weit über die Frage des Verfahrenswertes hinausgehen.

Für den juristisch Unbedarften:

Im Verfahren ging es eigentlich um die Beiordnung eines Anwalts bei VKH, nicht um den Streitwert.

Dazu muss der Vater einen Anwalt bitten, den Antrag auf Beiordnung zu stellen.

Versuchen wir den juristischen, gordischen Knoten des FamFG-Paragrafendschungels zu entwirren:

Die VKH ist im Abschnitt 6, §§ 76 bis 78 FamFG geregelt. § 78, Abs. 2 sieht folgendes vor: „ein Rechtsanwalt ... wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.“

Das Verfahren ist eindeutig als Verfahrenskostenhilfe-Verfahren einzustufen, es gilt also Abschnitt 6

Die „Schwierigkeit“ wurde ja durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG bejaht.

Laut – auch vom BGH laut zitierten - § 10, Abs. 4, Satz 1, FamFG: „Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe (also Abschnitt 6, FamFG, also Beiordnung eines Anwalts laut § 78 FamFG), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.“

Laut dem – nach Savigny – sich am Wortlaut orientierenden grammatischem canon der Gesetzesauslegung, ist in einem VKH-Verfahren laut §10, Abs. 4, Satz 1, keinerlei anwaltliche Vertretung gefordert, auch vor dem BGH nicht.

Laut dem canon der Auslegung – nach Savigny – der die Stellung der Norm im Gesetz berücksichtigt, ist §10, Abs. 4, Satz 1 die allgemeine, die übergeordnete Regel, die im Folgenden nicht mehr wiederholt werden muss: Jeder der das FamFG bis zu § 114 FamFG (der die Anwaltspflicht regelt) gelesen hat, muss zunächst den allgemeinen Teil verinnerlicht haben.

Fassen wir also zusammen: Der XII. Senat des BGH hält an die bisherige, „gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung“ fest und spielt Gesetzgeber: Wir wollen nicht, dass Nichtjuristen Anträge beim BGH einreichen, wir wollen mit dem juristisch funktional analphabetischem Pöbel nicht in Kontakt kommen. Der Gesetzgeber hat da einen Fehler gemacht, genau wie beim § 1569, BGB: Dort hat der Gesetzgeber die Behinderung des Aufenthaltsbestimmenden als Voraussetzung für die folgenden Paragrafen berücksichtigt wissen wollen. Der XII. Senat des BGH hat aber dem verwunderten Gesetzgeber klargemacht, dass bei Scheidung immer einer zu zahlen hat, da ja der andere – ohne Prüfung – behindert ist.

Das alles soll Recht „zum Wohle der Kinder“ sein?

Der BGH beschreibt sein Verständnis über seine Aufgabe folgendermaßen: „Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.“. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass durch diese Entscheidung, der XII. Senat seiner Verärgerung darüber Luft machen möchte, dass im Familienrecht das Rechtsmittel der Revision abgeschafft und stattdessen nur noch die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.

An einer anderen Stelle hatte der XII Senat folgenderweise argumentiert: „Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die .... Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen “(XII ZB 242/03).

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Sachen. Wenn sich aber „Recht haben“ vom „Recht bekommen“ immer mehr entfernt, dann ist der Rechtstaat in Gefahr.

Wenn einmal der Anwaltszwang vor dem BGH ein „Überspitzung“ des Gesetzes wäre, ein anderes mal aber – trotz klarem, bejahenden Gesetzestext – gefordert wird, haben die Rechtsuchenden den Eindruck, dass richterliche Entscheidungen richterlichen Gemütsschwankungen, aber nicht den Gesetzen folgen.

Sollte ich falsch liegen, wäre ich um eine entsprechende Korrektur sehr dankbar. Der Fall Zaunegger gegen Deutschland hat aber klar bewiesen, dass kein Richter hierzulande das Wort DISKRIMINIERUNG versteht.

Auch im Verfahren XII ZB 82/10 geht es um die Diskriminierung eines Kindes: Er bekommt nicht sein natürliches Recht auf Umgang mit einem Elternteil, nur weil dieser der Vater ist. Statt das Problem zu lösen, verkomplizieren die Juristen das Problem. So wie die Sache angelaufen ist, wird sich dieses Verfahren mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes hinziehen.

Die damit zusammenhängenden Kosten werden den beteiligten Juristen sicherlich die Finanzierung des Jura-Studiums der eigenen Kinder ermöglichen, zu Lasten des Lebens der Rechtsuchenden: Wir haben also eine Zwei-Klassen-Gesellschaft.

Michael Baleanu

Gerhard Raden

10.11.2010, 10:38 Uhr
In diesem Zusammenhang drängt sich mir auch die Frage auf, warum in Umgangsaschen eigentlich der Vater die Mutter verklagen muss.

Warum kann er nicht, analog zum Unterhalt und Sorgerecht vorrausgesetzt, die Mutter im Namen des Kindes verklagen?

Es handelt sich ja, wie beim Unterhalt um ein Recht des Kindes und nicht des begehrenden Elternteiles.

Schließlich handelt es sich ja hier, ebenso wie beim Unterhalt, um ein Recht des Kindes und nicht des Vaters, welches ihm offenkundig von der Mutter verweigert wird? (Ich verkneife mir mal die weniger als 10% der Fälle mit vertauschten Geschlechtern gesondert zu erwähnen, auch wenn es so rum natürlich genauso gilt).

Und dass das Kind ein berechtigtes Interesse hat, dieses Recht durchzusetzen, dürfte ja wohl als unstrittig angenommen werden.

Von einem, sich nach BGH-Logik ergebendem Recht auf einen sofort vollstreckbaren Umgangstitel gar nicht zu sprechen.

Und ein "vereinfachtes Verfahren" zur schnellen Durchsetzung des Umgangs wäre dann auch nur angemessen.

Gibt es dafür irgendeine logische oder juristische Begründung ausser der, dass man den Vater dann nicht mehr so leicht schröpfen kann?

Der BGH täte sich dann vermutlich auch deutlich leichter, den Kindern einen Anwalt beizustellen.

Dann könnte der Staat wenigstens auch die Folgen der durch seine Vertreter verursachten Kosten selbst tragen.

klabauter

10.11.2010, 13:19 Uhr
@baleanu:

Sie leben aber schon in einer auf das Thema "Scheidungsindustrieller Komplex gegen den Rest der Menschheit" fixierten Welt? Worin liegt denn das Problem für den armen Vater, wenn er VKH bekommt und der RA entsprechend seine Gebühren ? Mit Leuten wie Ihnen als Mandant, bei denen man sich als RA erst einmal einen stundenlangen Sermon über die Ungerechtigkeit der Welt, des Gesetzgebers und die furchtbare Unterdrückung der um ihr Umarmungsrecht ringenden Väter anhören darf (und dafür keinen cent verdient...), macht es nun sicher auch keinen Spaß.

Leider schreiben Sie trotz der Zustimmung des Herrn Raden auch juristischen Unsinn:

- es ist keineswegs so, (wie Sie ausführen): "Die „Schwierigkeit“ wurde ja durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG bejaht" (das wäre Quatsch. Wenn das OLG die Schwierigkeiten selbst bejaht hätte, hätte es beiordnen müssen und nicht die Beiordnung ablehnen und die Rechtsbeschwerde zulassen!). Es hat lediglich ausgeführt: "Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung in selbständigen Kindschaftssachen in Betracht kommt, stellt sich in zahlreichen Fällen und wird weiter kontrovers diskutiert " und deshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen.

- Und Ihre Anwendung des "grammatischen canon" liegt auch neben der Sache. Bevor man ein Gesetz auslegt, muss man erst einmal nachsehen, ob es denn anwendbar ist. Und bei der Gesetzesanwendung gilt: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere (und nicht etwa: das allgemeinere muss "verinnerlicht werden" und ist deshalb vorrangig gegenüber dem speziellen; googeln Sie doch mal nach "lex specialis", bei wikipedia ist nur ungenau dieser Grundsatz als Auslegungsregel bezeichnet). Und eine solche speziellere Norm gegenüber § 10 IV FamFG steht in § 114 II FamFG. Genau das steht in der BGH- Ausgangsentscheidung XII ZB 82/10 vom 23.06.2010 (die vom 15.10. ist eine Folgeentscheidung in derselben Sache) nachzulesen. Ist auch ganz logisch: wenn die allgemeinere Norm Vorrang vor der speziellen Norm hätte, bräuchte ich die speziellere überhaupt nicht, sie ist dann gesetzgebungstechnisch vollkommen überflüssig.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2010 16:01
(@brille007)
Gehört zum Inventar Registriert

Moin,

mmhh....
mmhh....

hab ich gerad gefunden und noch nicht gelesen, nur die Anfänge, mannomann....

dann lies es einmal zu Ende; speziell der geschilderte Fall mit "Doreen" ist alles andere als die gängige, väterfeindliche "Beton-Familienrechtsprechung". Jedenfalls das Gegenteil von dem, was Du offenbar vermutest.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 16:16
(@beppo)
Gehört zum Inventar Moderator

Das ist der, der vor einigen Monaten im MDR mit Katrin Hummel diskutiert und bei mir gemischte Eindrücke hinterlassen hat.

Es gibt sicher schlimmere.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2010 16:23
(@papajo)
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moinsen,

dann lies es einmal zu Ende; speziell der geschilderte Fall mit "Doreen" ist alles andere als die gängige, väterfeindliche "Beton-Familienrechtsprechung". Jedenfalls das Gegenteil von dem, was Du offenbar vermutest.

done, und richtig, hatte erst anderes vermutet.

Jedoch erscheint mir dieser Bericht weiterhin etwas suspekt (vieleicht weil er vom Umfang her nicht sonderlich gehaltvoll sein kann, weil kurz.)

Was mir weiterhin schleierhaft bleibt, warum er den Kommentar gelöscht hat. So inhaltlich leer wie er von ihm dargestellt wurde ,schien er mir nicht.

Ach Gottchen, Kritikfähigkeit scheint ihm ja abzugehen, und wenn man schon die Möglichkeit zu Kommentaren gibt... na denn...
wird eben zensiert was nicht passt - super!.

gruß
jo

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 17:03
 Anonymous
(@Anonymous)

Mit anderen Worten,

bei Beiordnung eines Anwalts hätte der BGH-Anwalt bisher nur 317 EUR verdient.

nun verdient er 848 EUR.

Man muss bei der Schelte auch ein wenig vorsichtig sein: Mein Anwalt erklärte mir bei einem Kaffee einmal sehr glaubhaft, dass er für jede Arbeitsstunde Fixkosten von min. 250,- EURO hat (Sekretärinnen, Mieten+ Nebenkosten, etc), ohne dass er auch nur einen Cent verdient hat. Das Gros der Leute lebt sicher nicht am Hungertuch, aber der Grat zwischen Absturz und Reichtum ist auch hier nur sehr schmal!

Was die Verfahren als solche betrifft hat Baleanou sicher recht: verfahrensrechtliche Dinge dürfen nicht zu einer zeitlichen Verzögerung im Hauptsacheverfahren führen und mithin zum Nachteil von Vater und Kind gereichen!

LG, Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 20:25
(@wedi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi

Mein Anwalt erklärte mir bei einem Kaffee einmal sehr glaubhaft, dass er für jede Arbeitsstunde Fixkosten von min. 250,- EURO hat (Sekretärinnen, Mieten+ Nebenkosten, etc), ohne dass er auch nur einen Cent verdient hat.

Wenn das so ist, mal rein hypothetisch gefragt, was verdient er denn pro Stunde, wenn eine Sekretärin nur ca 20-22Euro bekommt und die Miete+NK nicht höher sein können als ein ''normales'' Ein-zwei Familienhaus, natürlich gewerblich gesehen?
Es muss sich doch anscheinend lohnen, oder etwa nicht?

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 21:19
(@beppo)
Gehört zum Inventar Moderator

Mein Ex-RA hat mir das auch so erklärt.

Ich schwanke zwischen Unglauben und entsetzen über extreme Ineffizienz.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2010 21:42
(@wedi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi

Mich hat ein RA gefragt, was ich ihm für ein Auto empfehlen könnte.Er hat gerade erst seine Zulassung bekommen und wollte sich ein Auto kaufen.Da das Studium sehr teuer war, wollte er erstmal ein kleines Vehikel haben.

Meine Antwort war, das RA doch immer BMW fahren.

Seine Antwort war, stimmt, da hatte ich auch schon dran gedacht, fahre gleich morgen los und schaue mir einen an, Danke.
Ich:Bitte

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 22:40
 Anonymous
(@Anonymous)

Hi,

es stimmt leider (?), dass Anwälte wie viele andere Freiberufler, Ich-AGler usw. wirtschaftliches Denken und Handeln weder gelernt haben noch sich dafür interessieren. Da sind Welten an Optimierungspotential drin, nur ist die Klientel recht beratungsresistent.

Statistiken reden hier beim unorganisierten Einzelanwalt von einer Kostenquote um die 80%. Um davon halbwegs gescheit leben zu können, muss ich einen Umsatz zwischen 150 und 200T erwirtschaften. Ich habe viel in dem Bereich zu tun gehabt aber fast keinen Anwalt mit solchen Umsätzen getroffen. Die Allermeisten krebsen irgendwo am Existenzminimum während ein paar wenige sehr gut verdienen.

Was die Sicht hier ein wenig verzerrt, ist dass Familienrechtler dank durchschnittlich hoher Gegenstandswerte relativ gut verdienen, auch wenn sie mit Einführung des RVG und Wegfall der Beweisgebühr schon ziemlich geschröpft wurden. Aber als Ausgleich dafür hat Madame Zypries ja den Anwaltszwang verschärft.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 22:50
 Anonymous
(@Anonymous)

Meine Antwort war, das RA doch immer BMW fahren.

Seine Antwort war, stimmt, da hatte ich auch schon dran gedacht, fahre gleich morgen los und schaue mir einen an, Danke.
Ich:Bitte

Was ist daran verwerflich? Ich bestehe auch auf eine leistungsgerechte Bezahlung.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 23:00
(@beppo)
Gehört zum Inventar Moderator

Ich denke, es ging im Beitrag von Michael Baleanu gar nicht so sehr um die absolute Höhe des Anwaltshonorars, sondern darum, dass die Justiz sich wesentlich mehr mit sich selbst beschäftigt, als mit den Problemen ihrer Kunden.

Und wenn man sieht, welchen Aufwand ein Anwalt mittlerweile auch in einfachsten Verfahren betreiben muss und dass auch noch für die wirklich kärgliche VKH so ist das wirklich kein gutes Geschäft.

Nur ist die Justiz (Richter, Anwälte und Minister) selbst Verursacher dieses Problems und versucht es auf ihre Kunden abzuwälzen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2010 23:16
(@brille007)
Gehört zum Inventar Registriert

Moin Uli,

Was ist daran verwerflich? Ich bestehe auch auf eine leistungsgerechte Bezahlung.

so sehe ich das auch; Anwälte betreiben ihren Beruf ja nicht aus selbstlosem Samaritertum, sondern aus konkreten Gewinnerzielungsabsichten - wie jeder Handwerker und jeder Versicherungs-Sachbearbeiter auch. Und solange sie für die ihnen bezahlte Kohle ordentliche Arbeit abliefern, ist doch nichts dagegen zu sagen, dass sie ein ordentliches oder meinetwegen auch grosses oder sportliches Auto fahren. Die meisten sind sowieso geleast; da muss niemand ein Vermögen auf den Tisch des Autohauses legen.

Es ist in D leider weit verbreitet, sein Licht aufgrund solcher Vorurteile unter den Scheffel stellen zu müssen nach dem Motto "wenn mein Auto zu gross ist, unterstellt man mir gleich, ich würde meine Kunden abzocken". In den USA ist es genau andersrum: Würde man da mit einem kleinen oder alten Auto aufkreuzen, wäre die Annahme eher "der ist wohl nicht besonders erfolgreich..."

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 23:27
 Anonymous
(@Anonymous)

Ich denke, es ging im Beitrag von Michael Baleanu gar nicht so sehr um die absolute Höhe des Anwaltshonorars, sondern darum, dass die Justiz sich wesentlich mehr mit sich selbst beschäftigt, als mit den Problemen ihrer Kunden.

Ich weiß, darum schrieb ich ja auch:

Was die Verfahren als solche betrifft hat Baleanou sicher recht: verfahrensrechtliche Dinge dürfen nicht zu einer zeitlichen Verzögerung im Hauptsacheverfahren führen und mithin zum Nachteil von Vater und Kind gereichen!

LG, Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 23:29
 Anonymous
(@Anonymous)

Es ist in D leider weit verbreitet, sein Licht aufgrund solcher Vorurteile unter den Scheffel stellen zu müssen nach dem Motto "wenn mein Auto zu gross ist, unterstellt man mir gleich, ich würde meine Kunden abzocken". In den USA ist es genau andersrum: Würde man da mit einem kleinen oder alten Auto aufkreuzen, wäre die Annahme eher "der ist wohl nicht besonders erfolgreich..."

Genau das eröffnete mir in wirtschaftlich sehr klammen Zeiten die Möglichkeit eine Dienstwagens. 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2010 23:35
(@wedi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi

Was ist daran verwerflich? Ich bestehe auch auf eine leistungsgerechte Bezahlung.

Nichts, kam es so rüber?
Ich bestehe natürlich auch auf leistungsgerechte Bezahlung, jeder soll das bekommen was er verdient.
Der Anwalt, der mich das fragte, hatte aber seine Zulassung gerade erst auf den Tisch und quasi noch ''nichts'' verdient.

Damit wollte ich eigentlich nur

Es ist in D leider weit verbreitet, sein Licht aufgrund solcher Vorurteile unter den Scheffel stellen zu müssen nach dem Motto "wenn mein Auto zu gross ist, unterstellt man mir gleich, ich würde meine Kunden abzocken". In den USA ist es genau andersrum: Würde man da mit einem kleinen oder alten Auto aufkreuzen, wäre die Annahme eher "der ist wohl nicht besonders erfolgreich..."

das einbringen.
Wobei ich denke, das ein Anwalt, Versicherungsvertreter oder andere, auch in D schon ein gewisses etwas ''nach aussen hin'' darstellen müssen.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2010 09:32